Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Vollständige Umsetzung der Richtlinie Prozesskostenhilfe durch Ermöglichung des kostenlosen Zugangs zu einem Verteidiger für einen finanziell bedürftigen Beschuldigten in bestimmten Verfahrenssituationen zeitlich vor der Möglichkeit zur Erlangung von Verfahrenshilfe.

-       Deckungsgleiche Terminologie des Zivil- und des darauf Bezug nehmenden Strafrechts.

-       Vollständige Umsetzung der RL(EU) 2016/800 (RL Jugendstrafverfahren)

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Ermöglichung des kostenlosen Zugangs zu einem Verteidiger für einen finanziell bedürftigen Beschuldigten in bestimmten Verfahrenssituationen zeitlich vor der Möglichkeit zur Erlangung von Verfahrenshilfe.

-       Terminologische Anpassung von StPO, StRegG und TilG an die Begrifflichkeiten des 2. Erwachsenenschutzgesetzes.

-       Erweiterung der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung im JGG

-       Ausbau der Jugendgerichtshilfe

-       Ergänzung von Verfahrensgrundsätzen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf soll zum einen die bis 5. Mai 2019 vorzunehmende Umsetzung der Richtlinie Prozesskostenhilfe erfolgen. Da bereits umfassende Regelungen zur Beigebung und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers für den Beschuldigten im Strafverfahren sowie für festgenommene Personen in Übergabe- und Auslieferungsverfahren bestehen, sind in der StPO sowie korrespondierend in ARHG und EU-JZG nur die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie Prozesskostenhilfe erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

Zum anderen dient der Entwurf dazu, die in StPO sowie StRegG 1968 und TilG 1972 enthaltene Terminologie an die geänderten Begrifflichkeiten des am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 2. Erwachsenenschutzgesetzes anzupassen.

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Nettofinanzierung Bund

‑2 644

‑5 641

‑5 650

‑5 660

‑5 670

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Strafregistergesetz 1968 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden

 

Einbringende Stelle:

BMVRDJ

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung des Zuganges zu Leistungen der Gerichtsbarkeit durch Ausgleich von einkommensmäßigen, sozialen und sonstigen Benachteiligungen sowie Sicherstellung der organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine geordnete Rechtsverfolgung und -durchsetzung durch die Justizverwaltung." der Untergliederung 13 Justiz und Reformen im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf soll zum einen die bis 5. Mai 2019 vorzunehmende Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 03.11.2016, S. 1 idF der Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 91/40 vom 05.04.2017 (im Folgenden "Richtlinie Prozesskostenhilfe") erfolgen. Da bereits umfassende Regelungen zur Beigebung und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers für den Beschuldigten im Strafverfahren sowie für festgenommene Personen in Übergabe- und Auslieferungsverfahren bestehen, sind in der StPO sowie korrespondierend in ARHG und EU-JZG nur die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie Prozesskostenhilfe erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

Weiters soll die bis zum 11.6.2019 umzusetzende Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 (im Folgenden "Richtlinie Jugendstrafverfahren") erfolgen. Da bereits die geltenden Bestimmungen im JGG zu einem großen Teil den Anforderungen der Richtlinie Jugendstrafverfahren entsprechen, sind im JGG nur die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie Jugendstrafverfahren erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Diese betreffen vor allem die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung und Anpassungen in den Bestimmungen über die Durchführung von Jugenderhebungen.

Zum anderen dient der Entwurf dazu, Redaktionsversehen in EU-JZG und ARHG zu beseitigen, sowie die in StPO sowie StRegG 1968 und TilG 1972 enthaltene Terminologie an die geänderten Begrifflichkeiten des am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 2. Erwachsenenschutzgesetzes anzupassen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei Nicht-Umsetzung europäischer Richtlinien droht ein Vertragsverletzungsverfahren.

