Vorblatt
Ziel(e)
- Flächendeckendes qualitätsvolles Angebot an Tagesbetreuungseinrichtungen für 6 bis 15-jährige Kinder
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Bereitstellung von Mitteln für den Ausbau ganztägiger Schulformen
- Bereitstellung von Mitteln zur Sicherung des Bestands ganztägiger Schulformen
- Festlegung einheitlicher Qualitätskriterien für die institutionelle Tagesbetreuung der 6 bis 15-jährigen Kinder
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Der Ausbau der Infrastruktur und das eingesetzte Personal für ganztägige Schulformen haben entsprechend der Kompetenzverteilung finanzielle Auswirkungen auf den Bund, die Länder und Gemeinden. Der Bund trägt die Gesamtkosten des Ausbaues an allgemein bildenden höheren Schulen (AHS) und den Aufwand für die Besoldung der zusätzlichen Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen (APS). Im gegenständlichen Vorhaben verpflichtet sich der Bund darüber hinaus, den Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen sowie Schulerhaltern von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen in den Jahren 2020 bis 2033 einen Teil der Kosten für die Adaptierung der Infrastruktur und die Beistellung von Betreuungspersonal für den Freizeitteil zu ersetzen.
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2048 um 0,34 % des Bruttoinlandsprodukt (BIP) bzw. 2.214 Mio. € (zu Preisen von 2019) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑199.240 |
‑56.236 |
‑68.189 |
‑81.022 |
Nettofinanzierung Länder |
0 |
‑4.706 |
‑4.706 |
‑4.706 |
0 |
Nettofinanzierung Gemeinden |
0 |
164.500 |
4.079 |
‑2.077 |
‑7.956 |
Nettofinanzierung Gesamt |
0 |
‑39.446 |
‑56.863 |
‑74.972 |
‑88.978 |
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:
Die von den Erziehungsberechtigten, insbesondere Frauen, erbrachte unbezahlte Arbeit wird sich durch die Betreuung der Kinder in ganztägigen Schulformen verringern.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf die gesamtwirtschaftliche Nachfrage.
Auswirkungen auf Kinder und Jugend:
Durch den Ausbau der ganztägigen Schulformen werden bis 2022 rund 44.000 zusätzliche Kinder einen besseren Zugang zu Bildung und Betreuung haben.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bildungsinvestitionsgesetz
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2019 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Qualitativer Ausbau und Stärkung der Bedarfs- und Ergebnisorientierung unter Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts“ für das Wirkungsziel „Erhöhung des Leistungs- und Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler und von Zielgruppen in der Erwachsenenbildung“ der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Qualitativer Ausbau und Stärkung der Bedarfs- und Ergebnisorientierung unter Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts“ für das Wirkungsziel „Gleichstellungsziel
Verbesserung der Bedarfsorientierung sowie der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen“ der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Der Ausbau ganztägiger Schulformen ist ein wichtiges Element einer bedarfsorientierten Weiterentwicklung des Schulsystems und eine entscheidende Voraussetzung für die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Bisher wurden bereits 654 Mio. Euro (Schuljahr 2011/2012 bis Schuljahr 2018/2019) im Rahmen der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau ganztägiger Schulformen investiert. Dadurch sind 64.000 zusätzliche Plätze entstanden, 25% der 6 bis 14-jährigen Kinder in Volksschulen, Neuen Mittelschulen und AHS-Unterstufen besuchen eine ganztägige Schulform.
Im Jahr 2016 wurde das Bildungsinvestitionsgesetz (BIG) beschlossen, das vorsah, beginnend mit dem Schuljahr 2017/2018 bis zum Schuljahr 2024/2025 den Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulformen von damals rund 20% auf 40% zu erhöhen. Dafür wurde seitens des Bundes ein Budgetvolumen von insgesamt 750 Mio. Euro vorgesehen, das für diesen Zeitraum die nötigen Aufwendungen für Infrastruktur und Personal zu einem Großteil abdecken sollte. 428 Mio. Euro davon waren als Zweckzuschüsse für die Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter der allgemein bildenden Pflichtschulen bzw. als Förderungen für private Schulerhalter vorgesehen, die nach einem vorgegebenen Schlüssel über die Laufzeit auf die einzelnen Bundesländer ausgeschüttet werden sollten.
Im Rahmen der Budgeterstellung 2018/2019 hat sich gezeigt, dass das hinter dem BIG liegende Ausbauszenario nicht wie geplant umsetzbar sein wird. Der Beginn war mit dem Schuljahr 2017/2018, also noch während des durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG geförderten Ausbaus, zu früh angesetzt und das Ausbauziel sollte in zu kurzer Zeit erreicht werden, was nicht realisierbare jährliche Zuwächse an Schülerinnen und Schülern in ganztägigen Schulformen bedingt hätte.
