Entwurf
Vorblatt
Ziel(e)
- Fokussierung auf Hauptaufgaben der Steuer- und Zollverwaltung durch Bereinigung von Zuständigkeiten und konsequente Aufgabenkritik
- Forcierung einfacher, effizienter, digitaler und qualitativer Prozesse
- Schaffung zukunftsfähiger agiler Strukturen
- Gewährleistung einer hohen Mitarbeiterzufriedenheit
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Neuorganisation der Steuer- und Zollverwaltung
- Zusammenführung der Betrugsbekämpfungseinheiten und der Finanzstrafbehörden
- Minimierung von Schnittstellen und Beseitigung von Doppelgleisigkeiten
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Modernisierung der Finanzverwaltung bringt eine Verschlankung der Struktur. Die Umstrukturierungen bei den Dienststellen führen zu Minderauszahlungen vor allem durch frei werdende Leitungsfunktionen (Vorständinnen und Vorstände sowie Fachvorständinnen und Fachvorstände). Freiwerdende Kapazitäten werden in den Kernprozessen verwendet werden.
Mehrauszahlungen für höhere Wertigkeiten resultieren aus den Vorstandsfunktionen der neuen fünf Ämter.
Das bundesweite Finanzamt Österreich wird nach den funktionalen Bereichen private Steuerzahler, kleine und mittlere Unternehmen und Steuerschuldner ausgerichtet. Das Zollamt Österreich wird nach den funktionalen Bereichen Betreuung Wirtschaftsbeteiligte einerseits sowie Kontrolle und Strafsachen andererseits ausgerichtet. Die Steuerung dieser Bereiche erfolgt durch Bereichsleiter/innen und Fachbereichsleiter/innen, aus denen weitere höhere Wertigkeiten resultieren.
Ein arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand wurde nicht berücksichtigt, da durch die höherbewerteten Leitungsfunktionen kein zusätzlicher arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand entsteht (nur höhere Wertigkeiten, keine zusätzlichen Arbeitsplätze).
IT-Kosten ergeben sich aus der Änderung von Zuständigkeiten und der damit verbundenen Anpassung von Rollen und Berechtigungen, aus Aktenverschiebungen und der Umsetzung der automationsunterstützen Arbeitsverteilung.
Die Projektkosten setzen sich aus Kommunikations-, Schulungs- Personalentwicklungs- und Coachingkosten zusammen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Nettofinanzierung Bund |
‑1.850 |
620 |
1.040 |
1.061 |
1.082 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung erlassen wird, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) 2010 aufgehoben wird und die Bundesabgabenordnung (BAO), die Abgabenexekutionsordnung, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Artenhandelsgesetz 2009, das Arzneimittelgesetz, das ASOR-Durchführungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Bauarbeiter–Urlaubs– und Abfertigungsgesetz, das Bauern–Sozialversicherungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Biozidproduktegesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bundes–Stiftungs– und Fondsgesetz 2015, das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das Chemikaliengesetz 1996, das Erdölbevorratungsgesetz 2012, das EU-Polizeikooperationsgesetz, das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Flugabgabegesetz, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Glücksspielgesetz, das Grundsteuergesetz 1955, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Handelsstatistische Gesetz 1995, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kriegsmaterialgesetz, das Lebensmittelsicherheits– und Verbraucherschutzgesetz, das Lohn– und Sozialdumping–Bekämpfungsgesetz, das Marktordnungsgesetz 2007, das Meldegesetz 1991, das Mineralrohstoffgesetz, das Niederlassungs– und Aufenthaltsgesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein– und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Saatgutgesetz 1997, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Stabilitätsabgabegesetz, das Stadterneuerungsgesetz, das Tierseuchengesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Vermarktungsnormengesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Wohnhaus–Wiederaufbaugesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Finanzen |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel und Gleichstellungsziel
„Sicherstellung der langfristigen und nachhaltigen Aufgabenbewältigung des Ressorts durch motivierte, leistungsfähige und leistungsbereite Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um die Bedarfe und Anforderungen der Bürgerinnen und Bürger optimal erfüllen zu können.“ der Untergliederung 15 Finanzverwaltung im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Gestaltung der Beziehungen zu Kundinnen und Kunden und Weiterentwicklung der Finanzverwaltung nach den Grundsätzen von Good Public Governance“ für das Wirkungsziel „Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral.“ der Untergliederung 15 Finanzverwaltung im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Vor dem Hintergrund großer externer und interner Herausforderungen, wie Digitalisierung und Globalisierung in Gesellschaft und Wirtschaft, komplexer werdender Rechtssysteme und der Altersstruktur der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der österreichischen Finanzverwaltung, wurde auf Basis des Regierungsprogramms der österreichischen Bundesregierung das Programm „Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung“ konzipiert, innerhalb dessen eine Organisationsreform der Bundesfinanzverwaltung erfolgen soll.
