Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Ausbau ganztägiger Schulformen gilt als wesentlicher Beitrag zur Chancengerechtigkeit im Bildungsbereich. Ganztägige Schulformen schaffen einheitliche Bedingungen des Lernens und der Betreuung unabhängig vom sozialen Hintergrund. Sie erfüllen damit eine wesentliche bildungspolitische Funktion und dienen der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Notwendigkeit des Ausbaus ist daher unbestritten.

Strittig ist allerdings, ob ein bestimmtes Modell der Nachmittagsbetreuung bessere Effekte erzielt als andere. Dem Bildungsinvestitionsgesetz in der geltenden Fassung liegt eine deutliche Reihung zu Grunde: verschränkte Ganztagesschulen vor ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil vor außerschulischer Betreuungseinrichtung. Dies spiegelt sich in einem Anreizsystem für die Umwandlung bestehender Tagesbetreuungen insbesondere in die verschränkte Ganztagesschule wider. Eindeutige Befunde für die Richtigkeit dieser Reihung gibt es hingegen nicht.

Zudem sieht das Bildungsinvestitionsgesetz in der geltenden Fassung einen, mit der oben genannten Reihung in Zusammenhang stehenden, komplexen Fördermechanismus vor, der einen bedarfsgerechten und nachhaltigen Ausbau ganztägiger Schulformen erschwert und sogar den Bestand bestehender und funktionierender außerschulischer Betreuungseinrichtungen gefährdet und dazu führt, dass Investitionen getätigt werden, die zu keiner Vergrößerung des Angebots an Tagesbetreuungsplätzen führen. Im Gegenteil hätte die vorgesehene Fördersystematik, die nur auf den Ausbau ganztägiger Schulformen setzt ohne den Bestand miteinzubeziehen, zu einer Überforderung der Schulerhalter und sogar zu einem Verlust an Betreuungsplätzen geführt.

Die im Regierungsprogramm vorgesehene Reparatur des Bildungsinvestitionsgesetzes wird daher nicht nur dazu genutzt, den Mechanismus der Mittelbereitstellung zu vereinfachen und dadurch ein Abrufen der Mittel erst möglich zu machen, sondern auch zu einer grundsätzlichen Neuausrichtung hinsichtlich der Tagesbetreuung der Kinder von 6 bis 15 Jahren insgesamt.

Dabei wird am Ziel eines flächendeckenden Angebots an Tagesbetreuung, das von 40 % der Kinder von 6 bis 15 Jahren genutzt wird, festgehalten, allerdings unter Miteinbeziehung von außerschulischen Betreuungseinrichtungen.

Die wesentlichen Inhalte der vorgeschlagenen Novelle des Bildungsinvestitionsgesetzes sind daher:

-       Sicherung des Bestandes der schulischen Tagesbetreuung durch Öffnung eines Teils der Mittel aus dem Bildungsinvestitionsgesetz (erweiterte Zweckwidmung) und Verfügbarmachung der nicht verbrauchten Mittel aus den mit dem Schuljahr 2018/19 auslaufenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den (weiteren) Ausbau ganztägiger Schulformen

-       Ermöglichung eines bedarfsorientierten Ausbaus ganztägiger Schulformen durch Vereinfachung des Mechanismus der Mittelbereitstellung unter Beteiligung von Ländern bzw. Gemeinden (Kofinanzierung) und nahtlosen Übergang zu den Förderungen aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG (Verschiebung um ein Jahr)

-       Sicherstellung der Gleichwertigkeit von schulischen und außerschulischen Einrichtungen durch die Festlegung von Qualitätsstandards für außerschulische Einrichtungen als Bedingung für die Verwendung der Mittel

Kompetenzrechtliche Grundlagen

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzesentwurf auf §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948) (zweckgebundene Bundeszuschüsse).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§1 Abs. 1):

