Berufsausbildungsgesetz – Novelle (BAG-Novelle) 2019

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW)

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

1. Bis dato werden Lehrberufe und deren Ausbildungsinhalte in unregelmäßigen Abständen – im Normalfall über Anregung der betroffenen Branchen – auf aktuelle Anforderungen geprüft und überarbeitet.

2. Die Bezeichnungen "Lehrlingsentschädigung" und "Verwendung" werden von der Gesellschaft zum Teil negativ aufgefasst.

3. Bisher gibt es keinen ausdrücklichen gesetzlichen Vermittlungsauftrag an die Träger der überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß § 30.

4. Die Fördersystematiken der Richtlinien gemäß § 19c Abs. 1 Z 1-7 und Z 8 unterscheiden sich zum Teil.

5. Bisher war die Möglichkeit einer Ausbildung mit reduzierter Arbeitszeit nur für Lehrlinge mit Behinderung bzw. bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe gegeben, nicht jedoch für Personen mit Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen.

6. Bis dato kann die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 11 ausschließlich im Wohnsitz-Bundesland abgelegt werden, nicht jedoch in einem anderen Bundesland, selbst wenn im eigenen Bundesland diese Prüfungsmöglichkeit nicht besteht.

7. Bislang konnte aufgrund verpflichtender Lehrzeitanrechnungen nach Absolvierung einer berufsbildenden Schule in vielen Fällen kein Lehrvertrag in einem mit dem Schulabschluss fachlich verwandten Lehrberuf geschlossen werden, da die verbleibende Restlehrzeit mit in der Regel einem Jahr zu gering war.

 

Ziel(e)

1. Regelmäßige Aktualisierung und Modernisierung der Lehrberufe und ihrer Ausbildungsinhalte nach dem Stand der Technik und unternehmerischen Anforderungen, sowie schnellere Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten für die duale Berufsausbildung.

2. Adaptierung veralteter Bezeichnungen in der Lehre zwecks Attraktivitätssteigerung.

3. Die überbetrieblich ausgebildeten Personen frühzeitig und nachhaltig in betriebliche Ausbildungsverhältnisse zu vermitteln, um den Fachkräftemangel beheben zu helfen und die Lehrausbildung im Gesamten zu stärken.

4. Inhaltliche Straffung der Richtlinien für die betriebliche Lehrstellenförderung zum Zweck einer transparenten und rascheren Förderungsabwicklung.

5. Schaffung der Möglichkeit einer Ausbildung mit reduzierter Arbeitszeit auch für Lehrlinge mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum Ende des Jahres des Schuleintrittes sowie für Lehrlinge mit Betreuungsaufgaben für andere im gemeinsamen Haushalt lebende betreuungsbedürftige Familienmitglieder. Damit verbunden die Verbesserung der Vereinbarung von Berufsausbildung und Betreuungs-/Pflegeleistungen.

6. Die Lehrabschlussprüfung im Rahmen einer Höherqualifizierungsmaßnahme kann auch in einem anderen Bundesland abgelegt werden, wenn im eigenen Wohnsitzbundesland eine derartige Höherqualifizierungsmaßnahme nicht angeboten wird.

7. Bei Absolvierung einer berufsbildenden Schule mit Anrechnungsbestimmungen auf fachlich vergleichbare Lehrabschlüsse (§ 34a) soll es zukünftig möglich sein, die Restlehrzeit bei fachlich verwandten (aufbauenden) Lehrausbildungen im Ausmaß von bis zu zwei Jahren zu vereinbaren.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1. Verpflichtung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Überprüfung und Neuentwicklung von Lehrberufen und deren Ausbildungsinhalten alle fünf Jahre.

2. Statt "Lehrlingsentschädigung" wird die Bezahlung "Lehrlingseinkommen" bezeichnet und statt "verwendet" werden Lehrlinge "beschäftigt".

3. Ausdrücklicher Auftrag zur Vermittlung von Lehrlingen für die Träger der überbetrieblichen Lehrausbildung (privatrechtlich organisierte Bildungsinstitute im Auftrag des Arbeitsmarktservices – AMS) im Gesetz.

4. Die Richtlinien gemäß § 19c Abs. 1 müssen die Gesamtsystematik der betrieblichen Lehrstellenförderung konsistent abbilden.

5. Gesetzlich geregelte Anpassung in § 13 Abs. 7 und 8. für neue Möglichkeiten zur Ausbildung in reduzierter Arbeitszeit bei Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen.

6. Adaptierung des § 23 Abs. 11, damit Lehrlinge die Lehrabschlussprüfung auch in einem anderen Bundesland ablegen können, wenn im Wohnsitz-Bundesland diese Prüfungsmöglichkeit nicht besteht.

7. Einführung des § 34a Abs. 2, um eine Reduktion der verpflichtenden Lehrzeitanrechnung bei Schulabschlüssen mit verwandten Lehrberufen um bis zu einem Jahr zu ermöglichen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Erstellung und Weiterentwicklung von Berufsbildern und Entwicklung von Instrumentarien zur Unterstützung für die Unternehmen bei der Lehrlingsausbildung sowie Förderung der Aufhebung der geschlechtsspezifischen Segregation des Lehrstellenmarktes." für das Wirkungsziel "Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

1. Aktuell wird die gesamte Lehrberufslandschaft einem gesamthaften Screening-Prozess unterzogen (Kosten von rund € 200.000). Aufgrund der nunmehr verpflichtenden Prüfung alle fünf Jahre ist mit einem vergleichbaren finanziellen Aufwand (alle fünf Jahre) zu rechnen. Weiters sollen die Bestimmungen in § 1a Abs. 5 und 6 dazu beitragen, die Effizienz der Entwicklungsprozesse systematisch zu verbessern, sodass keine zusätzlichen Kosten im Vergleich zum Status Quo für die öffentliche Hand intendiert sind.

2. Es gibt keine finanziellen Auswirkungen.

3. Intendiert ist eine raschere Vermittlung der Lehrlinge durch das AMS in betriebliche Ausbildungsverhältnisse, wodurch es strukturell – derzeit im Einzelnen nicht abschätzbar – zu einer Kostensenkung für die öffentliche Hand kommen soll. Unmittelbare Kostenauswirkungen sind mit der Maßnahme nicht verbunden.

4. keine finanziellen Auswirkungen

5. keine finanziellen Auswirkungen

6. keine finanziellen Auswirkungen

7. keine finanziellen Auswirkungen

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.5 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 528789170).