In einem ersten Schritt wurde das BIG daher entsprechend angepasst, um Ländern und Gemeinden größere zeitliche Flexibilität für den Ausbau zu ermöglichen. Der Förderzeitraum wurde bis zum Jahr 2032 verlängert und sein Beginn um ein Jahr verschoben.
Im Zusammenhang mit einem zusätzlichen Ausbau ganztägiger Schulformen stehen die Gemeinden allerdings vor dem Problem der Weiterfinanzierung von bereits geschaffenen Plätzen an ganztägigen Schulformen, wodurch diese Plätze in ihrem Erhalt gefährdet sein könnten.
Gleichzeitig sieht das BIG einen komplexen Fördermechanismus vor. Dieser hätte zur Folge, dass den Gemeinden einerseits eine frühzeitige Sicherheit über die Art und Höhe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel fehlen würde und andererseits die Umsetzung mit einem enormen Verwaltungsaufwand auf allen Ebenen verbunden wäre.
Unter den derzeitigen Bedingungen wäre die Situation im kommenden Schuljahr so, dass es zu einer parallelen Förderung aus Mitteln der Art. 15a B-VG Vereinbarung zum Ausbau ganztägiger Schulformen (iHv 103 Mio. Euro) für bereits bestehende GTS und dem BIG (ca. 42 Mio Euro) für einen zusätzlichen Ausbau kommen würde. Dieses Ausmaß an Mitteln ist im Hinblick auf einen längerfristigen Ausbau ganztägiger Schulformen im kommenden Schuljahr nicht erforderlich.
Durch den Überschneidungszeitraum von Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG und Bildungsinvestitionsgesetz könnten außerdem unerwünschte Nebenerscheinungen auftreten. Förderungen aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG für Projekte mit Beginn in den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019, können nicht über diesen Zeitraum hinaus verlängert bzw. ins BIG übernommen werden. Förderungen aus dem Bildungsinvestitionsgesetz für diesen Zeitraum wären aber großteils nur für verschränkte ganztägige Schulformen möglich. Schulerhalter, die bedarfsgerecht eine getrennte ganztägige Schulform einführen, können daher nur für maximal zwei Jahre eine Förderung aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG erhalten. Es ist daher damit zu rechnen, dass die aus dem BIG für das Schuljahr 2018/2019 verfügbaren Fördermittel nicht abgerufen werden können und andererseits der Ausbau der ganztägigen Schulformen ins Stocken gerät. Die Wahlfreiheit für Schülerinnen und Schüler und deren Eltern ist jedenfalls sicherzustellen. Im Hinblick darauf ist auch die Einbeziehung verschiedener Schultypen (etwa sogenannter Statutschulen) nach sachlichen Kriterien zu prüfen.
Aufgrund des Regierungsprogramms besteht der Auftrag das Bildungsinvestitionsgesetz so zu ändern, dass ein bedarfsgerechter Ausbau der ganztägigen Schul- und Betreuungsformen unter Berücksichtigung der Wahlfreiheit sichergestellt wird.
Das BIG hätte vorgesehen, dass bestehende außerschulische Betreuungseinrichtungen (insbesondere Horte der Gemeinden) zu Gunsten der schulischen Tagesbetreuung aufgelassen werden können. Damit wäre es lediglich zu einer Verlagerung und nicht zu einem Ausbau von Betreuungsangeboten gekommen und getätigte wären Investitionen wertlos geworden. Außerschulische Betreuungseinrichtungen leisten, wenn sie gewissen Qualitätskriterien entsprechen, ebenso ihren Beitrag zu den Zielen dieses Vorhabens wie ganztägige Schulformen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ohne entsprechende Maßnahmen zum Ausbau der ganztägigen Schulformen wäre mit negativen Auswirkungen für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern beide berufstätig sind, oder für jene mit alleinerziehenden Elternteilen zu rechnen. Nachteilige Folgen wären auch für Schülerinnen und Schüler aus bildungsfernen Haushalten zu erwarten. Der Schulerfolg hängt wesentlich von optimaler Unterstützung beim Lernen, von gezielter Förderung sowohl in der Lern- als auch in der Freizeit und von stabilen sozialen Kontakten ab. Auch die Integration von Kindern mit nicht-deutscher Muttersprache gelingt wesentlich besser, wenn sie über den ganzen Tag hinweg sowohl in der Lern- als auch in der Freizeit stattfindet.
