Entwurf

Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Entbürokratisierung und Vereinfachung des Steuerrechts, Entlastung der Österreicherinnen und Österreicher, Erhöhung der Rechtssicherheit sowie Investitionsanreize

-       Anpassungen im Umweltbereich

-       Förderung der Steuergerechtigkeit

-       Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Anhebung der Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung

-       Pauschalierung für Kleinunternehmer

-       Anhebung des Grenzbetrages für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 800,-- Euro.

-       Schaffung der Möglichkeit, das Ergebnis des Pendlerrechners auch elektronisch zu übermitteln

-       Anpassung der CO2-Grenzwerte in Zusammenhang mit dem Sachbezug

-       Vorsteuerabzug für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (E-Bikes)

-       Sozial verträgliche und ökologische Umgestaltung der laufenden Kraftfahrzeugbesteuerung für zukünftig zugelassene PKW und Krafträder

-       Sozial verträgliche und ökologische Umgestaltung der Normverbrauchsabgabe für PKW und Krafträder

-       Umsetzung von "Leuchtturm 6" der Integrierten Klima- und Energiestrategie der Bundesregierung "mission 2030" – Befreiung von der "Eigenstromsteuer"

-       Umsetzung von "Leuchtturm 7" der Integrierten Klima- und Energiestrategie der Bundesregierung "mission 2030" – Erneuerbarer Wasserstoff und Biomethan

-       Ermäßigter Steuersatz für elektronische Druckwerke (zB E-Books und E-Papers)

-       Integration des zahlungsfrequenzabhängigen Aufschlages für die motorbezogene Versicherungssteuer in den Steuertarif

-       Ausweitung des ermäßigten Steuersatzes auf alle Assistenzhunde

-       Stufenweise Anpassung der Tabaksteuersätze für Tabakwaren im Sinne des TabStG 1995

-       Spezielles Vorzugsrecht für behinderte Inhaber von Tabakfachgeschäften

-       Abschaffung der Punzierung gemäß dem Edelmetallübereinkommen und der Punzierungskontrollgebühr

-       Steuerliche Zuschreibungsobergrenze nach Umgründungen

-       Pflichtveranlagung bei zwei Dienstverhältnissen bei Auslandssachverhalten

-       Schaffung einer Sonderregel für hybride Gestaltungen (Umsetzung ATAD 2)

-       Ausweitung des Anwendungsbereichs des Anteilstausches im Umgründungssteuergesetz aufgrund eines EuGH-Urteils

-       EU-weit einheitliche Konsignationslagerregelung

-       Ausweitung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

-       Regelung von Reihengeschäften

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Steuer- und Abgabenquote in Richtung 40% zu senken. Erste Maßnahmen wie die Senkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Geringverdiener, die Senkung der Umsatzsteuer im Tourismus sowie der Familienbonus Plus wurden bereits umgesetzt.

Die Bundesregierung setzt mit diesem Maßnahmenpaket den Kurs "Entlastung Österreich" fort. Dieses Paket umfasst als wesentliche Punkte:

- Entbürokratisierung und Entlastung

- Erhöhung der Grenze von geringwertigen Wirtschaftsgütern

- Maßnahmen im Umweltbereich

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Nettofinanzierung Bund

‑100

24.122

‑169.402

‑82.598

‑13.171

Nettofinanzierung Länder

0

7.404

‑54.065

‑26.528

‑4.498

Nettofinanzierung Gemeinden

0

4.598

‑30.405

‑14.744

‑2.198

Nettofinanzierung Gesamt

‑100

36.124

‑253.872

‑123.870

‑19.867

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 3 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine mögliche Entlastung von bis zu € 44.215.000,- pro Jahr verursacht.

Für Kleinunternehmer wird die Kleinunternehmergrenze – jene Umsatzgrenze, ab der Umsatzsteuerpflicht besteht – von derzeit 30.000 Euro auf 35.000 Euro erhöht. Zudem wird für Kleinunternehmer zukünftig eine Pauschalierungsmöglichkeit bei einem Umsatz bis 35.000 Euro im Rahmen der Einkommensbesteuerung geschaffen, die gewährleistet, dass sie zukünftig weder eine Umsatzsteuer- noch eine klassische Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Unternehmer können in Zukunft einen Pauschalbetrag von 60% ihres Umsatzes als Betriebsausgaben geltend machen. Um den unterschiedlichen Aufwandsstrukturen Rechnung zu tragen soll für Dienstleistungsunternehmen ein Pauschalbetrag von 35% zur Anwendung kommen. Damit können bis zu € 38.850.000 an Verwaltungskosten pro Jahr eingespart werden.

 

Für Unternehmen der Edelmetallbranche entfällt die, in sehr geringem Ausmaße genutzten, Möglichkeit der Punzierung nach den Vorschriften des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen und im Zuge dessen ebenfalls die Berechnung und Abfuhr der Punzierungskontrollgebühr. Es sind in etwa 1.000 Unternehmen betroffen, die pro Quartal in etwa 5 Stunden zur Berechnung und Abfuhr benötigen, wodurch gesamt rund € 740.000,-- an Verwaltungskosten eingespart werden.

Für Zwecke der steuerlichen Abschreibung müssen Unternehmer für Wirtschaftsgüter die einen Anschaffungswert von über 400 Euro haben, die Kosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt ansetzen. Dies ist mit einem Verwaltungsaufwand über mehrere Jahre verbunden. Etwa 500.000 Unternehmen sollen sich die zeitintensive Beurteilung der Nutzungsdauer und Fortführung der Abschreibung in den Folgejahren ersparen. Durch die zeitliche Entlastung werden Verwaltungskosten in Höhe von € 4.650.000 pro Jahr eingespart.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Für Kleinunternehmer wird die Kleinunternehmergrenze – jene Umsatzgrenze, ab der Umsatzsteuerpflicht besteht – von derzeit 30.000 Euro auf 35.000 Euro erhöht. Zudem wird für Kleinunternehmer zukünftig eine Pauschalierungsmöglichkeit bei einem Umsatz bis 35.000 Euro im Rahmen der Einkommensbesteuerung geschaffen, die gewährleistet, dass sie zukünftig weder eine Umsatzsteuer- noch eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.

Mit den gesetzten Maßnahmen ist eine steuerliche Entlastung von rund 75 Mio. Euro pro Jahr verbunden.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Die Zuordnung der Reduktion der Treibhausgasemissionen ausschließlich zu den vorgeschlagenen steuerlichen Maßnahmen ist isoliert nicht sinnvoll quantifizierbar, da die steuerlichen Maßnahmen in diesem Zusammenhang auch als unterstützende Maßnahmen zu den regulatorischen und sonstigen Lenkungsmaßnahmen zu verstehen sind. Mit den dargestellten Maßnahmen werden aber substantielle Beiträge zur Reduktion der Treibhausgasemissionen geleistet.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

- Die Ermittlung der CO2-Emissionswerte soll weiter nach einschlägigem EU-Recht (insb. Verordnung (EU) 2017/1151, ABl. Nr. L 175 vom 7.7.2017 iVm Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2007) erfolgen, wobei für sogenannte "auslaufende Serien" und "Altfälle" noch über den 1. Jänner 2020 hinaus bisheriges EU-Recht Anwendung finden soll.

