Entwurf

Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung und die Notariatsordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 8a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die laufende Einhaltung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist zu überwachen, dies gegebenenfalls durch den bestellten Compliance-Beauftragten; soweit erforderlich sind die getroffenen Maßnahmen zu verbessern.“

2. § 8a werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:

„(5) Verfügt ein Rechtsanwalt über eine Kanzleiniederlassung, so hat er sowohl von der Hauptniederlassung (Kanzleisitz) als auch der Kanzleiniederlassung anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den internen Informationsaustausch, einzurichten und aufrechtzuerhalten; Entsprechendes gilt für Zweig- oder Kanzleiniederlassungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweig- oder Kanzleiniederlassungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern wirksam umzusetzen.

(6) Bei Zweig- oder Kanzleiniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist sicherzustellen, dass den im betreffenden Mitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verabschiedeten nationalen Rechtvorschriften Folge geleistet wird. Handelt es sich um eine Zweig- oder Kanzleiniederlassung in einem Drittland, dessen Mindestanforderungen an die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weniger streng als die dazu in diesem Bundesgesetz getroffenen Bestimmungen sind, so sind die Anforderungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt.

(7) Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwalts-Gesellschaft hat für den Fall, dass die Umsetzung der Strategien und Verfahren gemäß Abs. 5 nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, die Rechtsanwaltskammer zu informieren. Zudem ist sicherzustellen, dass von der Zweig- oder Kanzleiniederlassung in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen angewendet werden, um dem Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Diese zusätzlichen Maßnahmen und deren Eignung sind im Rahmen der Aufsicht (§ 23 Abs. 2) von der Rechtsanwaltskammer zu überprüfen; erforderlichenfalls hat die Rechtsanwaltskammer zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, im Rahmen derer auch der Auftrag erteilt werden kann, dass im betreffenden Drittland keine Geschäfte und Transaktionen im Sinn des § 8a Abs. 1 vorgenommen werden dürfen oder entsprechende Geschäftsbeziehungen nicht eingegangen werden dürfen oder zu beenden sind.

(8) Ein Informationsaustausch, einschließlich personenbezogener Daten von Kunden, zwischen Haupt- und Zweig- oder Kanzleiniederlassung für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist zulässig; insbesondere können die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind und die mit einer Verdachtsmeldung übermittelten Informationen zwischen Haupt- und Zweig- oder Kanzleiniederlassung weitergegeben werden, um die Strategien und Verfahren gemäß Abs. 5 zu erfüllen. Eine Weitergabe ist nicht zulässig, wenn der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) oder die zentrale Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittlandes andere Anweisungen erteilt.“

3. § 8b wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Anforderungen gemäß Abs. 10 und 11 können durch die Umsetzung von Strategien und Verfahren gemäß § 8a Abs. 5 erfüllt werden, soweit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwalts-Gesellschaft zieht Informationen einer eigenen Zweig- oder Kanzleiniederlassung heran;

2. die von der Zweig- oder Kanzleiniederlassung angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen mit diesem Bundesgesetz, der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften in Einklang;

3. die effektive Umsetzung der unter Z 2 genannten Anforderungen wird auf Ebene der Haupt-, Zweig- oder Kanzleiniederlassung von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittlandes beaufsichtigt.“

4. In § 8c Abs. 1a erster Satz wird nach dem Wort „setzen“ folgende Wendung eingefügt „ , alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Verpflichtungen und Aufgaben nach Abs. 1 und 2 bis 4 dienen, sind gegenüber der Partei und sonstigen Dritten geheim zu halten“ eingefügt.

5. In § 8c Abs. 1a erster Satz werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„in diesem Umfang bezieht sich das Verbot der Informationsweitergabe auch auf den Zugang der Partei zu vom Rechtsanwalt verarbeiteten personenbezogenen Daten.“

6. In § 9 erhalten der bisherige Abs. 3a die Absatzbezeichnung „(4)“ und die bisherigen Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.

