Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetzes

Das Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

10a. elektronischer Programmführer (Navigator): Dienst für digital übertragene Fernsehprogramme, dessen Angebot typischerweise grundlegende Informationen zum laufenden und kommenden Fernsehprogramm wie Uhrzeit, Titel und eine Kurzbeschreibung des Inhalts umfasst;“

2. In § 20 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Kabelnetzbetreiber haben die Programme von Fernsehveranstaltern, die über eine aufrechte Zulassung zur Veranstaltung von digitalem terrestrischem Fernsehen verfügen, auf Nachfrage zu jenen Bedingungen zu verbreiten, die für die überwiegende Anzahl an sonstigen bereits im Kabelnetz verbreiteten Programme gelten, sofern die Verbreitung ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist. Diese Verpflichtung besteht nur für Programme, die

           1. als frei zugängliche 24 Stunden Vollprogramme ausgestrahlt werden und

           2. deren Zielgruppe das Publikum im gesamten Bundesgebiet darstellt sowie

           3. zumindest ein Viertel der wöchentlichen Sendezeit (die Dauer audiovisueller kommerzieller Kommunikation ausgenommen) der Ausstrahlung eigengestalteter oder eigen- und auftragsproduzierter Sendungsformate von kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich widmen.“

4. In § 20 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Fernsehprogramme, die“ die Wortfolge „über die nach Abs. 1 und 1a verbreiteten Programme hinausgehend“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Fernsehveranstalter, deren Programme aufgrund der Regelungen in Abs. 1a oder 2 in einem Kabelnetz verbreitet werden, haben gegenüber dem Kabelnetzbetreiber keine Ansprüche aus dem Rechtsgrund der Weitersendung von Rundfunksendungen.“

3. In § 20 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Voraussetzungen der Abs.“ die Absatzbezeichnung „1a“ eingefügt.

5. In § 27a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 1 bis 3 hat die Regulierungsbehörde durch Verordnung für Betreiber und Programmaggregatoren, die Navigatoren anbieten, festzulegen, welche der von diesen Betreibern verbreiteten oder von diesen Programmaggregatoren zusammengefassten und vertriebenen frei zugänglichen, 24-stündigen und als Zielgruppe auf das Publikum im gesamten Bundesgebiet ausgerichteten Vollprogramme, für die der Veranstalter über eine aufrechte Zulassung zur Veranstaltung von digitalem terrestrischem Fernsehen verfügt, und welche der Programme des ORF in welcher Reihenfolge auf den Programmplätzen 1 bis 10 des angebotenen Navigators zu reihen sind. Für die Festlegung der konkreten Reihenfolge hat die Regulierungsbehörde zunächst die im Wochendurchschnitt zu berechnende tägliche Dauer

           1. der nicht aus audiovisueller kommerzieller Kommunikation bestehenden Inhalte,

           2. der von den Inhalten nach Z 1 als Sendungen mit kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich zu beurteilenden Sendungen,

           3. der von den Inhalten nach Z 1 als Information zu qualifizierenden Sendungen sowie

           4. der eigengestalteten zuzüglich der eigen- und auftragsproduzierten Sendungsformate

zu ermitteln. Dazu haben die in Frage kommenden Fernsehveranstalter der Regulierungsbehörde auf deren Verlangen binnen 14 Tagen geeignete Nachweise über die Dauer der in den Z 1 bis 4 angeführten Inhalte zu übermitteln. Die Platzierung auf dem Navigator ist in der Folge anhand des Durchschnitts der Platzierungen des jeweiligen Programms in der nach den Kriterien der Z 1 bis 4 ermittelten Reihung der TV-Programme vorzunehmen. Ergibt diese Betrachtung bei zwei oder mehreren Programmen denselben Durchschnittswert, so ist letztlich für die Reihung die längere Dauer der in Z 2 genannten Sendungen ausschlaggebend. In der Verordnung ist auch für den Fall Vorsorge zu treffen, dass von einem Betreiber oder einem Programmaggregator nicht alle der von der Verordnung erfassten Fernsehprogramme verbreitet oder vertrieben werden.“

6. In § 64 Abs. 1 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

„7a. selbst nach Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen der Nachfrage der Regulierungsbehörde gemäß § 27a Abs. 3a,“

7. In § 64 Abs. 3 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

„6. eine Reihung der Programme entgegen einer gemäß § 27a Abs. 3a erlassenen Verordnung vornimmt.“

8. Dem § 69 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) §§ 2, 20, 27a und 64 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.“