Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG (im Folgenden: Vierte Geldwäsche-Richtlinie), ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, erfolgte im Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 10/2017. Mit diesem wurden umfangreiche Anpassungen der Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung und des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen.

Wie gegen alle anderen EU-Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission zuletzt auch gegen die Republik Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2018/0003) wegen unzureichender Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie eingeleitet. Defizite wurden dabei unter anderem auch im Bereich des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Notare geortet.

Auch wenn sich die Mehrzahl dieser Kritikpunkte der Europäischen Kommission im laufenden Vertragsverletzungsverfahren aller Voraussicht nach ausräumen lassen, zeigt die Analyse durch die Europäische Kommission doch, dass die die Rechtsanwälte und Notare in diesem sensiblen Bereich treffenden Verpflichtungen in dem einen oder anderen Punkt präzisiert werden sollten, weil sie missverstanden werden können. Das soll mit den im Bereich der Rechtsanwaltsordnung und der Notariatsordnung vorgeschlagenen Änderungen geschehen. Das dient der Aufklärung der von der Europäischen Kommission dargelegten Problembereiche. Der Entwurf geht freilich davon aus, dass die Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie im Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare korrekt erfolgt ist.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)

Zu Z 1 (§ 8a Abs. 2 RAO)

Soweit in § 8a Abs. 2 RAO angeordnet ist, dass der Rechtsanwalt Strategien, Kontrollen und Verfahren (einschließlich einer dahingehenden Mitarbeiterüberprüfung) zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene sowie bei sich selbst ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) „einzuführen und aufrechtzuerhalten hat“, ist davon bereits nach geltendem Recht auch deren laufende Anwendung, die Überprüfung ihrer Effektivität und erforderlichenfalls deren Anpassung mitumfasst. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll dies im Lichte der Vorgaben des Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 noch einmal ausdrücklich klargestellt werden.

Zu Z 2 (§ 8a Abs. 5 bis 8 RAO)

Die Richtlinie (EU) 2015/849 nimmt an verschiedener Stelle auf den Begriff der „Gruppe“ Bezug und meint damit „eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind.“ Rechtsanwälte dürfen gemäß § 21c Z 8 RAO keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören; nach dem Erkenntnis des VfGH vom 1.10.2004, G 1/04, erstreckt sich dieses Verbot von „Sternsozietäten“ auch auf grenzüberschreitende berufliche Zusammenschlüsse; die Bildung von „Gruppen“ im Sinn des Art. 3 Z 15 der Richtlinie (EU) 2015/849 ist auch Rechtsanwälten daher nicht gestattet. Gestattet ist Rechtsanwälten aber die Gründung einer Zweig- oder Kanzleiniederlassung. Unabhängig davon, ob diese im In- oder im Ausland gelegen ist, hat der Rechtsanwalt aber auch diesfalls die ihn zufolge seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer treffenden Berufs- und Standespflichten (wozu natürlich auch die in der RAO getroffenen Regelungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zählen) einzuhalten, ein Verstoß dagegen macht ihn nach § 1 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärtern disziplinär verantwortlich.

Ungeachtet dieser Rechtslage hat die Europäische Kommission in dem gegen Österreich zu Nr. 2018/0003 geführten Vertragsverletzungsverfahren ein Umsetzungsdefizit (unter anderem) in Ansehung des Art. 45 Abs. 1 bis 3, 5 und 8 der Vierten Geldwäsche-Richtlinie geortet. Mit dem vorgeschlagenen § 8a Abs. 5 bis 8 RAO sollen diese Bedenken daher auch in Ansehung von Zweig- oder Kanzleiniederlassungen eindeutig ausgeräumt und die Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwalts-Gesellschaften ausdrücklich zur Einrichtung und Aufrechterhaltung von sowohl für die Hauptniederlassung (Kanzleisitz) als auch die Zweig- und/oder Kanzleiniederlassung(en) geltenden gemeinsamen Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den internen Informationsaustausch, verpflichtet werden. Liegen diese Niederlassungen im Ausland, so soll jeweils verbindlich für die Einhaltung eines der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechenden Mindestanforderungsniveaus an die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gesorgt werden.

