Kraftfahrgesetz 1967, Änderung (37. KFG-Novelle) (152/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (37. KFG-Novelle)

Kurzinformation

Ziele

  • Verlängerung des Begutachtungsintervalls für Fahrzeuge der Klasse L
  • Schaffung eines Sachbereichskennzeichens für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind

Inhalt

  • Verlängerung des Begutachtungsintervalls für Fahrzeuge der Klasse L
  • Schaffung eines Sachbereichskennzeichens für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Entwurf enthält folgende Schwerpunkte:

Es sollen Erleichterungen für die Wirtschaft geschaffen werden, indem für Fahrzeuge zum Transport von Tieren und bei der Verwendung von High Cube Containern die zulässige Höhe auf 4,20 m angehoben werden soll.

Weiters soll auch eine Erleichterung bei den Gewichtsgrenzen geschaffen werden. Die Strecke, die bei Rundholztranporten bzw. beim Sammeln von Rohmilch mit 44 t zurückgelegt werden darf, soll von 100 km auf 150 km erweitert werden; bei der Verwendung von kranbaren Sattelanhängern soll die Gewichtsgrenze generell auf 41 t angehoben werden.

Die Bestimmungen über Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen sollen vereinfacht und verkürzt werden, indem nur mehr auf die einschlägigen EU-Rechtsakte verwiesen werden soll.

Für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, soll ein Sachbereichskennzeichen eingeführt werden.

Das Begutachtungsintervall für Fahrzeuge der Klasse L (Motorfahrräder, Motorräder, Quads), die derzeit jährlich zu begutachten sind, soll an die Regelung für PKW (3-2-1) angeglichen werden.

Daneben soll es noch eine Reihe von Aktualisierungen und redaktionellen Anpassungen geben.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 10.05.2019

Einbringendes Ressort

BM f. Verkehr, Innovation u. Technologie

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