Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) Ziel ist es, das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung in bedarfsgerechter Form weiter auszubauen. Dabei soll ein flächendeckendes Angebot an schulischer Tagesbetreuung auch in verschränkter Form in einem Umkreis von maximal 20 km zum Wohnort zur Verfügung stehen. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund

§ 1. (1) Ziel ist es, dass ein flächendeckendes Angebot an Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen und anderen Betreuungseinrichtungen für 40 % der Kinder von 6 bis 15 Jahren bzw. bei 85 % der allgemein bildenden Pflichtschulen zur Verfügung steht. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten (auch Herbstferien) zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck soll das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen in bedarfsgerechter Form erhalten und weiter ausgebaut werden. Dafür stellt der Bund Mittel für

           1. den gesetzlichen Schulerhaltern öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, Zweckzuschüsse und

           1. die gesetzlichen Schulerhalter öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und

           2. den Schulerhaltern von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Förderungen

           2. die Schulerhalter von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen

zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und zu Personalkosten im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen. Daher sollen 750 Millionen Euro aus der Einmalzahlung insbesondere für den Ausbau von ganztägigen Schul- und Betreuungsangeboten zur Verfügung gestellt werden.

zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und für Personalkosten im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen im Zusammenhang mit neu geschaffenen Betreuungsplätzen zur Verfügung. Ein Teil dieser Mittel steht auch für bestehende Betreuungsplätze zur Verfügung.

(2) Der weitere Ausbau des Angebots ganztägiger Schulformen soll

(2) Der Erhalt und weitere Ausbau des Angebots ganztägiger Schulformen soll

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

2. Abschnitt

Arten von Zweckzuschüssen und Förderungen des Bundes

2. Abschnitt

Anschubfinanzierungsmittel des Bundes

Zweckzuschüsse und Förderungen für ganztägige Schulformen

Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen

§ 2. (1) Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung, die an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr bzw. von 7:00 bis Unterrichtsbeginn als Frühbetreuung angeboten wird, sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2018/19 bis 2031/32 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag setzt sich aus einem fixen Anteil von 500 Millionen Euro und einem flexiblen Anteil von 250 Millionen Euro zusammen. Die den gesetzlichen Schulerhaltern als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, und den Schulerhaltern von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Förderung zur Verfügung stehenden Beträge verteilen sich wie folgt:

§ 2. (1) Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2019/20 bis 2032/33 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Die den Ländern davon als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung stehenden Beträge in Höhe von insgesamt 428 Millionen Euro verteilen sich wie folgt:

2019 und 2020

2021 und 2022

2023 bis 2032

je 32 500 000

je 30 000 000

303 000 000

2020

2021 und 2022

2023 bis 2033

32 500 000

je 30 000 000

je 30 500 000

 


(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt:

(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt:

Geltende Fassung

 

2019

2020

2021

2022

2023 bis 2032

gesamt

 

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Burgenland

1 103 118,25

1 103 118,25

1 018 263,00

1 018 263,00

10 284 456,30

Kärnten

2 173 912,98

2 173 912,98

2 006 688,90

2 006 688,90

20 267 557,88

Niederösterreich

6 248 313,18

6 248 313,18

5 767 673,70

5 767 673,70

58 253 504,36

Oberösterreich

5 482 909,90

5 482 909,90

5 061 147,60

5 061 147,60

51 117 590,76

Salzburg

2 055 989,33

2 055 989,33

1 897 836,30

1 897 836,30

19 168 146,62

Steiermark

4 693 066,30

4 693 066,30

4 332 061,20

4 332 061,20

43 753 818,12

Tirol

2 739 935,25

2 739 935,25

2 529 171,00

2 529 171,00

25 544 627,10

Vorarlberg

1 430 684,45

1 430 684,45

1 320 631,80

1 320 631,80

13 338 381,18

Wien

6 572 070,36

6 572 070,36

6 066 526,50

6 066 526,50

61 271 917,68

Österreich

32 500 000,00

32 500 000,00

30 000 000,00

30 000 000,00

303 000 000,00

 

 

Vorgeschlagene Fassung

 

2020

2021

2022

2023 bis 2033

 