Derzeit bilden 40 Finanzämter und 9 Zollämter jeweils für sich Dienstbehörden mit eigenem Zuständigkeitsbereich. Daneben bestehen besondere Organisationseinheiten wie Steuer- und Zollkoordination, Großbetriebsprüfung, Finanzpolizei und Steuerfahndung. Bürgerinnen und Bürger können sich aufgrund der bestehenden Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Abgaben- und Finanzstrafbehörden nicht ortsunabhängig an eine solche wenden. Zudem besteht keine bundesweit gleichmäßige Verteilung der zu erledigenden Akten und Anbringen.
Die aktuelle Struktur der österreichischen Steuer- und Zollverwaltung besteht seit über 15 Jahren. In dieser Zeit haben sich die Anforderungen an die Verwaltung verändert. Die Digitalisierung der Gesellschaft, die Internationalisierung der Wirtschaft und eine zunehmende Komplexität der Rechtssysteme sind hierfür maßgeblich. Zudem hat sich die Erwartungshaltung der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf Servicelevel und Erreichbarkeit der Verwaltung stark verändert. Dies zeigt unter anderem das Beispiel Telefonie: 2013 gab es rund 2,4 Millionen Anrufe, im Jahr 2017 bereits 5,8 Millionen.
Die Finanzverwaltung selbst steht durch nahende Pensionierungen vor einem demographischen Wandel. Dies erfordert neue Ansätze im Personalmanagement. Themen wie Wissenstransfer, Erhalt der Arbeitsfähigkeit und der Umgang mit der Digitalisierung werden immer wichtiger. Innovative Ansätze sind notwendig, um mit den vorhandenen Personalressourcen die vielfältigen Herausforderungen zu lösen.
Daher stehen beim Programm „Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung“ die verstärkte Nutzung von digitalen Werkzeugen, eine Neuverteilung und Bündelung von Aufgaben sowie die Anpassung der bisherigen Strukturen im Mittelpunkt.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung ist zu erwarten, dass Ballungszentren weiter wachsen und somit der Arbeitsanfall für die dort zuständigen Abgabenbehörden weiter steigt. Dem stehen aufgrund der Altersstruktur in der Bundesfinanzverwaltung signifikante Änderungen und Herausforderungen gegenüber. Dies kann zum Teil durch fortschreitende Digitalisierung und Automatisierung von Prozessen abgefedert werden, bedarf darüber hinaus allerdings zusätzlicher Maßnahmen. Würden keine organisatorischen Änderungen vorgenommen, würde daraus ein weiter steigender Aktenanfall bei bestimmten Abgabenbehörden resultieren und somit ein zunehmendes Ungleichgewicht zwischen den einzelnen Abgabenbehörden entstehen, das sich letztlich für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger nachteilig auswirken würde.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung erfolgt auf Basis interner Auswertungen sowie auf Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Kundenbefragung.
