Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000 und das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 geändert werden (Steuerreformgesetz I 2019/20 – StRefG I 2019/20)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 5

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 6

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 7

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 8

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Artikel 9

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Artikel 10

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Artikel 11

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Artikel 12

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Artikel 13

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Artikel 14

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 15

Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Artikel 16

Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Artikel 17

Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

Artikel 18

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Artikel 19

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Artikel 20

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Artikel 21

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Artikel 22

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Artikel 23

Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Artikel 24

Änderung des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Bezugsempfängers“ ersetzt.

2. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 Z 1 und Abs. 8 wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 8 letzter Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 4c Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“.

4. In § 6 Z 13 wird folgender Satz angefügt:

„Sind infolge einer Umgründung mit steuerlicher Buchwertfortführung die sich aus der Umgründung ergebenden Anschaffungskosten von Anlagegütern niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung, ist im Falle einer späteren Werterholung steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung abzustellen und bis zu diesen zuzuschreiben.“

5. In § 13 wird der Betrag „400“ durch den Betrag „800“ ersetzt.

6. In § 15 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Kraftfahrzeugen“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, Krafträdern und Fahrrädern“ eingefügt.

7. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g wird im ersten Satz das Wort „Vordruck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt und nach dem Wort „abzugeben“ die Wortfolge „oder elektronisch zu übermitteln“ eingefügt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird im letzten Satz der Verweis „§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 3 dritter Satz“ ersetzt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann der Gewinn nach Maßgabe der Z 1 bis Z 11 pauschal ermittelt werden.

           1. Die pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte gemäß § 22 oder § 23 mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand.

           2. Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn im Veranlagungsjahr Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die zu Einkünften im Sinne der Z 1 führen, von nicht mehr als 35.000 Euro erzielt werden. Werden Umsätze von nicht mehr als 40.000 Euro erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze im Sinne des ersten Satzes von nicht mehr als 35.000 Euro erzielt wurden.

           3. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und den gemäß Z 4 oder Z 5 pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

           4. Wurden die im Veranlagungsjahr zu leistenden Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vollständig geleistet, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 60% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3. Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 35% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3.

           5. Wurden die im Veranlagungsjahr zu leistenden Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nicht vollständig geleistet oder wurden keine derartigen Beiträge geleistet, weil eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in Anspruch genommen wurde, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 45% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3. Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3.

           6. Der Bundesminister für Finanzen wird für die Anwendung der Z 4 und Z 5 ermächtigt, im Wege einer Verordnung eine branchenbezogene Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb vorzunehmen. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt.

           7. Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entnommen, ist § 6 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden.

           8. Bei einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 22 Z 3 oder § 23 Z 2 gilt Folgendes:

                a) Für die Anwendung der Z 2 sind die Umsätze maßgeblich, die von der Mitunternehmerschaft insgesamt erzielt werden.

               b) Die pauschale Gewinnermittlung ist von der Mitunternehmerschaft einheitlich vorzunehmen; der so ermittelte Gewinn ist auf die Beteiligten aufzuteilen.

                c) Keiner der Mitunternehmer nimmt die Pauschalierung außerhalb der Gewinnermittlung für die betreffende Mitunternehmerschaft in Anspruch.

               d) Die pauschalen Betriebsausgaben sind gemäß Z 5 zu ermitteln.

           9. Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches sowie einer Anlagenkartei (§ 7 Abs. 3).

         10. Wird von der Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 9 auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 9 frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

         11. Die Anwendung der Pauschalierung ist auf elektronischem Weg in der Steuererklärung zu beantragen. Das Finanzamt hat den zu berücksichtigenden Gewinn zu ermitteln.“

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Versicherungsnehmers“ ersetzt.

b) In Abs. 4 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Wohnungswerbers“ ersetzt.

c) In Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „dem Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt“ ersetzt.

d) In Abs. 8 Z 4 lit. a wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

10. In § 21 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955.“

11. § 22 Z 1 lit. b wird wie folgt geändert:

a) Im dritten Teilstrich wird die Wortfolge „und Wirtschaftstreuhänder“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ ersetzt.

b) Im letzten Satz wird am Ende die Wortfolge samt Satzzeichen „, sowie Einkünfte als Vertretungsarzt gemäß § 2 Abs. 2a Z 3 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978“ eingefügt.

12. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6 Z 1 lit. b lautet:

              „b) Als tatsächliche Veräußerung gilt auch

                        – ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist sowie

                        – ein Antrag auf Festsetzung der nicht festgesetzten Steuerschuld.“

b) In Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „Steuerfrei sind Ausschüttungen“ durch die Wortfolge „Steuerfrei sind 75% der Ausschüttungen“ ersetzt.

13. In § 27a Abs. 6 wird der Verweis „§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3“ ersetzt.

14. § 30 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. Aus Tauschvorgängen

                 – von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne der jeweiligen Landesgesetze, soweit sie den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013 entsprechen, sowie

                 – im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften.

Das in solchen Verfahren erworbene Grundstück tritt hinsichtlich aller für die Ermittlung der Einkünfte relevanter Umstände an die Stelle des hingegebenen Grundstückes.“

15. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3a Z 4 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.“

b) In Abs. 10 und 11 wird jeweils die Wortfolge „Abzüge nach den Abs. 4 bis 6“ ersetzt durch die Wortfolge „Abzüge gemäß Abs. 3a bis 6“.

16. In § 34 Abs. 6 entfällt der dritte Teilstrich.

17. In § 67 Abs. 2 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Der Arbeitgeber darf in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 besteuern (§ 77 Abs. 4a).“

18. In § 69 wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „ihr Finanzamt“ ersetzt.

19. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird im letzten Satz nach der Wortfolge „Neuberechnung der Lohnsteuer ist“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, abgesehen von Fällen gemäß Abs. 4a,“ eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Wurde im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr die übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs. 10 zu versteuern.“

20. In § 79 Abs. 1 wird die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.

21. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

b) In Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

c) In Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

22. § 81 Abs. 2 entfällt und Abs. 1 wird zu § 81.

23. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt des Arbeitgebers oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

d) In Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:

                      „– die Anzahl, Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und Wohnsitzstaat der Kinder, für die ein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, sowie die Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,“

24. In § 86 Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

25. In § 90 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

26. In § 92 Abs. 2 wird das Wort „Betriebsstättenfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.

27. In § 95 Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge: „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

28. In § 96 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

29. In § 101 Abs. 1 wird die Wortfolge „an sein Betriebsfinanzamt bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „an sein Finanzamt“ ersetzt.

30. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 wird der bisherige Text zu Z 2 lit. a und es wird folgende lit. b eingefügt:

              „b) Lohnsteuerpflichtige Einkünfte gemäß § 70 Abs. 2 Z 1, wenn

                        – andere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen wurden, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

                        – im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

§ 41 Abs. 3 ist dabei sinngemäß anzuwenden.“

b) In Abs. 1 Z 3 lautet der erste Satz:

„Nicht unter Z 2 lit. b fallende lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte, von denen eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen“

31. § 107 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 lautet die Z 4:

         „4. Fernwärmeversorgungsunternehmen, das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben.“

b) In Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des Mineralrohstoffgesetzes oder des Energieförderungsgesetzes 1979“ die Wortfolge „des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 oder des Mineralrohstoffgesetzes“.

c) In Abs. 7 wird die Wortfolge „sein Betriebsfinanzamt“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.

d) In Abs. 9 tritt an die Stelle des Wortes „Abzugsverpflichteten“ die Wortfolge „Abzugsverpflichteten oder Steuerschuldner“.

32. In § 108 Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

33. In § 108a Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

34. In § 108g Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

35. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 270 lit c lautet der letzte Satz:

„Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2020 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2021 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.“

b) In Z 300 wird folgender letzter Halbsatz samt Satzzeichen angefügt:

„, wobei auch ein Antrag auf Festsetzung der nicht festgesetzten Steuerschuld als Veräußerung gilt.“

c) In Z 326 lit. b wird jeweils die Wortfolge „30. September 2022“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2013“ ersetzt sowie die Wortfolge „30. September 2028“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2029“ ersetzt.

d) Es werden folgende Ziffern 339 bis 344 angefügt:

     „339. § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 7 Z 1 und Abs. 8, § 18 Abs. 4 Z 1, Z 2 lit. a, Z 3 und Z 4 lit. a, § 30 Abs. 2 Z 4, § 69, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und Abs. 2, § 81 Abs. 2, § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 3, § 86 Abs. 1, § 90, § 92 Abs. 2, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 101 Abs. 1, § 107 Abs. 7, § 108 Abs. 5, § 108a Abs. 4 und Abs. 5 und § 108g Abs. 4 und Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

       340. § 6 Z 13 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2019 ist erstmals für Zuschreibungen nach Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

       341. § 13 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2019 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.