Ein besonders striktes Regime ist zufolge Art. 45 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 durch die Mitgliedstaaten dann vorzusehen, wenn die Umsetzung der gemeinsamen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. Neben einer Information der (jeweils zuständigen österreichischen) Rechtsanwaltskammer ist diesfalls vom Rechtsanwalt sicherzustellen, dass von der Zweig- oder Kanzleiniederlassung in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen angewendet werden, um dem Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Die Rechtsanwaltskammer hat aufgrund der an sie ergangenen Information diese Maßnahmen auf ihre Eignung zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu überprüfen. Sollte sie dabei zum Ergebnis gelangen, dass diese Eignung nicht hinreichend gegeben ist, hat sie im Umfang der ihr im Rahmen der Aufsicht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten primär darauf hinzuwirken, dass ein entsprechendes Schutzniveau erreicht wird. Ist dies nicht möglich, so kann die Rechtsanwaltskammer – wie dies zufolge Art. 45 Abs. 5 letzter Satz der Richtlinie 2015/849 ausdrücklich vorzusehen ist – auch den Auftrag erteilen, dass im betreffenden Drittland keine Geschäfte und Transaktionen im Sinn des § 8a Abs. 1 vorgenommen werden dürfen oder entsprechende Geschäftsbeziehungen nicht eingegangen werden dürfen oder zu beenden sind.

Für den Bereich der Notare sei noch festgehalten, dass diese zwar (unter engen Voraussetzungen) mit einem oder mehreren anderen Notaren sowie mit Notariatskandidaten eine Notar-Partnerschaft eingehen können, diese aber nur einen Kanzleisitz haben darf (§ 24 Abs. 2 NO). Die Gründung von Tochtergesellschaften oder von (Zweig-)Niederlassungen ist Notaren daher generell nicht gestattet, sodass es einer dem § 8a Abs. 5 bis 8 RAO (bzw. dem § 8b Abs. 12 RAO) entsprechenden Regelung im Bereich der NO generell nicht bedarf.

Zu Z 3 (§ 8b Abs. 12 RAO)

Der neu vorgeschlagene § 8b Abs. 12 RAO steht im Zusammenhang mit der zu § 8a Abs. 5 bis 8 RAO erfolgenden Klarstellung betreffend die Einrichtung und Aufrechterhaltung von sowohl für die Hauptniederlassung eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwalts-Gesellschaft (Kanzleisitz) als auch dessen/deren Zweig- und/oder Kanzleiniederlassung(en) geltenden gemeinsamen Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Durch die Regelung soll gewährleistet werden, dass die Rechtsanwaltskammer bei Vorhandensein von solchen geeigneten gemeinsamen Strategien und Verfahren davon ausgehen kann, dass die Anforderungen der (in § 8b Abs. 10 und 11 umgesetzten) Art. 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllt werden, wenn die gemeinsamen Strategien und Verfahren diesen Anforderungen entsprechen.

Zu Z 4 und 5 (§ 8c Abs. 1a RAO)

Das in § 8c Abs. 1a RAO normierte Verbot der Informationsweitergabe insbesondere auch an die betroffene Person beinhaltet bereits nach der geltenden Rechtslage auch den Zugang zu vom Rechtsanwalt verarbeiteten personenbezogenen Daten. Aufgrund der von der Europäischen Kommission im Rahmen des gegen Österreich geführten Vertragsverletzungsverfahrens in diesem Kontext geäußerten Kritik soll insbesondere in Entsprechung von Art. 41 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-Richtlinie der Umfang und Inhalt dieses Verbots „nachgeschärft“ und klargestellt werden.

Zu Z 6 und 7 (§ 9 Abs. 3a bis 7 RAO)

Auch bei dieser Änderung handelt es sich um eine (mit einer redaktionellen Anpassung einhergehende) Klarstellung aus Anlass des gegen Österreich geführten Vertragsverletzungsverfahrens, diesfalls in Bezug auf die Vorgaben des Art. 41 Abs. 3 und des Art. 43 der Richtlinie (EU) 2015/849 (wobei in Ansehung des Art. 43 auch bereits auf dessen durch die Richtlinie (EU) 2018/843 geänderte Fassung Bedacht genommen wird).

