Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz 2020 (150/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen im Bereich der Besteuerung und das Produktpirateriegesetz 2020 erlassen werden sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzstrafgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz geändert werden (Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz 2020)

Kurzinformation

Ziele

  • Weiterentwicklung der Betrugsbekämpfung

  • Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben und an die höchstgerichtliche Rechtsprechung

Inhalt

  • Strafverschärfung bei Steuer- und Zolldelikten

  • Sanktionierung von grenzüberschreitendem Umsatzsteuerkarussellbetrug

  • Ausweitung der Ermittlungskompetenz der Finanzstrafbehörden

  • Rückforderung zu Unrecht erhaltener Steuerrückerstattungen

  • Erhöhung der Transparenz im direkten Steuerbereich

  • Ahndung von Pflichtverletzungen von digitalen Vermittlungsplattformen

  • Implementierung des Lohnsteuerabzugs für ausländische Arbeitgeberinnen/ausländische Arbeitgeber

  • Verschärfung der Meldepflicht für Leistungen von Dolmetscherinnen/Dolmetschern, Übersetzerinnen/Übersetzern und Sachverständigen

  • Anpassung des Produktpirateriegesetzes

  • Ausweitung der Eintreibungsmöglichkeiten für Abgabenbehörden

  • Anpassung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes (GMSG) an die Vorgaben des "Global Forum"

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit diesem Bundesgesetz soll die Transparenz im direkten Steuerbereich ausgeweitet werden. Die Erweiterung der Transparenz soll insbesondere der Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung im Binnenmarkt dienen. Es soll die Pflicht zur Meldung von grenzüberschreitenden meldepflichtigen Gestaltungen an die österreichische zuständige Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums festlegen und den automatischen Informationsaustausch der eingelangten Meldungen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten definieren. Der Lohnsteuerabzug soll künftig nicht mehr in jedem Fall an eine inländische Betriebsstätte anknüpfen und soll daher auf (ausländische) Arbeitgeberinnen/(ausländische) Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich erweitert werden. Als Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung soll einerseits eine Rechtsgrundlage für die bescheidmäßige Rückforderung rechtsgrundlos erhaltener Rückzahlungen geschaffen werden, andererseits soll eine Meldeverpflichtung für die Buchhaltungsagentur des Bundes geschaffen werden, um die korrekte steuerliche Erfassung bestimmter Dienstleistungen im öffentlich-rechtlichen Bereich sicherzustellen. Personen, die keine Unternehmerinnen/keine Unternehmer sind, aber Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 schulden, sollen den gleichen Erklärungsverpflichtungen wie Unternehmerinnen/Unternehmer unterliegen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 08.05.2019

Einbringendes Ressort

BMF (Bundesministerium für Finanzen)

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