 

- Der Entwurf im Körperschaftsteuergesetz dient der Umsetzung von Unionsrecht. Er geht in § 14 Abs. 4 KStG 1988 über eine verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Unionsrechtes hinaus; dies erscheint aus folgenden Gründen erforderlich: Das KStG 1988 enthält schon derzeit eine Definition von verbundenen Unternehmen für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung, die der ATAD I entspricht. Im Sinne der Konsistenz soll bei den Sondervorschriften für hybride Gestaltungen einheitlich auf diese Definition abgestellt werden, obwohl die ATAD II eine Differenzierung zwischen einzelnen Tatbeständen und dabei punktuell ein engeres Verständnis von verbundenen Unternehmen erlauben würde. Eine solche Differenzierung würde aber dem Ziel einer möglichst einfachen und nachvollziehbaren Steuergesetzgebung zuwider laufen und soll daher nicht erfolgen.

 

- Im Bereich des Umsatzsteuergesetz:

– Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347

– Richtlinie (EU) 2018/1910

– Richtlinie (EU) 2018/1713

 

- Im Bereich des Elektrizitätsabgabegesetzes:

Die Befreiung beruht auf Art. 15 Abs. 1 lit. b Energiebesteuerungsrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283 vom 31.10.2003), der (u.a.) eine fakultative Steuerbefreiung oder -ermäßigung für elektrischen Strom aus der Nutzung von Sonnenenergie vorsieht. Die Maßnahme bedarf einer beihilfenrechtlichen Freistellung, die durch eine Freistellungsmitteilung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-VO (EU) Nr. 651/2014, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 erfolgen soll.

 

- Mineralölsteuergesetz, Erdgasabgabegesetz, Energieabgabevergütung:

Der Entwurf sieht die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 vor. Er steht im Einklang mit der Energiebesteuerungsrichtlinie. Die geplanten Begünstigungen im Erdgasabgabegesetz bedürfen einer beihilfenrechtlichen Freistellung, die durch eine Freistellungsmitteilung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-VO (EU) Nr. 651/2014, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 erfolgen soll.

 

- Festlegung der Tabaksteuersätze erfolgt im Rahmen der Tabaksteuerrichtlinie 2011/64/EU, welche nur Mindestsätze bzw. Bandbreiten regelt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

BÜNDELUNG

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000 und das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 geändert werden (Steuerreformgesetz I 2019/20 – StRefG I 2019/20) sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Pendlerverordnung geändert wird, die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird und Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral." der Untergliederung 15 Finanzverwaltung im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, transparente und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens." der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

- Einkommensteuer:

Derzeit enthält das Einkommensteuergesetz (EStG) keine Sondervorschriften für Kleinunternehmer, wodurch der Verwaltungsaufwand zur Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen unverhältnismäßig groß ist.

Unternehmer und Privatpersonen müssen für Güter, die steuerlich abgeschrieben werden und einen Anschaffungswert von über 400 Euro haben, die Kosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer abschreiben.

Der Arbeitnehmer hat das Ergebnis des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren. Das Ergebnis des Pendlerrechners gilt als amtliches Formular im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988, das der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ausgedruckt und unterschrieben übermitteln kann.

Durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens kommt es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte. Um insgesamt keine steuerliche Mehrbelastung für die Arbeitnehmer zu bewirken, sollen die Grenzwerte des CO2-Ausstoßes für die Einordnung des Sachbezuges (für Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden) angepasst werden. Damit soll auch gewährleistet werden, dass (weiterhin) positive Anreize bestehen Fahrzeuge zu nutzen, die einen geringeren CO2-Ausstoß verursachen. Um dem technologischen Fortschritt im Bereich der KFZ-Antriebe und den dadurch sinkenden durchschnittlichen CO2-Emissionswerten Rechnung zu tragen, soll der für den reduzierten Sachbezug einschlägige Grenzwert jährlich um 3 Gramm pro Kilometer abgesenkt werden. Damit sollen auch zukünftig positive Anreize gesetzt werden Fahrzeuge zu nutzen, die einen geringeren CO2-Ausstoß aufweisen.

Derzeit ist für eine steuerliche (gewinnwirksame) Zuschreibung maßgeblich, dass es auch nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches zu einer Zuschreibung kommt. Dabei ist die Höhe der Zuschreibung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Diese Anschaffungskosten werden nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) im Rahmen von Umgründungen neu festgelegt, wodurch eine künftige steuerliche Zuschreibung vermieden werden.

Beschränkt steuerpflichtige Personen, die zwei Dienstverhältnisse in Österreich haben, unterliegen – anders als unbeschränkt Steuerpflichtige – nicht der Pflichtveranlagung. Dadurch fallen solche Personen in eine niedrigere Progressionsstufe, weil für die Ermittlung der Steuer nicht die Summe beider Gehälter herangezogen wird.

 

- Körperschaftsteuer:

Derzeit enthält das Körperschaftsteuergesetz (KStG) noch keine umfassende Regelung für hybride Gestaltungen zur Umsetzung der ATAD 2, die bis 2020 umgesetzt werden muss.

 

- Umgründungssteuer:

Aufgrund der Judikatur des EuGH hat sich gezeigt, dass der Anwendungsbereich der derzeitigen Regelung des Anteilstausches zu eng ist und deshalb unionsrechtskonform ausgeweitet werden muss.

 

- Umsatzsteuer:

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) soll auf den für Österreich unionsrechtlich zulässigen Höchstbetrag von 35.000 Euro ausgeweitet werden.

Leistungen iZm Krafträdern, die einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweisen, sollen zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Elektronische Druckwerke iSd Anlage 1 Z 33 sollen dem ermäßigten Steuersatz iHv 10% unterliegen.

Alle Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der jeweils geltenden Fassung, und nicht nur ausgebildete Blindenführhunde sollen vom ermäßigten Steuersatz von 10% erfasst werden, jedoch nur, wenn sie ausschließlich den Behinderten für den persönlichen Gebrauch dienen.

Für die (grenzüberschreitende) umsatzsteuerliche Beurteilung von Konsignationslagern soll eine einheitliche Regelung vorgesehen werden.

Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen soll es materiell-rechtliche Voraussetzung sein, dass dem Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist.

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Reihengeschäften bzw. die Zuordnung der bewegten Lieferung soll eine einheitliche Regelung vorgesehen werden.

 

- Versicherungssteuer- und Kraftfahrzeugsteuergesetz:

Die Mitgliedstaaten der United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC) einigten sich auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, im Rahmen des Pariser Klimaabkommens auf eine möglichst rasche Senkung der weltweiten CO2-Emissionen. Dadurch sollen Verluste und Schäden in Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels verhindert, minimiert und gegebenenfalls ausgeglichen werden. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich dazu verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Teilnehmernationen das Ziel der Dekarbonisierung der Gesellschaft bis zum Jahr 2050 umzusetzen. Damit soll die globale Erderwärmung auf maximal zwei Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Werte begrenzt werden und zudem sollen Anstrengungen unternommen werden, den Anstieg auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen.

Zur Erfüllung dieser zusätzlich auch im europäischen Klima- und Energiepaket 2020 sowie im europäischen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 festgelegten Ziele, muss auch Österreich entsprechende Ziele der Senkung des Ausstoßes von CO2 Emissionen erreichen. Sollte dies nicht gelingen, wäre langfristig mit gravierenden Schäden für Menschen und Umwelt zu rechnen. Zudem drohen mittelfristig hohe Kosten für Emissionszertifikatsankäufe bzw. Strafen bei Nichterreichung der Emissionsziele.

