Entwurf

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl I Nr. 69/2013, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes–Bundeskanzleramt BGBl. 1 Nr. 32/2018 wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Geburt oder der Geburtsanmeldung in einer Krankenanstalt der begründete Verdacht, dass das Wohl eines Kindes, dessen Mutter Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung geworden ist, erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung des Kindes anders nicht verhindert werden, ist von der Krankenanstalt unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.“

2. Im § 37 Abs.2 wird nach dem Wort „Mitteilung“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1 und 1a“ eingefügt.

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 37 Abs. 1a und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“