Die im strafprozessualen Kontext gebrauchte Terminologie entspricht nicht jenen durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz geänderten Begrifflichkeiten des Zivilrechts. Durch die Bezugnahme des Strafrechts würde ohne Anpassung auf Begriffe oder auch Instrumentarien verwiesen, die zivilrechtlich nicht mehr existieren.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2024

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die interne Evaluierung sind keine organisatorischen Maßnahmen erforderlich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Vollständige Umsetzung der Richtlinie Prozesskostenhilfe durch Ermöglichung des kostenlosen Zugangs zu einem Verteidiger für einen finanziell bedürftigen Beschuldigten in bestimmten Verfahrenssituationen zeitlich vor der Möglichkeit zur Erlangung von Verfahrenshilfe.

 

Beschreibung des Ziels:

Die Richtlinie Prozesskostenhilfe regelt in Ergänzung der bereits in nationales Recht umgesetzten Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294, S. 1., ("Richtlinie Rechtsbeistand") jene Voraussetzungen, unter denen einem Beschuldigten ein Anspruch auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers zukommt. Da die StPO bereits umfassende Regelungen zur Beigebung und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers für den Beschuldigten im Strafverfahren enthält, sind nur die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie Prozesskostenhilfe im Strafverfahren erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Im Bereich der StPO ist sicherzustellen, dass ein finanziell bedürftiger Beschuldigter (§ 61 Abs. 2 StPO) jedenfalls in den Fällen einer Vernehmung über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 174 Abs. 1 StPO einen kostenlosen Verteidiger aus dem rechtsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst erhält, so er diesen begehrt,, ferner über entsprechenden Antrag ein schutzbedürftiger Beschuldigter (§ 61 Abs. 2 Z 2 StPO) im Falle dessen Festnahme bzw. Vorführung (§ 59 Abs. 1 StPO) auch schon vorher bei einer kriminalpolizeilichen/staatsanwaltschaftlichen Vernehmung (§ 164 StPO).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Notwendigkeit der Umsetzung der Richtlinie Prozesskostenhilfe. Nach geltender Rechtslage ist einem festgenommenen bzw. vorgeführten Beschuldigten im Vorfeld der Möglichkeit des Erhalts von Verfahrenshilfe jedenfalls die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger in Bereitschaft zu ermöglichen, so er keinen Wahlverteidiger beizieht. Ein so einschreitender Verteidiger (bei einer kriminalpolizeilichen/staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bzw. einer Vernehmung über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 174 Abs. 1 StPO ist vom Beschuldigten jedoch immer selbst zu honorieren, dies selbst dann, so der Beschuldigte finanziell bedürftig iSd § 61 Abs. 2 StPO ist (§ 59 Abs. 1 und 4 StPO). Ohne Relevanz ist es, ob der Beschuldigte aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung schutzbedürftig ist.

(Voll-)Umsetzung der Richtlinie Prozesskostenhilfe. Über entsprechenden Antrag erhält jeder Beschuldigte, der eine finanzielle Bedürftigkeit § 61 Abs. 2 StPO behauptet, einen kostenlosen Rechtsbeistand aus dem rechtsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst für eine Vernehmung über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 174 Abs. 1 StPO. Festgenommene bzw. vorgeführte schutzbedürftige Beschuldigte (§ 61 Abs. 2 Z 2 StPO) erhalten über entsprechenden Antrag darüber hinaus einen kostenlosen Rechtsbeistand aus dem rechtsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst für eine kriminalpolizeiliche/staatsanwaltschaftliche Vernehmung (§ 164 StPO).

 

Ziel 2: Deckungsgleiche Terminologie des Zivil- und des darauf Bezug nehmenden Strafrechts.

 

Beschreibung des Ziels:

Angleichung der Terminologie in StPO, StRegG und TilG an die durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz geänderten Begrifflichkeiten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Terminologie in StPO, StRegG und TilG entspricht nicht der durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz geänderten Terminologie des ABGB.

Die in StPO, StRegG und TilG verwendeten Begrifflichkeiten entsprechen jenen des Zivilrechts.