Zu Z 8 (§ 9 Abs. 6 RAO)

Die Kommunikation des Rechtsanwalts mit der Geldwäschemeldestelle sowohl in Ansehung einer Verdachtsmeldung (wo dies in § 8c Abs. 1 RAO ausdrücklich klargestellt ist) als auch in Reaktion auf Anfragen hat bereits nach geltendem Recht grundsätzlich über die von der Geldwäschemeldestelle vorgegebenen Kommunikationskanäle zu erfolgen. Aufgrund der von der Europäischen Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens in diesem Punkt geäußerten Bedenken soll dieser Punkt entsprechend Art. 42 der Richtlinie (EU) 2015/849 ausdrücklich klargestellt werden. Änderungen der bisherigen Kommunikationspraxis mit der Geldwäschemeldestelle sind für die Rechtsanwälte (und Notare) damit nicht verbunden.

Zu Z 9 (§ 9 Abs. 8 RAO)

Entsprechend dem § 16 Abs. 4 FM-GWG soll auch in der RAO die Verpflichtung für die Geldwäschemeldestelle vorgesehen werden, den Rechtsanwälten (in geeigneter Form) Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso soll sie für eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu sorgen haben. Mit dieser Maßnahme wird gleichzeitig der Kritik der Europäischen Kommission an der aus ihrer Sicht unzureichenden Umsetzung des Art. 46 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 Rechnung getragen.

Zu Z 10 bis 12 (§ 23 Abs. 2 RAO)

Nach § 23 Abs. 2 RAO haben die Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Aufsicht „die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Rechtsanwälte ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besonders zu berücksichtigen.“ Damit und in Anbetracht der Notwendigkeit der Beachtung der Risikosituation des konkreten Rechtsanwalts (vgl. damit im Zusammenhang auch die Anordnung in § 8a Abs. 3 RAO, wonach die von Rechtsanwälten zu erstellenden schriftlichen Risikobewertungen der Rechtsanwaltskammer auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind) ist bereits jetzt an sich hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Aufsicht in diesem Kontext anhand eines risikobasierten Ansatzes zu erfolgen hat.

Dessen ungeachtet hat die Europäische Kommission im Rahmen des gegen Österreich geführten Vertragsverletzungsverfahrens gewisse Defizite im Bereich der Umsetzung von Art. 48 Abs. 6 bis 8 der Richtlinie (EU) 2015/849 geortet; diese Bedenken sollen mit den zu § 23 Abs. 2 RAO vorgeschlagenen Klarstellungen ausgeräumt werden.

Zu Z 13 und 14 (§ 23 Abs. 2 RAO)

Nach Art. 22 B-VG sind alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper (wozu auch die Rechtsanwaltskammern und die Notariatskammern zählen) zur wechselseitigen Hilfeleistung („Amtshilfe“) verpflichtet. Demgemäß können sowohl die Geldwäschemeldestelle als auch die Rechtsanwalts- und Notariatskammern im Rahmen der Wahrnehmung und Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben wechselseitig Anfragen und Auskunftsersuchen an die jeweils andere Stelle richten. Im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 32 Abs. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 soll dies auch in der RAO (und der NO) noch zusätzlich präzisiert und dabei auch klargestellt werden, dass die Rechtsanwaltskammern der Geldwäschemeldestelle eine Rückmeldung über die Verwendung der aufgrund eines entsprechenden Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen sowie über die Ergebnisse von aufgrund dieser Informationen getroffenen Maßnahmen geben müssen (zur vergleichbaren Rückmeldeverpflichtung der Geldwäschemeldestelle vgl. den neuen § 9 Abs. 8 RAO).

