Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung und das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung erlassen wird, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 aufgehoben wird und die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Artenhandelsgesetz 2009, das Arzneimittelgesetz, das ASOR-Durchführungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Bauarbeiter–Urlaubs– und Abfertigungsgesetz, das Bauern–Sozialversicherungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Biozidproduktegesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bundes–Stiftungs– und Fondsgesetz 2015, das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das Chemikaliengesetz 1996, das Erdölbevorratungsgesetz 2012, das EU-Polizeikooperationsgesetz, das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Flugabgabegesetz, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Glücksspielgesetz, das Grundsteuergesetz 1955, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Handelsstatistische Gesetz 1995, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kriegsmaterialgesetz, das Lebensmittelsicherheits– und Verbraucherschutzgesetz, das Lohn– und Sozialdumping–Bekämpfungsgesetz, das Marktordnungsgesetz 2007, das Meldegesetz 1991, das Mineralrohstoffgesetz, das Niederlassungs– und Aufenthaltsgesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein– und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Saatgutgesetz 1997, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Stadterneuerungsgesetz,, das Tierseuchengesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Vermarktungsnormengesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Wohnhaus–Wiederaufbaugesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1           Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung – ABBG

Artikel 2           Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung

Artikel 3           Aufhebung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Artikel 4           Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 5           Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Artikel 6           Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Artikel 7           Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 8           Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Artikel 9           Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Artikel 10         Änderung des Artenhandelsgesetz 2009

Artikel 11         Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 12         Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes

Artikel 13         Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Artikel 14         Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

Artikel 15         Änderung des Bauarbeiter–Urlaubs– und Abfertigungsgesetzes

Artikel 16         Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 17         Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Artikel 18         Änderung des Biozidproduktegesetzes

Artikel 19         Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Artikel 20         Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

Artikel 21         Änderung des Bundesvergabegesetzes 2018

Artikel 22         Änderung des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018

Artikel 23         Änderung des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012

Artikel 24         Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Artikel 25         Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

Artikel 26         Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Artikel 27         Änderung des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes

Artikel 28         Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 29         Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

Artikel 30         Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Artikel 31         Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 32         Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 33         Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Artikel 34         Änderung des Firmenbuchgesetzes

Artikel 35         Änderung des Flugabgabegesetzes

Artikel 36         Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Artikel 37         Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 38         Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Artikel 39         Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Artikel 40         Änderung des Handelsstatistisches Gesetzes 1995

Artikel 41         Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Artikel 42         Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Artikel 43         Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Artikel 44         Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Artikel 45         Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Artikel 46         Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Artikel 47         Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

Artikel 48         Änderung des Meldegesetzes 1991

Artikel 49         Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Artikel 50         Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Artikel 51         Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Artikel 52         Änderung des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

Artikel 53         Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Artikel 54         Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Artikel 55         Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Artikel 56         Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Artikel 57         Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Artikel 58         Änderung des Stadterneuerungsgesetzes

Artikel 59         Änderung des Tierseuchengesetzes

Artikel 60         Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 61         Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Artikel 62         Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Artikel 63         Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

Artikel 64         Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Artikel 65         Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Artikel 66         Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Artikel 67         Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Artikel 68         Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Artikel 69         Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Artikel 1
Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG)

Inhaltsverzeichnis

                § 1.    Einrichtung

                § 2.    Organisation

                § 3.    Aufgaben

                § 4.    Befugnisse

                § 5.    Datenschutz

                § 6.    Verweise auf andere Bundesgesetze

                § 7.    Schlussbestimmungen

                § 8.    Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Einrichtung

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Organisation

§ 2. (1) Die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(2) Dem Vorstand können für die dienstliche und fachliche Leitung Geschäftsbereichsleiter zur Seite gestellt werden. Einer der Geschäftsbereichsleiter hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen. Das Amt für Betrugsbekämpfung besteht aus folgenden Geschäftsbereichen:

           1. Finanzstrafsachen

           2. Finanzpolizei

           3. Steuerfahndung

           4. Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit

(3) Im Amt für Betrugsbekämpfung ist weiters

           1. eine Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle), welcher die Wahrnehmung der im Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 und im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 zugewiesenen Aufgaben obliegt sowie

           2. ein Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 82 Abs. 9 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967,

einzurichten.

(4) Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden in nachstehenden Fällen jeweils als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig:

           1. bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a bis c,

           2. bei Erfüllung von Aufgaben der Steuerfahndung gemäß § 3 Z 3 lit. g bis h und

           3. bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß § 3 Z 4 lit. a, sofern diese Aufgaben nicht dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten sind.

Aufgaben

§ 3. Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere

           1. als Finanzstrafbehörde

                a) die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958,

               b) die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG,

                c) die Wahrnehmung der Privatbeteiligtenstellung und sonstiger Bestimmungen der § 195 bis § 245 FinStrG,

               d) die Einhebung, Sicherung, Einbringung sowie der Vollzug der nach dem FinStrG verhängten Geld- und Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) sowie

                e) die internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen

soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der lit. b nicht gemäß § 53 FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß §§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994, vom Zollamt Österreich zu vollziehende Rechtsvorschriften betreffen;

           2. als Finanzpolizei

                a) die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO,

               b) die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften sowie die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Durchführung von Maßnahmen bei Gefahr in Verzug,

                c) die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 und der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, bei Gefahr im Verzug,

               d) die Durchführung von Maßnahmen zur Einbringung von nach dem FinStrG verhängten Geldstrafen,

                e) die Vollziehung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz außerhalb der Abgabenvorschriften dem Amt für Betrugsbekämpfung oder dessen Organen übertragenen Aufgaben,

                f) die Vollziehung der im AuslBG und im LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 übertragenen Aufgaben,

               g) die Vollziehung der in § 82 Abs. 9 KFG 1967 dem Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter übertragenen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2,

               h) die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 6 und 8 SBBG;

           3. als Steuerfahndung

                a) die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen nach den Bestimmungen des FinStrG,

               b) die Erstellung von in § 100 StPO vorgesehenen Berichten an die Staatsanwaltschaft,

                c) die Auswertung und Analyse von Beweismitteln und Daten sowie die forensische Datensicherung,

               d) die Vornahme von Prüfungsmaßnahmen gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG,

                e) die Vertretung vor Gericht als Privatbeteiligtenvertreter,

                f) die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen in Finanzstrafsachen,

               g) die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften,

               h) die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der AbgEO bei Gefahr im Verzug sowie

           4. als Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit

                a) als Central Liaison Office die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen,

               b) als Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI) die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen sowie

                c) die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1,

jeweils aufgrund gesetzlicher Vorschriften, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder völkerrechtlicher Vereinbarungen, soweit die Durchführung der Amts- und Rechtshilfe nicht dem Zollamt Österreich obliegt.

Befugnisse

§ 4. (1) Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach § 3 Z 2 lit. a, b und e sowie § 3 Z 3 lit. g die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu.

(2) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a und b sowie § 3 Z 3 lit. g allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§§ 158f BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch

           1. Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie

           2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) und

           3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

vorgenommen werden.

Datenschutz

§ 5. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 6. Wenn in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Im Zusammenhang mit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 3 Z 2 lit. e geht die den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumte Parteistellung auf das Amt für Betrugsbekämpfung über.

Artikel 2
Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung

Überleitungsverfahren

§ 1. (1) Die Überleitung der Bediensteten von einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle (ausgenommen Bundesfinanzakademie, Bundesfinanzgericht und Finanzprokuratur), die zum Zeitpunkt einer Bekanntmachung gemäß Abs. 2 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 verwendet werden, hat nach Durchführung eines Verfahrens gemäß nachstehender Bestimmungen zu erfolgen.

(2) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1, die aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung einzurichten sind, sind den in Abs. 1 umfassten Bediensteten auf geeignete Weise durch die in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuständige Stelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der bekanntgegebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Interessentinnen und Interessenten erwartet werden. Darüber hinaus hat die Bekanntmachung den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, dass nur Interessensbekundungen von Personen zulässig sind, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 verwendet werden. Diese Bekanntmachung erfüllt § 7 des Bundes‑Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993. Die Frist für die Interessensbekundung beträgt zwei Wochen.