 

Ziel 3: Vollständige Umsetzung der RL(EU) 2016/800 (RL Jugendstrafverfahren)

 

Beschreibung des Ziels:

Die RL Jugendstrafverfahren regelt Mindeststandards in Jugendstrafverfahren. Dadurch soll gewährleistet werden, dass "Kinder" (Diktion der RL, Anm.), die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, diese Verfahren verstehen, ihnen folgen und ihr Recht auf ein faires Verfahren ausüben können und verhindert werden, dass Kinder erneut straffällig werden und ihre soziale Integration gefördert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Umsetzung der RL Jugendstrafverfahren und Notifikation gegenüber der Europäischen Kommission.

Annahme und Bestätigung der Notifikation der Umsetzung der RL Jugendstrafverfahren durch die Europäische Kommission.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ermöglichung des kostenlosen Zugangs zu einem Verteidiger für einen finanziell bedürftigen Beschuldigten in bestimmten Verfahrenssituationen zeitlich vor der Möglichkeit zur Erlangung von Verfahrenshilfe.

Beschreibung der Maßnahme:

Schaffung eines § 59 Abs. 5 StPO, in dem normiert wird, dass die Kosten für die Beiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft (§ 59 Abs. 4 StPO ein (festgenommener/vorgeführter) schutzbedürftiger Beschuldigter (§ 61 Abs. 2 Z 2 StPO) jedenfalls und ein Beschuldigter für die Beiziehung zu der nach § 174 Abs. 1 durchzuführenden Vernehmung nicht zu tragen hat, wenn er erklärt, dass er dazu aus den in § 61 Abs. 2 erster Satz StPO genannten Gründen außer Stande ist. Zu diesem Zweck ist der rechtsanwaltschaftliche Bereitschaftsdienst personell aufzustocken, da mit einer erheblichen Mehrzahl von Einschreitensfällen gegenüber der bisherigen Praxis gerechnet werden muss.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach geltender Rechtslage ist einem festgenommenen bzw. vorgeführten Beschuldigten im Vorfeld der Möglichkeit des Erhalts von Verfahrenshilfe jedenfalls die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger in Bereitschaft zu ermöglichen, so er keinen Wahlverteidiger beizieht. Ein so einschreitender Verteidiger (bei einer kriminalpolizeilichen/staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bzw. einer Vernehmung über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 174 Abs. 1 StPO ist vom Beschuldigten jedoch immer selbst zu honorieren, dies selbst dann, so der Beschuldigte finanziell bedürftig iSd § 61 Abs. 2 StPO ist (§ 59 Abs. 1 und 4 StPO). Ohne Relevanz ist es, ob der Beschuldigte aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung schutzbedürftig ist.

Über entsprechenden Antrag erhält jeder Beschuldigte, der eine finanzielle Bedürftigkeit § 61 Abs. 2 erster Satz StPO behauptet, einen kostenlosen Rechtsbeistand aus dem rechtsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst für eine Vernehmung über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 174 Abs. 1 StPO. Festgenommene bzw. vorgeführte schutzbedürftige Beschuldigte (§ 61 Abs. 2 Z 2 StPO) erhalten über entsprechenden Antrag darüber hinaus einen kostenlosen Rechtsbeistand aus dem rechtsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst für eine kriminalpolizeiliche/staatsanwaltschaftliche Vernehmung (§ 164 StPO).

 

Maßnahme 2: Terminologische Anpassung von StPO, StRegG und TilG an die Begrifflichkeiten des 2. Erwachsenenschutzgesetzes.

Beschreibung der Maßnahme:

Terminologische Anpassung von StPO, StRegG und TilG an die Begrifflichkeiten des 2. Erwachsenenschutzgesetzes.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Terminologie in StPO, StRegG und TilG entspricht nicht der durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz geänderten Terminologie des ABGB.

Die in StPO, StRegG und TilG verwendeten Begrifflichkeiten entsprechen jenen des Zivilrechts.

