Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden und das Bildungsdokumentationsgesetz 2019 erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 4

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 5

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Artikel 6

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 7

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Artikel 8

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Artikel 9

Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2019 – BilDokG 2019)

 

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache Differenzierungsmaßnahmen (zwei Leistungsniveaus oder Interessensgruppen) vorgesehen werden. Nach Wahl der Schülerin oder des Schülers kann ein erweiterter Unterricht im Cluster Technik, im Cluster Dienstleistungen oder in einem sonstigen den Interessen, Begabungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler oder der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich vorgesehen werden.“

2. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:

               a) als Pflichtgegenstände: Religion, Berufs- und Lebenswelt, Deutsch und Kommunikation, eine lebende Fremdsprache, Angewandte Mathematik, Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie, Bewegung und Sport;

               b) als alternative Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefasst werden, die Berufsfeldern bzw. weiterführenden Ausbildungen entsprechen.“

3. (Grundsatzbestimmung) § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.“

4. In § 131 Abs. 38 Z 4 wird nach der Wendung „§ 23 Abs. 1 und 2,“ die Wendung „§ 28 Abs. 2,“ eingefügt.

5. (Grundsatzbestimmung) In § 131 Abs. 38 Z 5 entfällt die Wendung „§ 28 Abs. 2 und“ und wird das Wort „treten“ durch das Wort „tritt“ ersetzt.

6. Dem § 131 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 132 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 treten mit 1. September 2020 in Kraft,

           3. (Grundsatzbestimmung) § 30 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und bis 1. September 2020 in Kraft zu setzen.“

7. In § 132 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) An Schulen, an denen gemäß Abs. 1 Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, gelangt § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2018, abweichend von § 131 Abs. 37 Z 4, für die 12. bzw. 13. Schulstufe mit 1. September 2018 zur Anwendung; gleiches gilt für die auf Grundlage des § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 oder einer späteren Fassung erlassenen kompetenzorientierten Lehrpläne.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende beide Sätze ersetzt:

„An der Polytechnischen Schule ist die Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres festzulegen; dieser ist eine Orientierungsphase von mindestens vier und längstens acht Wochen vorzulagern. Daran anschließend kann eine Schwerpunktphase vorgesehen werden, die spätestens mit Ablauf des ersten Semesters endet.“

2. § 17 Abs. 1a dritter Satz lautet:

„Die insbesondere im Rahmen von nationalen Leistungsmessungen zu erhebenden individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf.“

3. § 17 Abs. 1a letzter Satz lautet:

„Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von nationalen Leistungsmessungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die standortbezogene Förderplanung und Unterrichtsentwicklung ebenso wie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.“

4. Die Überschrift des § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 lautet:

„Differenzierungsmaßnahmen“

5. In § 31a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 lautet der Einleitungssatz:

„In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches ist an der Mittelschule aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen:“

6. Dem § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache ist an der Polytechnischen Schule Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

7. In § 36a Abs. 2 letzter Satz wird der Beistrich nach der Wendung „auf Antrag des Prüfungskandidaten“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wendung wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.

8. Dem § 36a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Vorprüfung, einem Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder einer oder mehrerer Teilprüfungen der mündlichen Prüfung oder der Wiederholung der Vorprüfung, einer Klausurprüfung oder einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zum Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) für das betreffende Prüfungsgebiet oder die betreffende Teilprüfung bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.“

9. In § 37 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der zuständige Bundesminister hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.“

10. Dem § 82 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1a dritter und letzter Satz sowie die Überschrift des § 31a, § 31a Abs. 2 und 3 treten mit 1. September 2020 in Kraft,

           2. § 36a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 sowie § 37 Abs. 3a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2020 anzuwenden,

           3. § 82e Abs. 2 und 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

11. In § 82e Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „Inkrafttreten der genannten Bestimmungen“ durch die Wendung „In- bzw. Außerkrafttreten der Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5s“ ersetzt.

12. Dem § 82e wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) An Schulen, an denen auf Grundlage des § 78c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, finden ab dem im § 82 Abs. 9 Z 1 bestimmten Zeitpunkt, abweichend von § 82 Abs. 5s, die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 11., 12. und 13. Schulstufe Anwendung.“

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 36 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Teilprüfung oder von einer Wiederholung einer Teilprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zu einem Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.“

2. In § 37 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das zuständige Regierungsmitglied hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.“

3. Dem § 69 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 37 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt ab dem Haupttermin des Schuljahres 2019/20 oder im Falle des § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1a wird nach der Wendung „insbesondere des Sprachstandes“ die Wendung „(Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache)“ eingefügt.

2. In § 6 Abs. 1a wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen.“

3. In § 6 Abs. 1a letzter Satz wird die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,“ durch die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xxx/2019, insbesondere zum Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht“ ersetzt.

4. In § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 wird die Wendung „§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, e, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu den mit Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes“ durch die Wendung „§ 2 Z 1 und 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes 2019, zu den mit Verordnung gemäß § 7 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2019“ ersetzt.

5. In § 16 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird die Wendung „§ 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes“ durch die Wendung „§ 4 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2019“ ersetzt.

6. Dem § 30 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 6 Abs. 1a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 16 Abs. 1 und 8 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird die Wendung „§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002“ durch die Wendung „§ 5 Abs. 1 Z 3, 6 bis 10, 12, 13 und 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xxx/2019“ ersetzt.

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 2 wird die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002“ durch die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetz 2019, BGBl. I Nr. xxx/2019“ ersetzt.

2. In § 53 Abs. 3 wird die Wendung „§ 3 Abs. 3 Z 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes“ durch die Wendung „§ 10 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2019“ ersetzt.