Ziele
Ziel 1: Fokussierung auf Hauptaufgaben der Steuer- und Zollverwaltung durch Bereinigung von Zuständigkeiten und konsequente Aufgabenkritik
Beschreibung des Ziels:
Im Sinne einer Aufgabenkritik und mit dem Ziel der Konzentration auf die Kernaufgaben der Steuer- und Zollverwaltung geht auch eine Bereinigung von Zuständigkeiten einher. Durch die Bündelung hoheitlicher Aufgaben im Sinne von No- bzw. One-Stop-Shops werden die Effizienz der Verwaltung und das Service für die Bürger/innen erhöht.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Zuständigkeiten für Spezialmaterien werden in allen Finanzämtern durchgeführt. Dazu gehören -Spenden (Bescheide, Prüfung) – Zuständigkeit liegt derzeit im Finanzamt Wien 1/23 -Sachleistungen betreffend Familienlastenausgleichs-Fonds (Freifahrten, Gelegenheitsverkehr, Schulbuch) – Zuständigkeit liegt derzeit im Finanzamt Wien 4/5/10 und den § 14 AVOG-Ämtern -die Bodenschätzung – derzeit im bundesweiten Fachbereich Bewertung und Bodenschätzung angesiedelt -Öffentliches Wassergut, Heimfälligkeiten, Dt. Bau- und Bodenbank – derzeit im bundesweiten Fachbereich Bewertung und Bodenschätzung angesiedelt |
Bündelung der Zuständigkeiten von Spezialmaterien im Finanzamt Österreich in der Dienststelle für Sonderzuständigkeiten |
Zuständigkeit für Umsatzsteuerrückerstattung für Ausländer (Veranlagung, Vorsteuer-Erstattung) liegt derzeit im Finanzamt Graz-Stadt. Zuständigkeit für die Prüfungen von ausländischen Unternehmen (UMA-Prüfung) ist derzeit in der Großbetriebsprüfung angesiedelt. |
Bündelung der Umsatzsteuerrückerstattung für Ausländer (Veranlagung, Vorsteuer-Erstattung) und der Prüfungen von ausländischen Unternehmen (UMA-Prüfung), dh Zusammenführung von Innendienst und Außendienst bei der Dienststelle Graz-Stadt. |
Zuständigkeit für Familienbeihilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten liegt derzeit in allen Finanzämtern |
Bündelung österreichweiter Zuständigkeiten in 6 Dienststellen. |
Ziel 2: Forcierung einfacher, effizienter, digitaler und qualitativer Prozesse
Beschreibung des Ziels:
Forcierung einfacher, effizienter, digitaler und qualitativer Prozesse durch innovativen Einsatz neuer Technologien, Nutzung der Informationen von dritter Seite, Spezialisierungen sowie kontinuierliche Prozessverbesserung zur Beschleunigung von Verfahren.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Durchlaufzeit in der Familienbeihilfe: 38,83 Kalendertage |
Durchlaufzeit in der Familienbeihilfe: 30 Kalendertage |
Durchlaufzeit in der Arbeitnehmerveranlagung: 18,65 Kalendertage |
Durchlaufzeit in der Arbeitnehmerveranlagung: 15 Kalendertage |
Durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung erhalten Steuerzahler/innen unter bestimmten Voraussetzungen seit dem zweiten Halbjahr 2017 eine Steuererstattung- unabhängig von einem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung. |
Konsequente Fortsetzung der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung und Ausbau der elektronischen Datenübermittlung (z. B. Bankenbelege im Zusammenhang mit Werbungskosten). |
Die Zufriedenheit der Kundinnen und Kunden hinsichtlich der Qualität der Leistungen der Finanzverwaltung liegt 2018 bei 70% |
Die Zufriedenheit der Kundinnen und Kunden hinsichtlich der Qualität der Leistungen der Finanzverwaltung liegt bei 73% |
Ziel 3: Schaffung zukunftsfähiger agiler Strukturen
Beschreibung des Ziels:
Schaffung zukunftsfähiger agiler Strukturen durch Zusammenführung von Leistungs- und Ressourcenverantwortung, zielgruppengerechte Flexibilisierung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten sowie Realisierung von Synergien und Skaleneffekten.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
39 Finanzämter 1 Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel 9 Zollämter 1 Großbetriebsprüfung 1 Steuerfahndung 1 Finanzpolizei 1 Steuer- und Zollkoordination |
1 Finanzamt Österreich 1 Finanzamt für Großbetriebe 1 Zollamt Österreich 1 Amt für Betrugsbekämpfung 1 Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge |
Ziel 4: Gewährleistung einer hohen Mitarbeiterzufriedenheit
Beschreibung des Ziels:
Gewährleistung einer hohen Mitarbeiterzufriedenheit durch bestmögliche Qualifizierung, eigenverantwortliches Arbeiten in einem modernen Umfeld, flexible Arbeitszeiten und Arbeitsorte sowie eine gleichmäßige und faire Arbeitsverteilung.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Ungleichmäßige Verteilung der Arbeit in der Arbeitnehmerveranlagung Große Spannweite der Erledigungen je VBÄ in der Arbeitnehmerveranlagung (2017: Spannweite liegt bei ca. 5.500 Erledigungen/VBÄ) |
Verringerung der Spannweite der Erledigungen je VBÄ in der Arbeitnehmerveranlagung um 10% |
Ungleichmäßige Verteilung der Arbeit in der Familienbeihilfe Große Spannweite der Erledigungen je VBÄ in der Familienbeihilfe (2017: Spannweite liegt bei ca. 1.300 Erledigungen/VBÄ) |
Verringerung der Spannweite der Familienbeihilfe je VBÄ in der Arbeitnehmerveranlagung um 10% |
Mitarbeiter/innen-Zufriedenheit 2018 liegt bei 73% |
Mitarbeiter/innen-Zufriedenheit liegt bei 75% (findet alle 3 Jahre statt) |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Neuorganisation der Steuer- und Zollverwaltung
Beschreibung der Maßnahme:
Mit dem bereits kundgemachten Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, dem neu zu erlassenden Gesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung und den vorgeschlagenen Änderungen in der Bundesabgabenordnung wird die Bundesfinanzverwaltung grundlegend neu organisiert. An Stelle der bestehenden 39 Finanzämter, des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, der 9 Zollämter sowie der weiteren Organisationseinheiten Steuer- und Zollkoordination, Steuerfahndung und Finanzpolizei treten nunmehr mit bundesweiter Zuständigkeit das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Zollamt Österreich, das Amt für Betrugsbekämpfung und der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.
