Drittes Gewaltschutzgesetz (3. GeSchG)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verfassung, Deregulierung, Reformen und Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der Gewaltschutz durch einstweilige Verfügungen hat sich zwar weitgehend bewährt; im Einzelnen ist ein Verbesserungsbedarf aufgezeigt worden. Darüber hinaus entsteht ein Anpassungsbedarf an die vorgeschlagenen Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz. Der Opferschutz soll ausgebaut werden.

Bisherige Anstrengungen, eine Ausgewogenheit der Strafdrohungen für Gewalt- und Sexualdelikte herzustellen, waren nicht ausreichend.

 

Ziel(e)

- Bessere Vernetzung

- Verbesserungen und Klarstellungen bei einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und vor Eingriffen in die Privatsphäre

- Abstimmung mit den Änderungen im SPG

- Ausbau des Opferschutzes

- Strafverschärfungen bei den Gewalt- und Sexualdelikten

- Erweiterung der Straftatbestände im Bereich der psychischen Gewalt

- unbefristetes Tätigkeitsverbot bei Verurteilungen wegen Gewalt- und Sexualdelikten zum Nachteil einer minderjährigen oder wehrlosen Person

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1. Zivilrecht:

- Information der Pflegschaftsgerichte von einstweiligen Verfügungen, wenn eine Partei minderjährig ist

- Subsidiäres Recht des Kinder- und Jugendhilfeträgers, eine Stalking-EV zum Schutz von Minderjährigen zu beantragen

- Anpassung einer einstweiligen Verfügung an die faktische Änderung der Umstände (zB bei Wohnungsänderung)

- Klarstellung zum Cybermobbing

- Anpassungen an die Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz (Annäherungsverbot)

- Stärkung des Opferschutzes im Bereich der zivilrechtlichen Schadenersatzverjährung

2. Strafrecht:

- Erweiterung der Erschwerungsgründe bei der Strafzumessung (§ 33 Abs. 1 und 2 StGB),

- Erhöhung der Höchststrafen für Rückfallstäter (§ 39 StGB),

- Änderung der Strafdrohungen bei bestimmten Gewalttaten (§ 39a StGB),

- Ausschluss der bedingten Strafnachsicht bei der Vergewaltigung (§ 43 Abs. 3 StGB)

- Klarstellung, dass es sich bei der Genitalverstümmelung immer um eine schwere Dauerfolge nach § 85 Abs. 1 StGB handelt

- Erweiterung des Straftatbestandes gegen Stalking (§ 107a StGB)

- Verschärfung der Strafdrohungen im Bereich der fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107b StGB)

- Anhebung der Mindeststrafe bei der Vergewaltigung (§ 201 StGB)

- Ausweitung des Tätigkeitsverbots nach § 220b auf Gewalt- und Sexualdelikte zum Nachteil Minderjähriger oder wehrloser Personen, Entfall der Möglichkeit, das Tätigkeitsverbot befristet auszusprechen und Entfall des Vorsatzerfordernisses der Wissentlichkeit beim Straftatbestand des Verstoßes gegen ein Tätigkeitsverbot.

- Anpassung der Verweise in der StPO an den geänderten Regelungsinhalt des § 38a SPG.

- Normierung eines Rechts des Opfers auf Erbringung von Dolmetschleistungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren durch Person des gleichen Geschlechts (§ 66a Abs. 2 Z 1a StPO).

- Sicherstellung der Information über Opferrechte auch in Verfahren gegen unbekannte Täter (§ 70 Abs. 1 StPO).

- Neufassung der Regelung zur Zulässigkeit der Datenübermittlung an Gerichte und Behörden und Schaffung einer Grundlage zur Übermittlung von Daten an Fallkonferenzen nach dem SPG (§ 76 Abs. 4 und 6 StPO).

- Schaffung einer weiteren Rechtsgrundlage zur Kostenfreiheit von Anzeigebestätigungen und Vernehmungsprotokoll (§§ 66 Abs. 1 Z 1a, 80 Abs. 1, 96 Abs. 5 StPO).

- Klarstellung, dass besonders schutzbedürftigen Opfern und Zeugen jedenfalls ein Antragsrecht auf Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung zukommt (§ 165 Abs. 4 StPO).