 

Maßnahme 3: Erweiterung der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung im JGG

Beschreibung der Maßnahme:

Eines der wichtigsten Anliegen der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments ist, dass Jugendliche bereits in einem frühestmöglichen Stadium durch einen Rechtsbeistand vertreten sind; es sollte für diese besonders schutzbedürftige Personengruppe ein Anwalt der ersten Stunde vorgesehen werden, der einen Jugendlichen bei der ersten Vernehmung durch die Kriminalpolizei vertritt.

Die allgemeinen Vorgaben der RL Jugendstrafverfahren sind, dass notwendige Verteidigung nun

- bereits bei der ersten Befragung eines Jugendlichen durch die Polizei oder Strafverfolgungs- und Justizbehörden erfolgen muss (Artikel 6 Abs. 3 lit. a). Darüber hinaus ist diese vorzusehen

- bei Gegenüberstellungen oder bei Tatrekonstruktion (Artikel 6 Abs. 3 lit. b),

- unverzüglich nach Entzug der Freiheit (Artikel 6 Abs. 3 lit. c) sowie

- bei einer Ladung vor Gericht (Artikel 6 Abs. 3 lit. d).

Die RL Jugendstrafverfahren ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch Ausnahmen zur notwendigen Verteidigung vorzusehen (siehe sogleich unten). In allen Fällen ist immer das Kindeswohl zu berücksichtigen, der Jugendliche ist auch jedenfalls vor der Vernehmung über sein Aussageverweigerungsrecht zu informieren, sowie darüber, dass er sich nicht selbst belasten muss.

Artikel 6 Abs. 6 sieht weiters – sofern dies mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist – die Möglichkeit einer Einschränkung der notwendigen Verteidigung bei Unverhältnismäßigkeit des damit verbundenen Aufwands vor. Dabei sind die Schwere der Tat, die Komplexität des Falls und der möglichen Maßnahmen in Abwägung zu allenfalls damit verbundenen Nachteilen für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen zu setzen und zudem die im Fall eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe zu berücksichtigen.

Eine solche Einschränkung ist aber in jenen Fällen ausgeschlossen, in denen der Jugendliche einem zuständigen Gericht zur Entscheidung über eine Haft vorgeführt wird bzw. während einer schon bestehenden Haft.

Nach der RL Jugendstrafverfahren ist es nicht zulässig, dass über den Jugendlichen ein Freiheitsentzug als Strafe oder vorbeugende Maßnahme verhängt wird, wenn der Angeklagte nicht zumindest während der Hauptverhandlungen durch einen Rechtsbeistand in der Weise unterstützt worden ist, dass er seine Verteidigungsrechte effektiv wahrnehmen konnte.

Den Mitgliedstaaten sollte es nach Artikel 6 Abs. 6 möglich sein, aus zwingenden Gründen vorübergehend von der Verpflichtung, Unterstützung durch einen Rechtsbeistand vorzusehen, im Ermittlungsstadium abzuweichen. Eine derartige Befragung ohne Beisein des Verteidigers darf nur im vorgerichtlichen Verfahren (also vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft) und nur unter der Bedingung durchgeführt werden, dass sie ausschließlich zum Zweck der Erlangung notwendiger Informationen zur Abwehr schwerwiegender und nachteiliger Auswirkungen auf das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer Person erfolgt oder der Abwendung einer erheblichen Gefährdung des auf eine schwere Straftat abzielenden Strafverfahrens dient. Diese Ausnahmefälle sollen in § 39 Abs. 7 erfasst werden.

 

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit soll der bisherige Aufbau des § 39 Abs. 1 JGG, in dem bisher die notwendige Verteidigung und parallel die Verfahrenshilfe geregelt sind, aufgegeben und ein Aufbau gewählt werden, der sich an § 61 StPO orientiert.

In Abs. 1 sollen alle Fälle der notwendigen Verteidigung aufgezählt werden, Abs. 2 soll rein dem Aspekt der Kosten gewidmet sein.