7. Nach dem nunmehrigen § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion hat der Rechtsanwalt einer neuen Partei die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben bei den in § 8a Abs. 1 angeführten Geschäften insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gemäß diesem Bundesgesetz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu enthalten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278 StGB) ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der DSGVO anzusehen.“

8. Dem nunmehrigen § 9 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Rechtsanwalt über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf entsprechende Anfragen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) vollständig und rasch Auskunft insbesondere darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen in einer Geschäftsbeziehung steht oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage gestanden ist, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.“

9. § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) hat den Rechtsanwälten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat er dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.“

10. In § 23 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „Aufsicht“ der Relativsatz „ , die gegebenenfalls auch Überprüfungshandlungen unmittelbar beim Rechtsanwalt umfasst,“ eingefügt.

11. In § 23 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „berücksichtigen“ die Wortfolge „und bei der Aufsicht in diesem Bereich nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen“ eingefügt.

12. Nach § 23 Abs. 2 dritter Satz werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (§ 8a Abs. 4) der Rechtsanwälte und der Bewertung der von diesen nach § 8a Abs. 2 getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Rechtsanwaltskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Rechtsanwaltskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Rechtsanwalts erlangt. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei den den Rechtsanwälten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen.“

13. In § 23 Abs. 2 letzter Satz werden der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 78 Abs. 1 StPO zu prüfen.“

14. § 23 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 6 zu entsprechen. Die Rechtsanwaltskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.“

15. In § 36 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

16. § 36 Abs. 1 wird folgende Z 10 angefügt:

       „10. die Zusammenarbeit und Koordinierung mit allen mit Aufgaben der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung befassten Stellen und Einrichtungen.“

17. In 45a wird nach der Wortfolge „vor den“ die Wortfolge „Verwaltungsbehörden und den“ eingefügt.

18. § 60 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 8a Abs. 2 und 5 bis 8, § 8b Abs. 12, § 8c Abs. 1a, § 9 Abs. 3a bis 8, § 23 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. August 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz – ENG, BGBl. I Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die laufende Einhaltung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist zu überwachen; soweit erforderlich sind die getroffenen Maßnahmen zu verbessern.“

2. In § 36c Abs. 1a erster Satz wird nach dem Wort „setzen“ folgende Wendung eingefügt „ , alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Verpflichtungen und Aufgaben nach Abs. 1 und 2 bis 4 dienen, sind gegenüber der Partei und sonstigen Dritten geheim zu halten“ eingefügt.

3. In § 36c Abs. 1a erster Satz werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„in diesem Umfang bezieht sich das Verbot der Informationsweitergabe auch auf den Zugang der Partei zu vom Notar verarbeiteten personenbezogenen Daten.“

4. In § 37 erhalten der bisherige Abs. 3a die Absatzbezeichnung „(4)“ und die bisherigen Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.

5. Nach dem nunmehrigen § 37 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion hat der Notar einer neuen Partei die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben bei den in § 36a Abs. 1 genannten Geschäften insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten des Notars gemäß diesem Bundesgesetz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu enthalten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278 StGB) ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der DSGVO anzusehen.“

6. Dem nunmehrigen § 37 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Notar über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf entsprechende Anfragen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) vollständig und rasch Auskunft insbesondere darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen in einer Geschäftsbeziehung steht oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage gestanden ist, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.“

7. § 37 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) hat den Notaren Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat er dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.“

8. In § 140a Abs. 2 Z 12 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

9. § 140a Abs. 2 wird folgende Z 13 angefügt:

       „13. die Zusammenarbeit und Koordinierung mit allen mit Aufgaben der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung befassten Stellen und Einrichtungen.“

10. In § 154 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „berücksichtigen“ die Wendung „ , bei der Aufsicht in diesem Bereich ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen“ eingefügt.

11. Nach § 154 Abs. 1 zweiter Satz werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (§ 36a Abs. 4) der Notare und der Bewertung der von diesen nach § 36a Abs. 2 getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Notariatskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Notariatskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Notars erlangt. Die Notariatskammer hat dabei den den Notaren zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen.“

12. In § 154 Abs. 2 letzter Satz werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 78 Abs. 1 StPO zu prüfen.“

13. § 154 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 6 zu entsprechen. Die Notariatskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Notariatskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.“

14. § 189 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 36a Abs. 2, § 36c Abs. 1a, § 37 Abs. 3a bis 8, § 140a Abs. 2 Z 12 und 13 sowie § 154 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. August 2019 in Kraft.“