3. Dem § 80 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

In § 26 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002“ durch die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetz 2019, BGBl. I Nr. xxx/2019“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017,wird wie folgt geändert:

In § 143 Abs. 42 wird die Wendung „§ 9 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002“ durch die Wendung „§ 15 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz 2019, BGBl. I Nr. xxx/2019“ ersetzt.

Artikel 9

Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2019 – BilDokG 2019)

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich und Regelungszweck

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Allgemeine Bestimmungen

§ 4.

Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

2. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

§ 5.

Evidenzen der Schülerinnen und Schüler

§ 6.

Datenverbund der Schulen

§ 7.

Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

§ 8.

Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung

§ 9.

Datenverarbeitungen hinsichtlich der nationalen Leistungsmessungen

3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden

§ 10.

Evidenzen der Studierenden

§ 11.

Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

§ 12.

Austrian Higher Education Systems Network

§ 13.

Gesamtevidenzen der Studierenden

4. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen

§ 14.

Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

5. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

§ 15.

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 16.

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

§ 17.

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18.

Schlussbestimmungen

§ 19.

Vollziehung

§ 20.

Inkrafttreten

§ 21.

Außerkrafttreten

§ 22.

Übergangsbestimmungen

§ 23.

Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 5. Abschnitts

Anlage 1

 

Anlage 2

 

Anlage 3

 

Anlage 4

 

Anlage 5

 

Anlage 6

 

Anlage 7

 

Anlage 8

 

Anlage 9

 

 

1. Abschnitt

Allgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

Geltungsbereich und Regelungszweck

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

           1. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Studierenden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;

           2. die Führung der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. der Studierenden und der Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen für Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 5 Abs. 3 genannten Zwecke;

           3. die Verarbeitung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich besorgt werden sowie

           4. die Verarbeitung von Daten für Zwecke der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit verpflichtend durch die zuständigen Lehrpersonen zu führenden Rückmeldegesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen sowie der zugehörigen Statistiken.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens (Schulen):

               a) Schulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,

               b) Schulen gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,

                c) Schulen gemäß Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974,

               d) Schulen gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 (Forstfachschulen),

                e) Schulen gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,

                f) Schulen gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975;

           2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Fachschulen:

               a) Schulen gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975,

               b) Schulen gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975;

           3. unter Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens:

               a) Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

               b) medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

                c) Sonderausbildungskurse gemäß Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,

               d) Lehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,

                e) Ausbildungsmodule gemäß Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,

                f) Ausbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß Medizinischem Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, sowie

                g) Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005;

           4. unter postsekundären Bildungseinrichtungen:

               a) Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,

               b) Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006 (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen),

                c) Privatuniversitäten gemäß Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011,

               d) theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, und

                e) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993;

           5. unter Schülerinnen und Schülern: Schülerinnen und Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, Schülerinnen und Schüler gemäß Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. e und f, Z 2 sowie Z 3;

           6. unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an den postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Z 4;

           7. unter Leiterinnen und Leitern einer Bildungseinrichtung: Leiterin oder Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1 bis 3. Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;

           8. unter Schulleiterinnen und Schulleitern: Leiterin oder Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1. Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;

           9. unter Leiterinnen und Leitern einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Z 4: das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 4 genannten postsekundären Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor;

        10. unter Daten: personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO) und sonstige Informationen;

        11. unter abschließenden Prüfungen: die Reife- oder die Reife- und Diplomprüfung;

        12. unter nationalen Leistungsmessungen: Leistungsmessungen gemäß § 4 Abs. 1 des IQS – Gesetzes – IQS-G, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, in Verbindung mit § 17 Abs. 1a SchUG und

        13. unter bPK: das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E‑Governmentgesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, und unter bPK-AS das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Amtliche Statistik“, unter bPK-BF das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ und unter bPK-SV das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Sozialversicherung“ gemäß E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004.

Allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Den Leiterinnen und Leitern von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 ist die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben:

           1. von Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;

           2. von Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3;

           3. von Studierenden gemäß den §§ 22 Abs. 5 und 23 Abs. 1.

(3) Ist bis zur Ausstattung mit bPK gemäß § 9 E-GovG und für Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3 keine österreichische Sozialversicherungsnummer vorhanden oder kann für Studierende kein bPK-BF erzeugt werden, hat die Bildungseinrichtung der Bundesanstalt Statistik Österreich Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden. Geben solche Personen der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer später bekannt bzw. kann das bPK-BF später erzeugt werden, so ist bei dessen bzw. deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt Statistik Österreich die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer bzw. das bPK-BF zusammenzuführen und entsprechend zu speichern.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten, eine Abfrage im Stammzahlenregister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bPK-SV, das verschlüsselte bPK-BF und das verschlüsselte bPK-AS zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bPK-SV zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den bPK-AS an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 4. (1) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler und Studierenden an den Bildungseinrichtungen sind deren Leiterinnen oder Leiter im Sinne des § 2 Z 7 bis 9, bezüglich der Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. e jedoch deren Erhalterin.

(2) Werden Zwecke der und Mittel zur Verarbeitung durch Verantwortliche gemäß Abs. 1 gemeinsam mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister festgelegt, so sind die in Abs. 1 genannten Verantwortlichen und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO. Für diese Fälle sind die jeweiligen Verpflichtungen der gemeinsam Verantwortlichen in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen. Das gilt nicht in den Fällen von Verarbeitungen nach gesetzlichen Vorgaben oder nach Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, in denen folgende Aufgaben jedenfalls von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu erfüllen sind:

           1. Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO sowie

           2. Durchführung allfälliger Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Art. 35 DSGVO.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß Art. 32 DSVGO sowie zur Abfrage insbesondere im Stammzahlenregister zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß der §§ 9 und 10 E-GovG durch Verordnung festzulegen.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (insbesondere der Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler verarbeiteten Daten in der Weise eröffnen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über eine bestimmte Bildungsteilnehmerin oder einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmerinnen oder Bildungsteilnehmer nicht möglich sind. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des Art. 32 DSGVO von der Abfragewerberin oder vom Abfragewerber nachgewiesen werden.

