Ärztegesetz 1998, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz u.a., Änderung (157/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziel

  • Legistische Umsetzung der das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffenden Maßnahmen der "Task Force Strafrecht"

Inhalt

  • Vereinheitlichung der Anzeige- und Meldepflichten für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Gesundheitsberufen
  • Änderung des § 54 Ärztegesetz 1998 zur besseren Vernetzung involvierter Institutionen, wie beispielsweise Jugendwohlfahrtsträger und Justiz
  • Möglichkeit der Änderung der Sozialversicherungsnummer nach Namensänderung;
  • Änderung der Verjährungsregelung im Verbrechensopfergesetz

Redaktion: oesterreich.gv.at

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im Innenministerium wurde die "Task Force Strafrecht zum besseren Schutz von Frauen und Kindern" eingerichtet, die unter Mitwirkung aller betroffenen Ressorts und unter Einbindung von Expertinnen/Experten aus der Praxis, konkrete Maßnahmen für eine weitere Verbesserung sowie die Schaffung von Synergien in den Bereichen Strafrecht, Opferschutz und aktive Täterarbeit erarbeitete.

Durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sollen unter anderem folgende Maßnahmen des Ministerratsbeschlusses umgesetzt werden:

Vereinheitlichung der Anzeige- und Meldepflichten für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Gesundheitsberufen

Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs sollen klare, einheitliche und effektive Regelungen der Anzeigepflicht der betroffenen Berufsgruppen in den einzelnen Berufsgesetzen geschaffen werden.

Änderung des § 54 Ärztegesetz 1998 zur besseren Vernetzung involvierter Institutionen

Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs soll die verbesserte Zusammenarbeit legistisch umgesetzt werden.

Möglichkeit der Änderung der Sozialversicherungsnummer nach Namensänderung

Ein besonderer Stellenwert kommt im Bereich des Opferschutzes der Bekämpfung der "Gewalt im Namen der Ehre" zu. Dabei handelt es sich um Gewalt, die aus einer vermeintlich kulturellen oder religiösen Verpflichtung heraus verübt wird. Vor diesem Hintergrund soll es in Zukunft möglich sein, nach einer Namensänderung auch eine Änderung der Sozialversicherungsnummer zu erwirken.

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Im Verbrechensopfergesetz sollen vom Weissen Ring und dem Gewaltschutzzentrum im Rahmen der "Task Force Strafrecht" erhobene Forderungen umgesetzt werden. Dies soll eine Verlängerung der allgemeinen Antragsfrist um ein Jahr auf dann insgesamt drei Jahre, eine zusätzliche Antragsfrist für zum Tatzeitpunkt minderjährige Opfer hinsichtlich der Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld sowie einen Anspruch von Opfern von Einbruchsdiebstählen auf Krisenintervention und Psychotherapie betreffen.

Stand: 15.05.2019

Einbringendes Ressort

BMASGK (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz)

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