- Erweiterung der Auskunft nach § 9 Abs. 1 und 9a Abs. 2 StRegG auf Vereine und Einrichtungen gemäß § 220b StGB (§§ 9 Abs. 1 Z 4, 9a Abs. 2 Z 2 StRegG).

- Einführung einer Strafregisterbescheinigung "Pflege und Betreuung" (§ 10 Abs. 1c und 1d StRegG).

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse." der Untergliederung 13 Justiz und Reformen im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

1. Durch die vorgeschlagenen Änderungen im zivilrechtlichen Bereich wird kein finanzieller und personeller Mehrbedarf erwartet. Durch die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung an die faktischen Umstände anpassen zu können, entfällt die Notwendigkeit, eine neuerliche einstweilige Verfügung zu beantragen. Die damit im Zusammenhang allenfalls entstehende Entlastung durch die Verfahrensverschlankung dürfte allerdings kaum ins Gewicht fallen. Ein allenfalls durch das vorgeschlagene Antragsrecht des Kinder- und Jugendhilfeträgers und die bessere Vernetzung entstehender Mehraufwand, der im Übrigen auch nicht in nennenswerter Größe zu erwarten ist, würde damit aufgewogen. Im Großen und Ganzen sind die Maßnahmen als aufwandsneutral zu beurteilen.

2. Bezüglich der Änderungen im Strafgesetzbuch ergibt sich folgendes Bild:

2.1. Durch den Ausschluss der gänzlich bedingten Strafnachsicht und die Anhebung der Strafuntergrenze bei der Vergewaltigung von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe ist mit Mehrkosten in Höhe von ca. EUR 18.660,- für das erste Jahr zu rechnen (für die Folgejahre wurde eine Valorisierung von 2 % angenommen). Dieser Schätzung liegen folgende Überlegungen zugrunde: Aus der Gerichtlichen Kriminalstatistik ergibt sich, dass im Jahr 2017 insgesamt drei Erwachsene wegen § 201 StGB zu gänzlich bedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Aus Gründen der budgetären Vorsicht wird für die folgenden Berechnungen von fünf betroffenen verurteilten Personen ausgegangen. In diesen Fällen werden künftig zumindest teilbedingte Strafen verhängt werden müssen, wobei aus budgetärer Vorsicht davon ausgegangen wird, dass gemäß § 43a Abs. 3 ein unbedingter Teil im Ausmaß von 8 Monaten (ein Drittel der Strafuntergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe) verhängt wird. Für 2019 beträgt der variable Grenzkostensatz für Kalkulationen und Berechnungen von zusätzlichen oder eingesparten Hafttagen € 15,55.

2.2. Die Einführung von und Erweiterung bestehender Erschwerungsgründe in § 33 StGB kann zu höheren Kosten durch steigende Haftzahlen führen, wobei jedoch weder statistische Basisdaten zu den Anwendungsfällen dieser Erschwerungsgründe bestehen, noch – vor dem Hintergrund des § 32 StGB – gesagt werden kann, um wie viel die Strafen dadurch strenger ausfallen werden. Die Änderungen bei den Strafdrohungen gemäß §§ 39 Abs. 1a und 39a StGB können ebenso zu höheren Kosten durch steigende Haftzahlen führen, die jedoch nicht näher quantifiziert werden können.