(3) Bei der für die Bekanntmachung der Arbeitsplätze nach Abs. 2 zuständigen Stelle ist mindestens eine Überleitungskommission einzurichten. Diese hat aus vier Mitgliedern zu bestehen, wobei der Leiter der Zentralstelle ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen hat. Der Zentralausschuss hat zwei Mitglieder zu entsenden. Der Leiter der Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Kommission zu betrauen. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete hat das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder der Überleitungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Kommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Weiters sind § 7 Abs. 3, 5, 7 und 8 AusG sinngemäß anzuwenden.

(5) Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung der Kommission und veranlasst die Einberufung zur Sitzung. Die Überleitungskommission ist beschlussfähig, wenn alle gemäß Abs. 3 erforderlichen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfordert Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Überleitungskommission hat die eingelangten Interessensbekundungen insbesondere aufgrund der bisherigen einschlägigen Verwendung der oder des Interessenten unter Berücksichtigung ihrer oder seiner persönlichen und fachlichen Eignung, der Führungs- und Managementkompetenzen, sowie ihrer organisatorischen Fähigkeiten zu prüfen und in einem Gutachten einen Überleitungsvorschlag an die bekanntmachende Stelle zu erstatten.

(7) Die Überleitungskommission kann zur sachgerechten Beurteilung der überzuleitenden Bediensteten notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen, wie etwa Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befragen. Die Überleitungskommission hat das Recht, in die für die Beurteilung relevanten Personalunterlagen der Überzuleitenden Einsicht zu nehmen.

Überleitung

§ 2. (1) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz

           1. der Finanzpolizei oder

           2. der Steuerfahndung oder

           3. eines Finanzamtes im Fachbereich mit Arbeitsschwerpunkt Finanzstrafsachen oder im Team Strafsachen

verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Amt für Betrugsbekämpfung zur Dienstleistung zugewiesen.

(2) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz

           1. der Großbetriebsprüfung, ausgenommen Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) oder

           2. eines Finanzamtes im Team Abzugsteuerstattung

verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.

(3) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes im Team GPLA verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge zur Dienstleistung zugewiesen.

(4) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz der Großbetriebsprüfung im Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

(5) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Technische Untersuchungsanstalt, verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

(6) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Predictive Analytics Competence Center (PACC), verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Bundesministerium für Finanzen, Zentralleitung, zur Dienstleistung zugewiesen.

(7) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes verwendet wurden und nicht bereits von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 umfasst sind, sind ab 1. Jänner 2020 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

(8) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz eines Zollamtes verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.

Artikel 3
Aufhebung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

Nach § 32 wird folgender § 33 angefügt:

§ 33. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. 12. 2019 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.“

2. Die §§ 49 bis 64 samt Überschriften lauten:

„2. Abschnitt
Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

1. Allgemeine Bestimmungen

Bundesfinanzverwaltung

§ 49. Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus

           1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:

                a) dem Bundesminister für Finanzen

               b) den Finanzämtern, und zwar

                        – dem Finanzamt Österreich und

                        – dem Finanzamt für Großbetriebe und

                c) dem Zollamt Österreich;

           2. dem Amt für Betrugsbekämpfung und

           3. dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

§ 50. Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.

Zuständigkeit

§ 51. Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz für sie festgelegten Aufgabenbereich.

Zuständigkeitsstreit

§ 52. (1) Über einen Zuständigkeitsstreit zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde des Bundes in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.

Vorgehen bei Unzuständigkeit

§ 53. Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Befugnisse der Abgabenbehörden

§ 54. (1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten

           1. allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144),

           2. Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowie

           3. die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 147a und § 147b

vornehmen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes auch

           1. Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie

           2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und

           3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

vornehmen.

(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Abgabenbehörde tätig.

(4) Sonstige Befugnisse, die sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.

2. Bundesminister für Finanzen

Zuständigkeit

§ 55. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als Abgabenbehörde wird durch Bundesgesetz geregelt.

Zuständigkeit für Vergütungen

§ 56. Dem Bundesminister für Finanzen obliegt die Vergütung der Umsatzsteuer, der Elektrizitäts- und der Erdgasabgabe an internationale Organisationen und deren Vergütungsberechtigte.

3. Finanzämter

Organisation

§ 57. (1) Der Wirkungsbereich der Finanzämter erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Für jedes der beiden Finanzämter kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz festlegen.

(2) Die Leitung der Finanzämter erfolgt jeweils durch einen Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(3) Dem Vorstand des Finanzamtes Österreich können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

(4) Dem Vorstand des Finanzamtes für Großbetriebe kann für die fachliche Leitung ein Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

Übertragung der Zuständigkeit

§ 58. (1) Ein Finanzamt kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Erhebung einer Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(2) Der Abgabepflichtige kann einen Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit auf das andere Finanzamt stellen, wenn wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird.

(3) Die Zuständigkeit geht im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides auf das andere Finanzamt über.

Übergang der Zuständigkeit

§ 59. Die Zuständigkeit des einen Finanzamtes endet in dem Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige zu verständigen. Solange er nicht verständigt worden ist, kann er Anbringen an jedes Finanzamt richten.

Beschwerdeverfahren

§ 60. Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide.

Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich

§ 61. (1) Das Finanzamt Österreich ist zuständig für

           1. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen,

           2. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen.

(2) Das Finanzamt Österreich ist jedenfalls zuständig für

           1. in Bezug auf Anträge auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23,

                a) die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit,

               b) die Weiterleitung und

                c) die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten;

           2. die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inlande gelegenen Grundbesitzes erzielen;

           3. die Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge im Sinn des Bundesgesetzes über die Ermächtigung zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge, BGBl. I Nr. 63/2011.

Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe

§ 62. (1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für

           1. Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben;

           2. Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 2 KStG 1988), wenn für mindestens einen Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts die Voraussetzungen der Z 1 erfüllt sind;

           3. Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG) angeführt werden;

           4. die Oesterreichische Nationalbank;

           5. alle Unternehmen, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, genannten Bundesgesetze unterliegen;

           6. Privatstiftungen im Sinn des Bundesgesetzes über Privatstiftungen, BGBl. Nr. 694/1993 und vergleichbare ausländische Einrichtungen;

           7. Stiftungen oder Fonds im Sinn des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder im Sinn einer diesem Bundesgesetz entsprechenden landesgesetzlichen Regelung einschließlich entsprechender Gebilde im Gründungsstadium;

           8. Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind;

           9. Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind – einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied

                a) gemäß Z 1 bis 3 oder 5 bis 8 in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt oder

               b) seinen Sitz nicht in Österreich hat;

         10. Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist.

(2) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind

           1. die Abgaben, die durch das Zollamt Österreich zu erheben sind (§ 64),

           2. die Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957,

           3. die Gebühren im Sinn des Konsulargebührengesetzes, BGBl. Nr. 100/1992,

           4. die Grunderwerbsteuer,

           5. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

           6. die Bodenwertabgabe,

           7. die Versicherungssteuer,

           8. die Feuerschutzsteuer,

           9. die Flugabgabe,

         10. der Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989,

         11. die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG,

         12. die Spielbankenabgabe gemäß § 28 und § 29 GSpG,

         13. die Glücksspielabgaben gemäß § 57 bis § 59 GSpG,

         14. die Gebühren gemäß § 59a GSpG.

Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jene Aufgaben, die gemäß § 61 Abs. 2 dem Finanzamt Österreich obliegen.

(3) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig für die Wahrnehmung der Angelegenheiten

           1. der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988,

           2. der Beihilfe gemäß Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. I Nr. 40/2014.

(4) Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls zuständig für

           1. die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben;

           2. die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 94 Z 2 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988;

           3. die Rückzahlung der Körperschaftsteuer an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988;

           4. die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinn des § 5 Z 4 PKG, die im Inland über keine Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) verfügen;

           5. Angelegenheiten betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinn des § 6b KStG 1988;

           6. Angelegenheiten betreffend die pauschale Erstattung von Einkommensteuer gemäß § 108 Abs. 5 EStG 1988, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 sowie § 108g Abs. 4 und Abs. 5 letzter Satz EStG 1988.

