Berufsausbildungsgesetz, Änderung (148/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Regelmäßige Aktualisierung und Modernisierung der Lehrberufe und ihrer Ausbildungsinhalte nach dem Stand der Technik und unternehmerischen Anforderungen, sowie schnellere Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten für die duale Berufsausbildung.
  • Adaptierung veralteter Bezeichnungen in der Lehre zwecks Attraktivitätssteigerung
  • Die überbetrieblich ausgebildeten Personen frühzeitig und nachhaltig in betriebliche Ausbildungsverhältnisse zu vermitteln, um den Fachkräftemangel beheben zu helfen und die Lehrausbildung im Gesamten zu stärken
  • Inhaltliche Straffung der Richtlinien für die betriebliche Lehrstellenförderung zum Zweck einer transparenten und rascheren Förderungsabwicklung
  • Schaffung der Möglichkeit einer Ausbildung mit reduzierter Arbeitszeit auch für Lehrlinge mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum Ende des Jahres des Schuleintrittes sowie für Lehrlinge mit Betreuungsaufgaben für andere im gemeinsamen Haushalt lebende betreuungsbedürftige Familienmitglieder. Damit verbunden die Verbesserung der Vereinbarung von Berufsausbildung und Betreuungs-/Pflegeleistungen.
  • Die Lehrabschlussprüfung im Rahmen einer Höherqualifizierungsmaßnahme kann auch in einem anderen Bundesland abgelegt werden, wenn im eigenen Wohnsitzbundesland eine derartige Höherqualifizierungsmaßnahme nicht angeboten wird.
  • Bei Absolvierung einer berufsbildenden Schule mit Anrechnungsbestimmungen auf fachlich vergleichbare Lehrabschlüsse (§ 34a) soll es zukünftig möglich sein, die Restlehrzeit bei fachlich verwandten (aufbauenden) Lehrausbildungen im Ausmaß von bis zu zwei Jahren zu vereinbaren.

Inhalt

  • Verpflichtung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Überprüfung und Neuentwicklung von Lehrberufen und deren Ausbildungsinhalten alle fünf Jahre
  • Statt "Lehrlingsentschädigung" wird die Bezahlung "Lehrlingseinkommen" bezeichnet und statt "verwendet" werden Lehrlinge "beschäftigt".
  • Ausdrücklicher Auftrag zur Vermittlung von Lehrlingen für die Träger der überbetrieblichen Lehrausbildung (privatrechtlich organisierte Bildungsinstitute im Auftrag des Arbeitsmarktservices – AMS) im Gesetz
  • Die Richtlinien gemäß § 19c Abs. 1 müssen die Gesamtsystematik der betrieblichen Lehrstellenförderung konsistent abbilden.
  • Gesetzlich geregelte Anpassung in § 13 Abs. 7 und 8 für neue Möglichkeiten zur Ausbildung in reduzierter Arbeitszeit bei Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen
  • Adaptierung des § 23 Abs. 11, damit Lehrlinge die Lehrabschlussprüfung auch in einem anderen Bundesland ablegen können, wenn im Wohnsitz-Bundesland diese Prüfungsmöglichkeit nicht besteht.
  • Einführung des § 34a Abs. 2, um eine Reduktion der verpflichtenden Lehrzeitanrechnung bei Schulabschlüssen mit verwandten Lehrberufen um bis zu einem Jahr zu ermöglichen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Um die Grundlagen der Berufsbildgestaltung durch regelmäßige Strukturanalysen zu verbessern, sollen die Bestimmungen in § 1a angepasst werden.

Die Begriffe „Lehrlingsentschädigung“ sollen in „Lehrlingseinkommen“ und „Verwendung“ in „tätig werden“ geändert werden.

Die überbetriebliche Ausbildung im Auftrag des AMS soll stärker auf die Vermittlung in Unternehmen ausgerichtet werden. Dazu sollen Betriebskooperationen in Zukunft verpflichtend in die Ausbildung miteinbezogen werden müssen. Wenn in Einzelfällen keine Praktika verfügbar sind, soll ein individueller Ausbildungsplan ersatzweise vorgesehen werden.

Die Grundlagen der betrieblichen Lehrstellenförderung in § 19c sollen transparenter gestaltet werden. Daher sieht der Entwurf vor, dass die gemäß dieser Bestimmung zu erlassenden Richtlinien aufeinander abzustimmen sind.

Eltern und sonstigen Personen mit Pflegepflichten gegenüber Angehörigen soll die Ausbildung in reduzierter Tages- oder Wochenarbeitszeit ermöglicht werden.

Der Zugang zur Lehrabschlussprüfung im zweiten Bildungsweg gemäß § 23 Abs. 11 – Ablegung in zwei Teilen bei Vorliegen von Vorqualifikationen und der Möglichkeit zur Nachqualifizierung auf das Niveau der Lehrabschlussprüfung – soll durch Vereinfachung bei den Bestimmungen der örtlichen Zuständigkeit der Lehrlingsstellen erleichtert werden.

Bei Absolvierung einer berufsbildenden Schule und nachfolgender Lehrausbildung in einem verwandten Lehrberuf soll zukünftig eine um maximal ein Jahr verlängerbare restliche Lehrzeit zur Verfügung stehen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 08.05.2019

Themen

Einbringendes Ressort

BMDW (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)

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