Entsprechend dem adaptierten Zielbild sollen 40 % der Kinder von 6 bis 15 Jahren (erste bis neunte Schulstufe) eine schulische oder außerschulische Betreuungseinrichtung besuchen. Der Ausbau der schulischen Tagesbetreuung ist eine Maßnahme, um dieses Ziel zu erreichen. Dementsprechend wurde die Reihenfolge der ersten drei Sätze geändert und das Zielbild dahingehend präzisiert, dass bei 85 % der allgemein bildenden Schulen eine Tagesbetreuung bestehen soll, egal ob es sich dabei um eine schulische oder außerschulische Betreuungseinrichtung handelt. Damit soll sichergestellt werden, dass jedes Kind von 6 bis 15 Jahren auf täglich zumutbarem, 20 Kilometer nicht übersteigenden Weg eine Schule mit Tagesbetreuung erreichen kann. Weiters soll klargestellt sein, dass die Ferienbetreuung sich nicht nur auf die Hauptferien bezieht, sondern auch die neu eingeführten Herbstferien umfasst.

Entsprechend der nunmehr erweiterten Zweckwidmung der Mittel wurde auch der Erhalt der bestehenden ganztägigen Schulformen neben dem Ausbau aufgenommen.

Die Zweckzuschüsse an die Schulerhalter (Gemeinden) werden nun nicht mehr direkt durch den Bund gewährt, sondern mittelbar über die Länder. Es wird daher wie in den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den (weiteren) Ausbau ganztägiger Schulformen der allgemeine Begriff Mittel verwendet. Diese Mittel werden den Ländern als Zweckzuschuss vom Bund für die Schulerhalter zur Verfügung gestellt.

Entsprechend der erweiterten Zweckwidmung steht ein Teil der Mittel auch für bestehende Betreuungsplätze in der schulischen Tagesbetreuung zur Verfügung.

Mittel können nun auch für ganztägige Formen privater Statutschulen im Wege von Förderungen unter Berücksichtigung entsprechender Förderrichtlinien der Länder gewährt werden.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2):

Abs. 2: Die in den Ziffern 1 bis 3 genannten Wirkungen sollen auch durch den Erhalt bestehender Betreuungsplätze erzielt werden.

Zu Z 3 (Überschrift des 2. Abschnittes):

Es soll klargestellt werden, dass es sich bei den Mitteln des Bundes um Anschubfinanzierungsmittel handelt. Durch das Bildungsinvestitionsgesetz wird nicht in die verfassungsgesetzlich vorgesehene Zuständigkeit der Schulerhalter zur Finanzierung ganztägiger Schulformen mit Ausnahme des Lehrpersonals eingegriffen.

Zu Z 4 (§ 2 samt Überschrift):

In § 2 werden nunmehr die Zweckzuschüsse an die Länder geregelt, weshalb der Begriff Förderungen entfällt.

Abs. 1: Die Bedingungen für die Gewährung von Mitteln sind in § 5 geregelt, weshalb der Gliedsatz im ersten Satz entfallen kann. Die Schuljahre, für die Mittel gewährt werden können, sind entsprechend der Verschiebung um ein weiteres Jahr anzupassen.

Die Unterteilung in einen fixen und einen flexiblen Anteil wurde zur Vereinfachung des Fördermechanismus aufgegeben.

§ 2 regelt nunmehr ausschließlich die Zweckzuschüsse an die Länder, weshalb die Unterscheidung nach Schulerhaltern im zweiten Satz entfällt.

Die in § 2 Abs. 2a angekündigte Aufteilung der Mittel auf die Jahre nach 2022 wird mit der Tabelle vorgenommen. Der Gesamtbetrag von 428 Millionen Euro verteilt sich somit zu 32 500 000 Euro auf das Jahr 2020, zu jeweils 30 000 000 Euro auf die Jahre 2021 und 2022 und zu je 30 500 000 Euro auf die Jahre 2023 bis 2033.

Abs. 2: Aufgrund der Verschiebung um ein weiteres Jahr wurden die Beträge für 2019 der jeweiligen Bundeslandsumme 2023 bis 2032 hinzugeschlagen und der Zeitraum auf 2023 bis 2033 gestreckt. Die Beträge für die Jahre 2023 bis 2033 je Bundesland werden gleichmäßig auf die einzelnen Jahre aufgeteilt. Insgesamt stehen somit jährlich 30 500 000 Euro zur Verfügung.

Abs. 2a: Die Verteilung auf die einzelnen Jahre für die gesamte Laufzeit wird in Abs. 2 vorgenommen. Abs. 2a kann daher entfallen.