       342. § 17 Abs. 3a und § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.

       343. § 67 Abs. 2, § 77 Abs. 3 und Abs. 4a, § 102 Abs. 1 Z 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig anzuwenden, wenn

                        – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,

                        – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

       344. § 33 Abs. 3a Z 4, § 33 Abs. 10 und Abs. 11, § 34 Abs. 6, § 84 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig anzuwenden, wenn

                        – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,

                        – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.“

36. § 129 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort „Vordruck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt und nach dem Wort „abzugeben“ die Wortfolge „oder elektronisch zu übermitteln“ eingefügt.

b) In Abs. 2 Z 4 wird im ersten Teilstrich das Wort „Wohnsitz“ durch das Wort „Wohnsitzstaat“ ersetzt und im letzten Satz nach dem Wort „vorzulegen“ die Wortfolge „oder elektronisch zu übermitteln“ eingefügt.

c) In Abs. 5 und in Abs. 6 Z 1 und Z 4 wird jeweils nach dem Wort „vorgelegt“ die Wortfolge „oder elektronisch übermittelt“ eingefügt.

d) Abs. 6 Z 7 wird zu § 129 Abs. 7.

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 und Abs. 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Abs. 6)“.

b) Abs. 6 entfällt.

2. § 6b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird vor dem Schlussteil folgende Z 6 eingefügt:

         „6. Bei Veräußerung einer Beteiligung (Abs. 2 Z 4) wird im folgenden Wirtschaftsjahr mindestens ein Betrag in Höhe der sich aus der Steuerfreiheit ergebenden Steuerersparnis an die Anteilsinhaber der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ausgeschüttet.“

b) In Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „fallen nicht unter Z 1“ die Wortfolge samt Beistrich „, sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine zehn Jahre gewerblich tätig“ eingefügt.

c) In Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Eine Investition darf nicht in Unternehmen erfolgen, die zu Unrecht staatliche Beihilfen erhalten und diese noch nicht zurückgezahlt haben.“

d) In Abs. 3 Z 2 lit. b wird folgender Satz ergänzt:

„Der Betrag von 15 Millionen Euro vermindert sich, soweit das Unternehmen bereits Investitionen, einschließlich Anschluss- und Annexfinanzierung, von anderen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften erhalten hat.“

e) In Abs. 5 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „nachzuweisen“ die Wortfolge „und Informationen über die getätigten Investitionen entsprechend den Anforderungen in Rz 166 lit. v der Leitlinien 2014 offenzulegen“ eingefügt.

f) In Abs. 5 dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

3. § 10a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge den Ort der Geschäftsleitung im Sinne des § 27 der Bundesabgabenordnung im Ausland haben“ durch die Wortfolge „aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ausland ansässig sind“ ersetzt.

b) In Abs. 8 wird nach dem Wort „beherrschenden“ die Wortfolge „oder beteiligten“ eingefügt und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

c) In Abs. 9 Z 1 wird nach dem Wort „unmittelbar“ die Wortfolge „oder mittelbar näher“ eingefügt.

d) In Abs. 9 Z 4 wird nach der Wortfolge „auf die steuerpflichtigen Gewinnanteile entfallende tatsächliche Steuerbelastung“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer,“ eingefügt.

4. In § 12 Abs. 1 Z 10 lautet der letzte Satz des Schlussteils:

„Die Aufwendungen dürfen abgezogen werden, wenn

            – die Zinsen oder Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung nachweislich keiner Niedrigbesteuerung im Sinne der lit. c unterliegen oder

            – die empfangende Körperschaft die unionsrechtlichen Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen erfüllt.“

5. Der 5. Abschnitt samt Überschrift sowie § 14 lauten wie folgt:

a) Die Überschrift lautet:

„Sondervorschriften für hybride Gestaltungen“

b) § 14 lautet wie folgt:

§ 14. (1) Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 im Rahmen einer hybriden Gestaltung im Sinne der Abs. 3 bis 5 ist nach Maßgabe der Abs. 6 bis 11 zu neutralisieren.

(2) Eine Steuerdiskrepanz liegt vor, wenn

           1. Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge steuerlich in keinem anderen Staat erfasst werden (Abzug ohne korrespondierende Einnahme) oder

           2. dieselben Aufwendungen in mehreren Staaten abzugsfähig sind (doppelter Abzug).

(3) Eine hybride Gestaltung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

           1.

                a) Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 1 entsteht aufgrund von Unterschieden hinsichtlich der

                        – Einstufung eines Finanzinstrumentes (hybrides Finanzinstrument),

                        – Zurechnung der Einkünfte aus einem übertragenen Finanzinstrument (hybride Übertragung),

                        – Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers (hybrides Unternehmen),

                        – Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte (hybride Betriebsstätte),

                        – Beurteilung über das Bestehen einer Betriebsstätte (unberücksichtigte Betriebsstätte).

               b) Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen eines hybriden Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer doppelt ansässigen Körperschaft.

           2. Die Steuerdiskrepanz im Sinne der Z 1 ergibt sich

                 – zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Abs. 4,

                 – zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte eines Unternehmens,

                 – zwischen zwei oder mehreren Betriebsstätten desselben Unternehmens oder

                 – im Rahmen einer strukturierten Gestaltung im Sinne des Abs. 5.

(4) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als verbundene Unternehmen:

                 – Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2,

                 – Unternehmen, die vollständig in denselben Konzernabschluss gemäß §§ 245a oder 247 UGB einbezogen werden,

                 – Unternehmen, in denen die Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt und

                 – Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung der Körperschaft.

(5) Eine strukturierte Gestaltung liegt vor, wenn

                 – die Steuerdiskrepanz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist oder

                 – diese mit der Absicht der Erzielung einer Steuerdiskrepanz entwickelt wurde.

Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft oder ein verbundenes Unternehmen von der hybriden Gestaltung nichts wusste und nicht an dem Steuervorteil aus der hybriden Gestaltung beteiligt war.

(6) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Sinne des Abs. 2 Z 1 führt, gilt Folgendes:

           1. Diese Aufwendung dürfen im Inland nicht abgezogen werden.

           2. Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, sind die Erträge bei der inländischen Körperschaft steuerlich zu erfassen, wenn eine Zahlung eines ausländischen hybriden Unternehmens an die an ihm beteiligte inländische Körperschaft stattfindet.

(7) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt, gilt Folgendes:

           1. Diese Aufwendungen dürfen im Inland bei der (beteiligten) Körperschaft nicht abgezogen werden.

           2. Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, dürfen diese Aufwendungen bei einem inländischen hybriden Unternehmen oder einer inländischen Betriebsstätte nicht abgezogen werden.

           3. Bei einer doppelt ansässigen Körperschaft dürfen diese Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abkommensrechtlich als im Inland steuerlich ansässig betrachtet wird.

Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Aufwendungen, die mit steuerlich doppelt berücksichtigten Einkünften im jeweiligen oder in einem späteren Wirtschaftsjahr verrechnet werden.

(8) Werden bei einer ausländischen unberücksichtigten Betriebsstätte Erträge weder im Inland noch im Betriebsstättenstaat erfasst, sind diese im Inland steuerlich zu erfassen. Dies gilt nicht, wenn die Einkünfte gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat von der Steuer zu befreien sind.

(9) Aufwendungen für eine Zahlung einer Körperschaft an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittstaat dürfen im Inland nicht abgezogen werden, wenn diese Zahlung in einem Drittstaat mit abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung verrechnet wird (importierte hybride Gestaltung). Dies gilt nicht, wenn bereits einer der beteiligten Drittstaaten die hybride Gestaltung neutralisiert hat.

(10) Eine inländische Personenvereinigung gilt als Körperschaft und ihre Einkünfte werden einer Besteuerung unterworfen, insoweit

            – ein oder mehrere ausländische verbundene Unternehmen im Sinne des Abs. 4 an dieser beteiligt sind und

            – die Personenvereinigung nach dem Recht dieser Staaten als Steuersubjekt beurteilt wird

            – und diese Einkünfte ansonsten weder im Inland noch im Ausland steuerlich erfasst werden (umgekehrt hybride Gestaltung).

Dies gilt nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 193 vom 12.7.2016 S. 1.

(11) Soweit eine hybride Übertragung im Sinne des Abs. 3 Z 1 lit. a zweiter Teilstrich mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung oder Anrechnung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, wird der sich aus der Ermäßigung oder Anrechnung ergebende Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften in Zusammenhang mit der Zahlung begrenzt.“

6. In § 22 Abs. 2 wird nach dem Wort „Privatstiftung“ die Wortfolge „nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4“ eingefügt.