Bereits die StPO sieht in § 61 Abs. 1 einige Fälle der notwendigen Verteidigung vor, die nach der RL Jugendstrafverfahren zwingend sind, nämlich jene bei Untersuchungshaft, in Verfahren zur Unterbringung nach § 21 StGB, in bestimmten Fällen der Hauptverhandlung und für das Rechtsmittelverfahren. Darüber hinaus werden in § 39 Abs. 1 JGG für das Verfahren gegen Jugendliche weitere Fälle der notwendigen Verteidigung vorgeschlagen, die ihren Ursprung in der RL Jugendstrafverfahren haben.

Entsprechend der "Bagatellgrenze" des Artikels 6 Abs. 6 der RL Jugendstrafverfahren soll mit der vorgeschlagenen Regelung die Trennlinie zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 17 StGB) gezogen werden. In Jugendstrafverfahren wegen eines Verbrechens (§ 39 Abs. 1 Z 3 JGG) soll ein Verteidiger schon bei der ersten polizeilichen Vernehmung anwesend sein müssen. Der Zeitpunkt, zu dem er über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren, den Tatverdacht und seine Rechte zu informieren ist, soll dafür maßgeblich sein. Sobald nach § 50 StPO ein Beschuldigter über das ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentliche Rechte im Verfahren zu informieren ist, ist ein Verteidiger beizugeben.

In Jugendstrafverfahren wegen eines Vergehens wird aus Gründen der Praktikabilität eine Differenzierung vorgeschlagen: In einem Großteil der aller Strafverfahren (auch) wegen eines Vergehens endet das Ermittlungsverfahren bereits mit dem ersten Bericht der Kriminalpolizei, der Anfalls- und Abschlussbericht in einem ist. Da mit der vorgeschlagenen Neuregelung von § 37 Abs. 1 JGG bereits gesichert ist, dass ein jugendlicher Beschuldigter nie ohne Begleitung von der Kriminalpolizei vernommen werde darf, erscheint in diesen Fällen die notwendige Beigabe eines Verteidigers nicht verhältnismäßig. Sollten aber nach Einlangen eines Abschlussberichts weitere Ermittlungen in Auftrag gegeben werden, wird eine Komplexität des Verfahrens angenommen, die nach der RL Jugendstrafverfahren die Beigebung eines Verteidigers notwendig erscheinen lässt. Gleiches soll gelten, wenn der gesetzliche Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren nicht beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung zu Ermittlungen, Beweisaufnahmen oder Verhandlungen kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist und dessen Abwesenheit nicht durch die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person hinreichend ausgeglichen werden kann (§ 39 Abs. 1 Z 4 JGG).

In allen Verfahren – sei es wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehens, sei es vor dem Bezirks- oder dem Landesgericht – wird mit der vorgeschlagenen Regelung Vorsorge getroffen, dass spätestens in der Hauptverhandlung eine Vertretung durch einen Verteidiger erfolgt (§ 39 Abs. 1 Z 5 JGG). Das soll der RL Jugendstrafverfahren entsprechen, die fordert, dass ein Jugendlicher in einem Strafverfahren, in dem als Strafe eine Freiheitsstrafe möglich ist, jedenfalls durch einen Verteidiger vertreten sein muss. Dabei differenziert die RL Jugendstrafverfahren im Übrigen nicht zwischen einer bedingt nachgesehenen oder einer unbedingt verhängten Freiheitsstrafe.

Mit der Anführung in § 5 Z 12 JGG soll hervorgehoben werden, dass eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme wegen einer Jugendstraftat nur verhängt werden darf, wenn der Angeklagte während der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war.

Die Notwendigkeit der Vertretung in einer Hauptverhandlung soll durch die Einführung eine Nichtigkeitssanktion in § 39 Abs. 1 Z 5 JGG abgesichert werden. Ein Verzicht auf die notwendige Verteidigung ist im Jugendstrafverfahren nicht möglich (vgl. § 59 StPO).

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine notwendige Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren ist für das österreichische Jugendstrafrechtssystem neu. Die besehende Bestimmung zur notwendigen Verteidigung in § 39 JGG muss an die Voraussetzungen der RL Jugendstrafverfahren angepasst werden. Für § 39 JGG wird daher eine Neuregelung vorgeschlagen.

