Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2019 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Im land- und forstwirtschaftlichen Landesschulbereich gibt es bis dato im "Altrecht" die Leitungsfunktionen Abteilungsvorstehung und verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nicht. Mit der Dienstrechts-Novelle 2013-Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, wurden diese Leitungsfunktionen für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen im pd-Schema eingeführt. Der Rechnungshof hatte bereits in seinem Bericht Reihe Bund 2011/9 empfohlen, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sollte sich für eine Novellierung des LLDG 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956 einsetzen, um auch für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen kostengünstige Leitungsstrukturen zu verankern (TZ 19). Es ist daher nur folgerichtig, jene Leitungsstrukturen, welche für das neue Entlohnungsschema gelten, nun auch für beamtete Lehrpersonen und Vertragslehrpersonen des bestehenden Entlohnungsschemas festzulegen.
Ziel(e)
Ohne Erlassung entsprechender Vorschriften gäbe es keine Möglichkeit, dass sich beamtete Lehrpersonen und Vertragslehrpersonen des bestehenden Entlohnungsschemas für diese Funktionen bewerben können. Dies bedeutet, dass derzeit Ressourcen nicht genützt werden können, welche auf Grund ihrer Erfahrung dem mittleren Management der Schulen zur Verfügung stünden.
Gleichstellung mit gewerblichen berufsbildenden Fachschullehrpersonen und Berufsschullehrpersonen und dem pd-Schema.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
LLDG und LLVG: Auch Lehrpersonen des derzeit bestehenden Entlohnungsschemas können sich für Leitungsfunktionen bewerben. Dies bedeutet, dass Ressourcen genützt werden, da diese Lehrpersonen ausreichend Erfahrung mitbringen. Leiterinnen und Leiter von Fachschulen mit mehr als 8 Klassen sollen künftig eine volle Freistellung von der Lehrverpflichtung erhalten.
LLDG: Künftig soll auch im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche zustehen.
Es erfolgt eine Gleichstellung im LLDG mit den gewerblichen Berufsschullehrpersonen als nun auch hier die Durchführung von Projekten der Qualitätssicherung in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden können. Künftig soll es auch an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen für Projekte der Qualitätssicherung die Möglichkeit einer Einrechnung in die Lehrverpflichtung geben. Damit erfolgt eine Anpassung an das Dienstrecht für die land- und forstwirtschaftlichen Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas.
Im pd Schema soll für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze die Unterrichtsverpflichtung um bis zu drei Wochenstunden vermindert werden können.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch die Novellen des LLDG und LLVG wird eine stufenweise Ersparnis möglich gemacht.
Die personellen Änderungen unterliegen teilweise Einflüssen, welche nicht genau auf die jeweiligen Jahre absehbar sind, sodass hier realistische Annahmen als Grundlage dienen.
Berechnungsgrundlagen:
1. Die Reduktion der Zulagen pro Schulleiter/in beträgt im Durchschnitt € 70.000,-, die Mehrkosten an Zulagen pro Abteilungsvorstand/-vorständin beträgt im Durchschnitt € 30.000,-.
Die Anzahl der Schulleiter/innen reduziert sich bis 2023 um 21 Personen, 35 Abteilungsvorstände/-vorständinnen werden bis dahin eingesetzt.
Berechnungsjahre |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Anzahl der Schulleiter/innen) |
-1 |
-5 |
-10 |
-15 |
-21 |
Anzahl Abteilungsvorstandspersonen |
2 |
8 |
16 |
25 |
35 |
Einsparung in € |
5.000 |
110.000 |
220.000 |
300.000 |
420.000 |
2. Kosten für Supplierungen ab der 1. Stunde (§ 54 Abs. 4 LLDG):
Berechnungsjahre |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Kosten in € |
3.000 |
6.000 |
6.000 |
6.000 |
6.000 |
3. Qualitätssicherung (§ 55 Abs. 4 LLDG): Die Verminderung der Lehrverpflichtung erweitert lediglich den Handlungsspielraum der Länder für diesen Aufgabenbereich Lehrpersonen diese Aufgabe zu übertragen. Mehrkosten können sich nicht ergeben, da die Vorgabe für den Stellenplan mit 2,4WE/Schüler nicht erweitert wird.
4. Leiter/innen von Fachschulen mit mehr als 8 Klassen (§ 58 Abs. 2 LLDG): Die zusätzliche Erweiterung der Freistellung von 19,25 WE auf volle Freistellung erleichtert die umfangreiche Tätigkeit der Schulleitungen. Dies führt auf Grund der Vorgabe im Stellenplan zu keinen Mehrkosten, sondern erweitert lediglich den Handlungsspielraum der Länder (siehe auch Pkt. 3).
5. Der Zusatz in § 8 Abs. 14a LLVG ermöglicht es zukünftig auch Lehrpersonen im pd-Schema für IT-Betreuung einzusetzen. Dadurch ergibt sich im Endausbau des pd-Schemas durch die Verschiebung von derzeit 3,315 WE auf 3 Wochenstunden eine minimale Ersparnis, welche sich in den vorgegebenen 5 Jahren nicht abbilden lässt.
6. Da die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die Schulen das erste Halbjahr 2019 schon abgeschlossen haben werden, sind im Jahr 2019 nur die halben Kosten bzw. Einsparungen anzusetzen.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2018 ersetzt der Bund 50% der anfallenden Besoldungskosten.
Die unten angeführten finanziellen Auswirkungen stellen 100% der Einsparungen dar.
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahmen |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Kostensteigerung § 54 Abs. 4 (Supplierung Berufsschullehrpersonen) |
3.000 |
6.000 |
6.000 |
6.000 |
6.000 |
Kostensteigerung Zulagen Abteilungsleitung |
30.000 |
240.000 |
480.000 |
750.000 |
1.050.000 |
Kosteneinsparung Zulagen Schulleitung |
35.000 |
350.000 |
700.000 |
1.500.000 |
1.470.000 |
Einsparung gesamt |
2.000 |
104.000 |
214.000 |
294.000 |
414.000 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Durch diesen Gesetzentwurf ist keine Datenverarbeitung geplant.
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