Dabei werden alle bei den Finanz- und Zollämtern als Abgabenbehörden anhängigen Verfahren auf das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Zollamt Österreich übergeleitet. Jene Verfahren, welche die Finanzämter als Finanzstrafbehörden führen, gehen auf das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde über.
Die Schaffung neuer, für das gesamte Bundesgebiet zuständiger Ämter führt zu einem Wegfall der bisher erforderlichen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Finanz- und Zollämter. Das AVOG 2010 wird daher aufgehoben, jene Regelungen, die auch in der neuen Struktur erforderlich sind, werden in die BAO übernommen.
Die bundesweite Zuständigkeit der Finanzämter und des Zollamtes sowie des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge bringt für die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen größtmögliche Flexibilität im Zugang zu den Abgabenbehörden und damit den Vorteil, dass Verfahren ortsunabhängig durchgeführt werden können. Damit verbunden ist die Möglichkeit, innerhalb der Bundesfinanzverwaltung die eingehenden Anbringen und sonstigen Arbeiten (zB Verbuchung von Belegen etc.) gleichmäßig verteilen zu können. Damit kann ein Ausgleich in der Arbeitsbelastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne einer fairen Aufgabenverteilung innerhalb der Finanzverwaltung erreicht werden. Das Abgehen von örtlichen Zuständigkeiten bringt zudem Chancen für eine weitere Stärkung von Fachexpertise durch engeres Zusammenarbeiten innerhalb eines Geschäftsbereiches der Ämter. Nicht zuletzt fördert diese Neustrukturierung und Bündelung fachspezifischer Kompetenz die raschere Erledigung anfallender Akten.
Umsetzung von Ziel 1, 2, 3, 4
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
39 Finanzämter 1 Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel 9 Zollämter 1 Großbetriebsprüfung 1 Steuerfahndung 1 Finanzpolizei 1 Steuer- und Zollkoordination |
1 Finanzamt Österreich 1 Finanzamt für Großbetriebe 1 Zollamt Österreich 1 Amt für Betrugsbekämpfung 1 Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge |
Maßnahme 2: Zusammenführung der Betrugsbekämpfungseinheiten und der Finanzstrafbehörden
Beschreibung der Maßnahme:
Das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung ist Teil einer Reihe von Maßnahmen, die die Finanzverwaltung darin stärken sollen, steuerunehrliches Verhalten, ganz besonders im Bereich der organisierten und international agierenden Betrugsnetzwerke, zu bekämpfen. Es sollen daher alle bereits bestehenden Organisationseinheiten innerhalb der Finanzverwaltung (Steuerfahndung, Finanzpolizei und Finanzstrafbehörden), welche mit der Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Steuerhinterziehung und Abgabenbetrügereien befasst sind, in einem bundesweit zuständigen Amt zusammengeführt werden.
Zukünftig werden daher nicht mehr die Finanzämter, sondern das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde das Finanzstrafgesetz vollziehen, wobei sie einerseits von der Steuerfahndung (für spezielle Ermittlungshandlungen, Zwangsmaßnahmen oder auch Datensicherungen) und andererseits vom Competence Center for International Cooperation in Fiscal Investigations (CC ICFI), als Teil der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit, unterstützt wird.