Im Zuge der dadurch notwendig werdenden Anpassungen des § 23 Abs. 2 RAO soll bereits jetzt dem sich hier aus dem durch die Richtlinie (EU) 2018/843 ergänzten Art. 58 Abs. 2 der Vierten Geldwäsche-Richtlinie ergebenden weiteren Änderungsbedarf Rechnung getragen werden. Diese Richtlinienbestimmung sieht vor, dass „die zuständigen Behörden, wenn sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Strafverfolgungsbehörden zeitnah davon in Kenntnis zu setzen haben“. Eine entsprechende Verpflichtung der Behörden besteht nach § 78 Abs. 1 StPO, auf die aus Gründen der Rechtsklarheit hier nochmals ausdrücklich Bezug genommen werden soll.

Zu Z 15 und 16 (§ 36 Abs. 1 RAO)

Bereits nach geltendem Recht arbeiten die Standesvertretungen der Rechtsanwälte und Notare eng mit allen mit Aufgaben der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung befassten Stellen und Einrichtungen zusammen; in den entsprechenden Arbeitsgruppen und Gremien (wie etwa den (inter)ministeriellen Arbeitsgruppen, die sich mit Themen der Verhinderung oder der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusbekämpfung beschäftigen, oder der Arbeitsgruppe zur Erstellung der Nationalen Risikoanalyse) sind Rechtsanwälte und Notare regelmäßig durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und die Österreichische Notariatskammer vertreten. Funktionierende interne und externe Kommunikations- und Verständigungsmechanismen (auch) in allen Belangen der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind durch die standesrechtliche Organisation von Rechtsanwälten und Notaren (eng zusammenarbeitende neun Rechtsanwaltskammern bzw. sechs Notariatskammern und – österreichweit – der Österreichische Rechtsanwaltskammertag sowie die Österreichische Notariatskammer) sichergestellt.

Den Vorgaben des Art. 49 der Richtlinie (EU) 2015/849, der die Sicherstellung der nationalen Zusammenarbeit aller an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung beteiligten Stellen und Einrichtungen bezweckt, wird für den Bereich der Rechtsanwälte und Notare daher bereits jetzt entsprochen sein. Angesichts der von der Europäischen Kommission dessen ungeachtet geäußerten Kritik wird in Ergänzung des bisherigen Regimes eine Regelung vorgeschlagen, nach der die Zusammenarbeit und Koordinierung mit allen mit Aufgaben der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung befassten Stellen und Einrichtungen ausdrücklich als Aufgabe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (bzw. der Österreichischen Notariatskammer) festgelegt wird, dies in § 36 Abs. 1 RAO (bzw. in § 140a Abs. 2 NO); eine solche Stelle ist dabei insbesondere auch das Koordinierungsgremium gemäß § 3 Abs. 1 FM-GWG.

Zu Z 17 (§ 45a RAO)

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 45a RAO soll – in Umsetzung von Art. 6 und 18 der Richtlinie Jugendstrafverfahren iVm. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie Prozesskostenhilfe – sichergestellt werden, dass ein im Verwaltungsstrafverfahren zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellter Rechtsanwalt nach Maßgabe des § 45 Abs. 4 RAO enthoben und ein anderer Rechtsanwalt zum Verteidiger bestellt werden kann.

Zu Art. 2 (Änderung der Notariatsordnung)

Zu Z 1 (§ 36a Abs. 2 NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8a Abs. 2 RAO.

Zu Z 2 und 3 (§ 36c Abs. 1 NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 8c Abs. 1a RAO.

Zu Z 4 und 5 (§ 37 Abs. 3a bis 7 NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 9 Abs. 3a bis 7 RAO.

Zu Z 6 (§ 37 Abs. 6 NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 9 Abs. 6 RAO.

Zu Z 7 (§ 37 Abs. 8 NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 9 Abs. 8 NO.

Zu Z 8 und 9 (§ 140a Abs. 2 NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 36 Abs. 1 RAO.

Zu Z 10 und 11 (§ 154 Abs. 1 NO)

Siehe die Erläuterungen zu § § 23 Abs. 2 RAO.

Zu Z 12 und 13 (§ 154 Abs. 2 NO)

Siehe die Erläuterungen zu § 23 Abs. 2 RAO.