Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Regierungsprogramm enthält im Kapitel Medien unter dem Abschnitt „Aktive Standortpolitik für österreichische Inhalte“ das ausdrückliche Bekenntnis, den Medienstandort Österreich weiterzuentwickeln und dafür einen modernen Rechtsrahmen zu schaffen. In diesem Sinn sieht der vorliegende Entwurf vor, die existierenden Verbreitungspflichten für Kabelnetzbetreiber zu erweitern und die Regelungen über zugehörige Einrichtungen im AMD-G um Reihungsvorgaben für elektronische Programmführer (EPG) zu ergänzen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bestimmungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Fernmeldewesen“).

Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf Verwaltungslasten:

Keine

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2):

Die Ergänzung dient der Klarstellung, was unter dem EPG (Navigator) konkret zu verstehen ist. Bislang fehlt eine derartige Definition, sondern wird vielmehr – auch von der unionsrechtlichen Grundlage, auf die § 27a AMD-G zurückgeht, nämlich Art. 5 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/19/EG „Zugangsrichtlinie“ – als bekannt vorausgesetzt (vgl auch § 3 Z 23a TKG 2003).

Zu Z 2 bis 4 (§ 20 Abs. 1a, 2 und 7):

Die Ergänzung um Abs. 1a schafft neue Verbreitungspflichten zur Stärkung des pluralistischen Charakters des Fernsehprogrammangebots. Die Beurteilung der Unionsrechtskonformität dieser Ergänzung ist vor allem durch Art. 31 der Universaldienstrichtlinie (2002/22/EG) determiniert. Demnach bedarf es einer spezifischen Rechtfertigung für die Anordnung und zwar im Sinne eines im öffentlichen Interesses liegenden Ziels. Aus diesem Grund werden spezifische Kriterien eingeführt, die erfüllt sein müssen, damit ein TV Programm von der Bestimmung in Abs. 1a überhaupt profitieren kann: Abgesehen von der Mindestdauer des Programms sind folgende Faktoren zu nennen:

-              Nichtberücksichtigung des Ausmaßes audiovisueller kommerzieller Kommunikation

-              Ausrichtung auf das österreichische Publikum im gesamten Bundesgebiet

-              Mindestdauer eigengestalteten oder eigen- und auftragsproduzierten Inhalts

-              Sendungsformate mit kultureller, (gesellschafts)politischer Relevanz

Hervorzuheben ist, dass als Ausgleich zwischen den Interessen des Kabelnetzbetreibers und jenen des Allgemeininteresses auch die Verbreitungspflicht nach Abs. 1a nur dann schlagend wird, wenn der „berechtigte“ Veranstalter das ansonsten bei vergleichbaren Programmen verlangte Entgelt zu entrichten bereit ist. Es besteht auch keine absolute Verpflichtung, sondern nur dann, wenn der Veranstalter eine Einspeisung „nachfragt“. Die Einfügung in Abs. 2 bezweckt die Klarstellung, dass bei anderen Programmen als jenen nach Abs. 1 und 1a zu prüfen ist, ob sie einen über die mit den Programmen nach Abs. 1 und Abs. 1a im Netz abgebildete Medienlandschaft hinausgehenden besonderen Beitrag liefern, der eine Verbreitungspflicht rechtfertigen kann. Da der Kabelnetzbetreiber zur Weitersendung verpflichtet wird, ist es auch gerechtfertigt, eine Vorkehrung dahingehend zu treffen, dass die so „begünstigten“ TV-Veranstalter (Rundfunkunternehmer im Sinne des UrhG) gegenüber dem Kabelnetzbetreiber keine Forderungen aus dem Recht der Weitersendung (§ 59a UrhG) geltend machen können. Im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. erneut Art. 31 Universaldienstrichtlinie) ist auch für Verbreitungsaufträge nach Abs. 1a eine Überprüfungspflicht der Behörde vorgesehen, weil es sein kann, dass ein Programm die Voraussetzungen gar nicht mehr erfüllt, sodass vor allem – unionsrechtlich betrachtet – der Grund für die „Privilegierung“ wegfällt. Der in § 20 AMD-G verwendete Begriff des „Kabelnetzes“ (Kabelnetzbetreibers) erfasst schon nach bisheriger Rechtslage und Regulierungspraxis quasi als Pendant zum klassischen Kabelnetz auch eine für die Verbreitung genutzte geschlossene IP-Infrastruktur, die sich durch die „quality of service“ Garantie von dem nach dem „best-effort“-Prinzip funktionierenden Internet unterscheidet (vgl zu den Details näher Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 443 zu § 2 Z 19 AMD-G und 507). Damit ist aber auch klargestellt, dass die Verbreitung audiovisueller Inhalte über Mobilfunknetze keinen Anwendungsfall eines Kabelnetzes im Sinn des § 20 AMD-G darstellt.

