Drittes Gewaltschutzgesetz – 3. GeSchG (158/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung und das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, geändert werden (Drittes Gewaltschutzgesetz – 3. GeSchG)

Kurzinformation

Ziele

  • Bessere Vernetzung
  • Verbesserungen und Klarstellungen bei einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und vor Eingriffen in die Privatsphäre
  • Abstimmung mit den Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
  • Ausbau des Opferschutzes
  • Strafverschärfungen bei den Gewalt- und Sexualdelikten
  • Erweiterung der Straftatbestände im Bereich der psychischen Gewalt
  • Unbefristetes Tätigkeitsverbot bei Verurteilungen wegen Gewalt- und Sexualdelikten zum Nachteil einer minderjährigen oder wehrlosen Person

Inhalt

  • Änderungen in zivilrechtlicher Hinsicht
  • Änderungen im Bereich des materiellen Strafrechts
  • Anpassungen im Bereich des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), des Strafprozess-, Strafregister- und Tilgungsrechts

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs in zivilrechtlicher Hinsicht: (1) Stärkung des Opferschutzes im Bereich der zivilrechtlichen Schadenersatzverjährung. (2) Änderungen bei den einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und vor Eingriffen in die Privatsphäre im Interesse (a) einer noch besseren Vernetzung von Interventionsstellen, Sicherheitsbehörden und Gerichten, (b) einer Anpassung der faktischen Elemente der Verfügung an geänderte Umstände, (c) einer ausdrücklichen Erfassung des Cybermobbings in der Stalking-Verfügung, d) der Herstellung des Gleichklangs mit dem Sicherheitspolizeirecht und (e) der verwaltungsstrafrechtlichen Erfassung von Verstößen gegen die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs im Bereich des materiellen Strafrechts: (1) Erweiterung der Erschwerungsgründe bei der Strafzumessung, (2) Erhöhung der Höchststrafen für Rückfallstäter, (3) Änderung der Strafdrohungen bei bestimmten Gewalttaten, (4) Ausschluss der bedingten Strafnachsicht bei der Vergewaltigung, (5) Festlegung, dass Genitalverstümmelung jedenfalls eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolge darstellen soll, (6) Erweiterung des Straftatbestands gegen Stalking, (7) Verschärfung der Strafdrohungen bei fortgesetzter Gewaltausübung gegen Unmündige und Wehrlose, (8) Anhebung der Mindeststrafe bei Vergewaltigung, (9) Ausweitung des lebenslangen Tätigkeitsverbots auf Gewalt- und Sexualdelikte zum Nachteil Minderjähriger oder wehrloser Personen.

Zudem sollen im Bereich des JGG sowie des Strafprozess-, Strafregister- und Tilgungsrechts weitere Anpassungen vorgenommen werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 15.05.2019

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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