Änderung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
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Problemanalyse
Am 12. Februar 2019 hat der Ministerrat den von neun Bundesministern und Bundesministerinnen eingebrachten Bericht zur "Task Force – Strafrecht" beschlossen. Dieser Bericht bezieht sich auf die im Regierungsprogramm 2017 – 2022 für das Strafrecht vorgesehenen Reformen. Zur Umsetzung dieses Vorhabens wurde im Innenministerium die "Task Force Strafrecht zum besseren Schutz von Frauen und Kindern" eingerichtet, die unter Mitwirkung aller betroffenen Ressorts und unter Einbindung von Expertinnen und Experten aus der Praxis konkrete Maßnahmen für eine weitere Verbesserung sowie die Schaffung von Synergien in den Bereichen Strafrecht, Opferschutz und aktive Täterarbeit erarbeitete. Die im Rahmen des Ministerratsvortrags beschlossene Punktation enthält ein breites Maßnahmenbündel gegen Gewalt an und zum Schutz von insbesondere Frauen und Kindern.
Durch das Bundeskanzleramt ist folgende Maßnahme des Ministerratsbeschlusses umzusetzen: Gefährdungseinschätzung bei weiblicher Genitalverstümmelung. Dazu ist die bestehende Mitteilungspflicht von Krankenanstalten an den Kinder- und Jugendhilfeträger zu konkretisieren und zu verdeutlichen.
Ziel(e)
Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor weiblicher Genitalverstümmelung
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Verdeutlichung der bestehenden Mitteilungspflicht von Krankenanstalten an den Kinder- und Jugendhilfeträger
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
keine
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