Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Das Regierungsprogramm „Zusammen. Für unser Österreich“ sieht im Abschnitt „Innovation und Digitalisierung“ die Einrichtung von regulatorischen „Sandboxes“ für innovative Unternehmen mit neuen Technologien (Blockchain, künstliche Intelligenz etc.) als geschützter Entwicklungsrahmen vor.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Durch dieses Bundesgesetz wird eine Regulatory Sandbox bei der FMA eingerichtet. Die Sandbox ist ein Aufsichtskonzept, das den Test innovativer Geschäftsmodelle im Einklang mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen ermöglicht. Dadurch sollen Innovationen begünstigt und der Standort Österreich gestärkt werden. Die Sandbox steht Unternehmen zur Erprobung von Geschäftsmodellen offen, die Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit den in § 2 Abs. 1 bis 4 FMABG angeführten Bundesgesetzen erbringen. Die Sandbox dient auch der Aufsicht, die besseren Einblick in laufende technologische Entwicklungen erhält. Dafür wird eine behördliche Abklärung neuer, innovativer Geschäftsmodelle im Einklang mit unionsrechtlichen und nationalen Anforderungen durch die FMA im Rahmen von Tests vorgesehen. Die Tests werden anhand bestimmter Testparameter durchgeführt, die die FMA unter Mitwirkung des Sandbox-Teilnehmers gestaltet. Ein wesentliches Prinzip der Sandbox ist, dass es zu keiner Herabsetzung regulatorischer beziehungsweise aufsichtsrechtlicher Anforderungen kommt. Aufgrund der dargestellten Ausgestaltung entspricht die Sandbox auch der Konzeption bereits bestehender Sandboxes in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe Report Joint Committee of the European Supervisory Authorities 2018 74 – Fintech: Regulatory Sandboxes and Innovation Hubs S. 20, abrufbar unter „https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/jc_2018_74_joint_report_on_regulatory_sandboxes_and_innovation_hubs.pdf“).

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen sollen mit 31. Juli 2019 in Kraft treten und werden bis 31. Dezember 2022 befristet.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen).


 

Besonderer Teil:

Zu § 23a FMABG:

Zu Abs. 1:

Die Bestimmung regelt die Einrichtung der Sandbox im Rahmen der Aufsichtskompetenz der FMA. Die Aufsicht in der Sandbox unterscheidet sich von der regulären Aufsicht nach den in § 2 Abs. 1 bis 4 aufgezählten Bundesgesetzen (zu den Unterscheidungen siehe § 23a Abs. 4 bis 6) aufgrund der Besonderheiten der zu testenden innovativen Geschäftsmodelle. Die Sandbox soll insbesondere Innovationen im öffentlichen Interesse fördern. Daher werden ausschließlich innovative Geschäftsmodelle in der Sandbox getestet. Die FMA ist dafür zuständig, den Test der zugelassenen Geschäftsmodelle zu gestalten, zu überwachen und festzustellen, wie diese Geschäftsmodelle im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der in § 2 Abs. 1 bis 4 aufgezählten Bundesgesetze realisiert werden können. Es handelt sich dabei um in Entwicklung befindliche Geschäftsmodelle, welche vor Eintritt in die Sandbox noch nicht betrieben wurden. Ausgenommen davon sind nur jene Geschäftsmodelle, welche gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b von einem Antragsteller, der bereits über eine Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung nach einem der in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetze verfügt und seinen Antrag gemeinsam mit einem nicht nach einem in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetz konzessions-, genehmigungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtigen Unternehmen stellt: In diesen Fällen muss sich nur die Tätigkeit des nicht konzessions-, genehmigungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtigen Unternehmens in Entwicklung befinden. Der Test im Rahmen der Sandbox ermöglicht den Unternehmen, besser zu verstehen, welche Potenziale und Risiken mit dem zu testenden Geschäftsmodell einhergehen. Daraus folgt auch eine Verbesserung der Kenntnisse der FMA über technische Innovationen im Bereich des Finanzmarktes. Dafür bedarf es eines intensiven Austauschs zwischen FMA und Teilnehmer, in welchem die FMA dem Teilnehmer fachliche Rechtsbelehrungen zu den in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetzen zukommen lassen kann.