Inwieweit sich Änderungen bei den Strafdrohungen in den Haftzahlen niederschlagen, kann nämlich selbst bei einer ex-post Betrachtung kaum festgestellt werden und somit seriöserweise auch nicht annähernd geschätzt werden. Betrachtet man die Entwicklung der Zugänge in Justizanstalten der letzten Jahre, ergeben sich folgende Zahlen: 2008: 11. 717, 2009: 12 298, 2010: 12 354, 2011: 12 035, 2012: 11 693, 2013: 11 926, 2014: 11 487, 2015: 11 440, 2016: 10 667 und 2017: 11 162 Zugänge (Sicherheitsbericht 2017, S. 127). Die Entwicklung der Strafenpraxis bei den von der vorliegenden Reform maßgeblich betroffenen Delikten gegen Leib und Leben sowie Sexualdelikten für die Jahre 2008 bis 2017 wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz von Univ. Prof. Dr. Christian Grafl und Univ. Ass. Mag. Isabel Haider untersucht. Daraus ergibt sich, dass die Strafhöhe bei den auswertbaren Strafarten bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten zunimmt, und zwar bei Verurteilungen gemäß § 84 und § 87 StGB seit 2015 in einem Ausmaß, das den Schluss zulässt, die Erhöhung der Strafdrohungen durch das am 1.1.2016 in Kraft getretene Strafrechtsänderungsgesetz 2015 als (gewichtige) Ursache anzusehen (Grafl/Haider, Untersuchung der Strafenpraxis bei Körperverletzungsdelikten, fahrlässiger Tötung und Sexualstraftaten für die Jahre 2008 bis 2017, S. 77). Diese Entwicklung spiegelt sich in den Zugängen der Jahre 2016 und 2017 nicht nieder, was die Vermutung nahelegt, dass andere Faktoren (wie z.B. die Kriminalitätsentwicklung) für die Entwicklung der Haftzahlen maßgeblicher sein dürften.

2.3. Durch die Erweiterung des Tatbestandes nach § 107a StGB und die Änderungen beim Tätigkeitsverbot (§ 220b StGB) können zusätzliche Kosten entstehen, wobei jedoch das Ausmaß mangels statistischer Basisdaten nicht eingeschätzt werden kann. Hinsichtlich der Erweiterung des Tätigkeitsverbots auf Gewaltdelikte kann statistisch nicht ausgewertet werden, wie viele der in Betracht kommenden Verurteilungen eine Konstellation betreffen, in der künftig ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden kann. Zum Entfall des Erfordernisses der Wissentlichkeit in § 220b Abs. 4 StGB ist darauf hinzuweisen, dass es statistisch keine Informationen, in wie vielen Fällen der Mangel an Wissentlichkeit zur Straflosigkeit führt, gibt. Vor dem Hintergrund, dass es zwischen 2012 und 2017 insgesamt aber überhaupt nur eine Verurteilung wegen § 220b StGB gegeben hat, kann aber selbst bei einem Ansteigen der Verurteiltenzahlen zufolge des Umstiegs auf bedingten Vorsatz von einer budgetär vernachlässigbaren Größe ausgegangen werden.

2.4. Im Hinblick auf die derzeitige praktische Bedeutung kann davon ausgegangen werden, dass die Modifikationen betreffend die Genitalverstümmelung (§§ 64 Abs. 1 Z 4a, 85 Abs. 1 Z 2a und 90 Abs. 3 StGB) und die Qualifikationen bei der fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107b Abs. 3 bis 4 StGB) keine nennenswerten budgetären Auswirkungen mit sich bringen werden.

3. Die Änderungen in der StPO sind kostenneutral ohne Erwartung eines finanziellen und/oder personellen Mehrbedarfs.

Schon bisher haben Opfer das Recht auf gebührenfreien Erhalt von Anzeigebestätigungen und Kopien von Vernehmungsprotokollen. Aufgrund dahingehender Unsicherheiten in der Praxis wird zur Verdeutlichung eine direkte Rechtsgrundlage in der StPO verankert, die jedoch nur den ohnehin bestehenden Status quo zum Ausdruck bringt, sodass hierdurch jedenfalls keine Mehrkosten entstehen.

Im Bereich des Strafregisters kann auf die bestehenden Ressourcen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Anträgen auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendfürsorge zurückgegriffen werden, sodass aus der Einführung der Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung keine ins Gewicht fallenden Mehrkosten zu erwarten sind. Gleiches gilt für die erweiterte Auskunftserteilung an Vereine und Einrichtungen gemäß § 220b StGB.

4. Soweit aus dem vorliegenden Vorhaben Mehrkosten resultieren, werden diese durch Umschichtungen innerhalb des Justizbudgets bedeckt.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2019

2020

2021

2022

2023

Ausschluss der bedingten Strafnachsicht und Anhebung der Mindeststrafe bei der Vergewaltigung

0

18 660

19 033

19 414

19 802

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

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