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Burgenland

1 103 118,25

1 018 263,00

1 018 263,00

je 1 035 234,05

Kärnten

2 173 912,98

2 006 688,90

2 006 688,90

je 2 040 133,72

Niederöster­reich

6 248 313,18

5 767 673,70

5 767 673,70

je 5 863 801,59

Oberösterreich

5 482 909,90

5 061 147,60

5 061 147,60

je 5 145 500,06

Salzburg

2 055 989,33

1 897 836,30

1 897 836,30

je 1 929 466,90

Steiermark

4 693 066,30

4 332 061,20

4 332 061,20

je 4 404 262,22

Tirol

2 739 935,25

2 529 171,00

2 529 171,00

je 2 571 323,85

Vorarlberg

1 430 684,45

1 320 631,80

1 320 631,80

je 1 342 642,33

Wien

6 572 070,36

6 066 526,50

6 066 526,50

je 6 167 635,28

Österreich

32 500 000,00

30 000 000,00

30 000 000,00

je 30 500 000,00

 


(2a) Die Verteilung des gemäß Abs. 1 und 2 für die Jahre 2023 bis 2032 zur Verfügung stehenden Betrages auf die einzelnen Jahre wird durch gesondertes Bundesgesetz geregelt.

 

 

(2b) Die Beträge für das Jahr 2020 erhöhen sich für die einzelnen Bundesländer um 80 % der je Bundesland nicht verbrauchten Mittel gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013.

(3) Werden die Beträge des Bundes gemäß Abs. 2 im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2032 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden.

(3) Werden die Beträge des Bundes gemäß Abs. 2 im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2033 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden. Dasselbe gilt für die Beträge gemäß Abs. 2b, jedoch können die Mittel nur bis in das Jahr 2022 übertragen werden.

(4) Die Gesamtsummen pro Bundesland stehen

           1. zumindest zu 63,084% (fixer Anteil) für den Ausbau ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemein bildendenden Pflichtschulen durch Einrichtung zusätzlicher Klassen mit verschränkter oder, ab dem Schuljahr 2019/20, Gruppen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles,

           2. bis zu 36,916% (flexibler Anteil) auch für

                a) Umwandlungen von Gruppen mit getrennter in Klassen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles,

               b) die Auflassung bestehender außerschulischer Betreuungseinrichtungen zugunsten ganztägiger Schulformen in getrennter und verschränkter Form,

                c) außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten,

               d) die Entlastung der Erziehungsberechtigten in Hinblick auf die Betreuungsbeiträge an ganztägigen Schulformen in getrennter und verschränkter Form insbesondere durch eine soziale Staffelung und

                e) den Ausbau ganztägiger Schulformen an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung durch Einrichtung zusätzlicher Klassen mit verschränkter oder, ab dem Schuljahr 2019/20, Gruppen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verfügung.

(4) Jedenfalls 75 % bis 80 % der Gesamtsummen pro Bundesland gemäß Abs. 2 dürfen ausschließlich zur Erreichung des Ausbauziels entsprechend den Ausbauplänen gemäß § 5 Abs. 7 für die schulische Tagesbetreuung und die Ferienbetreuung im Zusammenhang mit neu geschaffenen Betreuungsplätzen für Qualitätsverbesserungen im Infrastrukturbereich, zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich schulischer Tagesbetreuungen (§ 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete ganztägige Schulen bis zur neunten Schulstufe eingesetzt werden.

 

(4a) Die verbleibenden bis zu 25 % der Mittel gemäß Abs. 2 und die Mittel gemäß Abs. 2b können für bestehende schulische Tagesbetreuungen für Qualitätsverbesserungen im Infrastrukturbereich, zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich schulischer Tagesbetreuungen (§ 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie für bestehende außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete ganztägige Schulen bis zur neunten Schulstufe verwendet werden.

 

(4b) In Ländern, in welchen der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, des jeweiligen Schuljahres bereits mindestens 30 % beträgt, stehen die Gesamtsummen gemäß Abs. 2 auch für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung.

 

 

(5) Eine Verwendung der Mittel gemäß Abs. 4 Z 2 lit. c und d ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als damit der sich aus der Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler je Bundesland und dem Kostensatz gemäß § 3 Abs. 2 ergebende Betrag nicht überschritten wird. Die zweckgemäße Verwendung ist nachzuweisen.

(5) Die für das Jahr 2020 vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel gemäß Abs. 2b können nach Maßgabe des § 3 auch für infrastrukturelle Maßnahmen des Schuljahres 2018/19 verwendet werden, die noch nicht nach einer der in Abs. 2b genannten Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG gefördert wurden.

(6) Im Schuljahr 2018/19 werden ausschließlich Projekte gefördert, die keine Fördermittel aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013, in der Fassung der Vereinbarung BGBl. I Nr. 84/2014, erhalten.