Anpassung der nationalen Bestimmungen im JGG an die Vorgaben der RL 2016/800 in dem Sinne, dass die notwendige Verteidigung in Jugendstrafverfahren richtlinienkonform ausgestaltet ist.

 

Maßnahme 4: Ausbau der Jugendgerichtshilfe

Beschreibung der Maßnahme:

Die RL Jugendstrafverfahren misst diesen Jugenderhebungen noch mehr als die bisherige österreichische Rechtslage einen besonderen Stellenwert bei, indem sie bestimmt, dass nur in Ausnahmefällen Strafantrag oder Anklage eingebracht bzw. erhoben werden kann, wenn die Jugenderhebungen nicht vorliegen. Spätestens die Ausschreibung einer Hauptverhandlung soll nur mehr erfolgen dürfen, wenn Jugenderhebungen vorliegen.

Die Neuregelung in § 43 Abs. 1 JGG schlägt daher vor, dass in allen Jugendstrafverfahren Jugenderhebungen einzuholen sind. Um jedoch Ressourcen sinnvoll einzusetzen, soll die Verpflichtung zur Einholung von Jugenderhebungen nicht bestehen (aber sehr wohl weiterhin die Möglichkeit dazu bestehen bleiben), wenn ein diversionelles Vorgehen in Aussicht genommen wird und zusätzlich ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint.

Es ist jedoch Vorsorge zu treffen, dass keine ungewollte Verzögerung in Jugendstrafsachen eintritt, wenn aus faktischen Probleme bei der Erstellung von Jugenderhebungen bestehen. Die Hauptursache für eine Verzögerung ist, dass jugendliche Beschuldigte die Termine bei der Jugendgerichtshilfe nicht wahrnehmen. § 43 Abs. 1a JGG nimmt darauf Bezug, als dass Jugenderhebungen soweit möglich unter Einbeziehung des Beschuldigten durchzuführen sein sollen. Sollte diese nicht möglich sein, werden sich die Erhebungen der Jugendgerichtshilfe auf die Verwertung vorhandener Informationsquellen beschränken müssen. In anderen Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen gar keine Erhebungen der Jugendgerichtshilfe möglich sind, werden die Jugenderhebungen in entsprechender Kürze ausfallen.

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 43 Abs. 1a JGG sollen darüber hinaus auch klar regeln, dass das Personal der Jugendgerichtshilfe seine Ausbildung in den Bereichen der Sozialarbeit, Psychologie oder Pädagogik absolviert haben muss, sowie dass die Jugenderhebungen im Rahmen eines multidisziplinären Vorgehens durchgeführt werden sollen.

Die RL Jugendstrafverfahren trifft für jene Fälle Vorsorge, in denen ein oben erwähntes faktisches Problem eine Verzögerung bei der Erstellung der Jugenderhebungen bewirkt. Nach Art. 7 Abs. 6 kann ein Strafantrag oder eine Anklageschrift trotz des Fehlens der Jugenderhebungen eingebracht werden, wenn das dem Kindeswohl dient und die Jugenderhebungen in jedem Fall zu Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen. Mit dem vorgeschlagenen § 43 Abs. 1b JGG soll diesen Vorgaben entsprochen werden. In diesen Fällen offenbart sich, dass die RL Jugendstrafverfahren betreffend den Schutz von jugendlichen Beschuldigten und Angeklagten von einem beweglichen System ausgeht. Es ist das besondere Beschleunigungsgebot und das Gebot Jugenderhebungen vorzunehmen gegeneinander abzuwägen. Im Einzelfall ist dem Kindeswohl entsprechend zu entscheiden, ob ein schnell angestrebtes Hauptverfahren diesem mehr entspricht.