Erziehungsberechtigte sind in ihren Möglichkeiten am Arbeitsmarkt eingeschränkt, wenn keine qualitätsvolle schulische Betreuung ihrer Kinder über den ganzen Tag hinweg zur Verfügung steht. Dies gilt sowohl in Hinblick auf optimale Lernmöglichkeiten als auch in puncto sinnvoller Freizeitbeschäftigung für die Kinder. Eine Prolongierung des Status quo in der Beschäftigung von Frauen wäre damit vorprogrammiert.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
WFA „Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über zusätzliche Mittel für den Ausbau ganztägiger Schulformen – Zusatzvereinbarung“, BMUKK 2014
WFA „Sicherstellung eines Angebots an ganztägigen Schulformen (in verschränkter / nicht verschränkter Form) nach entsprechenden Qualitätskriterien in zumutbarer Entfernung und Aufwertung von Bewegung und Sport“, BMBF 2015
Nationaler Bildungsbericht (2012, 2015)
Teilzeiterwerbstätige (ILO) nach Grund für Teilzeitarbeit, Alter und Geschlecht – Jahresdurchschnitt 2015, Statistik Austria:
http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/gender-statistik/erwerbstaetigkeit/062499.html
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022
Evaluierungsunterlagen und -methode: Daten der Stellenplananträge der allgemein bildenden Pflichtschulen, Controllingdaten gemäß § 10 sowie Kindertagesheimstatistik
Ziele
Ziel 1: Flächendeckendes qualitätsvolles Angebot an Tagesbetreuungseinrichtungen für 6 bis 15-jährige Kinder
Beschreibung des Ziels:
An 85% der Schulen für Kinder mit 6 bis 15 Jahren (Volksschulen, Neue Mittelschulen, Polytechnische Schulen, Sonderschulen, Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen) soll eine schulische oder außerschulische Tagesbetreuung zur Verfügung stehen, die von 40% der Schülerinnen und Schüler besucht wird. Von den Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sollen 30% an ganztägigen Schulformen und wie derzeit 10% an außerschulischen Einrichtungen betreut werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Betreuungsquote von Schüler/innen an allgemein bildenden Pflichtschulen 2018/19: 23% |
Betreuungsquote von Schüler/innen an allgemein bildenden Pflichtschulen 2022/23: 30% |
Schüler/innen in ganztägigen allgemein bildenden Pflichtschulen 2018/19: 132.511 |
Schüler/innen in ganztägigen allgemein bildenden Pflichtschulen 2022/23: 172.511 |
Anteil der Schulen (APS und AHS-Unterstufen), für deren Schüler/innen eine schulische oder außerschulische Tagesbetreuung zur Verfügung steht 2018/19: 46% |
Anteil der Schulen (APS und AHS-Unterstufen), deren Schüler/innen eine schulische oder außerschulische Tagesbetreuung zur Verfügung steht 2022/23: 85% |
Allgemein bildende Pflichtschulen mit ganztägiger Schulform 2018/19: 2.144 |
Allgemein bildende Pflichtschulen mit ganztägiger Schulform 2022/23: 2.889 |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Bereitstellung von Mitteln für den Ausbau ganztägiger Schulformen
Beschreibung der Maßnahme:
Der Bund tätigt zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung:
- Investitionen in ganztägige Schulformen an allgemein bildenden Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen): für Infrastruktur und Personal im Freizeitbereich; darüber hinaus sind außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten möglich. Der Bund übernimmt auch die Kosten der Besoldung der Lehrerinnen und Lehrer in den Lernzeiten an allgemein bildenden Pflichtschulen.
- Investitionen in ganztägige Schulformen an Praxisschulen und allgemein bildenden höheren Schulen: Infrastruktur, Lehrerinnen und Lehrer in den Lernzeiten; Personal im Freizeitbereich; Betreuung an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Bereitstellung von Mitteln zur Sicherung des Bestands ganztägiger Schulformen
Beschreibung der Maßnahme:
Zur Sicherung des Bestands an Betreuungsplätzen an ganztägigen Schulformen an APS werden bis zu 25% der Mittel des Bildungsinvestitionsgesetzes sowie bis zum Jahr 2022 80% der nicht verbrauchten Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den (weiteren) Ausbau ganztägiger Schulformen verfügbar gemacht.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 3: Festlegung einheitlicher Qualitätskriterien für die institutionelle Tagesbetreuung der 6 bis 15-jährigen Kinder
Beschreibung der Maßnahme:
Um die Gleichwertigkeit schulischer und außerschulischer Tagesbetreuung sicher zu stellen, werden Qualitätskriterien für außerschulische Betreuungseinrichtungen festgelegt. Die Länder haben dem Bund über die Qualität dieser Einrichtungen zu berichten.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
(Angaben über die ersten 5 Jahre hinausgehend finden sich im Anhang).
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.
- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
|
In Mio. € |
In % des BIP |
Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2048 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013 |
2.214 |
0,3438 |
*zu Preisen von 2019
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Personalaufwand |
0 |
1.866 |
3.806 |
5.824 |
7.861 |
Werkleistungen |
0 |
3.685 |
3.685 |
3.685 |
3.685 |
Transferaufwand |
0 |
193.689 |
48.745 |
58.680 |
69.476 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
199.240 |
56.236 |
68.189 |
81.022 |
Der Ausbau der ganztägigen Schulformen hat entsprechend der Kompetenzverteilung finanzielle Auswirkungen nicht nur auf den Bund, sondern auch auf die Länder und Gemeinden bzw. private Schulerhalter.