7. In § 24a Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. Das Ergebnis jedes beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich) und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist über den Gesamtbetrag der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten und inländischem unbeweglichen Vermögen abzusprechen.“

8. § 26c wird wie folgt geändert:

a) Z 65 lautet wie folgt:

         „a) § 5 Z 14 und § 6b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017, und § 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit Ausnahme des Abs. 5 dritter Satz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

          b) § 5 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 und § 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 sind auf zum 31. Dezember 2023 bestehende Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2029 weiter anzuwenden.“

b) Nach Z 69 werden folgende Ziffern 70 bis 73 angefügt:

       „70. § 6a, § 6b Abs. 5 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

         71. § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

         72. § 10a und § 12 Abs. 1 Z 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig bei der Veranlagung 2019 anzuwenden.

         73. § 24a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 ist auf alle offenen Verfahren anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 entfällt der Abs. 5 und der bisherige Abs. 6 wird zu Abs. 5.

2. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt“ ersetzt.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird“ durch die Wortfolge „das Besteuerungsrecht der Republik Österreich ganz oder teilweise eingeschränkt wird“ ersetzt.

b) In Abs. 1a lautet der erste Satz:

„Abweichend von Abs. 1 gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 in eine in einem EU/EWR-Staat ansässige Gesellschaft, wenn dem Einbringenden eine Gegenleistung gewährt wird, Folgendes:“

c) In Abs. 1a wird im dritten Teilstrich nach der Wortfolge „im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden“ eingefügt.

d) In Abs. 1a wird folgender Teilstrich angefügt:

                      „– Bei einer natürlichen Person als Einbringendem sind § 17 Abs. 1 und Abs. 1a sinngemäß anzuwenden.“

e) In Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch bei der Einbringung von inländischem Vermögen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 (Betriebe und Mitunternehmeranteile) durch natürliche Personen, wenn lediglich das Besteuerungsrecht an der Gegenleistung und nicht am Vermögen eingeschränkt wird (teilweise Einschränkung).“

4. In § 17 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine sich aus dem Ansatz gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz ergebende Steuerschuld ist auf Antrag in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Einbringenden nicht festzusetzen, wobei § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a bis c und § 27a Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Zu einer Festsetzung kommt es im Fall der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der Gegenleistung (§ 19).“

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 5 wird nach der Wortfolge „§ 16 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 163/2015“ die Wortfolge „oder des § 17 Abs. 1a“ eingefügt.

b) In Abs. 4 Z 1 letzter Satz wird der Verweis „Abs. 2 dritter und vierter Satz“ durch den Verweis „Abs. 2 Z 4 und Z 5“ ersetzt.

6. In § 22 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „von den Kapitalverkehrsteuern und“.

7. In § 26 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „von den Kapitalverkehrsteuern und“.

8. In § 38 Abs. 5 entfällt der Abs. 5 und der bisherige Abs. 6 wird zu Abs. 5.

9. In § 38f Abs. 3 entfällt die Wortfolge „von den Kapitalverkehrsteuern und“.

10. In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

11. Der 3. Teil wird wie folgt geändert:

a) In Z 30 wird folgender Satz angefügt:

„Für Umgründungen, die vor dem 1. Jänner 2016 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden, gilt auch ein Antrag auf Festsetzung einer nicht festgesetzten Steuerschuld als Veräußerung.“

b) In Z 31 wird der Verweis „§ 124b Z 331 des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch den Verweise auf „§ 124b Z 330 des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.

c) Es werden folgende Ziffern 34 bis 35 angefügt:

       „34. § 13 Abs. 1 und § 43 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

         35. § 16 Abs. 1a und § 17 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 sind erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.“

Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15)

           1. Bei Reihengeschäften wird die Versendung oder Beförderung folgender Lieferung zugeordnet:

                a) der Lieferung durch den ersten Lieferer in der Reihe, wenn er die Gegenstände befördert oder versendet;

               b) der Lieferung durch den Zwischenhändler, wenn er seinem Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, erteilt wurde;

                c) der Lieferung an den Zwischenhändler, wenn kein Fall der lit. b vorliegt;

               d) der Lieferung an den letzten Abnehmer (Empfänger), wenn er die Gegenstände befördert oder versendet.

           2. Bei Anwendung von Abs. 3a wird die Beförderung oder Versendung abweichend von Z 1 der Lieferung durch den Unternehmer gemäß Abs. 3a Z 1 bzw. 2 zugeordnet.

           3. Lieferungen in der Reihe vor der Lieferung, der die Beförderung oder Versendung zugeordnet wird, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

           4. Lieferungen in der Reihe nach der Lieferung, der die Beförderung oder Versendung zugeordnet wird, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet.

           5. Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe versandt oder befördert werden.

           6. Zwischenhändler ist ein Lieferer innerhalb der Reihe (mit Ausnahme des ersten Lieferers), der die Gegenstände versendet oder befördert.“

2. In § 5 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 Z 27 wird die Zahl „30 000“ durch die Zahl „35 000“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 2 Z 8 wird das letzte Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. elektronische Druckwerke im Sinne der Anlage 1 Z 33 sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen. Z 2 gilt sinngemäß.“

5. In § 12 Abs. 2 Z 2a wird die Wortfolge „von Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen“ durch die Wortfolge „von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern“ ersetzt.

6. In § 21 Abs. 6 wird die Zahl „30 000“ durch die Zahl „35 000“ ersetzt.

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gilt nicht als steuerbarer Umsatz.“

b) In Abs. 6 erster Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt, nach der Wortfolge „Beginn dieses Kalenderjahres“ die Wortfolge „oder des vorangegangenen Kalenderjahres“ eingefügt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wird die Erklärung für Umsätze von Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an ausgeübt, hat der Unternehmer in diesem Zeitpunkt eine Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr einzureichen.“

8. In § 26 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „sind die Zollämter“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.

9. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 lautet:

„(5) Auf Verlangen eines Organs des Zollamtes Österreich, soweit es sich um Vorgänge im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt, oder des Finanzamtes ist die Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt sind.“

b) In Abs. 8 entfällt der letzte Satz.

10. Nach § 28 Abs. 46 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47)

           1. § 3 Abs. 15, § 5 Abs. 4 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 27, § 10 Abs. 2 Z 8 und Z 9, § 12 Abs. 2 Z 2a, § 21 Abs. 6, § 26 Abs. 3 Z 1, § 27 Abs. 5 und Abs. 8, Art. 1a, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie Abs. 2, Art. 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 6 und 7 und Art. 24 Abs. 1 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           2. § 22 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.“

11. Z 1 der Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 UStG 1994) wird wie folgt geändert:

         „1. Bienen (Unterposition 0106 41 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind“.

12. Nach Art. 1 wird folgender Art. 1a samt Überschrift eingefügt:

„Konsignationslagerregelung

Art. 1a. (1) Das Verbringen eines Gegenstandes gemäß Art. 1 Abs. 3 gilt nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt (Konsignationslagerregelung), wenn

                a) die Gegenstände vom Unternehmer oder auf seine Rechnung von einem Dritten in das Inland im Hinblick darauf versandt oder befördert werden, um zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Unternehmer geliefert zu werden, der gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmern zum Erwerb des Eigentums an diesen Gegenständen berechtigt ist (geplanter Erwerber);

               b) der Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebstätte hat;

                c) dem Unternehmer die Identität und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des geplanten Erwerbers zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung bekannt sind und der Unternehmer diese Informationen in die Zusammenfassende Meldung gemäß Art. 21 Abs. 3 aufnimmt; und

               d) der Unternehmer die Verbringung der Gegenstände in das Register gemäß Abs. 6 einträgt.

(2) Wurde ein Gegenstand gemäß Abs. 1 verbracht und wird der Gegenstand, wie geplant, innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist an den Erwerber geliefert, gelten die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1 in diesem Zeitpunkt als erfüllt.

(3) Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Ankunft im Inland an den geplanten Erwerber geliefert und ist keiner der in Abs. 4 Z 1 oder Abs. 5 genannten Umstände eingetreten, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gemäß Art. 1 Abs. 3 am Tag nach Ablauf dieses Zeitraums vor.

(4) Kein Verbringen eines Gegenstandes gemäß Art. 1 Abs. 3 liegt vor, wenn vor der Lieferung an den geplanten Erwerber und innerhalb des in Abs. 3 genannten Zeitraums:

           1. der Gegenstand in den Mitgliedstaat zurückgesandt wird, von dem aus er versandt oder befördert wurde und der Unternehmer den Rückversand in das Register gemäß Abs. 6 einträgt; oder

           2. der geplante Erwerber durch einen anderen Erwerber ersetzt wird, die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sinngemäß erfüllt sind und der Unternehmer die Ersetzung in das Register gemäß Abs. 6 einträgt.