(5) Näheres über die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 4 eingeräumt wird, sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens der Antragstellerin oder des Antragstellers sichergestellt wird, dass

           1. in ihrem oder seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität der oder des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf;

           2. abfrageberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden;

           3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Daten durch Unbefugte getroffen werden;

           4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden;

           5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung);

           6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden sowie

           7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(6) Die Abfrageberechtigung aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler ist zu entziehen, wenn

           1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen;

           2. Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten betroffener Personen durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden;

           3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

           4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

(7) Die in den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. jenen der Studierenden enthaltenen Sozialversicherungsnummern oder Ersatzkennzeichen der Schülerinnen, Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben darüber hinaus

           1. die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 8, 11, 12 und 17 sowie der Anlage 1 Z 6 lit. c und e sowie Z 9, 11 bis 13 spätestens zwei Jahre und

           2. die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 20 und der Anlage 2 60 Jahre

nach dem Abgang der Schülerin oder des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu einem jeweils späteren Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben davon unberührt.

(8) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat hinsichtlich der gemäß § 15 Abs. 2 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz spätestens 60 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu dieser Schülerin oder diesem Schüler bzw. dieser oder diesem Studierenden den Personenbezug zu löschen.

2. Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

Evidenzen der Schülerinnen und Schüler

§ 5. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO):

           1. die Schulkennzahl;

           2. die Schulformkennzahl;

           3. ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

           4. die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG;

           5. das bPK-BF, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß § 9 E-GovG;

           6. die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);

           7. das Geburtsdatum;

           8. die Staatsangehörigkeit;

           9. das Geschlecht;

        10. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;

        11. im Fall, dass eine Schülerinnen- oder Schülerkarte mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck und ausschließlich auf Ersuchen der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder, welche hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung der Vollzugsaufgaben der Passbehörden oder der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden von diesen automationsunterstützt verarbeitet und gespeichert werden, unter Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK nach § 9 E-GovG, abzufragen und zu verarbeiten;

        12. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

        13. das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung;

        14. die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

        15. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

        16. das von den Erziehungsberechtigten bzw. von der Schülerin oder dem Schüler angegebene Religionsbekenntnis;

        17. einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf;

        18. die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969;

        19. mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere dem muttersprachlichen Unterricht, den Schulerfolg, insbesondere den Erfolg bei abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, Informationen aus den nationalen Leistungsmessungen, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich gemäß Anlage 1 und

        20. andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 2.

(2) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes), bzw. § 42 SchUG-BKV, einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 3 des Berufsreifeprüfungsgesetzes – BRPG, BGBl. I Nr. 68/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß den §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten evident zu halten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 10, 12, 13 und 15 sowie gemäß Anlage 3 zu verarbeiten.

(3) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat für Zwecke der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kinder gemäß § 16 des Schulpflichtgesetzes 1985 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt Daten hinsichtlich der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten. Nach Abschluss eines gleichwertigen Unterrichts gemäß § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor bekannt zu geben, ob eine Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV abgelegt wurde. Im Fall der Ablegung einer solchen Prüfung ist der zureichende Erfolg der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor bekannt zu geben und von dieser oder diesem zu verarbeiten.

(4) Sofern keine Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 erforderlich ist oder von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektorin oder der jeweils zuständige Bildungsdirektor nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 10 und 12 sowie Z 1 und 2 gemäß Anlage 3 zu verarbeiten.

Datenverbund der Schulen

§ 6. (1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Z 1 wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.

(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 DSGVO sind die Schulleiterinnen und Schulleiter. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ-GmbH) hat den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO zu betreiben.

(3) Der Datenverbund der Schulen dient dem Zweck der Vollständigkeit und der Richtigkeit der bei einem Schulwechsel in den lokalen Evidenzen zu verarbeitenden Schülerinnen- und Schülerdaten.

(4) Schulleiterinnen und Schulleiter haben im Fall der Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler durch diese oder diesen oder auf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule im Datenverbund der Schulen schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 zu verarbeiten.

(5) Abfrageberechtigt sind die Schulleiterinnen und Schulleiter hinsichtlich der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler. Mit der erfolgten Abfrage des Schülerinnen- und Schülerdatensatzes ist dieser aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen. Werden Daten an den Datenverbund der Schulen übermittelt, jedoch nicht abgefragt, so sind diese binnen 36 Monaten ab Übermittlung aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen.

(6) Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von gemäß Abs. 5 Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 nachgewiesen werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.

(7) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers zu regeln.

Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

§ 7. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO automationsunterstützt die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzurichten. In der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 sowie Daten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 zusammengeführt.

(2) Es ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß Abs. 6, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 15 Abs. 2 von Leiterinnen und Leitern der Bildungseinrichtungen bzw. der Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4, an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes bei der zuständigen Bundesministerin oder beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 durch die Bundesanstalt Statistik Österreich die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form enthalten dürfen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzuhaltenden Vorgangsweisen, die Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und die Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstige Erledigungen, sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 (im Fall des § 5 Abs. 3 und 4 die jeweils zuständige Bildungsdirektorin oder der jeweils zuständige Bildungsdirektor) hat zu bestimmten, mit Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 7 bis 9, 12 bis 15 und 17 bis 19, Abs. 3 und 4, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung der jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form zu übermitteln.

(5) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat zu bestimmten, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen Daten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK in verschlüsselter Form zu übermitteln.

(6) Von der Bundesanstalt Statistik Österreich sind folgende Daten der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler zu übermitteln:

           1. Monat und Jahr der Geburt;

           2. die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 8, 9, 12 bis 15, 17 bis 19, Abs. 3 und 4, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht sowie

           3. das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form gemäß Abs. 2 letzter Satz.