Zu Abs. 2:

Die Sandbox steht lediglich jenen Geschäftsmodellen offen, die sämtlichen in Z 1 bis 5 angeführten Anforderungen entsprechen. Abs. 2 schafft sachliche Voraussetzungen zur Differenzierung zwischen zur Sandbox zuzulassenden und nicht zuzulassenden Geschäftsmodellen. Zu beantragen ist die Zulassung zur Sandbox bei der FMA.

Gemäß Z 1 muss es sich bei den zu testenden Geschäftsmodellen um Tätigkeiten handeln, die auf Informations- und Kommunikationstechnologie basieren (beispielsweise Tätigkeiten von sogenannten „FinTechs“). Der Begriff „Informations- und Kommunikationstechnologie“ ist technologieneutral und weit zu verstehen. Er umfasst unter anderem alle Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten. Unternehmen, deren zu testendes Geschäftsmodell noch nicht nach den in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetzen konzessioniert, genehmigt, zugelassen oder registriert wurde, können gemäß Z 1 in die Sandbox aufgenommen werden. Es muss sich dabei allerdings um ein Geschäftsmodell handeln, das mit sehr großer Wahrscheinlichkeit einer Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung durch die FMA bedarf. Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung sind weit zu verstehen und umfassen auch alle anderen Erteilungen einer Berechtigung durch die FMA. Im Folgenden werden Konzessionen, Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen daher kurz „Berechtigungen“ genannt. Ein Test für Geschäftsmodelle, die voraussichtlich nicht durch die FMA zu berechtigen sind, ist in der Sandbox nicht möglich. Auch Unternehmen, denen bereits eine Berechtigung von der FMA oder der Europäischen Zentralbank erteilt wurde, können in die Sandbox aufgenommen werden, wenn sie ein neues, in Entwicklung befindliches Geschäftsmodell testen wollen. Diese Unternehmen können ihren Antrag auch gemeinsam mit Unternehmen stellen, deren Geschäftsmodell keiner Berechtigung der FMA bedarf. Für einen solchen Antrag soll ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen den beiden Unternehmen bestehen, der gewährleistet, dass es während der Dauer der Sandbox zu keiner einseitigen Kündigung einer Partei kommen kann. Z 1 stellt nicht darauf ab, ob eine Berechtigung oder keine Berechtigung des Antragstellers vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die FMA oder die Europäische Zentralbank für die Aufsicht der in der Sandbox zu testenden Tätigkeit zuständig ist.

Z 2 legt fest, welche Tätigkeiten im Rahmen der Sandbox ausgeübt werden können. Nach Z 2 lit. a muss es sich um Tätigkeiten handeln, die eine aufsichtsrechtliche Beurteilung durch die FMA zulassen. Damit sind etwa Tätigkeiten ausgeschlossen, die nur aufgrund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden dürfen. Die Voraussetzung der Z 2 lit. a steht in einem engen Zusammenhang zu den Anforderungen der Z 1.

Z 2 lit. b schließt bedeutende beaufsichtigte Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, nicht von der Teilnahme an der Sandbox aus. Lediglich noch nicht genehmigte Tätigkeiten, deren Beurteilung der Europäischen Zentralbank, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss oder der europäischen Aufsichtsbehörde gemäß § 21a Abs. 1 Z 1 vorbehalten sind, können nicht im Rahmen der Sandbox getestet werden. Sofern für die in der Sandbox zu testende Tätigkeit bereits eine Konzession als CRR Kreditinstitut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, erteilt wurde, besteht kein Hindernis für die Aufnahme in die Sandbox. Die Aufsichtszuständigkeit der Europäischen Zentralbank kann jedoch die Rechtsbelehrung der FMA gemäß Abs. 1 beschränken. Die Zuständigkeit des Einheitlichen Abwicklungsausschusses nach Art. 127 der Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 190, steht einem Test in der Sandbox entgegen.