(5) Ist eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 4 Z 2 innerhalb des in Abs. 3 genannten Zeitraums nicht mehr erfüllt, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gemäß Art. 1 Abs. 3 vor:

           1. unmittelbar vor der Lieferung, wenn die Gegenstände an eine andere Person als den geplanten Erwerber geliefert werden;

           2. unmittelbar vor dem Beginn dieser Versendung oder Beförderung, wenn die Gegenstände in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, aus dem sie ursprünglich verbracht wurden, versandt oder befördert werden;

           3. an dem Tag, an dem die Gegenstände tatsächlich abhandenkamen oder zerstört wurden, oder – falls ein solcher Tag nicht bestimmt werden kann – an dem Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde, bei Zerstörung, Verlust oder Diebstahl der Gegenstände;

           4. zum Zeitpunkt, zu dem die betreffende Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, in allen anderen Fällen.

(6) Unternehmer, die Gegenstände im Rahmen dieser Konsignationslagerregelung verbringen, sowie geplante Erwerber gemäß Abs. 1 lit. a müssen ein Register führen, das es den Steuerbehörden ermöglicht, die korrekte Anwendung des genannten Artikels zu überprüfen.“

13. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird nicht mehr in Ziffern unterteilt, somit die Nummerierung „1.“ gestrichen.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 samt Überschrift eingefügt:

„Konsignationslagerregelung

(2) Das Verbringen eines Gegenstandes gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gilt nicht als Lieferung gegen Entgelt. Art. 1a ist sinngemäß anzuwenden.“

14. In Art. 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

15. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Wurde ein Gegenstand gemäß Art. 3 Abs. 2 im Rahmen einer Konsignationslagerregelung verbracht und wird der Gegenstand, innerhalb der in Art. 1a Abs. 3 genannten Frist an den geplanten Erwerber geliefert, gilt die Voraussetzung des ersten Satzes in diesem Zeitpunkt als erfüllt;“

b) In Abs. 1 Z 3 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und es werden nach Z 3 folgende Z 4 und Z 5 angefügt:

         „4. der Abnehmer im Sinne der Z 2 lit. a und lit. b hat dem Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt;

           5. der Unternehmer ist der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach Art. 21 Abs. 3 nachgekommen oder hat sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet.“

c) Abs. 2 lautet:

„(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1).“

16. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „Warenlieferungen ausgeführt“ die Wortfolge „oder Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß Art. 3 Abs. 2 verbracht“ eingefügt.

b) In Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „Z 1;“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt.

c) In Abs. 6 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt und nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. für das Verbringen von Gegenständen im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß Art. 3 Abs. 2 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der geplanten Erwerber im Sinne des Art. 1a Abs. 1 lit. a sowie jede Änderung der gemeldeten Angaben;“

d) In Abs. 7 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Die Angaben nach Abs. 6 Z 2a sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem der auf die Verbringung der Gegenstände gemäß Art. 3 Abs. 2 bzw. die Änderung folgende Monat endet.“

17. Art. 24 Abs. 1 lit. a lautet:

              „a) auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist. Dies gilt nicht für Kunstgegenstände, die vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden;“

Artikel 5
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Gebührengesetz 1957 (GebG)“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 2 lautet der erste Satz:

„Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzüglich der im § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a, Tarifpost 8 Abs. 6, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen.“

b) In den Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4c und Abs. 5 werden jeweils das Wort „Finanzamt“ und die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 2 und § 32 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

4. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 4) sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;“

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden.“

b) Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a lautet:

              „a) von 120 Euro, bei Kindern unter 6 Jahren von 75 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels. Der im Inland tätig werdenden Gebietskörperschaft steht je Ansuchen ein Pauschalbetrag von 15 Euro zu;“

c) Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 lautet:

       „24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, Abs. 4a und Abs. 4b, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;“

d) In Tarifpost 14 Abs. 2 Z 23 wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.

e) In Tarifpost 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

6. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, bei dem die Anzeige erstattet wurde“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 und Z 4, Tarifpost 17 Abs. 3 sowie Tarifpost 22 Abs. 6 lit. b wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

8. In § 34 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

9. In § 37 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten in Kraft,

           1. der Titel mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt,

           2. § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz in der Fassung des Artikel 5 Z 2 lit. a des genannten Bundesgesetzes sowie § 11 Abs. 1 Z 1 und § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 mit 1. August 2018,

           3. § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Artikel 5 Z 2 lit. b des genannten Bundesgesetzes sowie § 3 Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4c und Abs. 5, § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 23, Tarifpost 15 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1, Z 3 und Z 4, Tarifpost 17 Abs. 3, Tarifpost 22 Abs. 6 lit. b, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 und § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b mit 1. Jänner 2020,

           4. § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 und Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a mit 1. Jänner 2020 und sind auf Ansuchen und Beilagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 eingebracht werden.“

Artikel 6
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 lit. f und Z 7 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Der Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne der jeweiligen Landesgesetze, soweit sie den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 entsprechen.“

2. In § 10 Abs. 1 erster und vorletzter Satz, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 2 und § 16 wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 lautet der vorletzte Satz:

„Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer oder Notariatskammer zu verständigen.“

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2m und 2n wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2p werden im dritten Satz das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im vorletzten Satz jeweils das Wort „letzter“ durch das Wort „vorletzter“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird der folgender Abs. 2s angefügt:

„(2s) § 18 Abs. 2p vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 15. August 2018 in Kraft. § 11 Abs. 2 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. f, Z 4 und Z 7, § 10 Abs. 1 erster und vorletzter Satz, § 11 Abs. 2 erster Satz, § 13 Abs. 1 erster Satz, § 15 Abs. 2, § 16 sowie § 18 Abs. 2m, 2n und 2p dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Z 4 lautet:

         „4. Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse) sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;“

b) Z 7 lautet:

         „7. Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;“

c) Z 9 lit. a lautet:

         „a) Das Kraftfahrzeug ist ausschließlich auf den Menschen mit Behinderung zugelassen. In einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann jener Personenkreis, auf den ein Kraftfahrzeug zusätzlich zu dem Menschen mit Behinderung zugelassen sein darf, durch Verordnung erweitert werden. Eine Erweiterung ist zulässig, wenn die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Befreiung durch geeignete administrative und technische Maßnahmen sichergestellt werden kann.“

d) In Z 9 lit. f lauten der vorletzte und der letzte Satz:

„Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen an das Finanzamt Österreich gestellt werden. Das Finanzamt Österreich hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. bei Versicherungsverträgen, die gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt

                a) bei Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e,

                     aa) die vor dem 1. März 2020 erstmalig zugelassen wurden, der Hubraum in Kubikzentimetern,

                    bb) die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden, der Hubraum in Kubikzentimetern und die kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer;

               b) bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1,

                     aa) die vor dem 1. März 2020 erstmalig zugelassen wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt,

                    bb) die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. 175 vom 7. Juli 2017, Seite 1, nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt und der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer,

                     cc) die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 692/2008), ABl. Nr. 199 vom 28. Juli 2008, Seite 1, nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt und der kombinierte NEFZ-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte NEFZ-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer,

                    dd) die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen weder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 noch gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt;

                c) bei allen übrigen Kraftfahrzeugen, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 Z 3 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm/Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm/Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen

            – gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,

            – gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,

            – gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa und dd sowie lit. c eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,

            – gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,

            – gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. cc eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 105 Gramm pro Kilometer anzusetzen.“

3. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lautet:

         „1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei

                a) Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e

                     aa) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa um 0,025 Euro je Kubikzentimeter Hubraum

                    bb) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb um 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, mindestens aber 10 Gramm pro Kilometer;

               b) Kraftfahrzeugen der Klasse M1

                     aa) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                                 – für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,

                                 – für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro

                                 – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,

mindestens um 6,20 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;

                    bb) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb, um 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;

                     cc) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. cc, um 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 90 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;

                    dd) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. dd je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                        – für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,

                        – für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,

mindestens um 6,50 Euro;

                c) allen übrigen Kraftfahrzeugen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                     aa) die vor dem 1. März 2020 erstmalig zugelassen wurden,

                        – für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,

                        – für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro,

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,

mindestens um 6,20 Euro, höchstens aber um 72 Euro;

                    bb) die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden,

                        – für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,

                        – für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,

mindestens um 6,50 Euro, höchstens aber um 76 Euro.“

b) Die Z 2 lautet:

         „2. Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Z 1 lit. a sublit. aa, lit. b sublit. aa und lit. c sublit. aa erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt

            – halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;

            – vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;

            – monatlich zu entrichten ist, um 10%.“

c) In Z 7 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

d) Z 8 lautet:

         „8. Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer. Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach § 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung.“

e) Nach Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:

           „9.a) Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden jährlich der Wert 115 Gramm pro Kilometer in Z 1 lit. b sublit. bb um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt in Z 1 lit. b sublit. bb und cc um den Wert 1 abgesenkt.

               b) Abweichend von lit. a wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge gemäß Z 1 anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen; dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

                c) Die gemäß lit. a oder b angepassten Werte sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden.“

4. In § 7 Abs. 1a und § 8 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 4 Abs. 3 Z 9 lit. b, f, g und h“ durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 3 Z 9 lit. a, b, f, g und h“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird folgende Z 31 angefügt:

       „31. § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft. § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f, § 6 Abs. 3 Z 7, § 7 Abs. 1a, § 8 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 4 Abs. 3 Z 4 und 7, § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 sowie § 6 Abs. 3 Z 1, 2, 8 und 9, jeweils in Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. März 2020 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 4 lautet:

         „4. Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse) sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;“

b) Z 6 lautet:

         „6. Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;“

c) Z 12 lautet:

       12. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Menschen mit Behinderung zugelassen sind und von diesen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

                a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Behinderung erst nachträglich beigebracht wird;

               b) Nachweis der Behinderung durch

                        – einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

                        – einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß § 40 ff. Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung;

                c) vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die Zwecken des Menschen mit Behinderung und seiner Haushaltsführung dienen;

               d) die Steuerbefreiung steht nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst;“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Steuer beträgt je Monat bei

           1. Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e,

                a) die vor dem 1. März 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kubikzentimeter Hubraum 0,0275 Euro,

               b) die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, mindestens aber 10 Gramm pro Kilometer.

           2. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen

                a) der Klasse M1,

                     aa) die vor dem 1. März 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                                 – für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,

                                 – für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro

                                 – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,

mindestens 6,82 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Kraftfahrzeugsteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;

                    bb) die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. 175 vom 7. Juli 2017, Seite 1, gemäß dem weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt wurden, 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen. Es gilt der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer;

                     cc) die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 692/2008), ABl. Nr. 199 vom 28. Juli 2008, Seite 1, gemäß dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ermittelt wurden, um 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 90 Gramm pro Kilometer verringerten Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen. Es gilt der kombinierte NEFZ-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte NEFZ-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer;

                    dd) die nach dem 29. Februar 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen weder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 noch gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                        – für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,

                        – für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro,

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,

mindestens 6,82 Euro;

                       b) allen übrigen Kraftfahrzeugen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

                        – für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,

                        – für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro

                        – und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,

mindestens 6,82 Euro höchstens aber 80 Euro;

           3. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht

                  - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;

                  - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;

                  - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.

Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.

(2) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm/Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm/Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen

            – gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,

            – gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,

            – gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa und dd sowie lit. b eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,

            – gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,

            – gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. cc eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 105 Gramm pro Kilometer,

            – gemäß Abs. 1 Z 3 ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.“

b) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6)

           1. Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden jährlich der Wert 115 Gramm pro Kilometer in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb und cc um den Wert 1 abgesenkt.

           2. Abweichend von lit. a wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres, durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge gemäß Abs. 1 anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen; dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

           3. Die gemäß Z 1 oder 2 angepassten Werte sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden.“

3. In § 6 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 7)“.

4. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug hat der Steuerschuldner den Beginn der inländischen Steuerpflicht innerhalb von 24 Stunden nach Grenzübertritt dem Zollamt Österreich bekanntzugeben. Das Zollamt Österreich hat die Steuer nach den für den Zoll geltenden Rechtsvorschriften zu erheben. Der Steuerschuldner hat den Bescheid über die Festsetzung der Steuer im Inland mitzuführen und den Organen einer Abgabenbehörde auf Verlangen auszuhändigen. Beim Verlassen des Staatsgebietes hat das Zollamt Österreich, soweit erforderlich, die Steuer unter Anrechnung der beim Eintritt in das Staatsgebiet festgesetzten Steuer neu zu berechnen.“

5. § 7 lautet:

„(1) Für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge und bei der widerrechtlichen Verwendung von Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist für die Erhebung der Steuer das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.

(2) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen ist das Zollamt Österreich zuständig.“

6. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach § 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung.“

7. § 10 tritt außer Kraft.

8. In § 11 Abs. 1 wird folgende Z 10 angefügt:

       „10. § 2 Abs. 1 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft. § 6 Abs. 1 und 5 sowie § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 2 Abs. 1 Z 4 und 6, § 5 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 9 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. März 2020 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird in Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. elektrische Energie, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern, auch von Erzeugergemeinschaften, selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung näher zu regeln und erforderlichenfalls einen Gleichklang mit dem Erneuerbaren Ausbaugesetz 2020, BGBl. I Nr. xx/2019 oder sonstigen Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82 herzustellen.“

2. In § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 ist vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.“

Artikel 10
Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Erdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur,

           2. Biogas (ausgenommen Waren der Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur),

           3. Wasserstoff.“

2. In § 3 Abs. 2 wird in Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden nach Z 2 folgende Z 3 und 4 eingefügt:

         „3. nachweislich die Nachhaltigkeitskriterien des Erneuerbaren Ausbau Gesetz 2020, BGBl. I Nr. xx/2019, der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012 oder sonstiger Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82

                a) erfüllendes Biogas nach § 2 Abs. 1 Z 2,

               b) erfüllender, ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff,

                c) erfüllendes synthetisches Gas, das aus erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde,

unvermischt oder soweit diese Erdgas beigemischt werden,

           4. Wasserstoff, der weder als Treibstoff noch zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.“

3. § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien nach Abs. 2 Z 3 näher zu regeln und erforderlichenfalls einen Gleichklang mit Umweltvorschriften, insbesondere dem Erneuerbaren Ausbaugesetz 2020 und sonstigen Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001, herzustellen.“

4. § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Wasserstoff beträgt die Abgabe 0,021 Euro je m3.“

5. § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 und letzter Satz sowie § 5 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger beihilferechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.“

Artikel 11
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Energieabgabenvergütung sind folgende Energieträger einzubeziehen:

           1. elektrische Energie im Sinne des Elektrizitätsabgabegesetzes (Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur);

           2. Erdgas nach § 2 Abs. 1 Z 1 des Erdgasabgabegesetzes (Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur);

           3. Kohle im Sinne des Kohleabgabegesetzes (Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur);

           4. Mineralöle im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995

                a) Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur)

               b) Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur)

                c) Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur).“

2. § 2 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gilt entweder die Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes oder die folgenden Selbstbehalte, wobei der niedrigere Betrag gutgeschrieben wird:

                a) für elektrische Energie 0,0005 €/kWh;

               b) für Erdgas nach § 2 Abs. 1 Z 1 des Erdgasabgabegesetzes (Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur) 0,00598 €/Normkubikmeter;

                c) für Kohle der Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur 0,15 €/Gigajoule;

               d) für Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur) 21 €/1000 Liter;

                e) für Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur) 15 €/1000 kg;

                f) für Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur) 7,5 €/1000 kg.

Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben.“

3. In § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1 Abs. 3 Z 2 und § 2 Abs. 2 Z 2 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, finden ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem § 2 Abs. 1 Z 1 Erdgasabgabegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 anwendbar ist.“

Artikel 12
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 1, in § 5 Abs. 2 und in § 6 Abs. 6 wird der Ausdruck „Gemeinschaftsgebiet“ durch den Ausdruck „Unionsgebiet“ ersetzt.

2. § 6 Abs. 1 bis 5 lauten:

„(1) Für Krafträder bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 55 g) dividiert durch vier. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 20%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%.

(2) Für andere Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 115 g) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 40 Euro je g/km. Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro zu vermindern. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

(3) Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, jeweils ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1, laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG-Typengenehmigung bzw. Übereinstimmungsbescheinigung.

(4)

           1. Liegt für Krafträder im Sinne des § 2 Z 1 kein CO2-Emissionswert vor, berechnet sich der Steuersatz in Prozent aus dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0%. Der Höchststeuersatz beträgt 20%.

           2. Liegt für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2 kein CO2-Emissionswert vor, gilt Folgendes:

                a) Liegt ein Kraftstoffverbrauchswert vor, dann gilt bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch in Liter pro 100 Kilometer vervielfacht mit 25, bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert.

               b) Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, wird der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen.