Die gesamten Treibhausgasemissionen Österreichs betragen rund 83 Mio. Tonnen CO2, davon entfallen 22 Mio. Tonnen CO2 auf den Verkehr. Mit einem Anteil von rund 26% der gesamten CO2-Emissionen (davon rund 60% PKW und leichte Nutzfahrzeuge), ist der Bereich Verkehr der anteilsmäßig größte Verursacher von CO2-Emissionen in Österreich. Seit dem Jahr 1990 stiegen außerdem im Gegensatz zu den anderen Sektoren, die Emissionen aus dem Verkehrssektor um 67% an (Quelle: Umweltbundesamt).

Aufgrund dieser Rahmenbedingungen und um das übergeordnete Ziel der Begrenzung der Erderwärmung zu erreichen, soll insbesondere in den Bereichen Verkehr & Energie, auch durch steuerliche Maßnahmen, ein CO2-emissionsarmes Verhalten gefördert und ein entsprechendes Bewusstsein für klimaschädliches Verhalten geschaffen werden.

 

- motorbezogene Versicherungssteuer:

Die motorbezogene Versicherungssteuer erhöht sich je nach Abweichung von der jährlichen Zahlweise um einen bestimmten Prozentsatz (monatlich um 10%, halbjährlich um 8%, vierteljährlich um 6%). Diese Staffelung wurde einerseits auf Grund des gegenüber der Zahlung pro Jahr im Vorhinein entstehenden Zinsspareffektes und andererseits auf Grund des Ersuchens der Versicherungswirtschaft bei Einführung der motorbezogenen Versicherungssteuer vorgesehen. Dieser Aufschlag verursacht einen Verwaltungsaufwand, der sich wegen des Wegfalls der ursprünglichen Begründungen nicht mehr rechtfertigen lässt.

 

- Elektrizitätsabgabegesetz:

Photovoltaikanlagen leisten einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Stromerzeugung. In Umsetzung der Integrierten Klima- und Energiestrategie der Bundesregierung "mission 2030" sollen zusätzliche Anreize zur "Eigenstromerzeugung" durch Photovoltaik gesetzt werden. Diese Anreize sollen in Form einer Steuerbefreiung im Elektrizitätsabgabegesetz geregelt werden, ergänzend zu (außersteuerlichen) Investitionsförderungen.

 

- Mineralölsteuergesetz, Erdgasabgabegesetz, Energieabgabevergütung:

In Umsetzung der Integrierten Klima- und Energiestrategie der Bundesregierung "mission 2030" sollen Wasserstoff und "Biogas" grundsätzlich nicht weiter dem Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG 1995) unterliegen, sondern weitgehend dem Erdgasabgabegesetz zugeordnet werden. Die Nutzung von Wasserstoff auf Basis erneuerbarer elektrischer Energie soll den Weg hin zu einer Dekarbonisierung von energieintensiven Industriezweigen ebnen und insbesondere auch Stromfluktuationen abfedern helfen. Fossiles Erdgas ist derzeit ein bedeutender Energieträger in Österreich und soll sukzessive durch erneuerbares Biogas ersetzt werden.

Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 zur Aktualisierung der in der Richtlinie 2003/96/EG angeführten Bezugnahmen auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) für bestimmte Energieerzeugnisse, ABl. L 91 vom 9.4.2018, S. 27 (im Folgenden DB), aktualisierte die Europäische Kommission die für die Definitionen maßgebenden KN-Codes (Stand Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925). Die Umsetzung dieses DB ist bereits nach § 2 Abs. 7 MinStG 1995 durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif erfolgt und inhaltlich gelten die Regelungen bereits seit 15. September 2018. Betroffene MinStG-und EnAV-Bestimmungen sind jedoch schwer lesbar, es könnte zu Rechtsunsicherheiten in der Anwendung kommen.

 

- Normverbrauchsabgabegesetz:

Grundlage der Berechnung der Normverbrauchsabgabe für Personenkraftwagen ist seit März 2014 der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km. Bisher wurde zur Feststellung des CO2/km-Wertes der NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) zugrunde gelegt. Dieser wurde bzw. wird EU-weit in mehreren Stufen durch das Messverfahren WLTP (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) ersetzt. Ziel des neuen Prüfverfahrens sind realitätsnähere CO2-Emissionswerte.

In ihrem Regierungsprogramm "Zusammen. Für unser Österreich. Regierungsprogramm 2017-2022" und in der österreichischen Klima- und Energiestrategie "mission 2030" hat die Bundesregierung den Ausbau und die Optimierung des steuerlichen Anreizsystems für die Anschaffung effizienterer und emissionsärmerer Fahrzeuge vereinbart.

Die nach WLTP ermittelten CO2-Werte sind im Regelfall höher als die NEFZ-Werte. In Anbetracht EU-rechtlicher Vorgaben und technischer Veränderungen ist davon auszugehen, dass die CO2-Emissionswerte in den kommenden Jahren laufend absinken werden. Nach bisher vorliegenden Informationen dürften manche Fahrzeuge, die oftmals von sozial schwächeren Personen gefahren werden, überproportional stark von der Messumstellung betroffen sein.

 

- Tabaksteuergesetz:

Durch Änderungen des Tabaksteuergesetzes 1995 sollen die Tabaksteuersätze für Zigaretten, Feinschnitttabake und Tabak zum Erhitzen umstrukturiert bzw. angepasst werden. Eine nachhaltige, ausgewogene Besteuerung dieser Tabakwaren und die wirtschaftliche Existenz der Tabaktrafikanten sollen damit sichergestellt werden. Im Interesse des Jugend- und Gesundheitsschutzes soll mehr Gewicht auf die Besteuerung von niedrigpreisigen Fabrikaten gelegt werden. Die Anpassung bzw. Umstrukturierung der Steuersätze im Rahmen eines mehrjährigen Steuermodells dient der Planungssicherheit für Wirtschaftsbeteiligte.

 

- Tabakmonopolgesetz:

-- Die Finanzierung des Solidaritäts- und Strukturfonds des Tabakeinzelhandels erfolgte bislang über Einmalzahlungen des Tabakgroßhandels bzw. der Tabakindustrie und ist somit nicht nachhaltig sichergestellt.

-- Bei öffentlichen Ausschreibungen von Tabakfachgeschäften kommen Personen, die bereits Inhaber eines Tabakfachgeschäftes sind, wegen des Kriteriums der Bedürftigkeit bei der Auswahl unter mehreren vorzugsberechtigten Bewerbern nur selten zum Zug. Um Besitzern umsatzschwächerer Tabaktrafiken eine Karrieremöglichkeit innerhalb des Tabakmonopolsystems bieten zu können, sollen bei öffentlichen Ausschreibungen behinderte Trafikanten anderen Bewerbern mit einem speziellen Vorzugsrecht vorgezogen werden. Bestellungsverträge mit Tabaktrafikanten sind nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abzuschließen. Bestellungsverträge mit Inhabern von Tabakverkaufsstellen sollen zukünftig – über die gesetzlich bereits geregelten Fälle hinaus – kündbar sein, im Interesse der Schaffung neuer und Absicherung bestehender Tabakfachgeschäfte.

-- Moderate Erhöhung der gesetzlichen betragsmäßig festgelegten Mindesthandelsspannen für Trafikanten, bei Zigaretten und Feinschnitttabaken, zur zusätzlichen Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Trafikanten.

