Eisenbahngesetz 1957, Hochleistungsstreckengesetz u.a., Änderung (145/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Hochleistungsstreckengesetz und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Verbesserung der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
  • Neuordnung der behördlichen Zuständigkeiten im Eisenbahnbereich
  • Ausgestaltung der behördlichen Aufsicht

Inhalt

  • Stärkung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen durch Beseitigung personeller, organisatorischer und finanzieller Abhängigkeiten
  • Erweiterung der bestehenden Zugangsrechte im Personenverkehr zugunsten aller Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union
  • Zuständigkeitsübergang für vernetzte Nebenbahnen an den Bundesminister
  • Zuständigkeitsübergang für nicht-öffentliche Eisenbahnen an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann
  • Grundsätzlicher Entfall der Ebene Bezirksverwaltungsbehörde
  • Erweiterung der Überprüfungsbefugnisse und Ausgestaltung dieser Befugnisse
  • Erweiterung der Verwaltungsstraftatbestände

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Europäische Union hat im Jahr 2016 das sogenannte vierte Eisenbahnpaket erlassen, das drei Richtlinien enthält. Die durch die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 notwendige Novellierung des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) soll zum Anlass genommen werden, über die Umsetzung dieser Richtlinie hinaus folgende, Änderungen im EisbG vorzuschlagen.

Neuordnung der behördlichen Zuständigkeiten:

Die bisherige Aufteilung der Zuständigkeiten soll insofern vereinfacht werden, als sie dem Grunde nach auf die beiden Ebenen Landeshauptmann und Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie reduziert werden soll. Beim Landeshauptmann soll eine Bündelung der Aufgaben vorgesehen werden, einerseits – wie schon bisher – für Straßenbahnen und nicht vernetzte Nebenbahnen samt jeweils dem Verkehr auf ihnen, und andererseits auch für nicht-öffentliche Eisenbahnen (Anschluss- und Materialbahnen), die bisher in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallen. Die bisher dem Landeshauptmann zugeordneten Zuständigkeiten bezüglich vernetzter Nebenbahnen sollen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übertragen werden.

Beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als österreichweit zuständiger Behörde soll eine neue Bündelung der Aufgaben für das Netz der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen und den Verkehr auf ihnen vorgesehen werden. Dieser soll insbesondere zentral die Funktion der Sicherheitsbehörde erfüllen. Er soll überdies diejenigen Rechtsakte, die sich im Zusammenhang mit seinen Zuständigkeiten auch auf andere Eisenbahnen bzw. den Verkehr auf ihnen beziehen, wahrnehmen. Die bisherige Möglichkeit, seine Aufgaben im Einzelfall an den zuständigen Landeshauptmann zu delegieren, soll aufgehoben werden.

Überprüfungsbefugnisse der Eisenbahnbehörden:

Unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Rechtsakte und in Umsetzung von EU-Richtlinien ergangene Regelungen im EisbG verpflichten die Eisenbahnbehörden zur Durchführung von verschiedensten Überprüfungen. Darüber hinaus sollen diese zur umfassenden Prüfung der Einhaltung eisenbahngesetzlicher Regelungen und Bescheide befugt werden.

Verwaltungsvereinfachungen:

Hier ist schwerpunktsmäßig der vorgeschlagene Entfall der Genehmigungspflicht im Zusammenhang mit der Bestellung einer Betriebsleiterin/eines Betriebsleiters und der Regelung des Verhaltens von Eisenbahnbediensteten durch allgemeine Anordnungen – zugunsten von Eisenbahnunternehmen mit Sicherheitsmanagementsystem – zu erwähnen.

Aufgrund der Neuorganisation der Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im österreichischen Schienenpersonenverkehr soll die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH auch den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen über die Bestellung von Schienenpersonenverkehrsleistungen vornehmen können, die über das Grundangebot hinausgehen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 02.05.2019

Einbringendes Ressort

BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

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