(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt Statistik Österreich den mit dem Vollzug der Abs. 4 bis 6 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.

Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung

§ 8. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie der zugehörigen Statistiken hinsichtlich der abschließenden Prüfungen schülerinnen- und schülerbezogene bzw. prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 sowie Anlage 5 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO).

(2) Im Fall der Ablegung der abschließenden Prüfungen als Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes) bzw. § 42 SchUG-BKV bzw. einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 3 BRPG hat die Schulleiterin oder der Schulleiter jener Schule, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten evident zu halten und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt die dafür erforderlichen Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 sowie Anlage 5 zu verarbeiten.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu den in der Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Anlage 5 unter Angabe der Schule, an der die abschließenden Prüfungen und die Berufsreifeprüfungen abgenommen wurden, im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Verbindung mit Kontextdaten, insbesondere Daten aus der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 15 sowie dem sozioökonomischen Hintergrund (Kontextdaten zum Haushalt der Schülerinnen und Schüler bzw. der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten), zu übermitteln. Die Datensätze sind, unbeschadet der Meldungen direkt nach den schriftlichen Klausurarbeiten, von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form enthalten dürfen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat einen Bericht zu den zuvor genannten Daten zu erstellen.

(4) Von der Bundesanstalt Statistik Österreich sind die gemäß Abs. 3 ergänzten pseudonymisierten Daten sowie der Bericht gemäß Abs. 3 der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, zu übermitteln.

(5) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Abfrageberechtigungen, Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sowie der Berichtslegung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt Statistik Österreich den mit dem Vollzug der Abs. 3 und 4 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.

Datenverarbeitungen hinsichtlich der nationalen Leistungsmessungen

§ 9. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gegebenenfalls zum Zweck der periodischen, standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit verpflichtend durch die zuständige Lehrperson zu führenden Rückmeldegesprächen gemäß § 19 Abs. 1a SchUG,des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG hinsichtlich der nationalen Leistungsmessungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG sowie der zugehörigen Statistiken schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie Anlage 6 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO). § 4 Abs. 2 des IQS – Gesetzes – IQS-G, BGBl. I Nr. xxx/2019, ist im Anwendungsbereich dieses Paragraphen anzuwenden.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu den in Abs. 5 festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Anlage 6 unter Angabe der Schule, an der die nationale Leistungsmessung durchgeführt wird, im automationsunterstützten Datenverkehr mit dem bPK-BF und bPK-AS, jeweils in verschlüsselter Form, dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) zu übermitteln. Die Datensätze sind vom IQS auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.

(3) Das IQS hat als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO die Datensätze mit dem bPK-BF und bPK-AS, jeweils in verschlüsselter Form, an die Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Verbindung mit Kontextdaten, insbesondere Daten aus der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 15 sowie dem sozioökonomischen Hintergrund (Kontextdaten zum Haushalt der Schülerinnen und Schüler), zu übermitteln.

(4) Von der Bundesanstalt Statistik Österreich sind die gemäß Abs. 3 ergänzten pseudonymisierten Daten dem IQS und der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der periodischen, standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler sowie des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG zu übermitteln.

(5) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Abfrageberechtigungen, Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder des für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministers festzulegen.

(6) Die für das IQS-G zuständige Bundesministerin oder der für das IQS-G zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt Statistik Österreich den mit dem Vollzug der Abs. 3 und 4 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.

3. Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden

Evidenzen der Studierenden

§ 10. Die Leiterin oder der Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 hat für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Privatuniversitätengesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen, insbesondere folgende studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO):

           1. die Matrikelnummer an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a bis c und e und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;

           2. das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderliche bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;

           3. die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);

           4. das Geburtsdatum;

           5. die Staatsangehörigkeit;

           6. das Geschlecht;

           7. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der oder des Studierenden;

           8. die E-Mail-Adresse;

           9. im Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss;

        10. die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;

        11. das Beginndatum des Studiums unter Angabe dessen Bezeichnung;

        12. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform des Studiums unter Angabe der Bezeichnung des beendeten Studiums;

        13. den Zulassungsstatus;

        14. den Status des Studienbeitrages bzw. der Studiengebühren und des Studierendenbeitrages;

        15. die Prüfungsdaten einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung und

        16. die Mobilitätsdaten.

Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

§ 11. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privatuniversitäten ist zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.

(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 DSGVO sind die Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter. Die BRZ-GmbH hat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO zu betreiben, wobei nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 3 DSGVO Vereinbarungen zwischen den Verantwortlichen und der BRZ-GmbH abzuschließen sind.

(3) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken:

           1. Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern;

           2. Bereitstellung von studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten für die Gesamtevidenzen der Studierenden und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften;

           3. Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme bzw. gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten;

           4. Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch

               a) Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,

               b) Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,

                c) Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung,

               d) Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und

           5. Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages sowie des Studierendenbeitrages.

(4) Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 7 zu verarbeiten.

(5) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung

           1. des Abs. 3 Z 1 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 hinsichtlich der Daten aller Studierenden;

           2. des Abs. 3 Z 2 bis 4 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung angehören;

           3. des Abs. 3 Z 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden und

           4. des Abs. 3 Z 2 die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden.

(6) Folgende Einrichtungen sind abfrageberechtigt:

           1. die Studienbeihilfebehörde gemäß Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992;

           2. die Finanzämter gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 und

           3. die Schülerbeihilfenbehörden gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983.

(7) Abfrageberechtigt in Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen gemäß Abs. 3 Z 4 sind:

           1. die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. a;

           2. die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b;

           3. die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. c und

           4. die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d.

(8) Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.