Abs. 2b und 3: Der neue Abs. 2b regelt die Weiterverwendung der nicht verbrauchten Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den (weiteren) Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011 (erste Vereinbarung) und BGBl. I Nr. 192/2013 (zweite Vereinbarung). Entsprechend diesen Vereinbarungen wären die nicht verbrauchten Mittel nach dem Ende der Laufzeit, also im Jahr 2020, an den Bund zurückzuzahlen. Es wird nun die Möglichkeit eröffnet, diese Mittel ihrer Zweckwidmung entsprechend weitere drei Jahre zu verwenden. Jedes Bundesland kann 80 % seiner nicht verbrauchten Mittel im Jahr 2020 abrufen und bis in das Jahr 2022 mitnehmen. Danach nicht verbrauchte Mittel sind dann endgültig an den Bund zurückzuzahlen. Parallel dazu können auch die Mittel gemäß Abs. 2, wie schon bisher vorgesehen, jeweils in das nächste und übernächste Jahr mitgenommen werden. Wenn in den Jahren 2020 bis 2022 die Mittel gemäß Abs. 2 und 2b nicht zur Gänze verbraucht werden, können in das Jahr 2023 maximal die Beträge je Bundesland gemäß Abs. 2 für die Jahre 2021 und 2022 mitgenommen werden.

Dies Mittel gemäß Abs. 2b können verwendet werden für

-       den Ausbau ganztägiger Schulformen und der Ferienbetreuung,

-       den Erhalt bestehender Betreuungsplätze und Ferienbetreuungen sowie

-       für bestimmte Kategorien von Unterstützungspersonal an Schulen.

Zu den Details siehe bei den jeweiligen Bestimmungen.

Abs. 4, 4a und 4b: Der großteils neu gefasste Abs. 4 ist zusammen mit den §§ 3 und 4 das Kernstück der Vereinfachung des Verteilungsmechanismus. Die Aufteilung in einen fixen und einen flexiblen Anteil, der neben unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten auch unterschiedliche Zuständigkeiten nach sich gezogen hat, wird aufgelassen. Es steht somit eine Gesamtsumme pro Bundesland zur Verfügung. Dieser Gesamtbetrag steht grundsätzlich für den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen und der Ferienbetreuung bereit, wurde aber auch für Maßnahmen an bestehenden Betreuungsplätzen in einem Zwei-Stufen-Modell geöffnet.

-       Ein Korridor von 75 % bis 80 % der Mittel soll jedenfalls für den Ausbau verwendet werden, die in § 5 Abs. 7 neu eingeführten Ausbaupläne sollen dementsprechend gestaltet sein. Es können auch mehr als 80 % für den Ausbau vorgesehen werden. Bis zu 25 % der Mittel können für Qualitätsverbesserungen in bestehenden Gruppen (Infrastruktur und Personal) eingesetzt werden (Abs. 4 und 4a).

-       Für Bundesländer, die das Ausbauziel von 30 % der Schüler/innen an allgemein bildenden Pflichtschulen in ganztägigen Schulformen bereits erreicht haben, gilt diese Mittelbindung für den Ausbau nicht. Damit wird ein Anreiz geschaffen, das Ausbauziel möglichst rasch zu erreichen. Zur Messung der Zielerreichung werden die Daten der Stellenplananträge gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, herangezogen, über die auch die Lehrpersonalbewirtschaftung für ganztägige Schulformen abgewickelt wird (Abs. 4b).

Die bisher im flexiblen Anteil möglichen Umwandlungen von getrennten in verschränkte schulische Tagesbetreuungen, Auflassungen bestehender außerschulischer Betreuungseinrichtungen zugunsten ganztägiger Schulformen und die zusätzliche Entlastung der Erziehungsberechtigten in Hinblick auf die Betreuungsbeiträge können auf Grund der Neuausrichtung des Bildungsinvestitionsgesetzes entfallen.

Es ist nun auch möglich, ganztägige Schulformen für Kinder von der ersten bis zur neunten Schulstufe an allen Privatschulen zu fördern.