 

(7) Der maßgebliche Indikator für die Verteilung der Zweckzuschüsse und Förderungen auf die einzelnen Projekte ist die Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler. Darunter ist jene Zahl an Schülerinnen und Schülern zu verstehen, um die die Zahl der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulformen durch ein Projekt erhöht wird. Im Fall der Schaffung von zusätzlichem Raum ist darunter hinsichtlich der Zweckzuschüsse bzw. Förderungen für die Infrastruktur jedoch jene Zahl an Schülerinnen und Schülern zu verstehen, die der Kapazität des zusätzlich geschaffenen Raums entspricht.

 

§ 3. (1) Für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen stellt der Bund den Schulerhaltern in den Jahren 2019 bis 2032 für infrastrukturelle Maßnahmen einen Zweckzuschuss bzw. eine Förderung zur Verfügung.

§ 3. (1) Für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen können die Länder den Schulerhaltern für infrastrukturelle Maßnahmen Mittel gemäß § 2 zur Verfügung stellen.

 

(1a) Der Höchstbetrag je Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt einmalig 55 000 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten. Maßgeblich ist die Zahl der Gruppen, um die die ganztägige Schulform durch die Investition erweitert wurde.

(2) Die Höhe des Zweckzuschusses bzw. der Förderung beträgt je zusätzlicher Schülerin oder zusätzlichem Schüler einmalig 3 700 Euro, höchstens jedoch je Projekt die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform.

(2) Aus den gemäß § 2 je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 70 % des Höchstbetrages gemäß Abs. 1a gewährt werden, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform.

(3) Diese Zweckzuschüsse bzw. Förderungen werden insbesondere für

           1. die Schaffung oder Adaptierung von Speisesälen und Küchen,

           2. die Schaffung oder Adaptierung von Räumen für eine adäquate Betreuung,

           3. die Schaffung oder Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,

           4. die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen,

           5. die Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen oder

           6. die Schaffung und Ausstattung von Lehrerinnen- und Lehrerarbeitsplätzen

den Schulerhaltern bereitgestellt.

(3) Diese Mittel werden insbesondere für

           1. die Schaffung oder Adaptierung von Speisesälen und Küchen,

           2. die Schaffung oder Adaptierung von Räumen für eine adäquate Betreuung,

           3. die Schaffung oder Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,

           4. die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen,

           5. die Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen oder

           6. die Schaffung und Ausstattung von Lehrerinnen- und Lehrerarbeitsplätzen

den Schulerhaltern bereitgestellt.

 

(4) Bei Qualitätsverbesserungen an bestehenden schulischen Tagesbetreuungen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Höchstbetrages gemäß Abs. 1a die Zahl der bestehenden Gruppen der ganztägigen Schulform maßgeblich ist, auf die sich die Qualitätsverbesserung bezieht.

§ 4. (1) Die Zweckzuschüsse bzw. Förderungen werden zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten gewährt bzw. an für schulfrei erklärten Tagen.

§ 4. (1) Die Mittel gemäß § 2 werden zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen gewährt.

(2) Die Höhe des Zweckzuschusses bzw. der Förderung zu den Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung beträgt bis zum Schuljahr 2021/22 140 Euro pro zusätzlicher Schülerin oder zusätzlichem Schüler und pro wöchentlichem Betreuungstag, für den eine Anmeldung erfolgt ist, im Schuljahr 2022/23 105 Euro, im Schuljahr 2023/24 70 Euro und im Schuljahr 2024/25 35 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten.

(2) Der Höchstbetrag je eingerichteter Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt 9 000 Euro jährlich, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten. Für Gruppen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann der Betrag von 9 000 Euro entsprechend der Richtlinien gemäß § 6 erhöht, maximal jedoch verdoppelt, werden.

(3) Die Höhe des Zweckzuschusses bzw. der Förderung zu den Personalkosten für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten beträgt pro erstmalig eingerichteter Gruppe jährlich 6 500 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten.

(3) Der Höchstbetrag der Mittel für Personalkosten für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen beträgt pro eingerichteter Gruppe jährlich 6 500 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten.

(4) Werden Gruppen mit getrennter in Klassen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles umgewandelt, so gebührt der Zweckzuschuss bzw. die Förderung gemäß Abs. 2 für alle Schülerinnen und Schüler dieser Klassen. Die für ein Projekt gewährten Zweckzuschüsse bzw. Förderungen dürfen jedoch nicht die insgesamt gemäß Abs. 2 und die sich aus dem Kostensatz gemäß § 3 Abs. 2 ergebende maximal mögliche Summe überschreiten.