(5) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit sind die Umsatzerlöse gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Steuererklärung gemäß §§ 42, 43 EStG 1988 oder § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bekannt zu geben.

(6) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde dem Finanzamt für Großbetriebe Informationen über sämtliche im Sinne des § 2 FMABG vorliegenden Genehmigungen elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

(7) Die dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 FOnV 2006 übermittelten Daten, können auch für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 verarbeitet werden.

4. Zollamt Österreich

Organisation

§ 63. (1) Der Wirkungsbereich des Zollamtes Österreich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung den Sitz des Zollamtes Österreich festlegen.

(2) Die Leitung des Zollamtes Österreich erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(3) Dem Vorstand können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

(4) Der Vorstand des Zollamtes Österreich kann Zollstellen einrichten. Die Einrichtung oder Schließung einer Zollstelle sowie ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen.

Zuständigkeit

§ 64. (1) Das Zollamt Österreich ist – unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der dem Zollamt Österreich durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben – zuständig für:

           1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994),

           2. die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist,

           3. die Erhebung der Verbrauchsteuern,

           4. die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 UStG 1994,

           5. die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 9,

           6. die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr gemäß § 20 des Punzierungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 24/2001,

           7. die Vollziehung des § 2a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995,

           8. die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996 – TabMG 1996, BGBl. Nr. 830/1995,

           9. die Erhebung des Altlastenbeitrages im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989.

(2) Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Österreich. Das gilt nicht für die Erhebung des Altlastenbeitrages.“

3. § 70 samt Unterabschnittsüberschrift entfällt.

4. In § 95 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

5. § 121a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Finanzamt (Abs. 7)“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) Abs. 7 entfällt.

6. Nach § 146 werden folgende §§ 146a und 146b samt Unterabschnittsüberschrift eingefügt:

„1a. besondere Befugnisse

Betretungsrecht

§ 146a. Die Organe der Abgabenbehörden der Bundes sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.

Identitätsfeststellungsrecht

§ 146b. (1) Die Organe der Abgabenbehörden des Bundes sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.“

7. § 153a wird wie folgt geändert:

a) Im dritten Satz wird nach dem Wort „Finanzamtes“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

b) im vierten Satz wird die Wortfolge „für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

8. In § 153b Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „FinanzOnline“ die Wortfolge „beim Finanzamt für Großbetriebe“ eingefügt.

9. § 153c lautet:

„(1) Das Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die von § 153e Abs. 1 umfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.

(2) Nach Abschluss der Außenprüfung bzw. der Außenprüfungen hat das Finanzamt für Großbetriebe zu beurteilen, ob sich der im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die im Antrag angeführten Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen haben. Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;

           2. die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;

           3. das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:

                a) die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,

               b) die Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,

                c) die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß § 184,

               d) die Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,

                e) die Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,

                f) anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,

               g) eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,

               h) eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.“

10. § 153d Abs. 1 lautet:

„(1) Nach Abschluss der Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle für alle im Antrag angeführten Unternehmer hat das Finanzamt für Großbetriebe mit Bescheid den Wechsel in die begleitende Kontrolle für jene Unternehmer zu verfügen, die sich als steuerlich zuverlässig erwiesen haben. Für die übrigen im Antrag angeführten Unternehmer ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Dieser Bescheid hat den Zeitpunkt zu enthalten, ab dem eine begleitende Kontrolle stattfindet: Das ist bei zu veranlagenden Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Veranlagungsjahres, bei allen anderen Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Kalenderjahres.“

11. § 153e wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die begleitende Kontrolle umfasst alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden abgabenrechtlichen Pflichten der Unternehmer, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 umfasst sind.“

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

12. § 153f wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

b) In Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes für Großbetriebe“ ersetzt.

d) In Abs. 5 letzter Satz wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

13. In § 153g Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.

14. In § 240 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

15. In § 323 werden nach Abs. 64 folgende Abs. 65 und 66 angefügt:

„(65) § 1 Abs. 3, §§ 49 bis 64, § 70, § 95, § 121a Abs. 1 und 7, §§ 146a und 146b, §§ 153a bis 153g sowie § 240 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(66) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2020 an die Stelle des am 31. Dezember 2019 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt an die Stelle der am 31. Dezember 2019 zuständig gewesenen Zollämter. Die am 31. Dezember 2019 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2020 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt. Alle gemäß § 71 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 9/2010 oder gemäß § 3 AVOG 2010 erlassenen Delegierungsbescheide sind mit Ablauf des 30. Dezember 2019 aufgehoben.“

Artikel 5
Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung – Abg. E. O, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel des Gesetzes lautet:

„(Abgabenexekutionsordnung – AbgEO)“.

2. Bei den Überschriften „I. HAUPTSTÜCK.“, „II. HAUPTSTÜCK“, „III. HAUPTSTÜCK“, „IV. HAUPTSTÜCK“, „V. HAUPTSTÜCK“, „I. TEIL“, „II. TEIL“, „III. TEIL“, „I. Abschnitt“, „II. Abschnitt“, „III. Abschnitt“, „IV. Abschnitt“, „Allgemeine Grundsätze.“, „Vollstreckung.“, „Allgemeine Bestimmungen.“, „Durchführung der Vollstreckung.“, „Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung.“, „Verfahren.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Unpfändbare Sachen.“, „Pfändung.“, „Verwahrung.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen.“, „Überweisung.“, „Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Sicherung.“, „Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen.“ und „Übergangs- und Schlußbestimmungen.“ entfällt jeweils am Ende der Punkt.

3. In § 2 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Finanzämtern“ durch den Ausdruck „Abgabenbehörden“ ersetzt.

4. In den §§ 3 Abs. 1 bis 3, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1, 51 Abs. 1, 69 Abs. 4,, und 80 Abs. 6, wird jeweils der Ausdruck „finanzbehördlichen“ durch den Ausdruck „abgabenbehördlichen“ ersetzt.

5. In §§ 3 Abs. 4,, wird der Ausdruck „Finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „Abgabenbehördliche“ ersetzt.

6. Vor § 4 wird die Überschrift des II. Hauptstückes „Finanzbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.“ durch die Überschrift „Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren“ ersetzt.

7. In den Überschriften vor den §§ 4, 12, 13, 14, 15, 24, 25, 26, 33, 36, 37, 52, 53, 59, 60, 64, 65, 75, 76, 77 und 84 entfällt jeweils der Punkt.

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Vollstreckungsbehörde ist jene Abgabenbehörde, der die Einhebung der Abgabe obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist, auch eine andere Abgabenbehörde um Durchführung der Vollstreckung ersuchen.“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Das Finanzamt“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ sowie das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 1 entfällt nach der Wortfolge „§ 3 Abs. 2“ der Beistrich.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.

b) In Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

11. In § 10 wird die Wortfolge „Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

12. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „jenem Finanzamt anzubringen, von welchem“ durch die Wortfolge „jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher“ ersetzt.

13. § 13 lautet:

§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder dass die Abgabenbehörde auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.“

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, daß es“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 44 E. O.)“ durch den Klammerausdruck „(§ 44 EO)“ ersetzt.

15. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Finanzamt, das“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde, die“ ersetzt.

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Außer in den in den“ die Wortfolge „Neben den in den“.

b) In Abs. 1 Z 3 wird der Verweis „§ 8, Abs. (3),“ durch den Verweis „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.

17. In den §§ 16 Abs. 1 Z 5, 19 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1, 42 Abs. 1, 51 Abs. 1, 60, 65 Abs. 1, 70 Abs. 3, 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 85 Abs. 1 bis 3, wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt“ durch die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ ersetzt.

18. In den §§ 16 Abs. 2, 34 Abs. 1, 36, 65 Abs. 4, 67 Abs. 1, 3 und 4, wird jeweils die Wortfolge „beim Finanzamt“ durch die Wortfolge „bei der Abgabenbehörde“ ersetzt.

19. In den §§ 20, 23 Abs. 2, 25 Abs. 1, 46c, 48 Abs. 3 und 4, 67 Abs. 1 und 3, wird jeweils die Wortfolge „des Finanzamtes“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.