Abs. 5: Um einen reibungslosen Übergang zwischen den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und dem Bildungsinvestitionsgesetz sicher zu stellen, können Projekte, die bereits für das Schuljahr 2018/19 hätten abgerechnet werden können, nach den Bestimmungen des Bildungsinvestitionsgesetzes auch noch im Jahr 2020 abgerechnet werden.

Die bisherigen Abs. 5 bis 7 haben keinen Anwendungsbereich mehr und können daher entfallen.

Zu Z 5 (§ 3):

Abs. 1: Wie schon bei § 1 dargelegt wird nunmehr auch hier der Begriff „Mittel“ verwendet. Die Verteilung der Mittel gemäß § 2 erfolgt analog zu den bisherigen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG durch die Länder.

Abs. 1a: Zur Vereinfachung der Abwicklung wurde als Anknüpfungspunkt für die finanziellen Mittelwieder die Gruppe herangezogen. Dieses Modell hat sich während der achtjährigen Laufzeit der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG bewährt. Auch der je Gruppe zur Verfügung stehende Betrag wurde aus der letzten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG übernommen. Er entspricht bei Gruppen zu 15 Schüler/innen im Wesentlichen dem ursprünglichen schüler/innenbezogenen Betrag des Bildungsinvestitionsgesetzes. Maßgeblich ist, der Intention des Bildungsinvestitionsgesetzes, den Ausbau ganztägiger Schulformen zu fördern, entsprechend, die Zahl der neu geschaffenen Gruppen. Der Höchstbetrag für die Verbesserung der Infrastruktur ist weiterhin mit den tatsächlich angefallenen Investitionskosten beschränkt.

Abs. 2: Im Gegenzug zur Ermöglichung der Weiterverwendung der nicht verbrauchten Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG wird eine Kofinanzierung eingeführt, die sich am Verteilungsschlüssel der gemeinschaftlichen Bundesabgaben orientiert. Demnach dürfen die Länder den Schulerhaltern nur 70 % des Höchstbetrages aus Bundesmitteln gewähren. Die restlichen 30 % können die Länder aus Eigenmitteln zuschlagen, ansonsten sind sie von den Schulerhaltern selbst zu tragen. Das Bildungsinvestitionsgesetz sieht hiezu keine Regelung vor.

Abs. 3: Die Kofinanzierung entfällt, wenn nicht verbrauchte Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG dazu verwendet werden, den Schulerhaltern 100 % des Höchstbetrages zur Verfügung zu stellen (siehe § 11 Abs. 3). Diese Möglichkeit besteht bis in das Jahr 2022.

Allfällig gewährte Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter sind in Abzug zu bringen, um eine Doppelförderung zu verhindern.

Abs. 4: Der Neue Abs. 4 regelt die Zahl der maßgeblichen Gruppen bei Qualitätsverbesserungen an bestehenden Tagesbetreuungen (§ 2 Abs. 4a und 4b). Maßgeblich ist die Zahl jener bestehenden Gruppen, auf die sich die Qualitätsverbesserung bezieht.

Zu Z 6 (§ 4):

Abs. 1 und 2: Auch hier wird der Begriff „Mittel“ verwendet, da nunmehr ausschließlich die Länder für die Abwicklung zuständig sind. Wie in § 4 wurde auch beim Personalaufwand als Bezugspunkt wieder die Gruppe herangezogen und der Betrag aus der letzten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG übernommen. Die Aliquotierung nach der Zahl der Tage, für die eine Anmeldung zur ganztägigen Schulform erfolgt ist, entfällt. Bei Gruppen mit 15 Schüler/innen entspricht dieser Betrag im Wesentlichen dem ursprünglich schüler/innenbezogenen Förderbetrag des Bildungsinvestitionsgesetzes unter der Annahme, dass die Kinder an durchschnittlich 4,3 Tagen angemeldet sind. Der Höchstbetrag ist durch die tatsächlich anfallenden Personalkosten beschränkt.

Für Gruppen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann nunmehr wieder der bis zu doppelte Förderbetrag gewährt werden, nähere Details regeln die Richtlinien gemäß § 6.

Abs. 3: Es erfolgt eine Klarstellung, dass die außerschulische Ferienbetreuung nicht nur in Ferienzeiten, sondern auch an für schulfrei erklärten Tagen stattfinden kann.