Der Bund trägt die Gesamtkosten des Ausbaues an AHS (Werkleistungen für Infrastruktur und Personalaufwand) und gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 auch den Aufwand für die Besoldung der zusätzlichen Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen. Im gegenständlichen Vorhaben verpflichtet sich der Bund darüber hinaus, den Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen bzw. privaten Schulerhaltern in den Jahren 2020 bis 2033 einen Teil der Kosten für die Adaptierung der Infrastruktur und die Beistellung von Betreuungspersonal für den Freizeitteil zu ersetzen. Die Kosten für den Ausbau der Infrastruktur werden als Werkleistungen, jene für das erforderliche Bundespersonal als Personalaufwand und die Kostenersätze an Länder und Gemeinden bzw. private Schulerhalter als Transferaufwand abgebildet. Der Ausbau der Schulinfrastruktur sowie die Zweckzuschüsse werden dabei als Projekt behandelt.
Mengengerüst:
Die Betreuungsquote an APS beträgt derzeit rund 23%, wobei die Betreuungsquoten der einzelnen Bundesländer zwischen 10% und 41% streuen.
Ziel: den Anteil der Schülerinnen und Schüler in Tagesbetreuung auf 40% erhöhen. Jedes schulpflichtige Kind in Österreich soll eine Tagesbetreuung auf einem zumutbaren Weg erreichen können bzw. an 85% der Schulstandorte soll es ein Betreuungsangebot geben.
Bis 2022 sollen 30% der APS-Schüler/innen eine ganztägige Schulform besuchen, 10% der APS Schüler/innen wie bisher in außerschulischen Einrichtungen betreut werden und 40% der AHS-Unterstufen-Schüler/innen eine ganztägige Schulform besuchen.
Dazu bedarf es 40.000 zusätzlicher Plätze in ganztägigen APS und 4.000 zusätzlicher Plätze an AHS, die im Jahr 2022 (Beginn des Schuljahres 2022/23) zur Verfügung stehen sollen. An 745 APS-Standorten ist eine neue Tagesbetreuung einzurichten, um das das Ziel zu erreichen, an 85% der Standorte eine Tagesbetreuung zu haben. Bei der AHS-Unterstufe ist dieses Ziel bereits erreicht.
Der weitere Ausbau orientiert sich an den verfügbaren Mitteln. In Bundesländern, die das Ausbauziel von 40% der Schüler/innen 2022 bereits erreicht haben, wird kein weiterer Ausbau angesetzt. In Summe wird bis zum Jahr 2033 mit rund 51.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen an ganztägigen Schulformen an APS gerechnet.
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Erlöse |
0 |
9.189 |
18.745 |
28.680 |
38.976 |
Personalkosten |
0 |
9.189 |
18.745 |
28.680 |
38.976 |
Betriebliche Sachkosten |
0 |
4.706 |
4.706 |
4.706 |
0 |
Kosten gesamt |
0 |
13.895 |
23.451 |
33.386 |
38.976 |
Nettoergebnis |
0 |
‑4.706 |
‑4.706 |
‑4.706 |
0 |
Die Länder tragen den Personalaufwand für die zusätzlich erforderlichen Landeslehrpersonen, der Ihnen jedoch im Wege von Transferzahlungen vom Bund ersetzt wird.
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Erlöse |
0 |
184.500 |
30.000 |
30.000 |
30.500 |
Personalkosten |
0 |
5.693 |
11.614 |
17.770 |
24.149 |
Werkleistungen |
0 |
14.307 |
14.307 |
14.307 |
14.307 |
Kosten gesamt |
0 |
20.000 |
25.921 |
32.077 |
38.456 |
Nettoergebnis |
0 |
164.500 |
4.079 |
‑2.077 |
‑7.956 |
Die Gemeinden als Schulerhalter tragen den Aufwand für die Adaptierung der Schulinfrastruktur sowie des Personals für den Freizeitteil der ganztägigen Schulformen. In den Jahren 2020 bis 2033 beteiligt sich der Bund an diesen durch den Ausbau der ganztägigen Schulformen entstehenden Kosten.
Die Differenz aus den Erträgen aus Transferzahlungen und dem Aufwand für Infrastruktur und Personal ganztägiger Schulformen sowie der Sozialarbeiter/innen etc. zu 50% kann für den Bestand an ganztägigen Schulformen sowie für Ferienbetreuung eingesetzt werden.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Auswirkung auf die Leistung und Verteilung von unbezahlter Arbeit von Frauen und Männern
Unter der Annahme, dass hauptsächlich Mütter Ihre Kinder betreuen, und bis 2022 rund 44.000 zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen werden, kann davon ausgegangen werden, dass in dieser Größenordnung Frauen von unbezahlter Arbeit entlastet werden.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf die öffentlichen Investitionen
Es wird in den Ausbau der Infrastruktur von Schulstandorten mit ganztägigen Schulformen investiert (siehe die Darstellungen zu den finanziellen Auswirkungen).
