Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz u.a., Änderung (137/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Verbesserung der Prävention von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und der Messbarkeit der Effektivität der gesetzten Maßnahmen
  • Verringerung des Aufwandes für Rechtsträger und Verpflichtete für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümerinnen/wirtschaftlichen Eigentümer

Inhalt

  • Verbesserung des aufsichtsrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusbekämpfung
  • Etablierung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer zu einer zentralen Plattform zur Speicherung der Dokumente und Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümerinnen/wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind (Compliance-Package)
  • Verbesserung der Möglichkeiten zur Einbindung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer in IT-Systeme von Verpflichteten

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

In Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie sollen im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) und im Glücksspielgesetz (GSpG) die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

  • Beaufsichtigung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Durch die gleichzeitige Berücksichtigung der für diesen Bereich adaptierten Empfehlungen und Interpretationen der Financial Action Task Force (FATF) soll ein beständiger rechtlicher Rahmen geschaffen werden.
  • Festlegung von verstärkten Sorgfaltspflichten bei Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko
  • Verbesserung der Zusammenarbeit der FMA mit anderen nationalen und internationalen Behörden für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
  • Umsetzung der von der Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität im Register der wirtschaftlichen Eigentümer und der zusätzlichen Sanktionen der Rechtsträger unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Beraten statt Strafen". So sollen primär die Analysemöglichkeiten der Registerbehörden ausgebaut werden und das Vermerksystem als zentrale Maßnahme zur Beseitigung von unrichtigen Meldungen verwendet werden. Zusätzlich soll die Aktualität der Daten nicht durch verstärkte Strafen, sondern vorbeugend durch die Verpflichtung zur Meldung nach der jährlichen Durchführung der Sorgfaltspflichten umgesetzt werden.
  • Einführung einer öffentlichen Einsicht in dem von der Richtlinie zwingend vorgegebenen Umfang

Zudem soll das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu einer zentralen Plattform zur Speicherung der für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümerinnen/wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente ausgebaut werden. Durch diese Maßnahme soll der "Know your Customer" Prozess in dieser Hinsicht wesentlich beschleunigt werden und der Aufwand für die Rechtsträger und die Verpflichteten deutlich reduziert werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 12.04.2019

Einbringendes Ressort

BMF (Bundesministerium für Finanzen)

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