20. In den §§ 23 Abs. 2 und § 78 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“ ersetzt.

21. In § 28 wird der Ausdruck „Religionsgenossenschaft“ durch den Ausdruck „Religionsgesellschaft“ ersetzt.

22. In § 30 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§§ 294 bis 297 a.b.G.B.)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 294 bis 297 ABGB)“ ersetzt.

23. In § 31 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 42, Abs. (2))“ durch den Klammerausdruck „(§ 42 Abs. 2)“ ersetzt.

24. In den §§ 31 Abs. 5, 42 Abs. 1, 43c Abs. 2, 51a, 70 Abs. 2, wird die Wortfolge „dem Finanzamt“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.

25. In den §§ 43 Abs. 2 und 5, 50 Abs. 1, 2 und 5, 54 Abs. 3, 59, 70 Abs. 1, wird jeweils die Wortfolge „Das Finanzamt“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ ersetzt.

26. In den §§ 43a, 44 Abs. 5 Z 2 und 3, 54 Abs. 1, 67 Abs. 4, wird die jeweils Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „durch die Abgabenbehörde“ ersetzt.

27. In § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Finanzamtes, welches“ durch die Wortfolge „einer Abgabenbehörde, die“ ersetzt.28. In § 54 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder der Österreichischen Postsparkasse“.

29. In § 64 Abs. 3 wird der Ausdruck „Schade“ durch den Ausdruck „Schaden“ ersetzt.

30. In § 67 Abs. 5 wird die Wortfolge „das die Vollstreckung führende Finanzamt liegt“ durch die Wortfolge „der Abgabenschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz (§§ 26 und 27 BAO) hat“ ersetzt.

31. In § 71 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Finanzamt oder in dessen Auftrag vom Vollstrecker“ durch die Wortfolge „durch die Abgabenbehörde oder in ihrem Auftrag vom Vollstrecker“ ersetzt.

32. Vor § 79 wird die Überschrift des III. Teiles „Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.“ durch die Überschrift „Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung“ ersetzt.

33. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Die Abgabenbehörde hat von der Zustellung des gerichtlichen Versteigerungsediktes oder eines anderen, eine bestimmte Verwertungsart anordnenden gerichtlichen Beschlusses an das Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen betrifft, abzubrechen und dessen weitere Durchführung dem Gericht zu überlassen. Der Abgabenschuldner ist hiervon zu verständigen. Im Fall der Ergebnislosigkeit des gerichtlichen Verwertungsverfahrens kann das Finanzamt sein Verfahren fortsetzen.

(3) Die Berücksichtigung abgabenbehördlicher Pfandrechte im gerichtlichen Verwertungsverfahren und die Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht erfolgt ebenso nach den Vorschriften des § 567 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, wie der Erlag des Verkaufserlöses durch die Abgabenbehörden betreffend einen Gegenstand, an dem ein gerichtliches Pfandrecht begründet war.“

b) Abs. 4 entfällt.

34. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 wird der Verweis „§ 315 E.O.“ durch den Verweis „§ 315 EO“ ersetzt.

b) In Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 307 E.O.)“ durch den Klammerausdruck „(§ 307 EO)“ und der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.

35. § 81 lautet:

§ 81. Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.“

36. § 82 entfällt.

37. In § 84 wird der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.

38. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 tritt an Stelle des Klammerausdrucks „(Abs. (1))“ der Klammerausdruck „(Abs. 1)“.

b) In Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(die andere Vollstreckungsbehörde, Abs. (1))“ durch die Wortfolge „oder die andere Vollstreckungsbehörde gemäß Abs. 1“ ersetzt.

c) Abs. 4 lautet:

„(4) Hat eine Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b bewegliche körperliche Sachen gepfändet, hat sie hiervon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Pfändung vorgenommen wurde (§ 18 Z 4 EO) durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. § 8 Abs. 1 und 3 sind auch von den Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 lit. b zu beachten.“

d) Dem Abs. 4 werden nachstehende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:

„(5) Vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens haben die in § 2 Abs. 2 lit. b bezeichneten Vollstreckungsbehörden und das für den Abgabenschuldner zuständige Finanzamt einander zu verständigen, wobei die Verständigungspflicht jene Behörde trifft, die das Verwertungsverfahren einleiten will. Hat die jeweils andere Behörde an dem zu verwertenden Gegenstand ein Pfandrecht erworben, so haben beide Behörden hinsichtlich der Durchführung des Verwertungsverfahrens eine Vereinbarung zu treffen, die dem Abgabenschuldner zur Kenntnis zu bringen ist.

(6) Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte der jeweils anderen Behörde nach ihrem Rang zu berücksichtigen.

(7) Im Fall der Ergebnislosigkeit des von einer Behörde eingeleiteten Verwertungsverfahrens kann die jeweils andere Behörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen.“

39. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85, Abs. (1))“ durch die Wortfolge „die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1)“ ersetzt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) § 85 ist sinngemäß anzuwenden.“

40. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Abs. 2 entfällt.

41. Dem § 90a Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2 Abs. 2 lit. c, § 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 6, § 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 2, § 16, § 19 Abs. 1 und 3, § 20, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 4 und 5, § 34 Abs. 1, § 36, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 2 und 5, § 43a, § 43c Abs. 2, 44 Abs. 5 Z 2 und 3, § 45 Abs. 1, § 46c, § 48 Abs. 3 und 4, 50 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 51a, § 54, § 59, § 60, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 1 und 4, § 67 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 69 Abs. 4, § 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 3, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80 Abs. 1, 5 und 6, § 81, § 82, § 85, § 86 Abs. 1 und 3, § 89 und 91, der Kurztitel, die Überschriften sämtlicher Hauptstücke, Teile und Abschnitte sowie die Überschriften der §§ 4, 5, 12, 13, 14, 15, 16, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 34, 36, 37, 53, 59, 60, 64, 65, 71, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 84, 85, 86, 86a und 88, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

42. In § 91 wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ sowie die Wortfolge „den Bundesministerien für Inneres und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 73/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 5a wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 87a Abs. 3 wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Zollbehörden“ ersetzt.

3. In § 91 wird nach Abs. 37 folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 22 Abs. 5a und § 87a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 41a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018 wird der Ausdruck „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch den Ausdruck „Finanzamt, das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig ist“ ersetzt.

2. Im § 41a Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018 entfällt der Ausdruck „der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“.

3. Im § 67a Abs. 4 Z 2 lit. a entfällt der Ausdruck „Finanzamts- und“.

4. Im § 351j Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch den Ausdruck „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

5. § 360 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Abgabenbehörden und ihre Organe haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Organe der Abgabenbehörden Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.“

6. Im § 412c Abs. 4 entfällt der Ausdruck „sachlich und örtlich“.

7. Nach § 724 wird folgender § 725 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 725. Die §§ 41a Abs. 1 und 2, 67a Abs. 4 Z 2 lit. a, 351j Abs. 2, 360 Abs. 7 und 412c Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/201x, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Zollamt Österreich.“

b) In Abs. 1a wird jeweils die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „an die zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „an das Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. Dem Art. VII wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 9 Abs. 1, 1a und 2 sowie § 9a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die Überlasser und die Beschäftiger haben den“ die Wortfolge „Organen der“ eingefügt.

2. In § 22 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden und deren Prüforgane (Finanzpolizei)“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung und dessen Organe“ ersetzt.

3. In § 22c Abs. 8 wird die Wortfolge „Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle)“ ersetzt.

4. Dem § 23 Abs. 24 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(24) § 20 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 5 und § 22c Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Artenhandelsgesetzes 2009

Das Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „können die Zollämter“ durch die Wortfolge „kann das Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. § 13 Abs. 6 lautet:

„(6) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.“

4. In § 15 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 5 Z 3 und § 13 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 62 Abs. 3a wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 95 wird nach Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 62 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Grenzzollamtes“ durch die Wortfolge „der Grenzzollstelle“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Zollorganen des Grenzzollamtes“ durch die Wortfolge „den Zollorganen der Grenzzollstelle“ und die Wortfolge „Die Zollämter haben“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich hat“ ersetzt.