           3. Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauch nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.

(5) Beginnend ab 1. Jänner 2021 wird der Wert 55g in Abs. 1 jeweils um den Wert zwei und der Wert 115g in Abs. 2 jeweils um den Wert drei jährlich abgesenkt. Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Werte für diese Absenkung wie auch weitere Werte in Abs. 1 und Abs. 2 anzupassen, soweit die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und regulatorischer Vorgaben dies erfordert. Dabei können im Interesse ökologischer und sozialer Zielsetzungen für unterschiedliche Kategorien von Kraftfahrzeugen abweichende Anpassungen vorgenommen werden.“

3. § 11 lautet:

§ 11. (1) Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt dem Finanzamt Österreich.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Z 1a) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a (soweit nicht in Abs. 2 erfasst) und Z 2 hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.

(4) Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 2 oder 3 genannten Fälligkeitstag.“

4. § 12 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.“

5. In § 12a entfällt Abs. 3 und Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt Österreich gestellt werden.“

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „gegenüber dem Finanzamt“.

b) In Abs. 2 entfällt die Wortfolge „vom Finanzamt“.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.“

7. § 15 werden folgende Abs. 18 bis 21 angefügt:

„(18) § 6 Abs. 1 bis 5, § 11, § 12 Abs. 2 und Abs. 3, § 12a Abs. 2 samt Entfall des Abs. 3, § 13 Abs. 1 bis Abs. 3 und § 16 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(19) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017 ist auch nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die im übrigen Unionsgebiet vor dem 1. Jänner 2020 zugelassen waren. Dies gilt weiters für Vorgänge gemäß § 1 Z 4 betreffend Kraftfahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2020 im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen oder befreit waren.

(20) Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 1. Juni 2020 erfolgt, kann die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Rechtslage angewendet werden.

(21) Auf Kraftfahrzeuge, deren CO2-Emissionen auch nach dem 31. Dezember 2019 ausschließlich nach dem Neuen Europä­ischen Fahrzyklus („NEFZ“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personen­kraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008, S. 1 zu ermitteln sind (sogenannte „auslaufende Serien“), findet § 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2017 weiterhin Anwendung.“

8. In § 16 erster Satz entfällt folgender Halbsatz einschließlich des Beistrichs:

„hinsichtlich des § 6 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie des ersten Halbsatzes des vierten Satzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,“

Artikel 13
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 13 samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeit des Finanzamtes

§ 13. Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.“

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988)“ durch die Wortfolge „für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.

b) In Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 81 EStG 1988)“.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bund trägt die Kosten für die Kommunalsteuerprüfung im Sinne dieser Bestimmung.“

3. In § 16 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 13 und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lit. b lautet:

              „b) des Tabakmonopols, soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, behördliche Aufgaben zu besorgen haben;“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird das Wort „Monopole“ durch die Wortfolge „das Tabakmonopol“ ersetzt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Sieht dieses Bundesgesetz eine abweichende Bestimmung für Landes- oder Gemeindeabgaben vor, dann bezieht sich die Abweichung nur auf Landes- oder Gemeindeabgaben, die nicht von einer Abgabenbehörde des Bundes (§ 49) erhoben werden.“

3. In § 4 Abs. 2 lit. c entfällt die Wortfolge „der Vermögensteuer und bei“.

4. In § 48b Abs. 1 entfällt der Ausdruck „oder 5“.

5. In § 48f Abs. 2 wird der Ausdruck „des § 90“ durch den Ausdruck „der §§ 90 und 90a“ ersetzt.

6. § 90a Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Soweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde der Partei sowie den in den §§ 80 ff bezeichneten Vertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung abzufragen. Bei der Ausgestaltung dieser Abfragemöglichkeit sind die in § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6, § 90 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 4 DSGVO angeführten Beschränkungen unter sinngemäßer Anwendung zu beachten.

(2) Von der gemäß Abs. 1 einem Vertreter eingeräumten Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei ist die Partei ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung umgehend zu verständigen. Dem Vertreter ist die gemäß Abs. 1 eingeräumte Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei dann unverzüglich zu verwehren, wenn die erforderliche Vertretungsbefugnis nicht (mehr) vorhanden ist oder Zweifel über deren Inhalt, Umfang oder Bestand aufkommen.“

7. In § 90b entfällt die Wortfolge „abweichend von § 90a“.

8. § 96 lautet:

§ 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E‑Government‑Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.“

9. In § 97 Abs. 3 und § 97a Z 1 und 2 wird jeweils der Verweis „§ 96 letzter Satz“ durch „§ 96 Abs. 2“ ersetzt.

10. § 153b Abs. 4 Z 4 lautet:

         „4. Es liegt ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vor, dass jeder im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die antragstellende Privatstiftung von einem Steuerkontrollsystem gemäß Abs. 6 erfasst ist.“

11. In § 242 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Stempelmarken)“.

12. In § 242a entfällt Abs. 1 sowie die bisherige Absatzbezeichnung „(2)“.

13. § 323 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 55 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das gilt für Privatstiftungen im Sinn des § 153b Abs. 1 Z 2 sinngemäß, wenn mindestens eine antragstellende Privatstiftung die Voraussetzung des § 153b Abs. 2 erster Satz erfüllt und der Antrag gemäß § 153b bis zum 31. Dezember 2019 gestellt worden ist.“

b) Nach Abs. 63 wird folgender Abs. 64 angefügt:

„(64) § 48f Abs. 2, § 90a und § 90b, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Alle gemäß § 90a Abs. 2 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xx/2019 erlassenen Bewilligungsbescheide sind mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aufgehoben.“

Artikel 15
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes

Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 entfällt.

2. In § 9 Abs. 3 wird die Zahl „13“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

3. In § 27 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 ist erstmals auf jene Periode des Geschäftsverteilungsausschusses anzuwenden, die im Jahr 2019 beginnt.

(6) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 außer Kraft.“

Artikel 16
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Das EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2016/2258, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 1“ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1“ geändert.

2. In § 7 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2018/822 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen richtet sich nach den Bestimmungen des EU-Meldepflichtgesetzes – EU-MPfG, BGBl. I Nr. xx/2019.“

3. In § 22 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 6 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 102/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2015 wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.

b) In Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Abgabenvorschriften im Sinn des § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung“ durch die Wortfolge „Abgabenvorschriften im Sinn des § 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung;“

2. In § 1 wird nach Abs. 3 der folgende Abs. 4 eingefügt:

„(4) Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

3. In § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet,“.

4. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „bei dem im Abs. 1 angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 3a lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 8 Abs. 1 Z 9, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

e) Im Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

f) In Abs. 5 zweiter Satz entfällt das Wort „zuständigen“.

6. In § 11 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

7. In § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 11 Abs. 4 genannten“.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

b) In Abs. 3 vierter Satz wird das Wort „Betriebesanzugeben“ durch die Wortfolge „Betriebes anzugeben“ ersetzt.

9. In § 23 Abs. 1 wird das Wort „voraus“ ersetzt durch das Wort „Voraus“.

10. In § 30 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll,“.

11. In § 32 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

12. In § 39 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 11 Abs. 4 bezeichnete“.

13. In § 40 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

14. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

b) Abs. 4 entfällt.

15. In § 46 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

16. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Wer ein Erzeugnis nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

17. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

c) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

18. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

19. § 53a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

20. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 6 genannten“.

b) In Abs. 3a letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.

c) Abs. 6 entfällt.

21. In § 60 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

22. In § 61 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „im § 60 Abs. 1 bezeichneten“.

23. In § 62 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

24. In § 63 letzter Satz wird die Wortfolge „bei dem im § 62 Abs. 1 bezeichneten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

25. In § 69 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

26. § 70 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Übergabsvertrages ein höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt hat,“

27. In § 83 erster Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist,“.

28. § 84 lautet:

§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung im Voraus schriftlich anzuzeigen.“

29. In § 85 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.

30. § 86 Abs. 3 entfällt.

31. § 90 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.

b) Abs. 4 letzter Satz lautet:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

32. § 115 Abs. 2 entfällt.

33. In § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3a letzter Satz und Abs. 5 zweiter Satz, § 11 Abs. 3 und Abs. 4 vorletzter Satz, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 64, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3 dritter Satz, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

34. Nach § 116i wird folgender § 116j eingefügt:

§ 116j. § 1 Abs. 3 Z 2, § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 5, § 11 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 5 und Abs. 6, § 49 Abs. 3 und Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 53 Abs. 2 und Abs. 3, § 53a Abs. 3, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 69 Abs. 3, § 70 Abs. 3 Z 3, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 84, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2 und Abs. 3, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 41 Abs. 4, § 54 Abs. 6, § 86 Abs. 3 und § 115 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Erhebung der Biersteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

2. In § 3 Abs. 8 entfällt der erste Satz.

3. § 5 Abs. 3 entfällt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bei dem in Abs. 1 genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) Im Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 5a lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 7 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

b) In Abs. 9 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „Zollamt, in dessen Bereich das Bier hergestellt werden soll,“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

6. In § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im § 12 Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 bezeichnete“.