Nachfrageseitige Auswirkungen auf den öffentlichen Konsum
Durch die vermehrte Nachfrage der öffentlichen Hand nach Lehrpersonal und FreizeitpädagogInnen entstehen positive Auswirkungen auf den öffentlichen Konsum (Nachfrage).
Veränderung der Nachfrage
in Mio. Euro |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|
Investitionen öffentlich |
Sonstiger Bau |
0,0 |
18,0 |
18,0 |
18,0 |
18,0 |
Konsum |
Öffentlich |
0,0 |
16,7 |
34,2 |
52,3 |
71,0 |
Gesamtinduzierte Nachfrage |
0,0 |
34,7 |
52,2 |
70,3 |
89,0 |
Unter Verwendung der „WIFO-JOANNEUM Multiplikatoren 2014 bis 2020“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:
Gesamtwirtschaftliche Effekte |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Wertschöpfung in Mio. € |
0 |
47 |
79 |
113 |
148 |
Wertschöpfung in % des BIP |
0,00 |
0,02 |
0,03 |
0,04 |
0,05 |
Importe *) |
0 |
11 |
17 |
23 |
29 |
Beschäftigung (in JBV) |
0 |
785 |
1.336 |
1.921 |
2.534 |
*) Ein Teil der Nachfrage fließt über Importe an das Ausland ab.
Durch die dargestellten Investitions- und Personalausgaben (Lehrpersonal und FreizeitpädagogInnen) ergeben sich expansive Effekte auf die gesamtwirtschaftliche Nachfrage.
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen.
Die Erziehungsberechtigten der bis 2022 rund 44.000 zusätzlichen Kinder in ganztägigen Schulformen werden bei der Vereinbarkeit von Kind und Beruf aktiv unterstützt.
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
Unter Verwendung der „WIFO-JOANNEUM Multiplikatoren 2014 bis 2020“ ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende Beschäftigungseffekte:
Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung (in Jahresbeschäftigungsverhältnissen), gerundet
Betroffene Personengruppe |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
unselbständig Beschäftigte |
0 |
682 |
1.165 |
1.677 |
2.213 |
davon 15 bis unter 25 Jahre |
0 |
103 |
170 |
239 |
312 |
davon 25 bis unter 50 Jahre |
0 |
415 |
703 |
1.006 |
1.320 |
davon 50 und mehr Jahre |
0 |
164 |
292 |
432 |
580 |
selbständig Beschäftigte |
0 |
103 |
171 |
244 |
321 |
Gesamt |
0 |
785 |
1.336 |
1.921 |
2.534 |
Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer
Die Auswirkungen auf unselbständig erwerbstätige Ausländerinnen/Ausländer können nicht abgeschätzt
werden.
Auswirkungen auf die Anzahl der arbeitslos gemeldeten Personen
Durch die erhöhte gesamtwirtschaftliche Nachfrage bewirkt das Vorhaben tendenziell eine Reduktion der
arbeitslos gemeldeten Personen. Eine genaue Quantifizierung kann nicht erfolgen.
Auswirkungen auf Kinder und Jugend
Auswirkungen auf die Betreuung von Kindern
In ganztägigen Schulformen und außerschulischen Betreuungseinrichtungen werden die SchülerInnen in den Lernzeiten und der Freizeit außerhalb der Unterrichtszeiten gefördert und betreut.
Erziehungsberechtigten wird eine bessere Vereinbarkeit ihres Berufes mit den familiären Verpflichtungen ermöglicht, da ihre Kinder ganztägig und ganzjährig in qualitativ hochwertigen Einrichtungen gefördert werden.
Auswirkungen auf den Zugang von Kindern zu Bildung und das Erreichen eines Bildungsziels
Tagesbetreuungen bieten jedem Kind unabhängig vom familiären Hintergrund optimale Bildungschancen.