 

- Punzierungsgesetz 2000:

Zur Verwaltungsvereinfachung kommt es zu einem Entfall der Punzierungskontrollgebühr, welche trotz sehr geringer Einnahmen sowohl für die betroffenen Unternehmen der Edelmetallbranche als auch für den Bund einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

- Das Erreichen der nationalen sowie internationalen Klimaziele erfordert große Anstrengungen. Regulatorische Einzelmaßnahmen (z.B. Flottenemissionsziele für PKW) reichen nicht aus, um eine entsprechende Reduktion des CO2-Ausstoßes zu erreichen, weshalb eine begleitende Unterstützung durch steuerliche Maßnahmen notwendig ist. Ohne steuerliche Begleitmaßmahnahmen ist die verpflichtende Reduktion des CO2-Ausstoßes kaum zu erreichen.

 

- Verfehlung bzw. nicht vollständige Erfüllung internationaler Klimaziele und der Ziele der integrierten Klima- und Energiestrategie der Bundesregierung.

 

- Auf Grund des neuen Messverfahrens zur Feststellung des CO2/km-Wertes käme es bei einer Vielzahl von Personenkraftwagen "automatisch" zu einer höheren NoVA-Belastung. Davon betroffen wären oftmals auch preisgünstigere, technisch einfache Fahrzeuge ohne aufwändige Abgasreinigungssysteme.

 

- Bestimmte Anpassungen erfolgen aufgrund zwingender EU-Richtlinien bzw. nach höchstgerichtlicher Entscheidung.

 

- Weitergeltung der Tabaksteuersätze; mangels Umstrukturierung bzw. Anpassung der Tabaksteuersätze bestünde ein geringerer Anreiz für Tabakindustrie bzw. -großhandel, die Kleinverkaufspreise anzuheben. Dies führt zu einer geringeren Steigerung der Handelsspannenerträge der Tabaktrafikanten und zu fehlender Planungssicherheit für Wirtschaftsbeteiligte, falls kein mehrjähriges Steuermodell beschlossen wird.

 

- Die Tätigkeit des Solidaritäts- und Strukturfonds (insb. Unterstützung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Trafikanten, finanzielle Förderung von Strukturmaßnahmen und Förderung neu bestellter behinderter Trafikanten) wäre nur noch für 1-2 Jahre sichergestellt, danach erlischt der Fonds ex lege.

Es gibt weiterhin geringere Chancen für aktive behinderte Trafikanten, ein größeres Tabakfachgeschäft zu übernehmen, während neu bestellte Trafikanten bei größeren, umsatzstärkeren Trafiken mit deren Führung manchmal überfordert sind.

Es bestehen weiterhin geringere Chancen für die Errichtung bzw. den Weiterbestand von Tabakfachgeschäften, die häufig von Vorzugsberechtigten (Behinderten) geführt werden.

Die betragsmäßig festgelegten Mindesthandelsspannen würden im Lauf der Zeit entwertet und bedeutungslos.

 

- Die Punzierung gemäß dem Edelmetallübereinkommen wäre für Unternehmen der Edelmetallbranche weiterhin möglich und Unternehmen müssten weiterhin die Punzierungskontrollgebühr selbst berechnen und abführen, was finanziell aufgrund der geringen Höhe zwar kaum Auswirkungen hat, allerdings Verwaltungskosten aufseiten der Unternehmen verursacht, da diese nicht elektronisch berechnet und abgeführt werden kann.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2024

Evaluierungsunterlagen und -methode: Der Zeitpunkt der Evaluierung wurde so gewählt, um die Wirkung der Maßnahmen in seriösem Maße beobachten und bewerten zu können.

Für eine interne Evaluierung sind keine gesonderten Vorbereitungen notwendig.

 

Ziele

 

Ziel 1: Entbürokratisierung und Vereinfachung des Steuerrechts, Entlastung der Österreicherinnen und Österreicher, Erhöhung der Rechtssicherheit sowie Investitionsanreize

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für die Gruppe der Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer gibt es derzeit keine spezifischen Pauschalierungsmöglichkeiten.

Mit der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 besteht die Möglichkeit im Rahmen einer vereinfachten Einkommensteuererklärung die Betriebsausgaben pauschal zu ermitteln.

Derzeit liegt die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung sowie für damit zusammenhängende Erklärungsverpflichtungen bei 30.000 Euro.

Ab 1.1.2020 wird die Umsatzgrenze auf 35.000 Euro erhöht.

Derzeit liegt die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bei € 400,--.

Ab 1.1.2020 können Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu € 800,-- als geringwertige Wirtschaftsgüter eingestuft und abgesetzt werden.

Derzeit unterliegen nur ausgebildete Blindenführhunde dem ermäßigten Steuersatz

Ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag sind alle Assistenzhunde für den persönlichen Gebrauch behinderter Personen mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu versteuern.

 

Ziel 2: Anpassungen im Umweltbereich

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der durchschnittliche CO2 Ausstoß von im Zeitraum Jänner bis März 2019 erstmalig zugelassenen PKW in Österreich beträgt 126 g/km (NEFZ Messzyklus, entspricht ca. 152 g/km nach WLTP Messzyklus)

Der durchschnittliche CO2 Ausstoß nach WLTP Messzyklus dieser Kraftfahrzeuge ist gesunken.

Im Jahr 2018 betrug der Anteil der rein elektrisch und hybrid-betriebenen PKW 4,7% der Neuzulassungen

Bis zum Jahr 2023 soll dieser Anteil der rein elektrisch und hybrid-betriebenen KfZ gesteigert werden.

Derzeit sind elektronische Druckwerke mit dem Normalsteuersatz zu versteuern

Ab 1.1.2020 werden elektronische Druckwerke mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% versteuert.

 

Ziel 3: Förderung der Steuergerechtigkeit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht die Möglichkeit durch gezielte Umgründungsmaßnahmen die Zuschreibungspflicht nach Teilwertabschreibungen zu umgehen.

Die Zuschreibung nach Teilwertabschreibung ist bei Umgründungen, die nach dem 30.4.2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, sichergestellt.

 

Ziel 4: Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit enthält das KStG nur vereinzelte Regelungen, die auch hybride Gestaltungen mit erfassen.

Bei Inkraftreten des Steuerreformgesetzes I 2019/20 enthält das KStG entsprechende Regelungen zu hybriden Gestaltungen.

Mit 1.1.2020 ist die ATAD 2 national umgesetzt

Derzeit kann das aktuelle Regime des Anteilstausches im Umgründungssteuergesetz nur eingeschränkt angewendet werden.

Bei Umgründungen nach dem 1.1.2020 kann das Anteilstausch-Regime des § 16 Abs. 1a grundsätzlich auch bei Einbringungen von Kapitalanteilen durch natürliche Personen oder durch beschränkt Steuerpflichtige angewandt werden.

Derzeit gibt es keine EU-weit einheitliche Regelung in der Beurteilung von Umsätzen im Zusammenhang mit Konsignationslagern

Ab 1.1.2020 ist eine EU-weit einheitliche Konsignationslagerregelung vorgesehen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anhebung der Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung

Beschreibung der Maßnahme:

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung wird auf den unionsrechtlich zulässigen Höchstbetrag von 35.000 Euro angehoben. Gleichermaßen wird die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen angepasst (Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen geändert wird).

 

Umsetzung von Ziel 1, 4

 

Maßnahme 2: Pauschalierung für Kleinunternehmer

Beschreibung der Maßnahme:

Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Umsätzen bis 35.000 Euro pro Jahr wird eine umfassende und einfache Pauschalierungsmöglichkeit der Betriebsausgaben geschaffen, differenziert nach produzierendem Gewerbe, Dienstleistung und Handel sowie der Entrichtung von SV-Pflichtbeiträgen.