Z 2 lit. c legt fest, dass die in der Sandbox zu testende Tätigkeit im volkswirtschaftlichen Interesse an einem innovativen Finanzplatz liegen muss. Kommt der Öffentlichkeit kein Nutzen aus der Ausübung des zu testenden Geschäftsmodells eines Antragstellers zu, kann dieses nicht der Sandbox zugewiesen werden. Die Prüfung, ob das Geschäftsmodell im volkswirtschaftlichen Interesse an einem innovativen Finanzplatz liegt, ist umfassend zu verstehen. Die Sandbox eignet sich daher beispielsweise nicht für Geschäftsmodelle, die – soweit absehbar – negative Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität oder den kollektiven Verbraucherschutz haben können. Die Innovativität des Geschäftsmodells muss jedenfalls gemäß Abs. 1 vorliegen. Dass ein volkswirtschaftliches Interesse an einem innovativen Finanzplatz an der zu testenden Tätigkeit besteht, kann durch deren erhöhten Innovationswert bedingt sein. Dieser Innovationswert muss dafür aber einen Nutzen für die Allgemeinheit stiften.

Gemäß Z 3 sollen technische Hindernisse, die vom Antragsteller nicht überwunden werden können, der Zuweisung in die Sandbox entgegenstehen. Wenn ein Unternehmen ein Geschäftsmodell (auch mit Hilfe eines anderen Unternehmens, mit dem es gemeinsam einen Antrag zur Sandbox gestellt hat) technisch nicht umsetzen kann, kann es nicht in die Sandbox zugelassen werden. Dies ist weit zu verstehen und umfasst auch Sachverhalte, die nur durch unverhältnismäßigen Aufwand technisch umgesetzt werden könnten. Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen nicht alle rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt hat oder erfüllen kann, also etwa dann, wenn es nicht über eine notwendige Gewerbeberechtigung verfügt oder mangels Lizenzen seine Software nicht betreiben darf. Auch ein bereits eingeleitetes Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 stellt ein solches Hindernis dar. Berechtigungen oder ähnliche Anforderungen im Zuständigkeitsbereich der FMA sind von diesem Erfordernis ausgenommen, weil diese nach Aufnahme in die Regulatory Sandbox durch die FMA selbst erteilt werden können. Liegen keine Hindernisse gemäß Z 3 vor, ist das Geschäftsmodell testreif.

Im Einklang mit Z 4 müssen die Antragsteller glaubhaft machen, dass die Aufnahme in die Sandbox die Marktreife beschleunigt. Das bedeutet, es muss durch die Teilnahme ein Vorteil für die Erreichung der Marktreife verbunden sein, die ohne Zugang zur Sandbox in dieser Form nicht oder nur durch unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden könnte.

Gemäß Z 5 muss es die Sandbox ermöglichen, dass allfällige offene aufsichtsrechtliche Fragen gemäß Z 2 lit. a abgeklärt werden können. Jene Geschäftsmodelle, welche die FMA bereits mit Bescheid uneingeschränkt gestattet oder beauskunftet hat oder jene die keine aufsichtsrechtlichen Sachverhalte erfüllen, entsprechen nicht der Voraussetzung der Z 5. Zur Klärung aufsichtsrechtlicher Fragen dient die Rechtsbelehrung gemäß Abs. 1.

Um die Beurteilung der Z 1 bis 5 vornehmen zu können, muss der Antragsteller der FMA alle notwendigen Unterlagen und Nachweise mit dem Antrag übermitteln. Ferner hat er gesondert zu argumentieren, dass das Geschäftsmodell im volkswirtschaftlichen Interesse an einem innovativen Finanzplatz liegt. Dabei sind die zu erwartenden Auswirkungen des Geschäftsmodells darzulegen. Ferner ist eine nachvollziehbare Erklärung mit entsprechender Begründung abzugeben, dass die Testreife im Sinne der Z 4 vorliegt. Entsprechende Softwarelizenzen oder sonstige Verträge sind vorzuweisen. Es ist zu begründen, dass sich keine potenziellen Verstöße gegen einschlägige Gesetze, wie etwa dem anwendbaren Datenschutzrecht, Verordnungen oder sonstige unmittelbar anwendbare Rechtsakte aus der Ausübung des Geschäftsmodells ergeben. Die Beschleunigung der Marktreife nach Z 4 kann der Antragsteller durch konsistente Argumentation, welche sich auf die vorgebrachten Unterlagen und Nachweise bezieht, glaubhaft machen. Die konkreten aufsichtsrechtlichen Fragen nach Z 5, deren Klärung im Rahmen der Sandbox zu erwarten ist, hat der Antragsteller ebenfalls anzugeben.