Quantitative Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle/Erläuterung |
Zusätzliche SchülerInnen in ganztägigen Schulformen an allgemein bildenden Pflichtschulen |
40.000 |
Prognostizierter Ausbau bis 2022 |
Zusätzliche SchülerInnen in ganztägigen Schulformen an allgemein bildenden höheren Schulen |
4.000 |
Prognostizierter Ausbau bis 2022 |
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
199.240 |
56.236 |
68.189 |
81.022 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
gem. BFRG/BFG |
30.02.01 Pflichtschulen Primar- und Sekundarstufe I |
|
|
41.689 |
48.745 |
58.680 |
69.476 |
gem. BFRG/BFG |
30.02.02 AHS- Sekundarstufe I |
|
|
5.551 |
7.491 |
9.509 |
11.546 |
Durch Mehreinzahlungen |
30.02.01 Pflichtschulen Primar- und Sekundarstufe I |
|
|
152.000 |
|
|
|
Erläuterung der Bedeckung
Gemäß dem Ministerratsbeschluss vom 12.07.2016 werden 750 Mio. Euro für den Ausbau von ganztägigen Schulformen zur Verfügung gestellt. Diese wurden im Rahmen der Budgeterstellung 2018/2019 verschoben und gestreckt, stehen in Summe aber weiterhin zur Verfügung. Die Weiterverwendung der nicht verbrauchten Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG wird aus den entsprechenden Mehreinnahmen durch die Rückzahlung dieser Mittel bedeckt.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Gemeinden |
|
|
5.693,35 |
142,93 |
11.614,43 |
285,86 |
17.770,07 |
428,79 |
24.149,18 |
571,29 |
Länder |
|
|
9.188,87 |
151,59 |
18.745,28 |
303,18 |
28.680,29 |
454,77 |
38.975,95 |
605,91 |
Bund |
|
|
1.865,91 |
28,24 |
3.806,46 |
56,47 |
5.823,88 |
84,71 |
7.861,37 |
112,10 |
GESAMTSUMME |
|
|
16.748,13 |
322,76 |
34.166,17 |
645,51 |
52.274,24 |
968,27 |
70.986,50 |
1.289,29 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Maßnahme / Leistung |
Körper-schaft |
Verwgr. |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Freizeitbereich Gemeinden |
Gemd. |
Freizeitpädagog/in |
|
|
667 |
360,0 |
1.334 |
360,0 |
2.001 |
360,0 |
2.666 |
360,0 |
Lernzeiten APS |
Länder |
Landeslehrer/in |
|
|
667 |
5,0 |
1.334 |
5,0 |
2.001 |
5,0 |
2.666 |
5,0 |
Freizeitbereich Bund |
Bund |
Freizeitpädagog/in |
|
|
67 |
120,0 |
134 |
120,0 |
201 |
120,0 |
266 |
120,0 |
Lernzeiten Bund |
Bund |
Bundeslehrer/in |
|
|
67 |
7,0 |
134 |
7,0 |
201 |
7,0 |
266 |
7,0 |
Der Ausbau ganztägiger Schulformen erfordert einen zusätzlichen Personaleinsatz von Lehrpersonen in den Lernzeiten und FreizeitpädagogInnen in der Freizeit. Es wird von einer 40-stündigen wöchentlichen Verweildauer der SchülerInnen in der Schule (8:00-16:00) ausgegangen. An der Volksschule fallen davon durchschnittlich 22 Wochenstunden auf den Unterricht, 5 Stunden auf Lernzeiten und die verbleibenden 13 Wochenstunden auf Freizeit, bei NMS beträgt dieses Verhältnis 30:5:5 und bei AHS 30:7:3.
Für Landeslehrpersonen an Volksschulen und Neuen Mittelschulen wird mit Durchschnittskosten von 56.000 Euro pro VBÄ gerechnet (Stand entsprechend WFA-FinAV, Durchschnitt für die Laufzeit in der Modellrechnung 58.200 Euro), für Bundeslehrpersonen mit 66.000 Euro je VBÄ (Durchschnitt 68.000). Für die FreizeitpädagogInnen wird einheitlich mit v3/5-Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 2 oder 36.800 Euro gerechnet (Stand WFA-FinAV, Durchschnitt 39.000 Euro). Im Schnitt beträgt der Bedarf an FreizeitpädagogInnen je Gruppe 9,9 Wochenstunden x 36 Schulwochen = 360 Jahresstunden an Pflichtschulen (61% Volksschule, 39% Neue Mittelschule) und 3,3 Wochenstunden x 36 Schulwochen = 120 Jahresstunden an AHS.