Abs. 4: Zur Kofinanzierung siehe nähere Ausführungen in den Erläuterungen zu § 3 Abs. 2.

Die bisherigen Abs. 4 und 5 haben keinen Anwendungsbereich mehr und können daher entfallen.

Zu Z 7 (Entfall des § 4a samt Überschrift):

Der mit dem Bildungsreformgesetz 2017 eingeführte § 4a kann entfallen, da dieser eine Ergänzung zur Umwandlungsmöglichkeit von außerschulischen Betreuungseinrichtungen dargestellt hätte, die auf Grund der Neuausrichtung des Bildungsinvestitionsgesetzes entfällt.

Zu Z 8 (§§ 5 und 6, jeweils samt Überschrift):

Zu § 5:

Abs. 2: Es erfolgt eine Klarstellung, dass die Ferienbetreuung analog der Schule um 8:00 Uhr beginnen soll.

Abs. 3: Zur Sicherung eines nachhaltigen Ausbaus sollen Investitionen in die Infrastruktur nur an Standorten durchgeführt werden, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann (vgl. Art. 4 Abs. 1 der ersten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG).

Abs. 4: Zum Personal außerschulischer Betreuungsangebote, worunter auch die Ferienbetreuung an ganztägigen Schulformen fällt, enthält der neue Abs. 9 Regelungen, weshalb der zweite Satz entfallen kann.

Abs. 5: Auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler/innen und Erziehungsberechtigten ist bei der Festsetzung der Betreuungsbeiträge durch eine soziale Staffelung Bedacht zu nehmen. Als Vorbild kann hier die Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, dienen. Die Einrichtung solchen sozialen Staffelung ist Voraussetzung für den Bezug von Fördermitteln.

Abs. 6: Durch den neuen Abs. 6 soll einerseits sichergestellt werden, dass das Ausbauziel von 40 % der 6- bis 15-jährigen Schüler/innen an 85 % der Schulstandorte erreicht wird, und andererseits, dass keine reine Kostenabwälzung an den Bund erfolgt, ohne ein zusätzliches Betreuungsangebot zu schaffen. In sinnvollen Ausnahmefällen soll eine solche Auflassung einer bestehenden außerschulischen Betreuungseinrichtung jedoch möglich sein. Nähere Details dazu werden in den Richtlinien gemäß § 6 geregelt. (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 Z 9 der ersten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG.

Abs. 7: Da die Vergabe der Mittel nunmehr durch die Bundesländer gesteuert wird, haben diese bis Ende des Jahres 2019 Ausbaupläne zu erstellen und jährlich zu aktualisieren. Sie sind dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen und auf dessen Homepage zu veröffentlichen.

Die Ausbaupläne enthalten eine Darstellung des Ist-Standes und Zielgrößen für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung und der Ferienbetreuung. Die in den Ausbauplänen angestrebten Zielgrößen orientieren sich an den bundesweiten Ausbauzielen gemäß § 1 Abs. 1 und den für den Ausbau gemäß § 2 Abs. 4 zu verwendenden Mitteln. Sie beziehen sich sowohl auf die Zahl bzw. den Anteil der Schüler/innen in schulischer Tagesbetreuung als auch auf die Zahl bzw. den Anteil der Standorte mit schulischer Tagesbetreuung. Dabei zählen außerschulische Betreuungseinrichtungen jeweils mit. Im Österreichschnitt wird davon ausgegangen, dass das schüler/innenbezogene Ausbauziel dann erreicht ist, wenn 30 % der Schüler/innen allgemein bildender Pflichtschulen eine ganztägige Schulform besuchen, da 10 % von außerschulischen Betreuungseinrichtungen abgedeckt werden (vgl. § 2 Abs. 4b).

Abs. 8: Auch weiterhin ist die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (vgl. § 1 Abs. 2 Z 3) die dringendste Zielsetzung bei der Einrichtung ganztägiger Schulformen. Es darf dadurch aber nicht in den Hintergrund geraten, dass ganztägige Schulformen für Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen besonders positive Auswirkungen haben und damit zu einer Verbesserung der Chancengerechtigkeit im Bildungswesen beitragen (vgl. § 1 Abs. 2 Z 2). So war es auch erklärtes Ziel der zweiten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, den Ausbau des integrativen Betreuungsangebots für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu fördern. Mit dem neuen Abs. 8 soll sichergestellt werden, dass bei der Aufnahme in eine ganztägige Schulform die beiden genannten Aspekte gleichwertig nebeneinander stehen und entsprechend berücksichtigt werden. So sollen insbesondere Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen nicht nur deshalb nicht in eine ganztägige Schulform aufgenommen werden, weil nicht beide Elternteile berufstätig sind.