Gleichzeitig soll die verpflichtende Führung eines Wareneingangsbuchs sowie einer Anlagenkartei entfallen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Anhebung des Grenzbetrages für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 800,-- Euro.

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 800 Euro soll die zeitintensive Beurteilung der Nutzungsdauer und Fortführung der Abschreibung in den darauf folgenden Jahren für Güter mit einem Anschaffungswert von weniger als 800 Euro entfallen. Zudem werden damit Investitionsanreize gesetzt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: Schaffung der Möglichkeit, das Ergebnis des Pendlerrechners auch elektronisch zu übermitteln

Beschreibung der Maßnahme:

In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988 soll gesetzlich klargestellt werden, dass auch die elektronische Übermittlung des amtlichen Formulars an den Arbeitgeber möglich ist. Aus diesem Grund soll auch die Pendlerverordnung insofern geändert werden, dass eine elektronische Übermittlung des Ergebnisses des Pendlerrechners an den Arbeitgeber möglich ist (Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Pendlerverordnung geändert wird).

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 5: Anpassung der CO2-Grenzwerte in Zusammenhang mit dem Sachbezug

Beschreibung der Maßnahme:

Angesichts der Umstellung des Messverfahrens des CO2-Emissionswerts vom bisherigen NEFZ- auf das WLTP-Verfahren ist es notwendig, die CO2-Grenzwerte für die ökologisch begünstigte Besteuerung mit 1,5% der Bemessungsgrundlage anzupassen. Die neuen CO2-Grenzwerte sollen für jene KFZ gelten, die ab dem Jahr 2020 erstmals zugelassen werden. Für alle KFZ mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 1.1.2020 sind die bisher geltenden CO2-Emissionswertgrenzen weiterhin unverändert anzuwenden (Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird).

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 6: Vorsteuerabzug für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (E-Bikes)

Beschreibung der Maßnahme:

Für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer wird unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 der Vorsteuerabzug ermöglicht.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 7: Sozial verträgliche und ökologische Umgestaltung der laufenden Kraftfahrzeugbesteuerung für zukünftig zugelassene PKW und Krafträder

Beschreibung der Maßnahme:

Eine Lenkungswirkung im Umweltbereich soll in Zukunft nicht nur beim Kauf eines Kraftfahrzeuges (durch die Normverbrauchsabgabe) erfolgen, sondern auch in der laufenden Besteuerung implementiert werden. Deshalb soll die Besteuerung von Personenkraftwagen und Krafträdern im Rahmen der motorbezogenen Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer sozial verträglich und ökologisch umgestaltet werden. Gemeinsam mit der bereits geltenden Steuerbefreiung von Elektrokraftfahrzeugen, soll das Ziel einer Reduktion des CO2-Ausstoßes mit der Änderung unterstützt werden.

Bisher wurde bei PKW ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt als Bemessungsgrundlage herangezogen, wobei ein Stufentarif vorgesehen war (bei Motorräder der Hubraum). In Zukunft soll für neuzugelassene PKW neben der Leistung des Verbrennungsmotors (bzw. des Hubraums für Krafträder) auch der CO2-Ausstoß des Kraftfahrzeuges im Steuersatz berücksichtigt werden. Die Gewichtung der beiden Faktoren soll, bezogen auf das Aufkommen, gleichmäßig erfolgen, wodurch eine sozial verträgliche Anpassung erreicht werden soll. Dies ist insbesondere bei günstigen Kompakt- und Kleinwägen notwendig, um hier eine übermäßige Besteuerung zu vermeiden.

Zusätzlich soll die Verschiebung der Steuerbelastung hin zu Kraftfahrzeugen mit einem hohen CO2-Ausstoß und hoher Motorleistung durch einen höheren Abzugsbetrag bei beiden Faktoren erreicht werden.

Es sollen nur zukünftig erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge betroffen sein, da ausschließlich zukünftige Kaufentscheidungen beeinflusst werden sollen. Die Abzugsbeträge für den CO2-Ausstoß und die Kilowatt im Steuersatz, sollen jährlich sinken, um den Lenkungseffekt zu unterstützen, weil auf Grund der technischen und regulatorischen Änderungen mit sinkenden Werten zu rechnen ist.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 8: Sozial verträgliche und ökologische Umgestaltung der Normverbrauchsabgabe für PKW und Krafträder

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Umstellung des Messverfahrens von NEFZ auf WLTP soll grundsätzlich kein zusätzliches Steueraufkommen erzielt werden. Durch eine neue gesetzliche Formel für die Berechnung des NoVA-Steuersatzes soll erreicht werden, dass Fahrzeuge mit durchschnittlichem CO2-Ausstoß nicht mit höherer NoVA belastet werden. Umweltfreundliche, emissionsärmere Fahrzeuge sollen weniger NoVA zahlen. Bei Pkw wird daher der Abzugsposten von dzt. 90 auf 115 g/km CO2 angehoben, bei unverändertem Divisor.

Auch die Besteuerung von Krafträdern soll aufkommensneutral auf CO2-Emissionen umgestellt werden, mit einem Abzugsposten von 55 g/km und einem Divisor 4. Für Kleinmotorräder (Hubraum von höchstens 125 ccm) soll unverändert eine Ausnahme gelten.

Für Pkw mit besonders hohen CO2-Emissionen soll die "Malus"-Schwelle in Höhe von derzeit 250g/km auf 275g/km und der Malusbetrag von derzeit 20 auf 40 Euro je g/km angepasst werden. Für Krafträder mit hohen CO2-Emissionen ist ebenfalls ein Malus vorgesehen.

 

Durch eine jährliche Reduktion des Abzugspostens von 55g für Krafträder bzw. 115g für sonstige Kraftfahrzeuge soll, beginnend ab dem 1.1.2021, der zu erwartenden laufenden Senkung der CO2-Emissionswerte Rechnung getragen werden.

 

Die nach § 6 Abs. 2 NoVAG errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten zu vermindern. Zur Abfederung unbeabsichtigter Härtefälle soll dieser von dzt. 300 auf 350 Euro angehoben werden. Damit soll die Steuerbelastung von manchen preisgünstigeren, technisch einfachen Fahrzeugen, die überproportional stark von der Umstellung auf WLTP betroffen sein können und oftmals von sozial schwächeren Personen gefahren werden, reduziert werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

Maßnahme 9: Umsetzung von "Leuchtturm 6" der Integrierten Klima- und Energiestrategie der Bundesregierung "mission 2030" – Befreiung von der "Eigenstromsteuer"

Beschreibung der Maßnahme:

Steuerbefreiung für elektrische Energie, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, für die jährlich nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie.

Neben Photovoltaikanlagen auf Dachflächen oder Fassaden von Gebäuden kommen auch Anlagen auf anderen Bauwerken, beispielsweise Schallschutzwänden, oder frei stehende Anlagen in Frage.

Während Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen ohne Limit steuerbefreit wäre, soll für die sonstige Erzeugung aus erneuerbaren Primärenergieträgern (z.B. Kleinwasserkraftwerke, Biogas und Windenergie) die derzeitige Freibetragsregelung (bis 25.000 kWh jährlich) beibehalten werden.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Maßnahme 10: Umsetzung von "Leuchtturm 7" der Integrierten Klima- und Energiestrategie der Bundesregierung "mission 2030" – Erneuerbarer Wasserstoff und Biomethan

Beschreibung der Maßnahme:

- Wasserstoff, Biogas:

Zuordnung von Wasserstoff und Biogas zum Steuergegenstand des ErdgasabgabeG; entsprechende Novellierung des MinStG 1995.

