Strafgesetzbuch, Änderung (161/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug geändert wird

Kurzinformation

Ziel

  • Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

Inhalt

  • Beitrag zum Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2018

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuchs (im Folgenden: StGB) beinhalten Anpassungen in Entsprechung der Umsetzungsverpflichtung, die sich aus der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (im Folgenden: PIF-Richtlinie) ergeben. Diese Richtlinie soll die Sicherstellung der Angleichung des Strafrechts in den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union in Form von betrügerischen Handlungen zu Lasten der Einnahmen- bzw. Ausgabenseite und der Vermögenswerte des Unionshaushalts bezwecken.

Die PIF-Richtlinie löst im Bereich des gerichtlichen Strafrechts lediglich einen geringen Änderungsbedarf aus, weil die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie auf das Übereinkommen aufgrund von Artikel K. 3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26.7.1995 samt der Zusatzprotokolle vom 27.9.1996, 29.11.1996 und 19.7.1997 zurückgehen, das mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 Eingang in den nationalen Rechtsbestand fand; wobei der ausgabenseitige Betrug im StGB geregelt wurde, während die Vorgaben zum einnahmenseitigen Betrug im Finanzstrafgesetz umgesetzt wurden. Diese „Aufgabenteilung“ zwischen StGB und Finanzstrafgesetz soll auch weiterhin beibehalten werden, sodass sich im StGB im Wesentlichen lediglich hinsichtlich der Änderungen beim ausgabenseitigen Betrug ein gewisser Anpassungsbedarf ergibt.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 03.07.2019

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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