Abs. 9: Die Neuausrichtung der Ausbauziele des Bildungsinvestitionsgesetzes beruht darauf, dass sowohl schulische als auch außerschulische institutionelle Betreuungseinrichtungen für Kinder von 6 bis 15 Jahren gleichermaßen zu den Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 beitragen. Daher wird von der in der Stammfassung des Bildungsinvestitionsgesetzes enthaltenen Priorisierung der schulischen Tagesbetreuung Abstand genommen. Damit werden Schulerhalter, die schon bisher außerschulische Betreuungseinrichtungen betrieben haben, nicht mehr mit finanziellen Anreizen dazu angehalten, diese Einrichtungen zu schließen, womit womöglich Investitionen wertlos werden, und stattdessen auch auf Kosten des Bundes in die schulische Tagesbetreuung zu investieren.

Voraussetzung für die Gleichwertigkeit der verschiedenen Betreuungseinrichtungen ist die entsprechende Qualität des Angebots. Die Qualität der schulischen Tagesbetreuung unterliegt den schulrechtlichen Vorschriften des Bundes und ist durch das Schulqualitätsmanagement als Teil des alle Ebenen der Bildungsverwaltung und die Schulen umfassenden Bildungscontrollings gemäß § 5 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, sichergestellt. Außerschulische Betreuungseinrichtungen unterliegen landesgesetzlichen Vorschriften. Um die Gleichwertigkeit mit der schulischen Tagesbetreuung sicherzustellen, werden im neuen Abs. 9 Qualitätsstandards für außerschulische Betreuungseinrichtungen festgeschrieben. Demnach hängt die Qualität der Betreuung hängt ab von

-       der Qualifikation des eingesetzten Personals, das jenem bundesgrundsatzgesetzlich für Horte vorgesehenem entsprechen soll,

-       einer adäquaten individuellen Lernunterstützung, damit die Kinder insbesondere ihre Hausübungen mit der nötigen Unterstützung vollständig in der Betreuungseinrichtung erledigen können,

-       einem angemessenen Betreuungsverhältnis, das über einen Richtwert für die Gruppengröße festgelegt wird, der sich am ehemaligen Richtwert für die Klassenschüler/innenhöchstzahl an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen orientiert,

-       bedarfsgerechten Öffnungszeiten und

-       einer den pädagogischen und den Erfordernissen der Sicherheit gerechten räumlichen Ausstattung.

Die Länder legen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Jahr 2025 einen Zwischenbericht und im Jahr 2033 einen Abschlussbericht über die Qualität der außerschulischen Betreuungseinrichtungen.

Die Beachtung der Qualitätskriterien für die außerschulischen Betreuungseinrichtungen (Erstellung der beiden Berichte) ist Bedingung für das Abrufen der Zweckzuschüsse.

Eine Förderung außerschulischer Betreuungseinrichtungen ist nicht vorgesehen.

Als außerschulisches Angebot unterliegt auch die Ferienbetreuung an ganztägigen Schulformen den Qualitätskriterien des Abs. 9.

Abs. 10 und 11: Die neuen Abs. 10 und 11 sollen sicherstellen, dass bisher für die schulische Tagesbetreuung verfügbare Eigenmittel der Länder und Gemeinden auch weiterhin für diesen Zweck verfügbar bleiben und nicht durch die Mittel aus dem Bildungsinvestitionsgesetz ersetzt werden. Die Bestimmungen entsprechen Art. 3 Abs. 3 Z 4 und 5 der ersten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. Demnach sind Mittel, die sich die Schulerhalter durch die Subventionierung des Personalaufwands sparen, in die Infrastruktur ganztägiger Schulformen zu investieren und dürfen die Länder ihrerseits gewährte Förderungen nicht einstellen.