Zu Abs. 3:

Bei der Entscheidung zur Aufnahme in die Sandbox wird die FMA durch einen beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Regulatory Sandbox Beirat unterstützt. Die genaue Geschäftsordnung des Regulatory Sandbox Beirats wird vom Bundesminister für Finanzen festgelegt. In dieser Geschäftsordnung werden die innere Organisation des Regulatory Sandbox Beirats und das Verfahren zur Abgabe der Stellungnahmen näher bestimmt. Die Mitglieder des Regulatory Sandbox Beirates werden vom Bundesminister für Finanzen ernannt. Dem Regulatory Sandbox Beirat haben ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, ein Vertreter der FMA, ein Vertreter der OeNB und bis zu sieben weitere Mitglieder anzugehören. Die Eignung der Mitglieder kann sich insbesondere aus einschlägigen Fachkenntnissen (zum Beispiel wissenschaftlichen Expertise) sowie aus beruflichen Erfahrungen ergeben. Aus der Mitgliedschaft im Regulatory Sandbox Beirat erwächst kein Entlohnungsanspruch. Die Verschwiegenheit ist für sämtliche im Rahmen dieser Mitgliedschaft erlangten Informationen zu wahren, sofern diese nicht ohnehin bereits allgemein öffentlich zugänglich sind.

Die FMA hat dem Beirat beurteilungsreife Anträge zu übermitteln. Der Regulatory Sandbox Beirat hat die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 lit. c (volkswirtschaftliches Interesse), Abs. 2 Z 3 (Testreife) und Abs. 2 Z 4 (Beschleunigung Marktreife) ohne unnötigen Aufschub zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in Form einer Stellungnahme festzuhalten. Diese Stellungnahme ist der FMA zu übermitteln. Erst mit Stellungnahme des Regulatory Sandbox Beirats ist der Antrag vollständig. Die FMA hat die Prüfung sämtlicher Aufnahmevoraussetzungen nach Erhalt der Stellungnahme des Regulatory Sandbox Beirats vorzunehmen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 lit. c (volkswirtschaftliches Interesse), Abs. 2 Z 3 (Testreife) und Abs. 2 Z 4 (Beschleunigung Marktreife) hat sich die FMA grundsätzlich auf die Stellungnahme des Regulatory Sandbox Beirat zu stützen, sofern keine begründeten Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Werden bestimmte Voraussetzungen zur Aufnahme nicht erfüllt, ist die Prüfung zu beenden und mit Bescheid festzustellen, dass das Geschäftsmodell den Voraussetzungen der Aufnahme nicht entspricht.

Zu Abs. 4:

Unternehmen sind jene natürlichen oder juristischen Personen oder Zusammenschlüsse dieser, die gewerblich tätig werden oder eine solche Tätigkeit planen. Werden solche Unternehmen von der FMA zur Sandbox zugelassen, handelt es sich um Teilnehmer der Sandbox. Um Risiken für den Teilnehmer und für die Finanzmarktstabilität sowie die Ein- und Anleger zu beschränken, trifft die Teilnehmer der Sandbox eine aktive Mitwirkungspflicht. Die Teilnehmer haben Anfragen der FMA umfassend, wahrheitsgetreu und ohne unnötigen Verzug zu beantworten und der FMA sämtliche von ihr benötigten Informationen zu übermitteln oder Zugänge zu technischen Systemen zu ermöglichen. Um einen effizienten und effektiven Test des Geschäftsmodells zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die Geschäftsleiter sowie Mitarbeiter der Teilnehmer und die FMA regelmäßig in direktem Kontakt stehen. Die Mitwirkungspflicht besteht nicht uneingeschränkt, sondern nur soweit sie erforderlich ist und berührt nicht sonstige in den in § 2 angeführten Bundesgesetzen vorgesehene Pflichten des Teilnehmers.