Einschränkung:

Soweit Biogas (verflüssigt) dem Steueraussetzungsverfahren unterliegt, soll es wegen zwingender EU-Rechtsvorschriften weiter dem MinStG 1995 unterliegen, jedoch einer günstigeren Besteuerung unterzogen werden.

Eine Steuerbefreiung gilt für erneuerbares Gas (Wasserstoff und "Biogas" aus erneuerbaren Quellen), unvermischt oder soweit Erdgas beigemischt ist. Soweit Wasserstoff die Nachhaltigkeitskriterien nicht erfüllt, soll ein Steuersatz entsprechend der Höhe des Erdgassteuersatzes Anwendung finden und eine Steuerbefreiung, wenn er anders eingesetzt wird als zu Treibstoffzwecken (im Falle sonstiger Verwendung unterliegt Wasserstoff nicht der Energiebesteuerung)

- LNG (verflüssigtes Erdgas)

LNG-Besteuerung soll im MinStG 1995 geregelt werden

Weiterhin Steuerbefreiung für LNG aus erneuerbaren Quellen ("Bio-LNG", dzt. noch nicht am Markt). Begünstigte Besteuerung für fossiles LNG, entsprechend Erdgasabgabesatz.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 11: Ermäßigter Steuersatz für elektronische Druckwerke (zB E-Books und E-Papers)

Beschreibung der Maßnahme:

Der ermäßigte Steuersatz von 10% für derzeit begünstigte Druckwerke in physischer Form soll auch für elektronische Druckwerke wie bspw. E-Books, E-Papers angewandt werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 12: Integration des zahlungsfrequenzabhängigen Aufschlages für die motorbezogene Versicherungssteuer in den Steuertarif

Beschreibung der Maßnahme:

Der Aufschlag soll für alle Kraftfahrzeuge, die nach dem Inkrafttreten des neuen Steuersatzes erstmalig zugelassen werden, aufkommensneutral entfallen und wird entsprechend im Steuersatz berücksichtigt. Eine Anpassung des Zuschlages für die vor der Gültigkeit des neuen Steuersatzes erstmalig zugelassenen Kraftfahrzeuge soll nicht durchgeführt werden, weil es dadurch zu einer Anpassung des Steuersatzes kommen müsste und die bisherige Rechtslage für diese Kraftfahrzeuge aber nicht verändert werden soll um einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu verhindern.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 13: Ausweitung des ermäßigten Steuersatzes auf alle Assistenzhunde

Beschreibung der Maßnahme:

Alle Assistenzhunde gem. § 39a Bundesbehindertengesetz (BGBl. Nr. 283/1990) und nicht nur ausgebildete Blindenführhunde werden vom ermäßigten Steuersatz erfasst, wenn sie ausschließlich den behinderten Personen für deren persönlichen Gebrauch dienen.

 

Umsetzung von Ziel 3, 1

 

Maßnahme 14: Stufenweise Anpassung der Tabaksteuersätze für Tabakwaren im Sinne des TabStG 1995

Beschreibung der Maßnahme:

Bei den Tabaksteuersätzen für Zigaretten soll das mengen-bezogene Steuerelement in drei Stufen (2020-2022) zu jeweils fünf Euro je 1 000 Stück angehoben und das wertabhängige Steuerelement in drei Stufen zu jeweils 1,5% des Kleinverkaufspreises gesenkt werden.

Die Mindestverbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten soll in drei Stufen (2020-2022) von derzeit 110 Euro auf 140 Euro je Kilogramm angepasst werden. Der Tabaksteuersatz für Tabak zum Erhitzen soll ebenfalls in drei Stufen angehoben werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 15: Spezielles Vorzugsrecht für behinderte Inhaber von Tabakfachgeschäften

Beschreibung der Maßnahme:

Um Inhabern umsatzschwächerer Tabaktrafiken eine Karrieremöglichkeit innerhalb des Tabakmonopolsystems bieten zu können, sollen bei öffentlichen Ausschreibungen behinderte Trafikanten anderen Bewerbern mit einem speziellen Vorzugsrecht vorgezogen werden. Das neue Vorzugsrecht soll nur für aktive Trafikanten gelten, die im Zeitpunkt der Vergabe der Trafik bereits ein Tabakfachgeschäft führen. Um ausreichende Erfahrung in der Trafikführung sicherzustellen, soll eine Wartefrist von 5 Jahren gelten.

Im Normalfall kann eine andere vorzugsberechtigte Person die freigewordene Trafik übernehmen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 16: Abschaffung der Punzierung gemäß dem Edelmetallübereinkommen und der Punzierungskontrollgebühr

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird die Möglichkeit Edelmetallgegenstände gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, beim Edelmetallkontrolllabor prüfen und punzieren zu lassen, aufgrund der geringen Inanspruchnahme abgeschafft. Aufgrund dieser Änderung wird in einem Zug die Punzierungskontrollgebühr abgeschafft.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 17: Steuerliche Zuschreibungsobergrenze nach Umgründungen

Beschreibung der Maßnahme:

Um zu vermeiden, dass – insbesondere nach erheblichen steuerwirksamen Beteiligungsabschreibungen – steuerwirksame Zuschreibungen gezielt durch Umgründungen verhindert werden, soll eine Sonderregelung bei Vorliegen einer entsprechenden Werterholung stets eine steuerliche Zuschreibung bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten zu erfolgen haben.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 18: Pflichtveranlagung bei zwei Dienstverhältnissen bei Auslandssachverhalten

Beschreibung der Maßnahme:

Beschränkt steuerpflichtige Personen, die zwei Dienstverhältnisse in Österreich haben, unterliegen – anders als unbeschränkt Steuerpflichtige – nicht der Pflichtveranlagung. Um diese Ungleichmäßigkeit der Besteuerung zu beseitigen wird für beschränkt steuerpflichtige Personen eine Pflichtveranlagung bei Vorliegen zweier Dienstverhältnisse eingeführt.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 19: Schaffung einer Sonderregel für hybride Gestaltungen (Umsetzung ATAD 2)

Beschreibung der Maßnahme:

Die ATAD 2 sieht Regelungen für hybride Gestaltungen vor, die zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen oder zu einem Abzug von Aufwendungen ohne steuerliche Erfassung der Erträge führen.

Die Umsetzung der komplexen Regelungen soll in möglichst einfacher und komprimierter Form in nur einem Paragraph umgesetzt werden.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 20: Ausweitung des Anwendungsbereichs des Anteilstausches im Umgründungssteuergesetz aufgrund eines EuGH-Urteils

Beschreibung der Maßnahme:

Das Anteilstausch-Regime des § 16 Abs. 1a soll grundsätzlich auch bei Einbringungen von Kapitalanteilen durch natürliche Personen oder durch beschränkt Steuerpflichtige zur Anwendung gelangen. Dabei wird ein Nichtfestsetzungskonzept vorgesehen.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 21: EU-weit einheitliche Konsignationslagerregelung

Beschreibung der Maßnahme:

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Umsätzen in Zusammenhang mit Konsignationslagern wird eine EU-weit einheitliche Regelung vorgesehen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 4

 

Maßnahme 22: Ausweitung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

Beschreibung der Maßnahme:

Neben den bisherigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung hat der Empfänger dem Unternehmer, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, mitzuteilen.