Zu Z 5 (§ 27a Abs. 3a):

Die Ergänzung bezweckt eine angemessene Hervorhebung von speziell auf ein österreichisches Publikum gerichteten TV-Programmen als eine weitere Strategie zur Stärkung des Medienstandorts einerseits, aber auch der Medienlandschaft in Österreich andererseits. Dass eine derartige Hervorhebung grundsätzlich ein legitimes Mittel zur Verwirklichung medienpolitischer Zielsetzungen darstellen kann, zeigt auch die jüngst am 6. Juni 2018 erzielte politische Einigung zwischen EP und Rat über eine Änderung der sogenannten Audiovisuellen- Mediendiensterichtlinie. Nach der – voraussichtlich Ende des Jahres 2018 in Kraft tretenden – Richtlinie und insbesondere ihrem Art. 7a dürfen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Sicherung einer angemessenen Hervorhebung von audiovisuellen Mediendiensten von öffentlichem Interesse ergreifen. Nach dem den Artikel erläuternden ErwG 38 bedarf es allerdings klar definierter öffentlicher Interessen, wie Medienpluralismus und kulturelle Diversität, als Rechtfertigung für derartige Maßnahmen. Die Maßnahmen müssen auch verhältnismäßig sein und einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen schaffen.

Im Sinne dieser besonderen sachlichen Rechtfertigung sieht der Entwurf daher vor, dass die Festlegung der Reihung auf Navigatoren anhand von Kriterien erfolgt, die das öffentliche Interesse an auf Österreich bezogenen Sendungen abbilden und den Inhalt als Ansatzpunkt nehmen. Die Rangfolge wird auf Gesetzesebene determiniert und ist in der Folge durch die Verordnungserlassung durch die Regulierungsbehörde zu konkretisieren. Im Hinblick auf das Kriterium der Verhältnismäßigkeit zielt der Entwurf auch nur auf die Sicherstellung der Präsenz auf den Programmplätzen 1 bis 10 ab. Als sachliche Determinanten für die konkrete Reihung sind die folgenden zu nennen:

-              Festlegung einer Mindestdauer

-              Anknüpfung an der Dauer des redaktionellen Gesamtprogramms

-              Nichtberücksichtigung der Dauer audiovisueller kommerzieller Kommunikation

-              Dauer von Sendungen mit kultureller und politischer Relevanz für Österreich

-              Umfang des Informationsanteils

-              Umfang des Anteils eigengestalteter und eigen- oder auftragsproduzierter Inhalte

Anhand dieser Faktoren ist ein Wert zu ermitteln, der sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen („Platzierungen“) ergibt. Als subsidiäre Vorrangregelung im Falle gleicher Werte wird der Anteil an Beiträgen von kultureller und politischer Relevanz für Österreich herangezogen. Die Behörde hat schon in der Verordnung darauf Bedacht zu nehmen, dass ein durch die Vorgabe der Reihung „begünstigtes“ Programm gar nicht verbreitet oder vertrieben, was etwa durch eine generelle Anordnung einer Nachnummerierung bewerkstelligt werden könnte. Auch wenn unionsrechtlich betrachtet gute Argumente für die Zulässigkeit der Maßnahme bestehen, muss die Unionsrechtskonformität durch vorangehende Abklärung mit EK sichergestellt werden. Die Maßnahme ist nach dem Notifikationsgesetz 1999 der EK zu notifizieren und darf nicht vor Ablauf der dort näher geregelten Stillhaltefristen angenommen werden.

Tabelle (mit hypothetischem Sachverhalt) zur Veranschaulichung des Systems von § 27a Abs. 3a

 

Fernsehprogramm

Gesamtdauer ohne avkK

Kulturelle, politische, gesellschaftspolitische Relevanz

Information

Eigengestaltet/

eigenproduziert/

auftragsproduziert

AL-TV

5 (14,5 h)

6 (2 h)

4 (1 h)

1 (6h)

UL-TV

1 (20 h)

3 (7 h)

1 (3 h)

3 (4 h)

MA-TV

3 (17 h)

2 (9 h)

3 (1,5 h)

4 (3 h)

KO-TV

4 ( 15 h)

5 (5 h)

2 (2 h)

6 (1 h)

SC-TV

2 (18 h)

4 (6 h)

6 (0,5 h)

2 (5 h)

MG-TV

6 (14 h)

1 (12 h)

5 (0,75 h)

5 (2 h)

 

AL-TV: 5+6+4+1=16 ergibt einen Durchschnitt von 4

UL-TV: 1+3+1+3=8 Durchschnitt 2

MA-TV: 3+2+3+4=12 Durchschnitt 3

KO-TV: 4+5+2+1=12 Durchschnitt 3

SC-TV: 2+4+6+2=14 Durchschnitt 3,5

MG-TV: 6+1+5+5=17 Durchschnitt 4,25

Reihung:

1. UL-TV 2. MA-TV (vgl letzter Satz in Abs. 3a) 3. KO-TV 4. SC-TV 5. AL-TV 6. MG-TV

Zu Z 6 und 7 (§ 64 Abs. 1 und 3):

Die Ergänzungen bei den Verwaltungsstrafsanktionen sind notwendig, um das System der Ermittlung und Festlegung der konkreten Reihenfolge nicht ins Leere laufen zu lassen.

Zu Z 8 (§ 69):

Das Datum für das Inkrafttreten wurde gewählt, um darauf Bedacht zu nehmen, dass sich aufgrund des Notifikationsgesetzes 1999 die Notwendigkeit ergeben kann, eine längere Stillhaltefrist einzuhalten.