Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Änderung (141/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Gleichbehandlung von elektronischen und im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Anbringen (Schriftstücken) mit postalischen Eingaben in der Fristberechnung
  • Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht soll modernisiert und effizienter gestaltet werden.
  • Die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger soll klar geregelt und dadurch erleichtert werden.

Inhalt

  • Adaptierung der Fristberechnungsregelung im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
  • Öffnung der Großverfahren für eine geringere Beteiligtenzahl
  • Klarstellung der Regelungen betreffend nichtamtliche Sachverständige

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Ausweitung des Postlaufprivilegs auf elektronische Anbringen: Der Entwurf sieht eine Angleichung der Fristberechnung für elektronische Anbringen (z.B. E-Mail oder Telefax) und Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr an für durch einen Zustelldienst übermittelte Anbringen bzw. Schriftsätze vor. Diese sollen bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist, auch nach dem Ende allfälliger Amtsstunden, rechtzeitig bei der Behörde (beim Verwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof) eingebracht werden können.

Maßnahmen zur Beschleunigung und effizienteren Gestaltung von Verwaltungsverfahren (Großverfahren): Gemäß dem Regierungsprogramm der Österreichischen Bundesregierung 2017 – 2022 soll das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung umfassend modernisiert werden. Auch soll der Wirtschaftsstandort Österreich u.a. dadurch weiterentwickelt werden, dass Genehmigungsverfahren beschleunigt und effizienter gestaltet werden und dadurch die Planungssicherheit erhöht wird. Zu diesen Zwecken werden Änderungen im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht betreffend Großverfahren vorgeschlagen. Zusätzlich soll die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger zur Verfahrensbeschleunigung auf Anregung und Kosten der Antragstellerin/des Antragstellers (der Projektbetreiberin/des Projektbetreibers) erleichtert werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 24.04.2019

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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