Weiters hat der Unternehmer der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachzukommen.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 23: Regelung von Reihengeschäften

Beschreibung der Maßnahme:

Für die Beurteilung von Reihengeschäften bzw. für die Zuordnung der bewegten Lieferung wird eine EU-weit einheitliche Regelung vorgesehen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 4

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Erträge

0

23.998

‑169.529

‑82.728

‑13.304

Personalaufwand

0

‑101

‑103

‑105

‑107

Betrieblicher Sachaufwand

0

‑35

‑36

‑37

‑38

Werkleistungen

100

12

12

12

12

Aufwendungen gesamt

100

‑124

‑127

‑130

‑133

Nettoergebnis

‑100

24.122

‑169.402

‑82.598

‑13.171

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Erlöse

0

7.404

‑54.065

‑26.528

‑4.498

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Erlöse

0

4.598

‑30.405

‑14.744

‑2.198

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze und einfache Pauschalierung

EStG & UStG

‑38.850

2

Abschaffung der Punzierungskontrollgebühr

Punzierungsgesetz 2000

‑740

3

Erhöhung der Grenze von Geringwertigen Wirtschaftsgütern

EStG

‑4.625

 

Durch die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze und einfache Pauschalierung werden rund 350.000 Unternehmer entlastet, die sich damit die Abgabe von potentiell bis zu 400.000 Abgabenerklärungen ersparen.

 

 

Unternehmen

 

Auswirkungen aufgrund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben

Für Kleinunternehmer wird die Kleinunternehmergrenze – jene Umsatzgrenze, ab der Umsatzsteuerpflicht besteht – von derzeit 30.000 Euro auf 35.000 Euro erhöht. Zudem wird für Kleinunternehmer zukünftig eine Pauschalierungsmöglichkeit bei einem Umsatz bis 35.000 Euro im Rahmen der Einkommensbesteuerung geschaffen, die gewährleistet, dass sie zukünftig weder eine Umsatzsteuer- noch eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Davon werden bis zu 350.000 Unternehmen umfasst.

Mit den gesetzten Maßnahmen ist eine steuerliche Entlastung von rund 75 Mio. Euro pro Jahr verbunden.

 

Quantitative Auswirkungen aufgrund Steuern/Gebühren/Abgaben oder Förderungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

Kleinunternehmen

350.000

‑215

‑75.250.000

 

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Die Zuordnung der Reduktion der Treibhausgasemissionen ausschließlich zu den vorgeschlagenen steuerlichen Maßnahmen ist isoliert nicht seriös quantifizierbar, da die steuerlichen Maßnahmen in diesem Zusammenhang auch als unterstützende Maßnahmen zu den regulatorischen und sonstigen Lenkungsmaßnahmen zu verstehen sind. Mit den dargestellten Maßnahmen werden aber substantielle Beiträge zur Reduktion der Treibhausgasemissionen geleistet.

 

Sonstige wesentliche Umweltauswirkungen

Weiters soll aus ökologischen Erwägungen § 4b hinzugefügt werden, der eine Befreiung vom Sachbezug für zur Privatnutzung zur Verfügung gestellte arbeitgebereigene Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer vorsieht. Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sind z.B. Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

100

12

12

12

12

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

 

136

139

142

145

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2019

2020

2021

2022

2023

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

100

12

12

12

12

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung der IT-Kosten für das Jahr 2019 erfolgt gem. BFG 2019.

Die Auszahlungen ab dem Jahr 2020 werden in der Planung zum BFRG 2020-2023 berücksichtigt.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

 

 

‑100,98

‑2,00

‑102,99

‑2,00

‑105,05

‑2,00

‑107,16

‑2,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Abschaffung der Punzierungskontrollgebühr

Bund

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

 

‑1,00

‑1,00

‑1,00

‑1,00

 

 

VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b

 

‑1,00

‑1,00

‑1,00

‑1,00

 

Entfall personeller Aufwendungen im zuständigen Zollamt (Kundenteams, AS, BPZ) von bundesweit geschätzt ca. 2 VBÄ (1 A2/v2 + 1 A3/v3)

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2019

2020

2021

2022

2023

Bund

 

‑35.341,25

‑36.048,08

‑36.769,04

‑37.504,42

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2019

2020

2021

2022

2023

Bund

100.000,00

12.000,00

12.000,00

12.000,00

12.000,00

 

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Entwicklungskosten IT-Unterstützung iZm der Konsignationslagerregelung

Bund

1

100.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Betriebskosten IT-Unterstützung iZm der Konsignationslagerregelung

Bund

 

 

1

12.000,00

1

12.000,00

1

12.000,00

1

12.000,00

 

IT-Unterstützung im Zusammenhang mit der neuen EU-weiten Konsignationslagerregelung.

Die Entwicklungskosten betragen € 100.000,--, die laufenden Betriebskosten werden aus heutiger Sicht ab dem Jahr 2020 jährlich mit € 12.000,-- angenommen.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2019

2020

2021

2022

2023

Bund

 

23.997.670,00

‑169.529.430,00

‑82.728.160,00

‑13.303.750,00

Länder

 

7.403.970,00

‑54.065.180,00

‑26.528.140,00

‑4.498.100,00

Gemeinden

 

4.598.360,00

‑30.405.390,00

‑14.743.700,00

‑2.198.150,00

GESAMTSUMME

 

36.000.000,00

‑254.000.000,00

‑124.000.000,00

‑20.000.000,00

 

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze (USt)

Bund

 

 

1

‑13.363.600,00

1

‑16.704.500,00

1

‑16.704.500,00

1

‑16.704.500,00

 

Länder

 

 

1

‑4.344.800,00

1

‑5.431.000,00

1

‑5.431.000,00

1

‑5.431.000,00

 

Gemd.

 

 

1

‑2.291.600,00

1

‑2.864.500,00

1

‑2.864.500,00

1

‑2.864.500,00

Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder

Bund

 

 

1

‑5.345.440,00

1

‑6.681.800,00

1

‑6.681.800,00

1

‑6.681.800,00

 

Länder

 

 

1

‑1.737.920,00

1

‑2.172.400,00

1

‑2.172.400,00

1

‑2.172.400,00

 

Gemd.

 

 

1

‑916.640,00

1

‑1.145.800,00

1

‑1.145.800,00

1

‑1.145.800,00

Steuerliche Anpassung bei Biogas und Wasserstoff

Bund

 

 

1

‑5.346.960,00

1

‑6.683.700,00

1

‑6.683.700,00

1

‑6.683.700,00

 

Länder

 

 

1

‑1.686.560,00

1

‑2.108.200,00

1

‑2.108.200,00

1

‑2.108.200,00

 

Gemd.

 

 

1

‑966.480,00

1

‑1.208.100,00

1

‑1.208.100,00

1

‑1.208.100,00

Eigenstromsteuerbefreiung Photovoltaik

Bund

 

 

1

‑5.346.960,00

1

‑6.683.700,00

1

‑6.683.700,00

1

‑6.683.700,00

 

Länder

 

 

1

‑1.686.560,00

1

‑2.108.200,00

1

‑2.108.200,00

1

‑2.108.200,00

 

Gemd.