Einer weiteren Vorgabe der RL Jugendstrafverfahren entsprechend, soll in § 43 Abs. 3 JGG vorgesehen werden, dass Jugenderhebungen von Amts wegen zu ergänzen sind, wenn sich die Umstände, die diesen zugrunde liegen, wesentlich ändern. Insbesondere wenn zwischen Beginn des Ermittlungsverfahrens samt rascher Beauftragung der Jugendgerichtshilfe zur Vornahme von Jugenderhebungen und der Hauptverhandlung ein längerer Zeitraum vergeht, ist besonders auf eine allfällige Ergänzung zu achten.

Mit den zu § 43 Abs. 2 JGG vorgeschlagenen Änderungen soll lediglich die Terminologie an jene der StPO angepasst werden.

Mit der Erweiterung des § 48 Z 1 JGG soll die Beschreibung von Jugenderhebungen jener der RL Jugendstrafverfahren angepasst werden.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach der bisherigen Regelung im JGG konnten Jugenderhebungen unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erschien. Diese Regelung entspricht jedoch nicht der RL Jugendstrafverfahren.

Anpassung der nationalen Bestimmungen im JGG an die Vorgaben der RL 2016/800 in dem Sinne, dass die Durchführung von Jugenderhebungen in Jugendstrafverfahren richtlinienkonform ausgestaltet ist.

 

Maßnahme 5: Ergänzung von Verfahrensgrundsätzen

Beschreibung der Maßnahme:

Die RL 2016/800 verlangt weiters, dass

1. bei Kindern, wenn zweifelhaft ist, ob ein Beschuldigter zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, die für Jugendliche geltenden Verfahrensordnungen anzuwenden sind;

2. die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kinder sowie der Träger der elterlichen Verantwortung umgehend über ihre Rechte und über allgemeine Aspekte der Durchführung des Verfahrens unterrichtet werden;

3. die besonderen Bedürfnisse von Kindern in Bezug auf Schutz, Erziehung, Ausbildung und soziale Integration berücksichtigt werden und zu diesem Zweck Kinder einer individuellen Begutachtung unterzogen werden;

4. die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden Befragungen audiovisuell aufzeichnen;

5. sichergestellt wird, dass Strafverfahren, an denen Kinder beteiligt sind, mit Vorrang und mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet werden;

6. das Personal der Strafverfolgungsbehörden und Hafteinrichtungen, das Fälle mit Beteiligung von Kindern bearbeitet, angemessene spezifische Schulungen erhält und besondere Sachkunde in diesem Bereich hat.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

zu 1. Im Geltenden JGG gibt es keine Zweifelsregelung betreffend das Alter von Beschuldigten;

zu 2. Die bestehenden Verständigungspflichten in § 33 JGG sind bereits sehr umfangreich, decken aber nicht alle Pflichten nach der RL ab;

zu 3. Im geltenden Recht ist kein Antragsrecht auf medizinische Untersuchung für Beschuldigte und deren Verteidiger vorgesehen;

zu 4. Es besteht zwar die grundsätzliche Möglichkeit der Aufzeichnung nach den allgemeinen Bestimmungen der StPO, jedoch muss diese Aufzeichnung verpflichtend vorgesehen werden;

zu 5. Es gibt im geltenden Recht bloß ein allgemeines Beschleunigungsgebot in der StPO;

zu 6. Im geltenden Recht ist eine besondere Eignung für Jugendstrafsachen in § 30 JGG vorgesehen, jedoch ohne spezifische Regelung zu verpflichtenden Aus- und Fortbildung.

zu 1. Schaffung einer Zweifelsregelung in § 1 Abs. 2 JGG;

zu 2. Erweiterung der Rechtsbelehrung durch Schaffung des § 32a JGG;

zu 3. Schaffung eines Antragsrechts auf medizinische Untersuchung in § 37a Abs. 2 JGG;

zu 4. Schaffung einer Bestimmung über die Verpflichtung zur Ton- und Bildaufnahme in § 36a Abs. 2 und 3 JGG;

zu 5. Verankerung des besonderen Beschleunigungsgebots in Jugendstrafsachen in § 31a JGG;

zu 6. Neufassung der Bestimmung des § 30 JGG mit Einführung einer besonderen Fortbildungsverpflichtung.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der vorgeschlagenen Bestimmungen auf den Gesetzentwurf verwiesen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Personalaufwand