Für die allgemein bildenden Pflichtschulen ergibt sich im Vollausbau bei 3.403 zusätzlichen Gruppen ein Bedarf von 17.000 Wochenstunden oder rund 770 VBÄ Lehrpersonen und 1,225 Millionen Jahresstunden oder rund 800 VBÄ FreizeitpädagogInnen, für die AHS bei 260 zusätzlichen Gruppen ein Bedarf von 1.800 Wochenstunden oder rund 80 VBÄ Lehrpersonen und 31.200 Jahresstunden oder rund 21 VBÄ FreizeitpädagogInnen.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Freizeitbereich Gemeinden |
Gemeinden |
Freizeitpädagog/in |
|
|
|
|
|
Lernzeiten APS |
Länder |
Landeslehrer/in |
|
|
|
|
|
Freizeitbereich Bund |
Bund |
Freizeitpädagog/in |
|
|
|
|
|
Lernzeiten Bund |
Bund |
Bundeslehrer/in |
|
|
|
|
|
Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Länder |
|
4.705.500,00 |
4.705.500,00 |
4.705.500,00 |
|
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Schulsozialarbeiter/innen etc. |
Länder |
|
|
1 |
4.705.500,00 |
1 |
4.705.500,00 |
1 |
4.705.500,00 |
|
|
Derzeit aus den Mitteln des Integrationstopfes finanziertes und aus den Mitteln gemäß § 2 Abs. 2b bis 2022 zur Hälfte bedeckbares Unterstützungspersonal:
- Psycholog/innen: 13,4 VBÄ zu 70.000 Euro = 938.000 Euro jährlich
- Sozialarbeiter/innen: 25,2 VBÄ zu 55.000 Euro = 1.368.000 Euro jährlich
- Sozialpädagog/innen: 43,3 VBÄ zu 55.000 Euro = 2.381.500 Euro jährlich
in Summe 4.705.500 Euro jährlich, die zu 50% oder 2.352.750 Euro aus den Mitteln gemäß § 2 Abs. 2b abgedeckt werden können
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Bund |
|
161.188.865,01 |
18.745.284,62 |
28.680.285,47 |
38.975.948,96 |
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Kostentragung Landeslehrpersonen durch Bund |
Bund |
|
|
1 |
9.188.865,01 |
1 |
18.745.284,62 |
1 |
28.680.285,47 |
1 |
38.975.948,96 |
Weiterverwendung der nicht verbrauchten Mittel aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG |
Bund |
|
|
1 |
152.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
Der Bund ersetzt den Ländern den Aufwand für die Besoldung der Landeslehrpersonen mittels Transferzahlungen gemäß § 4 FAG 2008.
80% der nicht verbrauchten Mittel aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, die von den Ländern an den Bund zurückzuzahlen sind, können bis in das Jahr 2022 weiter verwendet werden.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Länder |
|
9.188.865,01 |
18.745.284,62 |
28.680.285,47 |
38.975.948,96 |
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Kostentragung Landeslehrpersonen durch Bund |
Länder |
|
|
1 |
9.188.865,01 |
1 |
18.745.284,62 |
1 |
28.680.285,47 |
1 |
38.975.948,96 |
Der den Ländern entstehende Aufwand für die Besoldung der Landeslehrpersonen wird den Ländern mittels Transferzahlungen gemäß § 4 FAG 2008 ersetzt.
80% der nicht verbrauchten Mittel aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a-BVG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, die von den Ländern an den Bund zurückzuzahlen sind, können bis in das Jahr 2022 weiter verwendet werden.
Projekt – Werkleistungen
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Gemeinden |
|
14.307.150,00 |
14.307.150,00 |
14.307.150,00 |
14.307.150,00 |
Bund |
|
3.685.000,00 |
3.685.000,00 |
3.685.000,00 |
3.685.000,00 |
GESAMTSUMME |
|
17.992.150,00 |
17.992.150,00 |
17.992.150,00 |
17.992.150,00 |
Körperschaft (Angaben in €) |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
Gemeinden |
5.469.750,00 |
3.346.200,00 |
2.187.900,00 |
1.544.400,00 |
1.093.950,00 |
Bund |
|
|
|
|
|
GESAMTSUMME |
5.469.750,00 |
3.346.200,00 |
2.187.900,00 |
1.544.400,00 |
1.093.950,00 |
Körperschaft (Angaben in €) |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
2033 |
Gemeinden |
772.200,00 |
536.250,00 |
386.100,00 |
278.850,00 |
193.050,00 |
Bund |
|
|
|
|
|
GESAMTSUMME |
772.200,00 |
536.250,00 |
386.100,00 |
278.850,00 |
193.050,00 |
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Infrastruktur Pflichtschulen |
Gemd. |
|
|
667 |
21.450,00 |
667 |
21.450,00 |
667 |
21.450,00 |
667 |
21.450,00 |
Infrastruktur Bundesschulen |
Bund |
|
|
67 |
55.000,00 |
67 |
55.000,00 |
67 |
55.000,00 |
67 |
55.000,00 |
|
|
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Infrastruktur Pflichtschulen |
Gemd. |
255 |
21.450,00 |
156 |
21.450,00 |
102 |
21.450,00 |
72 |
21.450,00 |
51 |
21.450,00 |
Infrastruktur Bundesschulen |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
2033 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Infrastruktur Pflichtschulen |
Gemd. |
36 |
21.450,00 |
25 |
21.450,00 |
18 |
21.450,00 |
13 |
21.450,00 |
9 |
21.450,00 |
Infrastruktur Bundesschulen |
Bund |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sowohl für die Pflichtschulen (APS) als auch für die Bundesschulen (AHS) sind Vorhaben im Bereich der Infrastruktur in Form von Werkleistungen umzusetzen.