(4) Aus den gemäß § 2 je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 70 % des Höchstbetrages gemäß Abs. 2 bzw. 3 gewährt werden.

(5) Dieser Zweckzuschuss bzw. diese Förderung gebührt bei der Auflassung bestehender außerschulischer Betreuungseinrichtungen zugunsten ganztägiger Schulformen nur dann, wenn sichergestellt ist, dass seitens des Landes keine diesbezüglichen Förderungen gekürzt oder eingestellt werden.

 

Zweckzuschüsse und Förderungen für außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion

§ 4a. Wenn durch Landesgesetz gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG in die Landesvollziehung fallende außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion der Bildungsdirektion übertragen wurden oder die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen wurde, können Zweckzuschüsse und Förderungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 auch für solche außerschulische Angebote gewährt werden. Die §§ 2 bis 4 und 5 bis 11 finden sinngemäß Anwendung.

 

Bedingungen für Zweckzuschüsse und Förderungen

§ 5. (1) Die Tagesbetreuung muss an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis jedenfalls 16:00 Uhr und bei Bedarf ab 07:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 18:00 Uhr angeboten werden.

Bedingungen für die Gewährung von Mitteln

§ 5. (1) Die Tagesbetreuung muss an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis jedenfalls 16:00 Uhr und bei Bedarf ab 07:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 18:00 Uhr angeboten werden.

(2) Die außerschulische Betreuung an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten muss an allen Werktagen (Montag bis Freitag) bis jedenfalls 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr angeboten werden.

(2) Die außerschulische Betreuung an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten muss an allen Werktagen (Montag bis Freitag) ab 8:00 Uhr bis jedenfalls 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr angeboten werden.

(3) Investitionen für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen. Insbesondere ist dabei auf die pädagogischen Erfordernisse einer qualitätsvollen ganztägigen Betreuung der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen.

(3) Investitionen für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen. Insbesondere ist dabei auf die pädagogischen Erfordernisse einer qualitätsvollen ganztägigen Betreuung der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen. Sie werden nur an Standorten durchgeführt, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.

(4) Für die Freizeit sind den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechend qualifizierte Personen einzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch für die außerschulische Betreuung an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten.

(4) Für die Freizeit sind den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechend qualifizierte Personen einzusetzen.

(5) Bei der Festsetzung der Beiträge für die Betreuung im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen in getrennter und verschränkter Form ist auf eine mögliche Entlastung der Erziehungsberechtigten insbesondere durch eine soziale Staffelung Bedacht zu nehmen.

(5) Bei der Festsetzung der Beiträge für die Betreuung im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler und der Unterhaltspflichtigen durch eine soziale Staffelung Bedacht zu nehmen.

 

(6) Eine bestehende außerschulische Betreuung darf nur in begründeten Ausnahmefällen zugunsten der schulischen Tagesbetreuung eingeschränkt oder eingestellt werden.

 

(7) Die Bundesländer haben Ausbaupläne im Sinne von angestrebten Zielgrößen gemäß § 1 Abs. 1 über die geplante Verwendung der Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 bis Ende 2019 zu erstellen und jährlich zu aktualisieren. Die Ausbaupläne haben jedenfalls eine Darstellung des Ist-Standes und Zielgrößen für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung und der Ferienbetreuung zu enthalten. Dabei ist unter Bedachtnahme auf andere regionale Betreuungsangebote auf den Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen allgemein bildenden Pflichtschulen und die räumliche Verteilung der Betreuungseinrichtungen Bezug zu nehmen. Die Ausbaupläne sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen und auf der Homepage des zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.

 

(8) Entsprechend der Zielsetzung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 werden bei der Entscheidung über die Aufnahme in eine ganztägige Schulform auch besondere pädagogische Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt.