 

Zu § 6:

Da die Verteilung der Mittel nun ausschließlich durch die Länder erfolgt und diese auch Ausbaupläne zu erstellen haben, sollen sie vor der Festlegung der Richtlinien durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dazu gehört werden, um bedarfsgerechte Rahmenbedingungen für den Ausbau der ganztägigen Schulformen zu schaffen.

Die Formblätter für die Beantragung der Zweckzuschüsse bzw. Förderungen sind nicht mehr vorgesehen, weshalb der zweite Satz entfallen kann.

Zu Z 9 (§§ 7, 8 und 9, jeweils samt Überschrift):

Zu § 7:

Ein weiteres Kernelement der Vereinfachung des Fördermechanismus ist der Verzicht auf das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Es wird das bewährte System der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG übernommen, wonach die Länder den Schulerhaltern die Mittel gemäß den ihrerseits geschlossenen Vereinbarungen zuweisen.

 

Zu § 8:

Die Prüfung der Erfordernisse für die Gewährung von Mitteln obliegt nun den Ländern. Der Bund ist weiterhin berechtigt, Stichproben durchzuführen.

 

Zu § 9:

Abs. 1: Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt nun einmal jährlich im März. Die Länder fordern die Mittel bedarfsgerecht an, wobei sowohl die Ausbaupläne als auch die bereits ausbezahlten und nicht verbrauchten Mittel zu berücksichtigen sind. Damit soll das Liquiditätsmanagement des Bundes verbessert werden und eine Mittelanhäufung bei den Ländern vermieden werden.

Abs. 2: Der neue Abs. 2 stellt klar, dass nicht verbrauchte Mittel spätestens nach zwei Jahren an den Bund zurückzuzahlen sind. Die nicht verbrauchten Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG sind bis 2022 zurückzuzahlen.

Die bisherigen Abs. 2 und 3 haben keinen Anwendungsbereich mehr und können daher entfallen.

Zu Z 9, 10 und 11 (§ 10 Abs. 1, 1a, 1b und 2):

Die neunen Abs. 1a und 1b sind im Wesentlichen aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG übernommen. Neu hinzugekommen sind Daten über die Ferienbetreuung an ganztägigen Schulformen und aufgrund einer Empfehlung des Rechnungshofs Daten über die Art des Schulerhalters (öffentlich oder privat) und die Öffnungszeiten.

Zu Z 12 (§ 11 samt Überschrift):

Der bisherige § 11 hat keinen Anwendungsbereich mehr, da keine direkte Abwicklung über das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mehr vorgesehen ist, und kann daher entfallen. Stattdessen wird ein neuer § 11 betreffend befristete ergänzende Mittelverwendung eingefügt:

Abs. 1 und 2: In den Jahren 2020 bis 2022 ist es möglich, 5 % der nicht verbrauchten § 2b Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG dazu zu verwenden, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zu Unterstützung der pädagogischen Arbeit an den Schulen einzusetzen. Das entsprechende Personal wird über den Bund bereitgestellt. Der Aufwand für dieses Personal ist dem Bund zu ersetzen, wobei bis zu 50 % davon aus den nicht verbrauchten Mitteln der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG bedeckt werden dürfen. Den Bund trifft keine Verpflichtung, Personal bereitzustellen.

Abs. 3: In den Jahren 2020 bis 2022 können den Schulerhaltern aus § 2b Mitteln ausnahmsweise bis zu 100 % der Höchstbeträge für die Verbesserung der Infrastruktur gemäß § 3 und für Maßnahmen im Personalbereich gemäß § 4 gewährt werden.

Abs. 4: Die befristeten ergänzenden Mittelverwendungen sind in die Abrechnung gemäß § 10 aufzunehmen.

Zu Z 13 (§ 11a samt Überschrift):

Der neue § 11a legt die Zuständigkeit der Bildungsdirektion im Landesstrang für die Abwicklung der Mittelgewährung an die Schulerhalter fest.

Zu Z 14 (§ 12):

Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständig. Im Bereich der Festlegung der Richtlinien gemäß § 6 erfolgt die Vollziehung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Zu Z 15 (§ 13 Abs. 4 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten sämtlicher Änderungen soll mit 1. September 2019 vorgesehen werden.