Umsetzung von Ziel 2, 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
1 Steuerfahndung 1 Finanzpolizei Finanzstrafbehörden in Finanzämter integriert |
1 Amt für Betrugsbekämpfung Neben der Verfolgung finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalte soll im Amt für Betrugsbekämpfung auch die Steueraufsicht, die abgabenrechtliche Verhinderung und Aufdeckung von Betrugsmustern sowie die Erfüllung damit in Zusammenhang stehender ordnungspolitischer Aufgaben zusammengefasst werden, wobei diese Aufgaben der Finanzpolizei und der Steuerfahndung zukommen. Im internationalen Kontext werden beide Einheiten dabei vom Central Liaison Office (CLO) unterstützt, welches weiterhin für die Durchführung abgabenrechtlicher Amts- und Rechtshilfemaßnahmen zuständig sein soll. |
Maßnahme 3: Minimierung von Schnittstellen und Beseitigung von Doppelgleisigkeiten
Beschreibung der Maßnahme:
Bereinigung der derzeit teilweise parallel in den Ämtern und der Steuer- und Zollkoordination wahrgenommenen Aufgaben der internen Servicebereiche.
Die Supportprozesse werden konsequent nach den internen Kundengruppen organisiert. Die operationale Verantwortung und Abwicklung wird von der Steuer- und Zollkoordination in die einzelnen bundesweiten Einheiten ausgelagert. Das betrifft den Personalbereich und die Bereiche Budget und Controlling sowie Infrastruktur, Wirtschaft und Beschaffung. Übergreifende Supportprozesse werden zur Nutzung von Skaleneffekten in Shared Service-Center gebündelt (zB Reiserechnung, Disziplinarfragen).
Umsetzung von Ziel 1, 2, 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
1 Steuer- und Zollkoordination |
Integration der Steuer- und Zollkoordination in die neuen fünf Ämter |
Zuständigkeiten für Spezialmaterien werden in allen Finanzämtern durchgeführt. Dazu gehören -Spenden (Bescheide, Prüfung) – Zuständigkeit liegt derzeit im Finanzamt Wien 1/23 -Sachleistungen betreffend Familienlastenausgleichs-Fonds (Freifahrten, Gelegenheitsverkehr, Schulbuch) – Zuständigkeit liegt derzeit im Finanzamt Wien 4/5/10 und den § 14 AVOG-Ämtern -die Bodenschätzung – derzeit im bundesweiten Fachbereich Bewertung und Bodenschätzung angesiedelt -Öffentliches Wassergut, Heimfälligkeiten, Dt. Bau- und Bodenbank – derzeit im bundesweiten Fachbereich Bewertung und Bodenschätzung angesiedelt |
Bündelung der Zuständigkeiten von Spezialmaterien im Finanzamt Österreich in der Dienststelle für Sonderzuständigkeiten |
Zuständigkeit für Umsatzsteuerrückerstattung für Ausländer (Veranlagung, Vorsteuer-Erstattung) liegt derzeit im Finanzamt Graz-Stadt. Zuständigkeit für die Prüfungen von ausländischen Unternehmen (UMA-Prüfung) ist derzeit in der Großbetriebsprüfung angesiedelt. |
Bündelung der Umsatzsteuerrückerstattung für Ausländer (Veranlagung, Vorsteuer-Erstattung) und der Prüfungen von ausländischen Unternehmen (UMA-Prüfung), dh Zusammenführung von Innendienst und Außendienst bei der Dienststelle Graz-Stadt. |
Zuständigkeit für Familienbeihilfe Grenzüberschreitende Sachverhalte liegt derzeit in allen Finanzämtern |
Bündelung österreichweiter Zuständigkeiten in 6 Dienststellen. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Personalaufwand |
0 |
‑1.020 |
‑1.040 |
‑1.061 |
‑1.082 |
Werkleistungen |
1.850 |
400 |
0 |
0 |
0 |
Aufwendungen gesamt |
1.850 |
‑620 |
‑1.040 |
‑1.061 |
‑1.082 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
1.850 |
2.845 |
2.494 |
2.544 |
2.595 |
Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
|
3.465 |
3.534 |
3.605 |
3.677 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
gem. BFRG/BFG |
15.01.01 Zentralstelle |
|
1.250 |
|
|
|
|
Durch Umschichtung |
15.01.01 Zentralstelle |
15.01.01 Zentralstelle |
600 |
|
|
|
|
Durch Einsparungen |
15.01.01 Zentralstelle |
|
|
2.445 |
2.494 |
2.544 |
2.595 |
gem. BFRG/BFG |
15.01.01 Zentralstelle |
|
|
400 |
|
|
|
Erläuterung der Bedeckung
Die IT-Kosten für die Umsetzung des Programms in Höhe von 1,250 Mio. EUR sind für 2019 im IT-Portfolio der Sektion I berücksichtigt.