3. In § 9 wird die Wortfolge „der Zollämter und der Zollwache“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Zollämter und der Zollwache“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

5. In § 14 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 8 Abs. 1 und 3, § 9 und § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ durch die Wortfolge „der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. In § 18 Abs. 12 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Die in Abs. 1 genannten Behörden und Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Die Organe der in Abs. 1 genannten Behörden sowie der Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.

d) In Abs. 4 wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortfolge „Die Organe der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung“

e) In Abs. 4 wird im letzten Satz die Wortfolge „Den Organen der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

f) In Abs. 6 entfällt die Wortfolge „für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen“.

3. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz sowie in Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“.

c) In Abs. 5 wird die Wortfolge „die zuständige Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

4. In § 27a Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“.

5. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ sowie im ersten Satz und in Abs. 2 jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „bei der zuständigen Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „bei der Zentralen Koordinationsstelle“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der zuständigen Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

6. § 28b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 und Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch den Ausdruck „Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

7. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 1 wird im dritten Satz die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

8. In § 30a wird jeweils die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

9. In § 32a Abs. 8 wird die Wortfolge „die zuständige Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

10. Dem § 34 Abs. xx wird nachstehender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 3 Abs. 5, § 18 Abs. 12, § 26, § 27 Abs. 1 und 5, § 27a Abs. 1 und 2, § 28a, § 28b, § 30 Abs. 1, § 30a, § 32a Abs. 8 und § 35 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

11. In § 35 Z 3 wird die Wortfolge „soweit die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „soweit der Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde, das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

Das Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 83 Abs. 4 und Abs. 5 lauten:

„(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach § 79 bis 82 die Hilfe des Zollamtes Österreich in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch das Zollamt Österreich der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn ein Organ des Zollamtes Österreich nicht rechtzeitig zu erreichen ist.

(5) Insoweit wird das Zollamt Österreich im Dienste der Strafrechtspflege tätig und hat die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen. Das Zollamt Österreich hat zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.“

2. In § 93 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 83 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Bauarbeiter–Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter – Urlaubs – und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 8 wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 13l Abs. 8 wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Finanzstraf-und Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.

5. In § 31a Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

6. In § 40 wird nach Abs. 37 folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 6, § 13l Abs. 8, § 31 Abs. 4 sowie § 31a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „von den Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde erster Instanz“ durch den Ausdruck „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

3. Im § 20 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde“ durch den Ausdruck „einer Abgabenbehörde“ ersetzt.

4. Im § 20 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „einer Abgabenbehörde“ ersetzt.

5. Im § 23 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde erster Instanz“ durch den Ausdruck „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

6. Im § 30 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „örtlich zuständige Finanzamt“ durch den Ausdruck „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

7. Im § 33 Abs. 1 vierter Satz wird der Ausdruck „die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4)“ durch den Ausdruck „ein Finanzamt“ ersetzt.

8. Im § 108 vorletzter Satz wird der Ausdruck „von den Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.

9. Im § 182 Z 2 wird das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

10. Nach § 367 wird folgender § 368 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 16 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019

§ 368. Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 5, 30 Abs. 4, 33 Abs. 1, 108 und 182 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „können die Finanzämter“ durch die Wortfolge „kann das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 4 wird das Wort „Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 80a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der Finanzämter“ durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ und die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. Vor § 80a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit“

4. Der Wortlaut des bisherigen § 80a erhält die Bezeichnung Abs. 2; die darin enthaltene Wortfolge „der Finanzämter“ wird durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt, und vor dem nunmehrigen Abs. 2 wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Für die Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

5. In § 86 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 80a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Biozidproduktegesetzes

Das Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.

2. In § 25 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Das Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Fläche gelegen ist“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich zuständig“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz lautet:

„Das Finanzamt Österreich hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zur Durchführung der Bodenschätzung für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche Schätzungsausschüsse nach Erfordernis zu bilden.“

b) Die Z 1 lautet:

         „1. der Vorstand oder die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4) oder von ihm beauftragte rechtskundige Bedienstete des Finanzamtes,“

3. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Bundesministerium für Finanzen oder das vom Bundesministerium für Finanzen beauftragte Finanzamt Österreich hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Musterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen. Weiters hat das Finanzamt Österreich auch den Bundeschätzungsbeirat (Abs. 1) bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.“

4. § 16a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ ersetzt.

5. In § 17 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 16a Abs. 2 der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Bundes–Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

Das Bundes–Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz wird jeweils die Wendung „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2018

Das Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 82 Abs. 3 und § 253 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministers für Finanzen“ durch den Ausdruck „Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. Dem § 376 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 82 Abs. 3 und § 253 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018

Das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 48 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministers für Finanzen“ durch den Ausdruck „Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. Dem § 118 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(8) § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012

Das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 61 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministers für Finanzen“ durch den Ausdruck „Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. Dem § 145 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 61 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.

2. In § 77 wird nach Abs. 20 folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

Das Erdölbevorratungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 78/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 1 angeführte“.

c) In Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

2. In § 32 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 26
Änderung des EU–Polizeikooperationsgesetzes

Das EU–Polizeikooperationsgesetz (EU–PolKG), BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 6 wird die Wortfolge „für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

2. Dem § 46 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 33 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 27
Änderung des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes

Das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 lit. b wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Z 1 lit. c wird die Wortfolge „die Zollämter zuständig sind“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich zuständig ist“ ersetzt.

c) In Z 2 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) Der letzte Satz entfällt.

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text erhält die Bezeichnung „(1)“.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2 und § 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 28
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 10a Abs. 1 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 13 wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

6. In § 25 wird die Wortfolge „bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

7. In § 26 Abs. 4 wird die Wortfolge „Oberbehörden sind“ durch die Wortfolge „Oberbehörde ist“ und die Wortfolge „die nachgeordneten Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ ersetzt.

8. § 30e wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

9. § 30f wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 7 wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

10. § 30h wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 vierter Satz wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Oberbehörden sind“ durch die Wortfolge „Oberbehörde ist“ und die Wortfolge „die nachgeordneten Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

11. In § 30j Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

12. § 30p wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „bei dem nach § 30e Abs. 2 zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

13. § 31c wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „den zuständigen Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „für die Schule, die der Schüler/die Schülerin besucht, zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

14. In § 31d Abs. 4 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das Finanzamt Österreich. Gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig.“

15. In § 31e wird die Wortfolge „für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

16. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.“

b) In Abs. 1 entfallen die letzten beiden Sätze.

17. In § 44 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Für die Erhebung des Beitrages gemäß Abs. 1 ist das Finanzamt Österreich zuständig; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung.“

18. § 46a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „sind die Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „ist das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „mit den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „mit dem Finanzamt Österreich“, die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ und die Wortfolge „den Abgabenbehörden zu“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich zu“ ersetzt.

19. In § 55 wird nach Abs. 40 folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) §§ 10a Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 25, 26 Abs. 4, 30e Abs. 1 und 2, 30f Abs. 2, 4 und 7, 30h Abs. 2 und 3, 30j Abs. 2, 30p Abs. 1 und 3, 31c Abs. 2, 3 und 4, 31d Abs. 4, 31e, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2 sowie 46a Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „örtlich zuständigen“.

2. In § 16 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 30
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Finanzamt“ und in § 6 Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ jeweils durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 6 Abs. 2 und Abs. 4 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 31
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Amtshilfeleistung der FMA gegenüber der Finanzverwaltung erfolgt unbeschadet des Abs. 2 Z 2 nur im Zusammenhang mit Finanzstrafverfahren.“

2. In § 28 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 32
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen.“

2. § 53 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.“

3. § 53 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist das Gericht nach Abs. 1 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.“

4. § 56 Abs. 5 Z 3 lautet:

         „3. Verfahren gegen den Beschuldigten und den belangten Verband sind in der Regel gemeinsam zu führen.“

5. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind zuständig:

                a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde;

               b) für alle übrigen Finanzvergehen das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde.

Dem Vorstand der Finanzstrafbehörde obliegt die Erstellung der jeweiligen Geschäftsverteilung. Diese ist auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.“

6. § 59 lautet:

§ 59. Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich des Täters und anderen an der Tat Beteiligten sowie jenen Personen, welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das Finanzvergehen schuldig gemacht haben, mit Ausnahme jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 auch nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen.“

7. § 60 entfällt.