7. In § 17 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In § 18 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

b) § 18 Abs. 4 entfällt:

9. In § 23 Abs. 6 entfällt der letzte Satz:

10. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Wer Bier nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und Abs. 7 wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.“

c) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

d) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, Bier des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

12. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

13. § 30a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

14. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.

b) In Abs. 2a letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“.

c) Abs. 5 entfällt.

15. § 32 Abs. 3 entfällt.

16. In § 34 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“

17. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In § 37 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.

b) In Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

18. § 44 Abs. 2 entfällt.

19. In § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 5a letzter Satz, § 12 Abs. 3 vierter Satz, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und Abs. 2a, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 und § 37 Abs. 1, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

20. Nach § 46g wird folgender § 46h eingefügt:

§ 46h. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a, § 12 Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 und Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 30 Abs. 2 und Abs. 3, § 30a Abs. 3, § 31 Abs. 2 und Abs. 2a, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 und § 37 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 5 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Erhebung der Tabaksteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

2. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. für Zigaretten

                a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. April 2020 entsteht, 37,5% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 58 Euro je 1 000 Stück;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 36% des Kleinverkaufspreises und 63 Euro je 1 000 Stück;

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 34,5% des Kleinverkaufspreises und 68 Euro je 1 000 Stück;

               d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises und 73 Euro je 1 000 Stück;“

3. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. für Feinschnitt

                a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. April 2020 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je Kilogramm;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je Kilogramm;

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 130 Euro je Kilogramm;

               d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;“

4. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. für Tabak zum Erhitzen

                a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2019 und vor dem 1. April 2020 entsteht, 110 Euro je Kilogramm Tabak;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 127 Euro je Kilogramm Tabak;

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 144 Euro je Kilogramm Tabak;

               d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 161 Euro je Kilogramm Tabak.“

5. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 150 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 150 Euro je 1 000 Stück. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.“

6. § 7 Abs. 3 entfällt.

7. In § 9 Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 und 6, § 15 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 28 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zollamt“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück sowie bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5) schriftlich anzumelden.“

b) In Abs. 4 entfällt die Wortfolge „bei dem in Abs. 1 genannten Zollamt“.

c) In Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder § 9 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld schriftlich anzumelden.“

d) Abs. 5a lautet:

„(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung, Entnahme oder Abgabe oder nach § 9 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 9 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

e) Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Zollamt Österreich zulassen, dass für mehrere Steuerlager desselben Steuerschuldners eine gemeinsame Steueranmeldung abgegeben und die Tabaksteuer entrichtet wird.“

9. In § 14 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

10. In § 18 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „im § 14 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 bezeichnete Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

11. In § 19 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

12. In § 20 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“

13. § 20 Abs. 4 entfällt.

14. In § 24 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

15. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Wer Tabakwaren nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.“

b) In Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten.“

c) In Abs. 5 entfällt der dritte Satz.

16. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

17. § 29a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Abs. 1 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des Zollamtes Österreich und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten.“

18. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.“

19. § 30a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

20. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.“

b) In Abs. 2a letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Abs. 5 genannten Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

c) Abs. 5 entfällt.

21. § 32 Abs. 3 entfällt.

22. In § 34 wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. nach dem Wort „Zollamtes“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

23. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 16a Abs. 1, jede Wegbringung von Tabakwaren, die in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).“

b) In Abs. 4 lautet der letzte Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

24. § 42 Abs. 2 entfällt.

25. Nach § 44q wird folgender § 44r eingefügt:

§ 44r. (1) § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 4 letzter Satz, § 12 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 4 und 6, § 15 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 3 und 5, § 28 Abs. 2, § 28a Abs. 2 und 3, § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 30a Abs. 3, § 31 Abs. 2 und 2a, § 32 Abs. 2, § 34 und § 36 Abs. 1 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 6 letzter Satz, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. April 2020 in Kraft.

(4) § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2020 entstanden ist.“

Artikel 21
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Erhebung der Mineralölsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas (§ 2 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz);“

b) Abs. 1 Z 4 lit. b lautet:

              „b) Unterposition 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90,“

c) Abs. 4 lautet:

„(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetz sind

           1. „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99% vol.;

           2. „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;

           3. „Biogas“, das sind gasförmige Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;

           4. „Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Methanol;

           5. „Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;

           6. „Bio-ETBE“ (Ethyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 37%;

           7. „Bio-MTBE“ (Methyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 22%;

           8. „Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse in industriellen Verfahren gewonnene Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische;

           9. „Erneuerbarer Wasserstoff“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Wasserstoff;

         10. „Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form;

         11. „Hydrierte pflanzliche oder tierische Öle“ (Hydrotreated Vegetable Oil – HVO), das sind in Hydrieranlagen bzw. in CO-Hydrieranlagen aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellte Kohlenwasserstoffe.“

d) Abs. 4a lautet:

„(4a) „Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;“

e) In Abs. 4b wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

f) Abs. 6 lautet:

„(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/552 zur Aktualisierung der in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates angeführten Bezugnahmen auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Erzeugnisse, ABl. Nr. L 91 vom 9.4.2018 S. 27.“

g) Abs. 8 zweiter Satz lautet:

„Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, wobei § 1 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 auch für anderes Mineralöl gelten.“

h) Abs. 8 Z 2 lautet:

         „2. der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und 2710 20 bis 2710 20 39 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25 und 2710 19 29 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen) der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;“

i) Abs. 8 Z 5 lit. b lautet:

              „b) Unterposition 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90,“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lauten:

         „1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur

                a) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 482 Euro;

               b) ansonsten 515 Euro;

           2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur

                a) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 554 Euro;

               b) ansonsten 587 Euro;“

b) Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,

                a) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;

               b) ansonsten 425 Euro;“

c) Abs. 1 Z 6 bis Z 9 lauten:

          „6. a) für 1000 kg verflüssigte Kohlenwasserstoffe, einschließlich Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Biogas (Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur) 88 Euro;

               b) für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes, 261 Euro, ansonsten 43 €;

           7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur,

                a) wenn sie zum Verheizen verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro;

               b) ansonsten für 1 000 l

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;

                    bb) ansonsten 425 Euro;

           8. für 1 000 kg Flüssiggase (ausgenommen Biogas der Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur), wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;

           9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen.“

d) Abs. 1a lautet:

„(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, erneuerbarer Wasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 37% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 22% des beigemischten Bio-MTBE.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 37% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 22% beschränkt ist;“

b) Abs. 1 Z 10 lautet:

       „10. verflüssigtes Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur), das die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012, des Erneuerbaren Ausbau Gesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019, oder sonstiger Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, erfüllt;“

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird in Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, versehentlich entstandene Gemische von Mineralölen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, oder Gemische von Mineralöl mit Kraftstoffen oder Heiz­stoffen, wenn die versehentliche Vermischung unverzüglich dem Zollamt Österreich angezeigt wurde und das Gemisch in ein Steuerlager aufgenommen wurde. In diesen Fällen ist die Steuer anteilig je nach Gemischbestandteil zu erstatten oder zu vergüten.“

b) Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Z 4 der Inhaber des Steuerlagers,“

c) Abs. 5 entfällt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,299 Euro je Liter zu vergüten.“

b) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „nach Abs. 4 zuständigen“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

c) In Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Gasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.“

b) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

c) Abs. 7 lautet:

„(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb von Anlagen der im Abs. 6 Z 2 bezeichneten Art, ist dem Zollamt Österreich vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen.“

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lauten der zweite und dritte Satz:

„Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt Österreich setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Ist Gasöl mit nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 10 gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt Österreich über Antrag mit Bescheid zulassen, dass das Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.“

10. In § 11 Abs. 3 fünfter Satz entfällt der Ausdruck „38,“ samt Satzzeichen.

11. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist schriftlich beim Zollamt Österreich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw. die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines globalen oder eines Einzelfreischeins kann das Zollamt Österreich aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten, wenn durch diesen Verzicht die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

12. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.“

13. In § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 3a, § 24 Abs. 2 dritter Satz, § 27 Abs. 3 und Abs. 5, § 28 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 29 Abs. 3 und Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 38 Abs. 5, § 42 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 52 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 3 und § 57 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

14. In § 19 entfällt Abs. 2 und in Abs. 3 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

15. In § 20 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „2 und“.

16. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden.“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, oder liegt zwar ein Anwendungsfall von § 22 Abs. 1 Z 4, jedoch kein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb vor, gilt Abs. 6.“

c) In Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist beim Zollamt Österreich zu entrichten.“

d) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden.“

e) In Abs. 7 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

f) Abs. 7a lautet:

„(7a) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 21 Abs. 1 Z 4, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 21 Abs. 1 Z 4 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

17. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer beim Zollamt Österreich, zulässig.“

b) In Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich diese stattfinden soll,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

d) In Abs. 4 lautet der letzte Satz:

„Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 5 selbst zu berechnen, beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

18. In § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriss versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.“

19. In § 31 Abs. 1 vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „im § 27 Abs. 2 oder § 33 Abs. 4 bezeichnete“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

20. In § 32 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

21. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 lautet:

„(4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 28 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme der Z 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß.“

b) Abs. 5 entfällt.