 

(9) Die neben den ganztägigen Schulformen existierenden, weiteren Betreuungsangebote (zB Horte) leisten einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der in diesem Gesetz angestrebten Ziele (§ 1). Um die durchgängig gute Qualität der unterschiedlichen institutionellen Betreuungsangebote sowie der außerschulischen Ferienbetreuung an ganztägigen Schulformen (§ 4 Abs. 3) zu gewährleisten, sind bei der außerschulischen institutionellen Betreuung von Kindern von 6 bis 15 Jahren folgende Grundsätze jedenfalls einzuhalten:

           1. die Verwendung von qualifiziertem Personal (vergleichbar jenem gemäß Art. I § 1 Z 3 und § 3 Z 4 des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968),

           2. eine adäquate individuelle Lernunterstützung (insbesondere bei Hausübungen),

           3. einen Richtwert für die Gruppengröße von bis zu 25 Kinder,

           4. bedarfsgerechte Öffnungszeiten,

           5. eine den pädagogischen und den Erfordernissen der Sicherheit gerechte räumliche Ausstattung.

Die Länder haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Jahr 2025 darüber einen Zwischenbericht und 2033 einen Endbericht zu legen.

 

(10) Die Schulerhalter tätigen aufgrund der finanziellen Entlastungen gemäß § 4 Abs. 2 Investitionen in die für die schulische Tagesbetreuung erforderliche Infrastruktur.

 

(11) Allfällige den Schulerhaltern zur Errichtung bzw. zum Betrieb der schulischen Tagesbetreuung gewährten Fördermittel der Länder bleiben unberührt.

Zweckzuschuss- und Förderrichtlinien

Richtlinien

§ 6. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Zweckzuschüssen und Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere die Gestaltung des Formblattes, welches für die Beantragung der Zweckzuschüsse und Förderungen erforderlich ist, sowie die Kriterien des Qualitätscontrollings zu enthalten.

§ 6. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Mitteln an die Schulerhalter nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.

Antrag auf Zuweisung von Zweckzuschüssen und Förderungen

§ 7. Die Zuweisung von Zweckzuschüssen und Förderungen des Bundes erfolgt auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters. Die Anträge sind hinsichtlich des fixen Anteils an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und hinsichtlich des flexiblen an die zuständige Landesregierung zu richten und sind bis zum Ende des betreffenden Schuljahres bei der für die äußere Organisation der öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen sowie für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete ganztägige Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zuständigen Behörde in dem Bundesland einzureichen, in dem der Standort der ganztägigen Schulform gelegen ist. Sie haben alle für die Beurteilung der Zuerkennung des jeweiligen Zweckzuschusses bzw. der jeweiligen Förderung erforderlichen Angaben samt Nachweisen zu enthalten. Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden.

Zuweisung der Mittel

§ 7. Die Länder weisen den Schulerhaltern die Ressourcen gemäß den ihrerseits geschlossenen Vereinbarungen zu.

Prüfung der Anträge

Prüfung der Voraussetzungen

§ 8. Die Behörde hat sämtliche Anträge auf Gewährung von Zweckzuschüssen bzw. von Förderungen gemäß den §§ 2 bis 4 einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob die Erfordernisse für die Zuerkennung des jeweils beantragten Zweckzuschusses bzw. der jeweils beantragten Förderung im Sinne der Zielsetzungen und entsprechend den Bedingungen gemäß § 5 sowie unter Beachtung der Zweckzuschuss- und Förderrichtlinien gemäß § 6 vorliegen. In weiterer Folge hat die Behörde die Anträge um allfällige Personalaufwendungen des Landes im Freizeitbereich zu ergänzen und sodann alle geprüften Anträge hinsichtlich des fixen Anteils an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und hinsichtlich des flexiblen Anteils an die zuständige Landesregierung weiterzuleiten. Den geprüften Anträgen ist jeweils eine Empfehlung betreffend die Vergabe des jeweiligen Zweckzuschusses bzw. der jeweiligen Förderung unter Berücksichtigung der gemäß § 2 jeweils zur Verfügung stehenden Mittel anzuschließen.

§ 8. Die Länder überprüfen vor der Zuweisung von Mitteln an die Schulerhalter, ob die Erfordernisse für die Gewährung von Mitteln im Sinne der Zielsetzungen und entsprechend den Bedingungen gemäß § 5 sowie unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 6 vorliegen.