 

 

1

‑966.480,00

1

‑1.208.100,00

1

‑1.208.100,00

1

‑1.208.100,00

Steuerliche Förderung LNG

Bund

 

 

1

‑3.341.850,00

1

‑3.341.850,00

1

‑3.341.850,00

1

‑3.341.850,00

 

Länder

 

 

1

‑1.054.100,00

1

‑1.054.100,00

1

‑1.054.100,00

1

‑1.054.100,00

 

Gemd.

 

 

1

‑604.050,00

1

‑604.050,00

1

‑604.050,00

1

‑604.050,00

Ermäßigter Steuersatz für E-Books und E-Papers

Bund

 

 

1

‑10.690.880,00

1

‑13.363.600,00

1

‑13.363.600,00

1

‑13.363.600,00

 

Länder

 

 

1

‑3.475.840,00

1

‑4.344.800,00

1

‑4.344.800,00

1

‑4.344.800,00

 

Gemd.

 

 

1

‑1.833.280,00

1

‑2.291.600,00

1

‑2.291.600,00

1

‑2.291.600,00

Erhöhung Tabaksteuer

Bund

 

 

1

14.704.140,00

1

37.428.720,00

1

59.484.930,00

1

66.837.000,00

 

Länder

 

 

1

4.638.040,00

1

11.805.920,00

1

18.762.980,00

1

21.082.000,00

 

Gemd.

 

 

1

2.657.820,00

1

6.765.360,00

1

10.752.090,00

1

12.081.000,00

Mehraufkommen Umsatzsteuer durch Erhöhung der Tabaksteuer

Bund

 

 

1

2.672.720,00

1

6.681.800,00

1

11.359.060,00

1

13.363.600,00

 

Länder

 

 

1

868.960,00

1

2.172.400,00

1

3.693.080,00

1

4.344.800,00

 

Gemd.

 

 

1

458.320,00

1

1.145.800,00

1

1.947.860,00

1

2.291.600,00

Steuerliche Zuschreibungsobergrenze nach Umgründungen

Bund

 

 

1

50.056.500,00

1

50.056.500,00

1

50.056.500,00

1

50.056.500,00

 

Länder

 

 

1

15.882.750,00

1

15.882.750,00

1

15.882.750,00

1

15.882.750,00

 

Gemd.

 

 

1

9.060.750,00

1

9.060.750,00

1

9.060.750,00

1

9.060.750,00

vereinfachte Pauschalierung f. Kleinunternehmer

Bund

 

 

 

 

1

‑33.371.000,00

1

‑33.371.000,00

1

‑33.371.000,00

 

Länder

 

 

 

 

1

‑10.588.500,00

1

‑10.588.500,00

1

‑10.588.500,00

 

Gemd.

 

 

 

 

1

‑6.040.500,00

1

‑6.040.500,00

1

‑6.040.500,00

Pflichtveranlagung bei zwei Dienstverhältnissen (bei beschränkter Steuerpflicht)

Bund

 

 

 

 

1

3.337.100,00

1

3.337.100,00

1

3.337.100,00

 

Länder

 

 

 

 

1

1.058.850,00

1

1.058.850,00

1

1.058.850,00

 

Gemd.

 

 

 

 

1

604.050,00

1

604.050,00

1

604.050,00

Erhöhung GWG-Grenze

Bund

 

 

 

 

1

‑180.203.400,00

1

‑120.135.600,00

1

‑60.067.800,00

 

Länder

 

 

 

 

1

‑57.177.900,00

1

‑38.118.600,00

1

‑19.059.300,00

 

Gemd.

 

 

 

 

1

‑32.618.700,00

1

‑21.745.800,00

1

‑10.872.900,00

 

Aufteilung des Mehraufkommens gem. FAG-Schlüssel 2018 für die Einkommensteuer:

Bund: 66,742%

Länder: 21,177%

Gemeinden: 12,081%

 

Aufteilung des Mehraufkommens gem. FAG-Schlüssel 2018 für die Umsatzsteuer:

Bund: 66,818%

Länder: 21,724%

Gemeinden: 11,458%

 

Aufteilung des Mehraufkommens gem. FAG-Schlüssel 2018 nach dem einheitlichen Schlüssel (außer USt, ESt & KöSt):

Bund: 66,837%

Länder: 21,082%

Gemeinden: 12,081%

 

Das Steuerreformgesetz I 2019/2020 setzt sich aus unterschiedlichsten steuerrechtlichen Maßnahmen zusammen.

Ein wesentlicher Punkt trägt zur Entbürokratisierung bei Kleinunternehmern bei. Es wird die Kleinunternehmergrenze von € 30.000,-- auf € 35.000,-- angehoben und in Zusammenhang damit auch eine vereinfachte Pauschalierungsmöglichkeit für Kleinunternehmen geschaffen. Diese beiden Maßnahmen entlasten österreichische Kleinunternehmen um ca. € 75 Mio.

Des Weiteren wird die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400,-- auf € 800,-- angehoben, wodurch ein Anreiz gesetzt wird kleinere Investitionen vorzuziehen.

Aus ökologischer Sicht werden wesentliche Maßnahmen gesetzt und damit substantielle Beiträge zur Reduktion der Treibhausgasemissionen geleistet.

 

Die hier dargestellten Maßnahmen zeigen die Auswirkungen auf den Finanzierungshaushalt.


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze und einfache Pauschalierung

EStG & UStG

geänderte IVP

National

‑38.850.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Für Kleinunternehmer wird die Kleinunternehmergrenze – jene Umsatzgrenze, ab der Umsatzsteuerpflicht besteht – von derzeit 30.000 Euro auf 35.000 Euro erhöht. Zudem wird für Kleinunternehmer zukünftig eine Pauschalierungsmöglichkeit bei einem Umsatz bis 35.000 Euro im Rahmen der Einkommensbesteuerung geschaffen, die gewährleistet, dass sie zukünftig weder eine Umsatzsteuer- noch eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Unternehmer können in Zukunft einen Pauschalbetrag von 60% ihres Umsatzes als Betriebsausgaben geltend machen. Um den unterschiedlichen Aufwandsstrukturen Rechnung zu tragen soll für Dienstleistungsunternehmen ein Pauschalbetrag von 35% zur Anwendung kommen.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Finanzonline

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: Kleinunternehmer

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Entfall der verpflichtenden Abgabe von Einkommen- und Umsatzsteuererklärung

-03:00

37

0,00

0

‑111

‑111

 

Unternehmensanzahl

350.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Abschaffung der Punzierungskontrollgebühr

Punzierungsgesetz 2000

geänderte IVP

National

‑740.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Es wird für Unternehmen die Möglichkeit Edelmetallgegenstände gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, beim Edelmetallkontrolllabor prüfen und punzieren zu lassen, aufgrund der geringen Inanspruchnahme abgeschafft. Aufgrund dieser Änderung wird in einem Zug die Punzierungskontrollgebühr abgeschafft.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen der Edelmetallbranche

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Berechnung und Abfuhr der Punzierungskontrollgebühr

-05:00

37

0,00

0

‑185

‑185

 

Unternehmensanzahl

1.000

Frequenz

4

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Erhöhung der Grenze von Geringwertigen Wirtschaftsgütern

§ 13 EStG 1988

geänderte IVP

National

‑4.625.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Ab 1.1.2020 können Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu € 800,-- als geringwertige Wirtschaftsgüter eingestuft und abgesetzt werden

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Finanzonline

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Entfall von Aufzeichnungspflichten

-00:15

37

0,00

0

‑9

‑9

 

Unternehmensanzahl

500.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1527195190).