Im Pflichtschulbereich sind als Kostensatz für den Infrastrukturaufwand für eine Gruppe 55.000 Euro vorgesehen. Dieser Betrag entspricht den Kosten für die Neuerrichtung einer Tagesbetreuung. Schon in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass dieser Maximalbetrag im Schnitt von den Schulerhaltern nicht zur Gänze abgerufen wurde. Dies kann darauf zurück geführt werden, dass die Einrichtung einer Tagesbetreuungsgruppe meist keinen Neubau bedingt.
In der ersten Phase des Bildungsinvestitionsgesetzes bis zum Schuljahr 2022/23 wird davon ausgegangen, dass 40.000 zusätzliche Betreuungsplätze an allgemein bildenden Pflichtschulen geschaffen werden und sich die Zahl der Schulstandorte mit ganztägiger Schulform um 745 erhöht. Bei einer durchschnittlichen Gruppengröße von 15 Schüler/innen bedeutet das 2.666 zusätzliche Gruppen insgesamt oder 667 Gruppen jährlich. Die neuen Standorte für den flächendeckenden Ausbau werden sich überwiegend in Randlagen befinden, da in den Ballungsgebieten schon jetzt weitgehend ausgebaut ist. Es wird daher davon ausgegangen, dass an 60 % der neuen Standorte eine und an den restlichen 40% zwei Gruppen geführt werden. An diesen neu auszubauenden Standorten ist daher mit 60% x 745 + 40% x 745 x 2 = 1.043 oder 39% der zusätzlichen Gruppen zu rechnen, für die grundlegend neue Infrastruktur erforderlich ist. Die übrigen Gruppen werden an bestehenden Standorten eingerichtet. Für die Berechnung wird daher im Schnitt von einer Ausnützung des Höchstbetrages zu 39% ausgegangen (21.450 Euro pro Gruppe, siehe oben „Aufwand").
Diese Annahme wird auch auf die Restlaufzeit angewendet. Die Zahl der neuen Gruppen ergibt sich dabei aus 80% der für das jeweilige Jahr zur Verfügung stehenden Mittel. In dieser zweiten Phase wird für Bundesländer, die das Ausbauziel von 30% der Schüler/innen in ganztägigen Schulformen bereits erreicht haben, kein weiterer Ausbau mehr angesetzt.
Bei der Berechnung im AHS-Bereich wird analog vorgegangen. Es werden 55.000 Euro pro Gruppe angesetzt, da davon auszugehen ist, dass es sich an den AHSen mehrheitlich um notwendige bauliche Adaptierungen handeln wird.
Projekt – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Bund |
|
32.500.000,00 |
30.000.000,00 |
30.000.000,00 |
30.500.000,00 |
Körperschaft (Angaben in €) |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
Bund |
30.500.000,00 |
30.500.000,00 |
30.500.000,00 |
30.500.000,00 |
30.500.000,00 |
Körperschaft (Angaben in €) |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
2033 |
Bund |
30.500.000,00 |
30.500.000,00 |
30.500.000,00 |
30.500.000,00 |
30.500.000,00 |
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Zweckzuschuss Schulerhalter |
Bund |
|
|
1 |
32.500.000,00 |
1 |
30.000.000,00 |
1 |
30.000.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
|
|
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Zweckzuschuss Schulerhalter |
Bund |
1 |
30.500.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
|
|
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
2033 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Zweckzuschuss Schulerhalter |
Bund |
1 |
30.500.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
Der Bund gewährt den Ländern einen jährlichen Zweckzuschuss für Infrastruktur und Personal an ganztägigen Schulformen.
Projekt – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Gemeinden |
|
184.500.000,00 |
30.000.000,00 |
30.000.000,00 |
30.500.000,00 |
Körperschaft (Angaben in €) |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
Gemeinden |
30.500.000,00 |
30.500.000,00 |
30.500.000,00 |
30.500.000,00 |
30.500.000,00 |
Körperschaft (Angaben in €) |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
2033 |
Gemeinden |
30.500.000,00 |
30.500.000,00 |
30.500.000,00 |
30.500.000,00 |
30.500.000,00 |
|
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Zweckzuschuss |
Gemd. |
|
|
1 |
32.500.000,00 |
1 |
30.000.000,00 |
1 |
30.000.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
Weiterverwendung der nicht verbrauchten Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG |
Gemd. |
|
|
1 |
152.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Zweckzuschuss |
Gemd. |
1 |
30.500.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
Weiterverwendung der nicht verbrauchten Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG |
Gemd. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
2033 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Zweckzuschuss |
Gemd. |
1 |
30.500.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
1 |
30.500.000,00 |
Weiterverwendung der nicht verbrauchten Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG |
Gemd. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Die vom Bund gewährten Zweckzuschüsse scheinen betragsgleich bei den Gemeinden als Erträge aus Transfers auf.
Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)
Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen |
- Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist - Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist - Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist |
Soziales |
Arbeitsbedingungen |
Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 242589614).