(9) Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Abs. 11 zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:

           1. Die anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Matrikelnummer und allenfalls weitere, insbesondere zur eindeutigen Identifikation erforderliche, Daten.

           2. Der Datenverbund hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.

(10) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Daten sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:

           1. Matrikelnummer;

           2. bPK-BF;

           3. Namen (Vor- und Familienname);

           4. Geburtsdatum;

           5. Staatsangehörigkeit;

           6. Geschlecht;

           7. Datum der allgemeinen Universitätsreife und

           8. Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer.

§ 4 Abs. 7 erster Satz ist anzuwenden.

(11) Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von Abfrageberechtigten gemäß Abs. 6 bis 9 nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 nachgewiesen werden. § 4 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.

(12) Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Austrian Higher Education Systems Network

§ 12. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privatuniversitäten ist zum Zweck der Gewährleistung der ordentlichen Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.

(2) Im AHESN werden die für die Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien erforderlichen Daten, insbesondere aus folgenden Bereichen verarbeitet:

           1. Studierenden- und Studiendaten;

           2. Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen;

           3. Studienleistungsdaten und

           4. Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten.

(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 DSGVO sind die Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter, die zur Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das AHESN verwenden.

Gesamtevidenzen der Studierenden

§ 13. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO automationsunterstützt die Gesamtevidenzen der Studierenden einzurichten. Innerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden

           1. der Universitäten;

           2. der Pädagogischen Hochschulen und

           3. der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge

verarbeitet und zusammengeführt.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden die studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten gemäß Anlage 8 zu verarbeiten. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu verarbeiten, die zur Identifikation der oder des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur ihre oder seine Matrikelnummer und das bPK-BF enthalten dürfen. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Privatuniversität hat über die Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten gemäß § 10 Z 1, 2, 4 bis 7, 11 bis 13 und 16 und § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

4. Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen

Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 14. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:

           1. vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:

               a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur der Erhalterin oder des Erhalters der Bildungseinrichtung,

               b) die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,

                c) deren Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,

               d) die Anzahl an ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;

           2. von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:

               a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur der Erhalterin oder des Erhalters der Bildungseinrichtung,

               b) die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen und

                c) die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenzen über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.

5. Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 15. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:

           1. die Bildungsbeteiligung;

           2. die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Art der Bildungseinrichtung;

           3. die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung;

           4. die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen;

           5. die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und

           6. die Verweildauer im Bildungssystem.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend den §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß Abs. 1 Z 3 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3.

(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sowie die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln:

           1. in Bezug auf Schülerinnen und Schüler:

               a) die Schulkennzahl,

               b) die Schulformkennzahl,

                c) das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

               d) die Sozialversicherungsnummer in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3,

                e) das bPK-BF in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1,

                f) das bPK-AS in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1,

                g) das Geburtsdatum,

               h) die Staatsangehörigkeit,

                 i) das Geschlecht,

                j) die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

               k) das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

                 l) das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,

              m) die Eigenschaft als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler bzw. außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler,

               n) das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung,

               o) einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

               p) Daten aufgrund § 5 Abs. 1 Z 19 in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 sowie Abs. 4, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich und

               q) Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;

           2. in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4:

               a) allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

               b) das bPK-BF im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form soweit vorhanden,

                c) das bPK-AS im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form soweit vorhanden,

               d) das Geburtsdatum,

                e) die Staatsangehörigkeit,

                f) das Geschlecht,

                g) die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

               h) das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung und

                 i) das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

           3. nur in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, b und e:

               a) die Matrikelnummer,

               b) die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

                c) die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus und

               d) die Mobilitätsdaten.

(3) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 bzw. für die Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 die in den Verordnungen gemäß der §§ 7 Abs. 4 und 5 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sind nähere Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Formaten und Berichtsterminen in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen.

(4) Der Bundesanstalt Statistik Österreich sind folgende Daten zu übermitteln:

           1. von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur der Erhalterin oder des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:

               a) bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und

               b) bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;

           2. bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur der Erhalterin oder des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen. Soweit gemäß § 14 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

(6) Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden zur Verfügung stehenden Daten sind anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium bzw. bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren und des Abschlusses eines Studiums von einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung insbesondere durchzuführen, über:

           1. Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen oder bPK-BF/Ersatzkennzeichen (§ 23 Abs. 1);

           2. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;

           3. Geschlecht;

           4. Geburtsdatum und Herkunft;

           5. studienbezogene Auslandsaufenthalte und

           6. die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern.

Näheres, insbesondere über die Durchführung der statistischen Erhebung, die zu erhebenden Daten und den Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4, ist durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen.

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

§ 16. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat ein Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) – regional gegliedert – unter Verwendung des bPK-AS zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.

(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 lit. f, i und n sowie Z 2 lit. c, j und Z 3 lit. b erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1

           1. die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und

           2. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,

bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 4 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, zu übermitteln:

           1. vom Arbeitsmarktservice: das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat, verknüpft mit dem bPK-AS in verschlüsselter Form;

           2. von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen: die Sozialversicherungsnummer, sofern es für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Staat, in dem die Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben wurden, das Wohnbundesland bzw. bei Wohnsitz im Ausland der Wohnsitzstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres anerkannt oder bewertet wurde, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen, die Anzahl der positiv und negativ abgeschlossenen Verfahren sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen; § 3 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung;

           3. vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres über den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres die akademischen Grade der Personen, die bei einem dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben, verknüpft mit dem bPK-AS in verschlüsselter Form.

