Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2019 – HaftRÄG 2019 (133/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Haftungsrecht geändert wird (Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2019 – HaftRÄG 2019)

Kurzinformation

Ziel

  • Das Schadenersatzrecht soll zur Frage des Umfangs der Verpflichtungen der Tierhalterin/des Tierhalters in der Weide- und Almwirtschaft und der hier erwartbaren Eigenverantwortung von Wanderinnen/Wanderern und Spaziergängerinnen/Spaziergängern mehr Sicherheit bieten.

Inhalt

  • Die Bestimmung über die Tierhaftung soll durch einen klaren Hinweis ergänzt werden, dass sich die Anforderungen an die Weide- und Almhaltung auch nach anerkannten Standards richten können. Zudem sollen einige Kriterien festgeschrieben werden, die im Rahmen der Tierhaltung und bei der Prüfung des Mitverschuldens eine Rolle spielen können.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Nach geltendem Recht hat die Halterin/der Halter eines Tieres alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die vom Tier allenfalls ausgehenden Gefahren einzudämmen. Die vorgeschlagenen Änderungen knüpfen an anerkannte, beispielsweise von den gesetzlichen Interessenvertretungen ausgearbeitete Standards der Weide- und Almviehhaltung an. Wenn sich eine Tierhalterin/ein Tierhalter daran hält, wird sie/er den an ihn gestellten Verwahrungspflichten entsprechen. Das impliziert dann aber auch, dass die Einfriedung und Abzäunung von Weide- und Almflächen die Ausnahme und nicht die Regel sein sollten. Die vorgeschlagene Regelung soll für die Viehhaltung im Rahmen der Alm- und Weidewirtschaft gelten.

In die Standards werden primär die aus Sicht der Alm- und Weidewirtschaft und einer angemessenen Tierhaltung erforderlichen Maßnahmen aufzunehmen sein. Darüber hinaus sind hier aber auch die für ein reibungsloses Nebeneinander von Viehwirtschaft einerseits und touristischer Nutzung von Alm- und Weidegebieten andererseits erforderlichen Maßnahmen aufzunehmen. Bei der Standardisierung der Pflichten aus der Verwahrung kann auch davon ausgegangen werden, dass andere Personen Almen und Weiden in eigener Verantwortung benützen.

In der vorgeschlagenen Regelung soll ausgeführt werden, welches Maß an Eigenverantwortung die Tierhalterin/der Tierhalter erwarten kann und welche Umstände dabei eine Rolle spielen: Hier kommt es zunächst darauf an, welche Gefahren aus der Alm- und Weideviehhaltung drohen. Darauf hat sich die Nutzerin/der Nutzer einzustellen und ihr/sein Verhalten entsprechend anzupassen. Grundsätzlich sollte sich die/der "maßstabgerechte" Wanderin/Wanderer oder Spaziergängerin/Spaziergänger im Rahmen ihrer/seiner Eigenverantwortung dessen bewusst sein, dass das Mitführen eines Hundes auf Alm- und Weideflächen in aller Regel eine sehr starke Risikoerhöhung mit sich bringt. Letztlich sind hier aber auch noch Verhaltensregeln über das richtige Verhalten von Wanderinnen/Wanderern, Spaziergängerinnen/Spaziergängern und Touristinnen/Touristen in Alm- und Weidegebieten zu berücksichtigen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 08.04.2019

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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