Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug geändert wird
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2019 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2019 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Aufgrund der Umsetzungsverpflichtung, die sich für die Republik Österreich aus der PIF-Richtlinie ergibt, werden nunmehr die entsprechenden Anpassungen im StGB vorgenommen.
Aus diesem Grund soll das StGB um zwei Tatbestände (§ 168c StGB "Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union" sowie § 168d StGB "Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union") ergänzt werden. Der Anwendungsbereich und somit auch die voraussichtlichen Fallzahlen sind voraussichtlich als gering einzustufen. Zu § 153b StGB (Förderungsmissbrauch), der als Referenz herangezogen werden kann, ergingen in den Jahren 2012 bis inklusive 2017 bundesweit lediglich zwei Verurteilungen; die nunmehr geplante Einführung der beiden Bestimmungen kann somit bugdetär als vernachlässigbar eingestuft werden.
Die PIF-Richtlinie ist bis zum 6. Juli 2019 in nationales Recht umzusetzen (Art. 17 Abs. 1 PIF Richtlinie).
Die geplante Umsetzung erfolgte ohne Übererfüllung unter Berücksichtigung des nationalen Rechtsbestands und dessen Rechtssystematik und in enger materieller Orientierung an den Richtlinienartikeln, aus denen sich ein Umsetzungsbedarf ergab.
Ziel(e)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. Nr. L 198 vom 28.7.2017 S 29.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)." der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse." der Untergliederung 13 Justiz und Reformen im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich lediglich marginale, nicht genau bezifferbare finanzielle Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger, die jedenfalls unter EUR 100.000,- angesiedelt sind.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgeschlagenen Änderungen in §§ 168c und 168d StGB dienen der Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie).
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 805654334).