(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS gemäß § 9 E-GovG,

           1. die Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsangehörigkeit sowie

           2. für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderinnen und Zuwanderern nach Österreich den Staat des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderinnen und Abwanderern aus Österreich den Staat des künftigen Wohnsitzes

der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters

§ 17. (1) Die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen und dem Bildungsstandregister erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt die Statistiken gemäß §§ 15 und 16 unter Verwendung des bPK-AS gemäß § 15 des Bundesstatistikgesetzes 2000.(3) Entsprechend Art. 89 Abs. 2 DSGVO finden die Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO auf Daten gemäß Abs. 1 und 2 insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung dieser Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde. Hinsichtlich der Maßnahmen in Artikel 89 Abs. 1 DSGVO sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu beachten.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verfolgen ist.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974. Die Verschwiegenheitspflicht gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB. Das Datengeheimnis nach Art. 2 § 6 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, bleibt davon unberührt.

(5) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten zu beantworten.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c, e und f sowie Z 4 (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

           2. hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b und d sowie Z 2 genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus;

           3. hinsichtlich der in § 2 Z 3 genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in § 16 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;

           4. hinsichtlich der in § 16 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

           5. im Übrigen die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister gemäß Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung,

betraut.

Inkrafttreten

§ 20. Dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des § 9 sowie der Anlage 6, sowie die Anlagen 1 bis 5 und 7 bis 9 zu diesem Bundesgesetz treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 8 sowie Anlage 5 sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2020 anzuwenden. § 9 sowie Anlage 6 treten mit 1. September 2021 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 21. Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen – Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 22. (1) § 11 ist hinsichtlich der Vergabe von Matrikelnummern an Studierende und der Beteiligung an gemeinsamen Studienprogrammen bzw. gemeinsam eingerichteten Studien durch Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen integriert sind und die technischen Voraussetzungen für den Austausch der Daten gemäß Anlage 7 vorliegen.

(2) Die Übermittlung von Daten gemäß Z 1 der Anlage 7, ist durch Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge bis spätestens Wintersemester 2021/22 vollständig umzusetzen.

(3) § 6 Abs. 4 ist bis Ende des Schuljahres 2019/20 nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden.

(4) Sofern nicht eine Verordnung gemäß dem 2. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt bestimmt, ist ab dem Schuljahr 2022/23, mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 Z 1, das jeweils im Bereich zu verwendende bPK ab diesem Zeitpunkt ausschließlich zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten.

(5) Die Leiterinnen und Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 haben die Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen von Studierenden zusätzlich zu den in § 10 genannten Daten zu verarbeiten. Sofern nicht eine Verordnung gemäß dem 3. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt bestimmt, ist ab dem Studienjahr 2022/23 ausschließlich das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten.

(6) Sofern die technischen Voraussetzungen gemäß Abs. 4 bis zum Schuljahr 2022/23 nicht gegeben sind und die Schülerin oder der Schüler bzw. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Sozialversicherungsnummer hinsichtlich der §§ 8 und 9 der Schulleiterin oder dem Schulleiter noch nicht bekannt gegeben hat, ist diese im Rahmen der periodischen Überprüfungen von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bekannt zu geben.

(7) Sofern die technischen Voraussetzungen gemäß Abs. 4 bis zum Schuljahr 2022/23 nicht gegeben sind, ist vorzusorgen, dass die gemäß § 7 Abs. 6 übermittelten Datensätze vor Eingang bei der zuständigen Bundesministerin oder beim zuständigen Bundesminister jedenfalls hinsichtlich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 durch die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen bzw. richtig zu stellen sind und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht rückführbar so zu verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird und ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ ergibt. Eine Speicherung der Datensätze durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer mit oder ohne dem Namen der betroffenen Person ist für Zwecke der Datenverarbeitungen nach dem 2. Abschnitt unzulässig.

(8) Zwecks Überführung und Pseudonymisierung jener Daten, die die Bundesanstalt Statistik Österreich aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zum Außerkrafttreten gemäß § 21 verarbeitet und übermittelt hat, ist sie berechtigt, die bisher zu verarbeitenden personenbezogenen Daten unter Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK zu verarbeiten.

(9) Zwecks Überführung und Pseudonymisierung jener Daten, die die Bundesanstalt Statistik Österreich der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister unter Verwendung der BEKZ übermittelt hat, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich zusätzlich das jeweils zugehörige verschlüsselte bPK-BF zu übermitteln. Die bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorhandenen BEKZ sind ab Verwendung des bPK gemäß § 22 Abs. 4 zu löschen.

Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 5. Abschnitts

§ 23. (1) Sind die technischen Voraussetzungen für die Ausstattung mit bPK gemäß § 9 E-GovG noch nicht gegeben, haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 die Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen von Schülerinnen und Schülern bzw. Studierenden zusätzlich zu den in § 15 genannten Daten zu übermitteln. Sofern nicht eine Verordnung gemäß dem 5. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt bestimmt, ist ab dem Schuljahr 2022/23 bzw. dem Studienjahr 2022/23 das jeweils im Bereich zu verwendende bPK zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten. Sind bei den Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 und den Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 und § 16 Abs. 2 und 3 die technischen Voraussetzungen für die Ermittlung eines bPK-AS in verschlüsselter Form nach § 17 Abs. 1 noch nicht gegeben, so hat die Bildungseinrichtung bzw. die oder der Meldepflichtige an Stelle des bPK-AS in verschlüsselter Form die Sozialversicherungsnummer und, falls diese nicht vorliegt, den Vor- und Familiennamen sowie die Wohnadresse der oder des Betroffenen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese Daten im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, ehestens durch das bPK-AS zu ersetzen und hierauf unverzüglich zu löschen. Kann kein bPK-AS zugeordnet werden, ist entsprechend § 3 Abs. 3 und 4 vorzugehen.