8. In § 64 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

9. § 65 lautet:

§ 65.(1) Spruchsenate haben als Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien zu bestehen.

Zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren sind jeweils Geschäftsstellen einzurichten.

(2) In der nach § 68 zu erstellenden Geschäftsverteilung können Außenstellen der Spruchsenate vorgesehen werden.“

10. In § 67 wird die Wortfolge „sind jene Finanzstrafbehörden“ durch die Wortfolge „ist jene Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

11. § 69 zweiter Satz lautet:

„Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß § 65 Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen.“

12. In § 70 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ und die Wortfolge „den Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

13. In § 70 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ und die Wortfolge „den Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

14. In § 85 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

15. In § 90 Abs. 2 wird die Wortfolge „Zollgrenzdienststellen“ durch die Wortfolge „Zollstelle“ ersetzt.

16. In § 95 wird die Wortfolge „der Finanzstrafbehörde, dem nächsten Finanzamt (Zollamt)“ durch die Wortfolge „in die nächste Amtsräumlichkeit der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

17. In § 97 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

18. In § 99 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

19. In § 146 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.

20. In § 174 Abs. 2 wird die Wortfolge „Zollgrenzdienststellen“ durch die Wortfolge „Zollstelle“ ersetzt.

21. In § 194a wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde“ durch die Wortfolge „Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

22. In § 196 Abs. 3 entfallen der zweite und der dritte Satz.

23. In § 196 Abs. 4 werden die Wortfolge „ein Zollamt“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt und die Wortfolge „den Zollämtern und ihren Organen“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich und seinen Organen“ ersetzt.

24. Die §§ 197 und 198 samt Überschriften lauten:

„Zu § 25

§ 197. Für das Ermittlungsverfahren wegen eines Finanzvergehens richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach dem Sitz des Unternehmens (§ 27 BAO) im Inland; fehlt es an einem solchen, ist jene Staatsanwaltschaft örtlich zuständig, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 BAO) hat oder zuletzt hatte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann dieser nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt auch dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde.

Zu § 36

§ 198. Für das Hauptverfahren wegen eines Finanzvergehens richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem Sitz des Unternehmens (§ 27 BAO) im Inland; fehlt es an einem solchen, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 BAO) hat oder zuletzt hatte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann dieser nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ausführungsort im Ausland oder kann dieser nicht festgestellt werden, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit nicht bestimmt werden, ist das Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.“

25. In § 227 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Finanzstrafbehörden, den Zollämtern und ihren Organen“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

26. Dem § 265 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Die §§ 29 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 5 Z 3, 59, 60, 64 Abs. 1, 65, 67, 68 Abs. 6, 69, 70 Abs. 1 und 2, 71, 74 Abs. 1 und 3, 81, 85 Abs. 2, 90 Abs. 2, 95, 97, 99 Abs. 5, 124 Abs. 2, 137 lit. f, 146 Abs. 1, 159, 174 Abs. 2, 196 Abs. 3 und 4, 197, 198, 227 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Dabei gilt:

                a) Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde tritt mit 1. Jänner 2020 an die Stelle des zum 31. Dezember 2019 jeweils zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde. Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde tritt an die Stelle des zum 31. Dezember 2019 jeweils zuständigen Zollamtes als Finanzstrafbehörde. Die zum 31. Dezember 2019 bei den Finanzstrafbehörden anhängigen Verfahren sind von den gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung BGBl I Nr. xx/2019 zuständigen Finanzstrafbehörden fortzuführen.

               b) Ausfertigungen der vor dem 1. Jänner 2020 verkündeten, jedoch noch nicht zugestellten Erkenntnisse einer Finanzstrafbehörde haben im Namen der im Zeitpunkt der Verkündigung zuständigen Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Nach dem 31. Dezember 2019 wirksam werdende Erledigungen der zum 31. Dezember 2019 zuständigen Finanzstrafbehörden gelten als Erledigungen der Finanzstrafbehörden gemäß § 58 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2019.

                c) Die gemäß § 58 Abs. 1 zu erlassende Geschäftsverteilung für das Jahr 2020 kann bereits vor dem 1. Jänner 2020 durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde erlassen werden.

               d) Die zum 31. Dezember 2019 gemäß § 67 bestellten Mitglieder der Spruchsenate gelten jeweils bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode als für die Spruchsenate nach § 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2019 bestellt.

                e) Die zum 31. Dezember 2019 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten fallen in die Zuständigkeit eines in der Stadt bestehenden Spruchsenates, in der sich die Geschäftsstelle des bisher zuständigen Spruchsenates befunden hat. Die gemäß § 68 zu erlassende Geschäftsverteilung für das Jahr 2020 kann bereits vor dem 1. Jänner 2020 durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde erlassen werden. Diese hat vorzusehen, dass die zum 31. Dezember 2019 bereits einem Spruchsenat zugeleiteten Akten tunlichst denselben Personen als Vorsitzenden der Spruchsenate, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.

                f) Die zum 31. Dezember 2019 gemäß § 124 oder § 159 durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde bestellten Amtsbeauftragten gelten jeweils als vom Vorstand der Finanzstrafbehörde in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2019 bestellt.“

Artikel 33
Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Das Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen (Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG), BGBl. I Nr. 105/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit vom Zollamt Österreich zu vollziehenden Rechtsvorschriften dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde, sonst dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde.“

2. § 9 Abs. 4 entfällt.

3. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

§ 24a. (1) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 34
Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 1wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Steuerbehörde“ durch die Wortfolge „eines Finanzamtes“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „die Steuerbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird das Wort „Steuerbehörden“ durch das Wort „Finanzämter“ ersetzt.

3. In § 43 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 22 Abs. 1 sowie § 40 Abs. 1 bis 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 35
Änderung des Flugabgabegesetzes

Das Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 44/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 und § 10 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 5 wird die Wortfolge „von dem für die Abgabe zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 7 Abs. 2 und Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 36
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 15 Abs. 9 und 27 Abs. 9 entfällt jeweils die Wortfolge „für die Verbrauchsteuer zuständigen“.

2. In § 38 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 15 Abs. 9 und § 27 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 37
Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz – GspG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 werden im siebenten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ und im achten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

2. In den §§ 4 Abs. 6, 48 Abs. 2, 58 Abs. 2, 59 Abs. 3 und 59a Abs. 6 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 Z 5 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 7 Z 7 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen und dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. In § 12a Abs. 2, § 14 Abs. 1, 3, 5 bis 7, § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3, 6, 9, 11, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 31b Abs. 6 und 9, § 36 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 werden jeweils die Bezeichnung „Bundesminister für Finanzen“ samt Artikel im jeweiligen Fall durch die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ samt Artikel im jeweiligen Fall ersetzt.

5. In § 12a Abs. 4 werden jeweils im fünften und siebten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im sechsten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird im zweiten und sechsten Satz jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes“ der Ausdruck „Österreich“ eingefügt.

d) In Abs. 5 wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamt Österreich“ ersetzt und das Wort „er“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 1 wird im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“

e) In Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

f) In Abs. 5 werden im ersten Satz die Wortfolge „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“, im zweiten Satz die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ und im dritten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

g) In Abs. 6, 7 und 8 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

h) In Abs. 8 wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

8. In § 21 Abs. 10 werden jeweils im fünften und siebten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im sechsten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

9. In § 23 wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

10. In § 26 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck „Identitätsnachweis und Kontrolle der Besucher gemäß § 25“ durch den Klammerausdruck „Identitätsnachweis gemäß § 31c und Kontrolle der Besucher gemäß § 25“ ersetzt.

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, ab 1. Jänner dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird im ersten und fünften Satz jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes“ der Ausdruck „Österreich“ eingefügt.

12. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamt Österreich“ ersetzt und das Wort „er“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 1 wird im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“

e) In Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.

f) In Abs. 4 und 5 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

g) In Abs. 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt und wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

13. § 31b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

14. § 37 lautet:

§ 37. Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 36 ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

15. In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das für die Erhebung der Glücksspielabgaben zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

16. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wortfolgen „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolgen „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird nach der Wortfolge „in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54“ die Wortfolge „sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG“ eingefügt und die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt,“.

c) In Abs. 6 wird die Wortfolge „im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

d) In Abs. 8 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt,“ und wird die Wortfolge „die anzeigende Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

17. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 9 entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“.

b) In Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

18. In § 56b entfällt der erste Satz.

19. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“.

b) In Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

20. § 59a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem“ durch die Wortfolge „den vom“ ersetzt.

21. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 23 wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „die Bundesfinanzverwaltung (§ 49 Abs. 1 BAO)“ ersetzt.

b) Dem Abs. 40 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) Die § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 7 Z 5 und 7, § 12a Abs. 2, 4, § 14 Abs. 1, 3, 5 bis 7, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 1, 4 bis 8, § 21 Abs. 1, 3, 5, 6 und 9 bis 11, § 23, § 26 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 31b Abs. 1, 2, 6 und 9, § 36 Abs. 3, § 37, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 2, 3, 5, 6 und 8, § 52 Abs. 1 Z 9 und Abs. 5, § 56b, § 57 Abs. 4 und 6 Z 1, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 3, § 59a Abs. 3, § 60 Abs. 23 und § 61 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

22. In § 61 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Artikel 38
Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit

§ 30a. Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig.“

2. In § 31 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 39
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Z 2 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. In § 28 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 21 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 40
Änderung des Handelsstatistisches Gesetzes 1995

Das Handelsstatistisches Gesetz 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, das für das Bundesland, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist“ und es wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

2 In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

3. In § 25 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 22 und § 25 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 41
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG, BGBl. I Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 6 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Nach § 38 wird folgender § 39 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2019

§ 39. § 14 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 42
Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „Finanzamts- und“.

2. In § 18 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 43
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „nach den zollrechtlichen Vorschriften zollhängig sind“ durch die Wortfolge „unter zollamtlicher Überwachung stehen“ und die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 1 Z 4 lit. c wird die Wortfolge „von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ durch die Wortfolge „von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

3. In § 42 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Zollamtes“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

4. In § 57c Abs. 5 Z 8 wird nach der Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge „und das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

5. In § 82 Abs. 9 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

6. In § 135 Abs. 35 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 11 Abs. 6, § 20 Abs. 1 Z 4 lit. c, § 42 Abs. 2, § 57c Abs. 5 Z 8 und § 82 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 44
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „zum Grenzzollamt“ durch die Wortfolge „zur Grenzzollstelle“ ersetzt.

2. In § 10 wird folgender Abs. 2g eingefügt:

„(2g) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 45
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 39/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „allen oder einzelnen Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. § 48 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Satz wird die Wortfolge beim Zollamt, das“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle, die“ ersetzt.

b) Im dritten Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle“ ersetzt.

c) Im vierten Satz wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) Im fünften Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle“ ersetzt.

3. In § 95 wird nach Abs. 27 folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 46
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Das Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden üben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung übt“ ersetzt.

d) In Abs. 4 wird die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

2. Vor § 12 wird in der Überschrift des § 12 die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden haben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung hat“ ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

5. Die Überschrift vor § 14 lautet:

„Feststellung von Übertretungen durch den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“.

6. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

7. In § 17 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „die Abgabenbehörden nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

8. In § 22 Abs. 1a wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

9. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird der Ausdruck „Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

10. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „sind die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „haben die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „hat das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

c) Im fünften Satz wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.

11. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „können die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „kann das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Die Abgabenbehörden dürfen“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung darf“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird im dritten Satz die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

d) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

12. In § 35 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

13. In § 41 Abs. 2 wird die Wortfolge „können die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „kann das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

14. In § 69 wird die Wortfolge „die für die Kontrolle nach § 12 zuständige Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das für die Kontrolle nach § 12 zuständige Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

15. Dem § 72 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 11 Abs. 1 Z 1 und 6, Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4, die Überschrift vor § 14, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 4, § 22 Abs. 1a, § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs.4, § 41 Abs. 2 und § 69, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 47
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

Das Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 1 Z 2b lautet:

       „2b. von der AMA an das Zollamt Österreich und vom Zollamt Österreich an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,“

2. In § 32 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

„(13) § 27 Abs. 1 Z 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 48
Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „Zoll- oder“.

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 2 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 49
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 191 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 49 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.

2. In § 223 wird nach Abs. 37 folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 191 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 50
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde dem Amt für Betrugsbekämpfung die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“

2. Dem § 82 Abs. 29 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 60 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 51
Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird die Wortfolge „dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

2. In Art. XI wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 52
Änderung des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

Das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, BGBl. I Nr. 19/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „können die Zollämter“ durch die Wortfolge „kann das Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 genannten Finanzvergehen ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.“

4. Der Text des § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 53
Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)“.

2. § 4 Z 1 lautet:

         „1. die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988,“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. eines Finanzamtes,“

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010“ durch die Wortfolge „§ 54, § 146a und § 146b BAO“ ersetzt.

4. In § 6 Z 1 erster Teilstrich wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

b) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“.

6. § 11 lautet:

§ 11. Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse einen Auftrag zu einer Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde einen Auftrag zu einer Kommunalsteuerprüfung zu erteilen.“

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

c) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“.

8. In § 26 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 1, § 4 Z 1, § 5, § 6 Z 1, § 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 54
Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Das Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 4 Z 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

2. In § 80 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 37 Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 55
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Abs. 2 der folgende Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

2. § 5 Abs. 3 entfällt:

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bei dem in Abs. 1 angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) Im Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 5a lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 6 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

4. In § 9 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

5. In § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 9 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 bezeichnete“.

6. In § 14 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

b) Abs. 4 entfällt.

8. In § 20 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Wer Schaumwein nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 7 Abs. 6 und 7 sinngemäß.“

10. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) Abs. 4 lautet:

„Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

c) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

12. § 27a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

13. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a letzter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Anträge gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.“

14. § 29 Abs. 3 entfällt.

15. In § 31 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“.

16. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.“

17. In § 42 Abs. 2 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll,“.

18. § 43 Abs. 2 lautet:

„(2) Die §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.“

19. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.

b) In Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

20. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Abs. 2 entfällt.

21. In § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 5a letzter Satz, § 9 Abs. 3 vierter Satz, Abs. 4 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und Abs. 2a, § 29 Abs. 2, § 31, § 32 § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und Abs. 8 und § 45 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

22. Nach § 48h wird folgender § 48i eingefügt:

§ 48i. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a, § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 20 Abs. 5 und Abs. 6, § 23 Abs. 3 und Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 27 Abs. 2 und Abs. 3, § 27a Abs. 3, § 28 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 31, § 32, § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8 und § 45 Abs. 1, jeweils in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 4, § 29 Abs. 3 und § 46 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

Artikel 56
Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „die Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 3 entfällt.

b) In Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift vor § 6 lautet:

„Ermittlungsbefugnisse der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung“.

b) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes und ihrer“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner“ ersetzt.

5. In § 7 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird im letzten Satz die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes haben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung hat“ ersetzt.

b) In Abs. 3 Z 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Abgabenbehörde“ durch den Ausdruck „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

c) Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft ist das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, hat das Amt für Betrugsbekämpfung die IEF-Service GmbH über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.“

d) In Abs. 7 wird die Wortfolge „bei der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „beim Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

e) In Abs. 8 und 9 jeweils erster Satz und Abs. 11 letzter Satz wird jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

f) In Abs. 9 wird im dritten Satz die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

g) In Abs. 11 wird im ersten Satz die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

h) In Abs. 12 Z 4 tritt an die Stelle des letzten Satzes folgender Satz:

„Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen.“

7. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Z 3 und 5, § 6 Abs. 1 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4, Abs. 7 bis 9, Abs. 11 und Abs. 12 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 57
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

3. In § 8 wird die Wortfolge „für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstitutes oder der Zweigstelle zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

4. In § 9 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 und § 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 58
Änderung des Stadterneuerungsgesetzes

Das Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen“ und wird nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

2. In § 38 Abs. 5 wird im ersten und dritten Satz jeweils nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

3. In Art. III § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 32 Abs. 6 und § 38 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 59
Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 4b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird die Wortfolge „beim Zollamt, das der“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle, die der“ ersetzt.

b) In Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

2. In § 77 wird nach Abs. 15 folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 4b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 60
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 5 wird die Wortfolge „Wien 1/23“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. In § 43 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 23 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 61
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2018, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des 6. Unterabschnitts lautet:

„6. Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich“.