Sofern die Teilnehmer gemäß Abs. 4 Werbung für die in der Sandbox zu testenden Geschäftsmodelle oder sich daraus ergebende Produkte oder Dienstleistungen machen, ist es ihnen untersagt, den Umstand der Teilnahme an der Sandbox als Vorteil für (mögliche) Kunden darzustellen. Weder schriftlich noch mündlich oder in anderer Form darf kommuniziert werden, dass die Sandbox den Verbrauchern einen besonderen Nutzen stiftet.

Eine Beendigung der Teilnahme an der Sandbox kann jederzeit sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des Teilnehmers vorgenommen werden. Die FMA hat über diese Beendigungen mit Bescheid zu entscheiden, außer die Teilnahme an der Sandbox endet durch Ablauf der bescheidmäßig festgesetzen Frist. Eine Beendigung kann verfügt werden, wenn die Voraussetzungen zur Teilnahme wegfallen oder wenn anzunehmen ist, dass der angestrebte Zweck der Teilnahme an der Sandbox nicht erreicht werden kann. Beide genannten Voraussetzungen sind weit zu verstehen. Die Voraussetzungen zur Teilnahme sind etwa nicht erfüllt, wenn die Werbung der Teilnehmer nicht den Vorgaben dieses Absatzes entspricht oder der Teilnehmer nicht der Mitwirkungspflicht nachkommt. Ferner sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Aufnahmevoraussetzungen nicht vorlagen oder sich im Laufe der Teilnahme an der Sandbox ein Hindernis gegen die Aufnahmevoraussetzungen ergibt, wie etwa die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung. Auch eine Missachtung der Bedingungen der Testphase gemäß Abs. 6 stellt ein solches Hindernis dar. Der Zweck der Sandbox ist etwa dann nicht mehr erfüllt, wenn der Test im Rahmen der Sandbox keinen Vorteil mehr gegenüber der sonstigen Aufsicht darstellt oder einem öffentlichen Interesse entgegensteht. Die Beendigung der Teilnahme an der Sandbox hat nicht zwingend Auswirkungen auf die beschränkte Berechtigung gemäß Abs. 5.

Abs. 5:

Im Rahmen der Sandbox kann die FMA Teilnehmern, die für ihr Geschäftsmodell eine Berechtigung benötigen, eine beschränkte Berechtigung mit Bescheid erteilen, sofern sie dafür zuständig ist. Die Möglichkeit der Erteilung einer Berechtigung nach den einschlägigen in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Bundesgesetzen soll in der Sandbox insoweit bestehen, als dem nicht unionsrechtliche und nationale Vorgaben entgegenstehen. Einschränkungen können mit Bescheid in Form von Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgesehen werden. Die Bedingungen können etwa regelmäßige Berichte vorsehen. Die ursprüngliche Befristung kann zwar nicht über die Teilnahmedauer an der Sandbox hinausgehen, aber von der FMA in der Folge verlängert werden. Der gänzliche Entzug einer beschränkten Berechtigung ist möglich, wenn dies aufgrund des öffentlichen Interesses erforderlich ist. Auch die freiwillige Zurücklegung gemäß den Vorgaben der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Bundesgesetze ist möglich. Die Gebühren für die beschränkte Berechtigung sind von den Teilnehmern gemäß Abs. 8 selbst zu tragen. Sie entsprechen jenen Gebühren, die Antragstellern außerhalb der Sandbox auferlegt werden.

Zu Abs. 6:

Im Rahmen der Sandbox erfolgt ein Test unter Marktbedingungen gegebenenfalls nach Erteilung einer hiefür notwendigen Berechtigung. Vor Durchführung des Tests unter Marktbedingungen sind dessen Testbedingungen gemeinsam mit dem Teilnehmer auszuarbeiten. Die Testbedingungen enthalten Testparameter und Ziele, welche eine Beurteilung ermöglichen sollen, ob das Geschäftsmodell unter Einhaltung der Voraussetzungen der in § 2 Abs. 1 bis 4 FMABG genannten Bundesgesetze praktisch realisiert werden kann. Ferner haben die Testbedingungen auch Vorgaben für den frühzeitigen und den regulär vorgesehenen Austritt aus der Sandbox vorzusehen, insbesondere um Risiken für Verbraucher zu verhindern. Der Test wird nur soweit durchgeführt, als der Teilnehmer die Voraussetzungen der (beschränkten) Berechtigung einhält. Aus dem Test ergibt sich für die Teilnehmer der Vorteil, dass diese dadurch ein besseres Verständnis für die Anwendung aufsichtsrechtlicher Vorgaben erlangen können. Der Test wird anhand der festgelegten Testparameter evaluiert. Evaluierungen werden als Grundlage für Bescheide über die Aufhebung der Beschränkung der Berechtigung oder den Entzug der beschränkten Berechtigung zum Abschluss der Sandbox herangezogen.