22. In § 38 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

23. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Wer Mineralöl nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 23 Abs. 8 und 9 sinngemäß.“

24. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und Abs. 7 erster Satz wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

c) In Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

d) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“

e) In Abs. 9 lautet der erste Satz:

„Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies beim Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

25. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.

26. § 45a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

27. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Abs. 5 genannten“; nach dem Wort „Zollamt“ wird jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.

b) Abs. 5 entfällt.

28. In § 47 wird in Abs. 2 nach dem Wort „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt; Abs. 3 entfällt.

29. In § 49 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „für die Erteilung der Bewilligung zuständigen“ und nach „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.

30. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 29a Abs. 1, jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).“

b) In Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

31. § 53 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Inhaber eines Mineralöllagers kann in den Fällen des § 52 Abs. 2 Z 4 lit. d seine Aufzeichnungspflichten auf Dritte übertragen, denen die für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erforderlichen Informationen und Nachweise vorliegen. Dies setzt voraus, dass diese Dritten sich nachweislich bereit erklären, gegenüber dem Zollamt Österreich alle von diesem angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise beizubringen. Kommt es zur Entstehung einer Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3, ist der Dritte gemeinsam mit dem Lieferer Steuerschuldner nach § 22 Abs. 1 Z 2.“

32. In § 62 entfallen in Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

33. Nach § 64r wird folgender § 64s eingefügt:

§ 64s. (1) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4b und Abs. 8 zweiter Satz, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sowie Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 3 fünfter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 3, der Entfall des § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 9 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 7, § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und Abs. 3, der Entfall des § 19 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3a, § 23 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 erster Satz, Abs. 7 und Abs. 7a, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 letzter Satz, § 27 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 28 Abs. 2 Z 1b und Z 3, § 29 Abs. 3 und Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Z 1 c und vorletzter Satz, § 32 Abs. 4 erster Satz, § 33 Abs. 4 und der Entfall Abs. 5, § 38 Abs. 5 und Entfall des Abs. 6 letzter Satz, § 41 Abs. 3 und Abs. 5, § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3, Abs. 4 samt Entfall des letzten Satzes, Abs. 6 erster Satz, Abs. 7 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, § 45 Abs. 2 und Abs. 3, § 45a Abs. 3, § 46 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2a letzter Satz und der Entfall des Abs. 5, § 47 Abs. 2 und der Entfall des Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 51 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Satz, § 52 Abs. 1 Z 1 c und Abs. 3, § 53 Abs. 3 und § 57 Abs. 1, und der Entfall der Absatzbezeichnung „(1)“ sowie des Abs. 2 in § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 6 und Z 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xx/2019 finden ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem § 2 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 anwendbar ist.“

Artikel 22
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 14a Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 16 Abs. 5, § 35 Abs. 6 und § 38a Abs. 1 eingehobenen Gelder.“

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Übersteigen die nach Abs. 1 für ein Kalenderjahr geleisteten Entgelte den nach Abs. 2 erforderlichen Betrag, hat die Monopolverwaltung GmbH den übersteigenden Anteil jeweils bis zum Ende des zweiten Quartals des darauffolgenden Kalenderjahrs an den Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) abzuführen. Der anteilige Betrag wird von der Monopolverwaltung GmbH im Auftrag des Solidaritäts- und Strukturfonds für diesen eingehoben und im Einvernehmen mit dem Eigentümer festgelegt. Die Bestimmungen des § 38a Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.“

3. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,“

4. In § 22 Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.

5. Im § 30 wird folgender Abs. 1 eingefügt und erhalten die bisherigen Abs. 1 bis 5 die Bezeichnung Abs. 2 bis 6:

„(1) Bewerben sich um eine öffentlich ausgeschriebene Tabaktrafik sowohl vorzugsberechtigte aktive Inhaber eines Tabakfachgeschäftes, die ihre Tabaktrafik schon seit mindestens 5 Jahren innehaben, als auch vorzugsberechtigte oder nicht vorzugsberechtigte Nichttrafikanten, so sind vorzugsberechtigte Tabakfachgeschäftsinhaber bevorzugt zu berücksichtigen. Unter mehreren vorzugsberechtigten Trafikanten sind die Auswahlkriterien der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.“

6. In § 35 Abs. 6 lautet der letzte Satz:

„Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.“

7. Dem § 35 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Sofern dies zur Erfüllung der der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben (§ 14) erforderlich ist, dürfen unbefristete Bestellungsverträge mit Inhabern von Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs. 5), die nach dem 31. August 2019 abgeschlossen werden, zusätzlich zu den in Abs. 1 bis 4, 7 und 8 genannten Fällen durch die Monopolverwaltung GmbH gekündigt werden. Diese Kündigung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.“

8. § 38 Abs. 7 lautet:

„(7) Abweichend von Abs. 5 darf

           1. für Zigaretten die Handelsspanne je Stück

                a) ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,026 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,014 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               b) ab dem 1. April 2020 nicht niedriger sein als 0,0291 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0158 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

                c) ab dem 1. April 2021 nicht niedriger sein als 0,0303 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0164 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               d) ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,0315 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0171 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

           2. für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm

                a) ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,01998 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,012 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               b) ab dem 1. April 2020 nicht niedriger sein als 0,02183 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01311 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

                c) ab dem 1. April 2021 nicht niedriger sein als 0,02249 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01351 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               d) ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,02316 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01391 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.“

9. In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Zollbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich ist“ ersetzt.

10. Nach § 47j wird folgender § 47k angefügt:

§ 47k. (1) § 14a Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1, § 22 Abs. 4, § 30, § 35 Abs. 6 und 9 und § 41 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) § 38 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „in seiner jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. III Nr. 131/2011“ ersetzt.

2. In § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Entlastung der Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 unter Bedachtnahme auf den Konsumentenschutz durch Verordnung Überprüfungen und Punzierungen gemäß anderer als der in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften als den Überprüfungen und Punzierungen gemäß Abs. 2 gleichwertig anerkennen, sofern die Überprüfung und Punzierung durch eine unabhängige Stelle erfolgt.“

3. § 13 Abs. 2 entfällt.

4. In § 13 Abs. 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „Abs. 1 und 3“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ der Beistrich und die Wortfolge „der Zollbehörden“.

6. In § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 3 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 zweiter Satz, § 25 Abs. 1 Z 13 und Z 17 wird jeweils die Wortfolge „Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.

7. Die Überschrift vor § 20 und § 20 entfallen.

8. In § 21 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung (1), weiters wird die Wortfolge „vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 dem Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Zollamt Österreich“ ersetzt.

9. § 21 Abs. 2 entfällt.

10. § 28a Abs. 3 entfällt.

11. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:

§ 28b. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Österreich fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 vom Zollamt Österreich einzuheben.

(2) Das bisher beim Zollamt Wien gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 vom Zollamt Österreich zu führen.

(3) Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 nach den Bestimmungen des § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 ausständige Punzierungskontrollgebühren sind vom Zollamt Österreich nach den Bestimmungen des § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 einzuheben und zu vollstrecken.“

12. In § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, der Entfall des § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 3 und Abs. 4, der Entfall der Überschrift vor § 20 und der Entfall des § 20, § 21 Abs. 1, der Entfall des § 21 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 13 und Z 17, der Entfall des § 28a Abs. 3 und § 28b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018

Das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. wenn die Abgabe durch die Österreichische Gesundheitskasse eingehoben wird: nach der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 30 ASVG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 100/2018,“

2. In § 2 Abs. 5 wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 6 wird das Wort „Versicherungsanstalt“ durch das Wort „Versorgungsanstalt“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

5. In § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“