2. In § 35 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.

3. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.

4. In § 37 Abs. 1 und 3 wird jeweils nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

5. In § 44 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Überschrift des 6. Unterabschnitts, § 35, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 62
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 17a wird wie folgt geändert:

a) In Z 4 erster Satz wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) In Z 6 wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. In § 94 wird nach Abs. 33 folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 17a Z 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 63
Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

Das Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Z 1wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Die Gebühren der Ein- und Ausfuhr sind beim Zollamt Österreich zu erlegen und von diesem zu vereinnahmen.“

c) Abs. 6 lautet:

„(6) In den Fällen, in denen das Zollamt Österreich Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreibt, hat dieses das Zollrecht anzuwenden. Die durch das Zollamt Österreich zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne des Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.“

2. In § 26 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 20 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 64
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 24a wird wie folgt geändert:

a) In Z 4 erster Satz wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) In Z 6 wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. In § 79 wird nach Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 24a Z 4 und 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 65
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „den Finanzämtern und der Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

2. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz des § 117 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 8 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 66
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird wie folgt geändert:

a) die Wortfolge „von Organen der Abgabenbehörden“ wird durch die Wortfolge „von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt;

b) der Klammerausdruck „(§ 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010)“ wird durch den Klammerausdruck „(§ 3 Z 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)“ ersetzt;

c) nach dem Wort Maßnahmen entfällt die Wortfolge „der Abgabenbehörden“.

2. In § 238 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 67
Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 8a wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

2. In § 34a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 68
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde“ durch die Wortfolge „des zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.

2. In Art 79 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 69
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2b entfällt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Z 13 lautet:

       „13. „Zollstelle“ das Zollamt Österreich sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;“

b) In Z 18 wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Organisation der Zollbehörden sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach der Bundesabgabenordnung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden.“

4. In § 6a lautet der letzte Satz:

„Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt Österreich.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „dürfen die Zollbehörden, die für sie tätigen Organe“ durch die Wortfolge „darf das Zollamt Österreich, die Zollorgane“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „sind die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ und die Wortfolge „können sich die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „kann sich das Zollamt Österreich“ ersetzt; die Zitierung samt Satzzeichen „38 Abs. 1,“ entfällt.

c) In Abs. 4 entfällt die Zitierung samt Satzzeichen „38 Abs. 1,“.

6. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

7. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Jedes Zollamt“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 7 wird die Wortfolge „Die Zollstellen bewilligen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich bewilligt“ ersetzt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der Begriff „zuständigen“ vor dem Begriff „Zollamt“, danach wird der Begriff „Österreich“ angefügt.

b) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „für den betreffenden Grenzübergang zuständigen“ vor dem Begriff „Zollamtes“, danach wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

c) In Abs. 5 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

d) In Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge „des betreffenden Zollamtes“ jeweils die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“; die Wortfolge „dieses Zollamtes“ wird durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

e) In Abs. 7 wird die Wortfolge „eines Zollamtes“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

10. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Zollorganen auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes durchzuführen.“

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich.“

b) In Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und der Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich.“

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „sind von dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt kundzumachen“ durch die Wortfolge „sind vom Zollamt Österreich kundzumachen“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lit. a wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ und die Wortfolge „dabei haben sie“ durch die Wortfolge „dabei hat es“ ersetzt.

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Zollbehörde“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „sind die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) Abs. 2 entfällt.

c) Im Abs. 3 entfällt die Wortfolge „den Zollbehörden“.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt; der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ wird durch den Begriff „Unionsrecht“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „den Zollbehörden und deren Organen“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich und dessen Organen“ ersetzt.

17. In § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.

18. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Beteiligte hat die Packstücke, Laderäume und Räumlichkeiten auf seine Kosten zollsicher herzurichten und die notwendigen Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeitsmittel anzubringen.“

b) In Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

c) In Abs. 5 lautet im zweiten Satz der Satzteil nach dem Strichpunkt wie folgt:

„hierzu haben sie das Zollamt Österreich zu verständigen.“

19. In § 27a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat“ sowie der Beistrich nach dem Begriff Zollamt; nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

20. In § 28 wird die Wortfolge „die Zollbehörde“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt, die Wortfolge „an die Zollbehörde“ wird durch die Wortfolge „an das Zollamt Österreich“ ersetzt.

21. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Die befassten Zollbehörden und Zollorgane“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich und die befassten Zollorgane“ ersetzt.

c) Abs. 4 lautet:

„(4) Das Zollamt Österreich hat die Übertragung von Aufgaben zur Vollziehung der Rechtsvorschriften über Verbote und Beschränkungen auf einzelne Zollstellen kundzumachen. Die betroffenen Zollstellen haben die für die Durchführung der übertragenen Befugnisse erforderlichen Zulassungskriterien zu erfüllen und entsprechende Zulassungsverfahren einzuhalten.“

22. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 letzter Unterabsatz entfällt die Wortfolge „für den örtlichen Bereich zuständigen“, nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

b) In Abs. 4 wird der Begriff „Gemeinschaftsrechts“ durch den Begriff „Unionsrechts“ ersetzt.

23. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Zollstelle bzw. die nächstgelegene Dienststelle der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei von Vorgängen im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.“

b) In Abs. 5 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

24. § 39 samt Überschrift entfällt.

25. In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

26. § 43 Abs. 3 entfällt.

27. In § 58 wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

28. § 61 Abs. 3 entfällt.

29. In § 66 wird nach dem Begriff „Zollamtes“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

30. In § 67 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „das für die Einhebung zuständig ist“ samt dem davor und danach enthaltenen Beistrichen; nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.

31. § 72 entfällt.

32. In § 74 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Zollämter können mit von ihnen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann mit einer“ ersetzt.

33. § 80 Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

34. § 87 Abs. 3 entfällt.

35. § 88 Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

36. In § 97 Abs. 2 wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.

37. In § 98 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

38. In § 106 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „vom Zollamt“ der Begriff „Wien“ durch den Begriff „Österreich“ ersetzt.

39. § 110 wird wie folgt geändert:

a) der zweite Satz lautet:

„Darüber hinaus ist das Zollamt Österreich für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig“

b) Z 1 lautet:

         „1. gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten“.

40. § 114 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Handeln von Zollorganen im Ausland, soweit es nicht im Rahmen eines Mandats der Europäischen Kommission erfolgt, oder von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland, ist dem Zollamt Österreich zuzurechnen.“

41. § 116 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 85a bis 85f Anwendung.“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Zollämter erkennen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich erkennt“ ersetzt.

c) Abs. 3 entfällt.

42. In § 118 Abs. 4 wird die Wortfolge „den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

43. In § 119g Abs. 1 wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

44. In § 119j Abs. 1 wird die Wortfolge „den gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

45. In § 119k Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der gem. § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

46. In § 119l Abs. 1 wird die Wortfolge „Die gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.

47. In § 119n wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

48. In § 119p wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.

49. In § 120 wird folgender Abs. 1w angefügt:

„(1w) § 4 Z 13 und Z 18, § 6 Abs. 2, § 6a, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 7, § 15 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 4, § 24 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 1, 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 4, § 32 Abs. 2 und 5, § 40 Abs. 2, § 58, § 66, § 67 Abs. 3, § 74 Abs. 4, § 97 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 2, § 110, § 114 Abs. 2, § 116 Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 4, § 119g Abs. 1, § 119j Abs. 1, § 119k Abs. 1 Z 1, § 119l Abs. 1, § 119n und § 119p, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 2b, § 24 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 43 Abs. 3, § 61 Abs. 3, § 72, § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2 und § 116 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“