Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im elektronischen Verkehr zwischen der Behörde (dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof) und den Beteiligten am letzten Tag der Frist, aber nach dem Ende der Amtsstunden, eingebrachte Anbringen und Schriftsätze gelten als verspätet. Hingegen gilt für Übermittlungen durch einen Zustelldienst das „Postlaufprivileg“. In der Praxis kommt es dadurch zu Fristversäumnissen.

 

Verwaltungsverfahren (Großverfahren) sind nicht in allen Punkten zeitgemäß gestaltet. Die Bestimmungen für das Großverfahren können erst ab einer bestimmten, relativ hohen Zahl von voraussichtlich Beteiligten angewendet werden. Der Ablauf könnte zum Teil beschleunigt werden.

 

Die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger unterliegt teilweise unklaren Voraussetzungen und stößt auf Anwendungsschwierigkeiten.

 

Ziel(e)

Gleichbehandlung von elektronischen und im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Anbringen (Schriftstücken) mit postalischen Eingaben in der Fristberechnung.

 

Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht soll modernisiert und effizienter gestaltet werden

 

Die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständige soll klar geregelt und dadurch erleichtert werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Adaptierung der Fristberechnungsregelung im AVG.

 

Öffnung der Großverfahren für eine geringere Beteiligtenzahl.

 

Klarstellung der Regelungen betreffend nichtamtliche Sachverständige.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Moderne Verfassung, Reformen im Staats- und Verwaltungswesen, und Entbürokratisierung im Interesse der BürgerInnen sowie der Unternehmen.“ der Untergliederung 13 Justiz und Reformen im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Ein effizienterer Ablauf von Großverfahren kann den Verfahrensaufwand für Behörde und Beteiligte reduzieren.

 

Eine vermehrte Inanspruchnahme der Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger auf Anregung und Kosten des Antragstellers kann in der Folge zu einer Kostensenkung für die den Verfahrensaufwand tragenden Gebietskörperschaften führen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 835415884).