Die Projektkosten für 2019 in Höhe von 0,600 Mio. EUR werden durch Umschichtungen innerhalb des Detailbudgets 15.01.01 bedeckt.
Die Projektkosten für 2020 in Höhe von 0,400 Mio. EUR werden in der Planung zum BFRG 2020-2023 berücksichtigt.
Die Auszahlungen im Bereich des Personalaufwands ab 2020 werden in der Planung zum BFRG 2020-2023 berücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung entsprechende Minderauszahlungen erwartet werden – siehe obige Zeile „Einsparungen/reduzierte Auszahlungen“.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Bund |
|
|
‑1.019,88 |
‑10,00 |
‑1.040,28 |
‑10,00 |
‑1.061,08 |
‑10,00 |
‑1.082,30 |
‑10,00 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
Höhere Wertigkeiten – Leitungsfunktionen |
Bund |
VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX |
|
8,00 |
8,00 |
8,00 |
8,00 |
|
|
VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S |
|
7,00 |
7,00 |
7,00 |
7,00 |
Eingesparte Leitungsfunktionen |
Bund |
VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX |
|
‑1,00 |
‑1,00 |
‑1,00 |
‑1,00 |
|
|
VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S |
|
‑24,00 |
‑24,00 |
‑24,00 |
‑24,00 |
Ein arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand wurde nicht berücksichtigt, da durch die höherbewerteten Leitungsfunktionen kein zusätzlicher arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand entsteht (nur höhere Wertigkeiten, keine zusätzlichen Arbeitsplätze). Dies gilt sinngemäß für die ausgewiesenen Einsparungen, da durch die gegebene Örtlichkeit kein Wegfall von Infrastrukturkosten erzielt werden kann.
Höhere Wertigkeiten resultieren aus den Vorstandsfunktionen der neuen fünf Ämter.
Das bundesweite Finanzamt Österreich wird nach den funktionalen Bereichen private Steuerzahler, kleine und mittlere Unternehmen und Steuerschuldner ausgerichtet. Das Zollamt Österreich wird nach den funktionalen Bereichen Betreuung Wirtschaftsbeteiligte einerseits sowie Kontrolle und Strafsachen andererseits ausgerichtet. Die Steuerung dieser Bereiche erfolgt durch Bereichsleiter/innen und Fachbereichsleiter/innen, aus denen weitere höhere Wertigkeiten resultieren.
Einsparungen ergeben sich vor allem aus der Zusammenführung einzelner Dienststellen unter eine gemeinsame Leitung und daraus frei werdender Funktionen, wie vor allem Dienststellenleitungen und Fachdienststellenleitungen.
Sämtliche Ausführungen sind vorbehaltlich der noch ausstehenden Arbeitsplatzbewertungen des BMöDS.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Höhere Wertigkeiten – Leitungsfunktionen |
Bund |
VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX |
|
|
|
|
|
|
|
VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S |
|
|
|
|
|
Eingesparte Leitungsfunktionen |
Bund |
VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX |
|
|
|
|
|
|
|
VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S |
|
|
|
|
|
Laufende Auswirkungen – Werkleistungen
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Bund |
1.850.000,00 |
400.000,00 |
|
|
|
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
IT-Kosten |
Bund |
1 |
1.250.000,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Projektkosten |
Bund |
1 |
600.000,00 |
1 |
400.000,00 |
|
|
|
|
|
|
IT-Kosten ergeben sich aus der Änderung von Zuständigkeiten und der damit verbundenen Anpassung von Rollen und Berechtigungen, aus Aktenverschiebungen und der Umsetzung der automationsunterstützen Arbeitsverteilung, wobei die Kostenschätzung auf dem BRZ-Preisblatt beruht.
Die Projektkosten setzen sich aus Kommunikations-, Schulungs- Personalentwicklungs- und Coachingkosten zusammen und beruhen auf den Erfahrungswerten aus den letzten Reformvorhaben.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 717711514).