Sicherheitspolizeigesetz, Namensänderungsgesetz, Änderung (155/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz und das Namensänderungsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Verstärkte Gewährung von Schutz und Hilfestellung für Opfer und gefährdete Personen im Bereich Gewalt sowie Stärkung der Gewaltprävention durch Maßnahmen in der professionellen Täterarbeit
  • Bessere Dokumentation, Vorbeugung und Verfolgung von strafbaren Handlungen sowie Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen durch den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten

Inhalt

  • Schaffung einer gesetzlichen Möglichkeit zur Beauftragung von Gewaltinterventionszentren sowie einer Befugnis zur Übermittlung von Gefährder- bzw. Gefährderinnendaten an diese
  • Neustrukturierung des § 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG (Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt)
  • Ergänzung des § 22 Abs. 2 SPG im Zusammenhang mit sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen
  • Entfall des § 97 Abs. 4 SPG im Zusammenhang mit dem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im Zusammenhang mit Reformen im Strafrecht sieht der vorliegende Entwurf für die Themenbereiche Opferschutz und Täterarbeit folgende Maßnahmen im Sicherheitspolizei- und Namensänderungsrecht vor:

Neuregelung des Betretungsverbots: Diese soll eine Verbesserung des Opferschutzes bewirken, indem ein Annäherungsverbot auf fünfzig Meter eingeführt und der Vollzug vereinfacht werden soll. Der Schutzbereich der unmittelbaren Umgebung um die Wohnung soll durch Normierung einer 50-Meter-Grenze festgelegt werden, sodass dieser nicht mehr im Einzelfall durch das einschreitende Organ konkretisiert werden muss. Zudem soll das Betretungsverbot für den Gefährder mit dem Verbot verbunden sein, sich der gefährdeten Person auf fünfzig Meter zu nähern, unabhängig davon, wo sich die gefährdete Person gerade befindet.

Etablierung der dritten Gewaltschutzsäule: Analog zur bundesweiten Institutionalisierung der Opferschutzeinrichtungen zur Beratung und immateriellen Unterstützung von Opfern nach Fällen von Gewalt sollen bundesweit bewährte und geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit nachhaltig etabliert werden (Gewaltinterventionszentren). Gefährder sollen nach einem polizeilichen Betretungs- und Annäherungsverbot verpflichtend an einer Gewaltpräventionsberatung durch ein Gewaltinterventionszentrum teilnehmen. Die Arbeit mit den Gefährdern durch Gewaltinterventionszentren soll Teil der Interventionskette sein und einen wesentlichen Beitrag zum Opferschutz leisten.

Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenzen (High-Risk-Victims): Es soll eine ausdrückliche Grundlage für die Sicherheitsbehörde geschaffen werden, unter bestimmten Voraussetzungen Fallkonferenzen mit den im Einzelfall erforderlichen Behörden und Einrichtungen einzuberufen. Ziel soll die einheitliche Regelung von Fallkonferenzen auf Initiative und unter der Leitung der Sicherheitsbehörden sein.

Änderung im Namensänderungsgesetz: Opfer von psychischer oder physischer Gewalt, insbesondere im sozialen Nahbereich, wollen oft ein neues Leben beginnen und sehen als einzigen Ausweg die Schaffung einer neuen Identität, um jeglichen Kontakt mit Täterinnen/Tätern zu vermeiden. Die Änderung des Namens kann hierbei eine wesentliche Erleichterung für die Betroffenen bewirken. Eine Änderung des Namens von Opfern von Delikten gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung soll im Sinne des verbesserten Opferschutzes – wie in anderen derzeit schon gesetzlich vorgesehenen Fällen – kostenlos erfolgen können.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 15.05.2019

Einbringendes Ressort

BMI (Bundesministerium für Inneres)

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