(2) Sofern die technischen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis zum Schuljahr 2022/23 bzw. dem Studienjahr 2022/23 nicht gegeben sind, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich hinsichtlich des 5. Abschnitts die übermittelten bPK im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durch die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten zu ersetzen. Die Bundesanstalt hat zu diesem Zweck die verschlüsselten bPK an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden bPK die Sozialversicherungsnummern rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen Sozialversicherungsnummern mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die bPK zu löschen. Für Personen, denen keine Sozialversicherungsnummer zugeordnet ist, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich das bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verwenden. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist das bPK-AS durch die Sozialversicherungsnummer zu ersetzen.

(3) Falls eine Sozialversicherungsnummer gemäß Abs. 2 nicht zugeordnet ist, ist das verschlüsselte bPK-AS gemäß § 9 E-GovG zu übermitteln. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist zusätzlich zu letzterer das verschlüsselte bPK-AS anzugeben.

Anlage 1

zu § 5 Abs. 1 Z 19

Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 5 Abs. 1) sowie für Zwecke der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler insbesondere folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 19 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

           1. Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre, die Dokumentation des erfassten Sprachstandes durch die Beobachtungsbögen gemäß Anlage 9 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung ab dem Schuljahr 2020/21;

           2. das Schuljahr bzw. Semester;

           3. die Schulstufe ausgenommen an Schulen nach dem SchUG-BKV;

           4. die Klasse bzw. den Jahrgang ausgenommen an Schulen nach dem SchUG-BKV;

           5. die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);

           6. den Schulerfolg in folgender Differenzierung:

               a) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 SchUG),

               b) Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h SchUG),

                c) Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 SchUG),

               d) Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen),

                e) Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 SchUG) und

                f) Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 SchUG);

           7. den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen sowie Abschluss- und Diplomprüfungen in folgender Differenzierung:

               a) Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 2 SchUG bzw. § 36 Abs. 3 SchUG-BKV),

               b) Terminverlust (§ 36a Abs. 3 SchUG bzw. § 36 Abs. 3 SchUG-BKV),

                c) Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

               d) Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 SchUG bzw. SchUG-BKV),

                e) Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 SchUG bzw. SchUG-BKV),

                f) Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 SchUG bzw. SchUG-BKV);

           8. die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; § 16 Abs. 3 SchUG bzw. § 17 Abs. 3 SchUG-BKV);

           9. die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:

               a) Erstsprache(n),

               b) im Alltag gebrauchte Sprache(n);

        10. die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

        11. die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere den muttersprachlichen Unterricht;

        12. die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt;

        13. den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche);

        14. Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985;

        15. die Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder Diplomprüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, inklusive jener Ergebnisse auf Aufgabenebene.

Anlage 2

Zu § 5 Abs. 1 Z 20

Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten:

Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 5 Abs. 1) insbesondere folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 20 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

           1. Daten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;

           2. für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;

           3. für die Anzeige von und Arbeit mit Unterrichtsmitteln und Lernplattformen erforderlichen Daten;

           4. Daten für den IT-gestützten Unterricht (insbesondere Verwaltung von Schülergeräten);

           5. für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;

           6. Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;

           7. zur Durchführung von abschließenden Prüfungen, Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;

           8. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten;

           9. Kontaktdaten der Schüler- und Elternvertreter;

        10. im Rahmen der Leistungsmessung erhobene Daten und

        11. die Dokumentation über die geführten Rückmeldegespräche im Rahmen der nationalen Leistungsmessungen.

Anlage 3

zu § 5 Abs. 2

Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung:

Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung durchgeführt wird, hat für Zwecke der Prüfungskommission sowie für Zwecke der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler folgende Daten gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 19 prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogen zu verarbeiten:

           1. die Schulstufe;

           2. die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG bzw. SchUG-BKV; Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes; Berufsreifeprüfung gemäß BRPG; Prüfungen gemäß der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985);

           3. das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung (§ 42 Abs. 10 SchUG bzw. § 42 Abs. 12 SchUG-BKV), sofern nicht Z 4 oder 5 anzuwenden ist;

           4. im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder einer Diplomprüfung entspricht:

               a) die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 42 Abs. 6 SchUG bzw. § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 36 SchUG-BKV),

               b) die Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

                c) die Gesamtbeurteilung (§ 42 Abs. 9 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 SchUG bzw. § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 SchUG-BKV),

               d) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 42 Abs. 10 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 SchUG bzw. § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 8 SchUG-BKV) und

                e) die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 40 SchUG bzw. SchUG-BKV);

           5. im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung:

               a) die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 4 BRPG),

               b) Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

                c) die Gesamtbeurteilung (§ 9 BRPG),

               d) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 9a BRPG) und

                e) die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 7 BRPG).

Anlage 4

Zu § 6 Abs. 4

Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Schulen:

Im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:

           1. die Schulkennzahl der meldenden Schule;

           2. das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule;

           3. die Sozialversicherungsnummer (§ 22 Abs. 4)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form;

           4. das Geburtsdatum;

           5. das Geschlecht;

           6. die Anschrift am Heimatort;

           7. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

           8. die Information, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985);

           9. die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung;

        10. die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde;

        11. bei nicht erfolgreichem Abschluss:

               a) Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,

               b) Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,

                c) zuletzt besuchte Schulstufe,

               d) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,

                e) bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,

                f) bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,

                g) noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,

               h) bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und

                 i) bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie

        12. die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.

Anlage 5

Zu § 8 Abs. 1, 2 und 3

Verarbeitung von Daten hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung:

Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen gemäß § 42 SchUG (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes) bzw. § 42 SchUG-BKV, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung gemäß § 1 Abs. 3 BRPG folgende Daten gemäß § 8 Abs. 1 schülerinnen- und schülerbezogen sowie prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogen zu verarbeiten:

           1. die Schulkennzahl;

           2. die Schulformkennzahl;

           3. das Schuljahr der Abschlussklasse;

           4. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;

           5. das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS in verschlüsselter Form;

           6. das Monat und Jahr der Geburt;

           7. die Staatsangehörigkeit;

           8. das Geschlecht;

           9. die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:

               a) Erstsprache(n),

               b) im Alltag gebrauchte Sprache(n);

        10. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers;

        11. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

        12. die Bezeichnung des Prüfungstermins auf den sich die nachfolgenden Angaben beziehen;

        13. den Schulerfolg im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, insbesondere Art der Antrittsberechtigung, Terminverluste, Beurteilung auch auf Ebene der Teilprüfungen und auf Aufgabenebene.