Genehmigung und Zuweisung der Zweckzuschüsse und Förderungen

Auszahlung der Zweckzuschüsse

§ 9. (1) Die Genehmigung der beantragten Zweckzuschüsse hinsichtlich des fixen Anteils sowie deren Zuweisung an die Schulerhalter und, im Fall der Tragung von Personalaufwendungen im Freizeitbereich durch das Land, an das Land erfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 bis 7 nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 zur Verfügung stehenden Mittel durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

§ 9. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder erfolgt jährlich nach vorheriger bedarfsgerechter Anforderung durch die Länder unter Berücksichtigung bereits angeforderter und nicht ausgezahlter Mittel und der Ausbaupläne gemäß § 5 Abs. 7 im März durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Genehmigung der beantragten Zweckzuschüsse hinsichtlich des flexiblen Anteils sowie deren Zuweisung an die Schulerhalter und, im Fall der Tragung von Personalaufwendungen im Freizeitbereich durch das Land, an das Land erfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 bis 7 nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 zur Verfügung stehenden Mittel durch die zuständige Landesregierung. Diese hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Nachweis des zweckentsprechenden Einsatzes der Mittel für die in § 2 Abs. 4 Z 1 oder 2 genannten Fälle zu erbringen.

(2) Nicht verbrauchte Mittel eines Jahres sind, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 3 übertragen werden, spätestens im jeweils übernächsten Jahr an den Bund zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Mittel gemäß § 2 Abs. 2b sind bis spätestens 2022 an den Bund zurückzuzahlen.

(3) Die Auszahlung erfolgt jährlich im Dezember durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an die Schulerhalter bzw. an das Land.

 

§ 10. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse und Förderungen einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse und Förderungen jederzeit zu überprüfen.

§ 10. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der gewährten Mittel einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen.

 

(1a) Zum Ende des Kalenderjahres hat der Bund von den Ländern den Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr in Form einer Abrechnung zu erhalten. Die Länder haben die eingesetzten Mittel (getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw. Investitionsausgaben), die Form der Tagesbetreuung, die Öffnungszeiten der Tagesbetreuung, die Art des Schulerhalters, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen, die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Ferienbetreuung (§ 4 Abs. 3) und die Anzahl der Gruppen und der Betreuungstage sowie den jeweiligen Personaleinsatz je einzelner Schule darzustellen. Weiters hat daraus hervorzugehen, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung bzw. Ferienbetreuung gekommen ist. Sämtliche Meldungen haben ohne Personenbezug zu erfolgen.

 

(1b) Die Länder überprüfen die Nachweise für die Auszahlung der Gelder an die Schulerhalter sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Schulerhalter im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bzw. der Ferienbetreuung (§ 4 Abs. 3) und melden dem Bund etwaige festgestellte Verstöße. Solche Verstöße begründen die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mittel.

(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse und Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Die Schulerhalter sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts zu unterstützen.

(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Die Schulerhalter sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts zu unterstützen.

Datenübermittlungen, Zweckzuschuss- und Förderdatenbank

§ 11. Der Bund kann zum Zweck der Förderabwicklung eine Zweckzuschuss- und Förderdatenbank einrichten. Die Schulerhalter, die einen Zweckzuschuss oder eine Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragen oder in Anspruch nehmen, haben die für die Anträge und das Qualitätscontrolling erforderlichen, nicht personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln.

Befristete ergänzende Mittelverwendung

§ 11. (1) Mittel gemäß § 2 Abs. 2b können bis zu 5 % befristet in den Jahren 2020 bis 2022 auch zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit an den Schulen für weitere Personalkategorien eingesetzt werden (Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen).

 

(2) Voraussetzung für die Mittelverwendung gemäß Abs. 1 ist die Verwendung von Personal, das vom Bund bereitgestellt wird. Der Aufwand für dieses Personal ist dem Bund zu ersetzen, wobei maximal 50 % des Ersatzes aus den Mitteln gemäß Abs. 1 bedeckt werden dürfen. Den Bund trifft keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Personal.

 

(3) Aus den Mitteln gemäß § 2 Abs. 2b können den Schulerhaltern abweichend von § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 die Höchstbeträge für die Verbesserung der schulischen Infrastruktur gemäß § 3 Abs. 1a, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform, und für Maßnahmen im Personalbereich gemäß § 4 Abs. 2 und 3 gewährt werden.

 

(4) Diese ergänzenden Mittelverwendungen sind in die Abrechnung gemäß § 10 aufzunehmen.

 

Zuständigkeit in den Ländern

§ 11a. Die gesamte Abwicklung im Zuständigkeitsbereich der Länder erfolgt durch die Bildungsdirektion im jeweiligen Land.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, im Hinblick auf die §§ 2 bis 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, im Hinblick auf den § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 13. (1) bis (3) …

§ 13. (1) bis (3) …

 

(4) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, § 2 samt Überschrift, § 3, § 4, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 8 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 11 samt Überschrift, § 11a samt Überschrift und § 12 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 4a samt Überschrift außer Kraft.