Zu Abs. 7:

Das Auskunftsrecht gemäß Abs. 7 besteht unbeschadet der allgemeinen Auskunftspflicht gemäß § 16 Abs. 2 . Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen über die Entwicklungen in der Sandbox vierteljährlich zu berichten. Diese Berichte haben stets schriftlich zu erfolgen, wobei dies auch elektronische Zustellungen umfasst. Dem Regulatory Sandbox Beirat sind diese Berichte auf dessen Verlangen ebenfalls vom Bundesminister für Finanzen umgehend zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat dem Regulatory Sandbox Beirat keine direkten Berichte zu erstatten. Ferner hat die FMA dem Bundesminister für Finanzen auf dessen Anfrage auch mündlich oder schriftlich Auskünfte über die Sandbox und ihre Teilnehmer zu erteilen, sofern diese zur Einschätzung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 lit. c (volkswirtschaftliches Interesse), Abs. 2 Z 3 (Testreife) und Abs. 2 Z 4 (Beschleunigung Marktreife) dienlich sind. Diese Auskünfte kann der Bundesminister für Finanzen dem Regulatory Sandbox Beirat zur Verfügung stellen.

Zu Abs. 8:

Die Sandbox wird durch den Bund mit einem Beitrag in Höhe von 500 000 Euro zweckgebunden finanziert. Der Beitrag des Bundes ist für die adäquate Unterstützung einer erwarteten Anzahl von fünf Teilnehmern ausgelegt. Die FMA hat diesen Beitrag für die sich aus der Sandbox ergebenden Aufwände zu verwenden, wie etwa die Prüfung des Antrags und dessen Weiterleitung an den Regulatory Sandbox Beirat oder die Erstellung des Bescheids zur Aufnahme, Abweisung oder Zurückweisung. Davon ausgenommen ist insbesondere die Erteilung der beschränkten Berechtigung, deren Gebühren von den Teilnehmern selbst zu tragen sind, die sich nach den Vorgaben des § 19 Abs. 10 richten. Im Rahmen der Sandbox fallen keine weiteren Gebühren, als jene gemäß § 19 Abs. 10 an. Abs. 8 steht der Kostenpflicht gemäß § 19 Abs. 5 nicht entgegen und lässt diese daher unberührt. Sofern die Aufwände für die Sandbox gemäß Abs. 8 nicht durch den Beitrag des Bundes gedeckt werden können, ist ein geringfügiger Fehlbetrag von bis zu 25 000 Euro auf die Rechnungskreise mittels Verhältniszahl gemäß § 19 Abs. 2 aufzuteilen. Entsteht ein Überschuss aus der Sandbox ist die FMA berechtigt, diesen einer Rücklage zuzuführen. Mit dieser Rücklage können etwaige zukünftige Fehlbeträge gedeckt werden. Sofern Fehlbeträge durch die Rücklage gedeckt werden können, hat die FMA somit die Fehlbeträge nicht auf die Rechnungskreise aufzuteilen.

Zu § 28 FMABG:

Zu Abs. 40 und 41:

Bestimmungen über das In- und Außerkrafttreten. Das Festlegen eines bestimmten im vorhinein festgelegten Geltungszeitraums entspricht den Vorgaben gemäß § 1 Abs. 5 Deregulierungsgrundsätzegesetz. Die Bestimmungen über die Regulatory Sandbox sollen vor dem Hintergrund der Entwicklungen und Ergebnisse rechtzeitig vor dem Außerkrafttreten des § 23a vom Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf den Fortbestand der Regelung evaluiert werden.