Anlage 6

Zu § 9 Abs. 1 und 2

Verarbeitung von Daten hinsichtlich der nationalen Leistungsmessungen:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der periodischen, standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der nationalen Leistungsmessungen folgende Daten gemäß § 9 Abs. 1 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

           1. die Schulkennzahl;

           2. die Schulformenkennzahl;

           3. das Schuljahr;

           4. die Schulstufe;

           5. die Klasse;

           6. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;

           7. das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS in verschlüsselter Form;

           8. die Erhebungs-ID;

           9. das Monat und Jahr der Geburt;

        10. die Staatsangehörigkeit;

        11. das Geschlecht;

        12. die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

        13. die im Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:

               a) Erstsprache(n),

               b) im Alltag gebrauchte Sprache(n);

        14. einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf;

        15. das Datum der Durchführung der nationalen Leistungsmessung;

        16. die Begründung für eine allfällige Nichtteilnahme und

        17. im Rahmen der Leistungsmessung erhobene Leistungs- und Kontextdaten.

Anlage 7

Zu § 11 Abs. 4

Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:

Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a bis c und e haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogenen Daten zu verarbeiten:

           1. Universitäten und Pädagogische Hochschulen bzw. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge, die an einem gemeinsamen Studienprogramm mit österreichischen Bildungseinrichtungen bzw. an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind oder bei denen die Vollintegration in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgeschlossen und die technischen Voraussetzungen gegeben sind:

            1.1. Einordnungsdaten:

               a) meldende postsekundäre Bildungseinrichtung,

               b) Bezugssemester und

                c) Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung;

            1.2. Personendaten:

               a) Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen und

               b) Sozialversicherungsnummer (§ 22 Abs. 5)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form,

                c) Namen (Vor- und Familiennamen),

               d) akademische Grade,

                e) Geburtsdatum,

                f) Staatsangehörigkeit,

                g) Geschlecht,

               h) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse und

                 i) E-Mail-Adresse;

            1.3. Studienbeitragsdaten:

               a) Studienbeitragsstatus,

               b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung,

                c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung,

               d) Bezahlungsstatus und Ist-Betrag,

                e) letztes Buchungsdatum und

                f) Studienbeitragskonto;

            1.4. Studiendaten:

               a) Kennzeichnung des Studiums,

               b) Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums,

                c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

               d) Zulassungsstatus,

                e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums,

                f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und

                g) Curriculumversion;

            1.5. Studienerfolgsdaten:

               a) Kennzeichnung des Studiums,

               b) Semesterzahl Fach-1,

                c) Semesterzahl Fach-2,

               d) Semesterstunden abgelegter Prüfungen,

                e) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,

                f) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und

                g) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 HG, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen;

            1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:

               a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,

               b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,

                c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und

               d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung;

           2. Privatuniversitäten:

            2.1. Einordnungsdaten:

               a) meldende Privatuniversität und

               b) Bezugssemester;

            2.2. Personendaten:

               a) Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

               b) Sozialversicherungsnummer (§ 22 Abs. 5)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen,

                c) bPK-AS in verschlüsselter Form,

               d) Namen (Vor- und Familiennamen),

                e) akademische Grade,

                f) Geburtsdatum,

                g) Staatsangehörigkeit,

               h) Geschlecht,

                 i) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse und

                j) E-Mail-Adresse;

           3. Privatuniversitäten, die an einem gemeinsamen Studienprogramm mit österreichischen Bildungseinrichtungen bzw. an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind:

            3.1. Studienbeitragsdaten:

               a) Studienbeitragsstatus,

               b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung,

                c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung,

               d) Bezahlungsstatus und Ist-Betrag,

                e) letztes Buchungsdatum und

                f) Studienbeitragskonto der Privatuniversität;

            3.2. Studiendaten:

               a) Kennzeichnung des Studiums,

               b) Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums,

                c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

               d) Zulassungsstatus,

                e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums,

                f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und

                g) Curriculumversion;

            3.3. Studienerfolgsdaten:

               a) Kennzeichnung des Studiums,

               b) Semesterstunden abgelegter Prüfungen,

                c) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,

               d) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und

                e) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen.

Anlage 8

Zu § 13 Abs. 2

Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenzen der Studierenden:

Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogene Daten an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für die Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln:

            1.1. Einordnungsdaten:

               a) meldende postsekundäre Bildungseinrichtung,

               b) Bezugssemester und

                c) Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung;

            1.2. Personendaten:

               a) Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

               b) bPK-BF/ Ersatzkennzeichen,

                c) Geburtsdatum,

               d) Staatsangehörigkeit,

                e) Geschlecht und

                f) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;

            1.3. Studienbeitragsdaten:

               a) Studienbeitragsstatus;

            1.4. Studiendaten:

               a) Kennzeichnung des Studiums,

               b) Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums,

                c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

               d) Zulassungsstatus,

                e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums und

                f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;

            1.5. Studienerfolgsdaten:

               a) Kennzeichnung des Studiums,

               b) Semesterzahl Fach-1,

                c) Semesterzahl Fach-2,

               d) Semesterstunden abgelegter Prüfungen,

                e) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,

                f) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und

                g) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen;

            1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:

               a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,

               b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,

                c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und

               d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.