169

345

351

359

366

Betrieblicher Sachaufwand

475

1 119

1 121

1 124

1 126

Werkleistungen

2 000

4 178

4 178

4 178

4 178

Aufwendungen gesamt

2 644

5 642

5 650

5 661

5 670

 

Zur Finanzierung der notwendigen Umsetzungsmaßnahmen werden zusätzliche Mittel benötigt, zumal die Auszahlungsobergrenze für 2019 neben den Ausgaben im Zusammenhang mit dem 2. Erwachsenenschutzgesetz lediglich erhöhte Personalausgaben resultierend aus Gehaltserhöhung und Struktureffekt berücksichtigt. Angesichts der tatsächlich jedoch auftretenden Kostenerhöhungen im Bereich der nicht steuerbaren Sachausgaben (Entgelte für die Poststraße, Sachverständige, Dolmetscher etc.) kann eine Bedeckung nicht aus den für das Jahr 2019 und die Folgejahre vorgesehenen Budgetmitteln erfolgen.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

2 644

5 641

5 650

5 660

5 670

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2019

2020

2021

2022

2023

durch Überschreitung der Auszahlungsobergrenzen

13.02.06 Zentrale Ressourcensteuerung

 

1 536

3 481

3 481

3 481

3 481

gem. BFRG/BFG

13.02.02 Oberlandesgericht Wien

 

109

263

263

263

263

gem. BFRG/BFG

13.02.03 Oberlandesgericht Linz

 

92

220

220

220

220

gem. BFRG/BFG

13.02.04 Oberlandesgericht Graz

 

128

308

308

308

308

gem. BFRG/BFG

13.02.05 Oberlandesgericht Innsbruck

 

87

209

209

209

209

gem. BFRG/BFG

13.03.01 Justizanstalten

 

228

464

473

483

493

gem. BFRG/BFG

13.02.06 Zentrale Ressourcensteuerung

 

465

697

697

697

697

 

Erläuterung der Bedeckung

Für die Bedeckung jener Kosten, die aus der Umsetzung der Richtlinie Prozesskostenhilfe resultieren, werden zusätzliche Mittel benötigt.

Hinsichtlich der sich durch die Umsetzung der Richtlinie Jugendstrafverfahren ergebenden Kosten erfolgt die Bedeckung durch Zahlungsverschiebungen sowie Rückstellung anderer Vorhaben.

Die bundesweite JGH hatte im Jahr 2018 2500 Jugenderhebungen zu erstellen. Davon entfielen auf das OLG Wien 26,3% (659), das OLG Linz 22% (549), OLG Graz 30,8% (769) und das OLG Innsbruck 20,9% (523).

Die prognostizierten Gesamtausgaben für die bundesweite JGH wurden daher prozentuell auf die entsprechenden Detailbudgets verteilt.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

168,92

2,00

344,59

4,00

351,48

4,00

358,51

4,00

365,68

4,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Aufstockung der Wiener Jugendgerichtshilfe Sozialarbeit

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

1,50

3,00

3,00

3,00

3,00

Aufstockung der Wiener Jugendgerichtshilfe Psychologie, Pädagogik

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

0,50

1,00

1,00

1,00

1,00

 

Die verpflichtende Einholung von Jugenderhebungen, ohne die eine Hauptverhandlung gegen jugendliche Angeklagte nicht möglich sein soll, wird bei der Wiener JGH voraussichtlich zu einer Steigerung der Fälle um 2.550 (von 1.700 auf 4.250 Jugenderhebungen) bei einer Bearbeitungsdauer von 5 bis 6 Stunden führen.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2019

2020

2021

2022

2023

Bund

59 120,49

120 605,81

123 017,93

125 478,29

127 987,85

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2019

2020

2021

2022

2023

Bund

416 000,00

998 400,00

998 400,00

998 400,00

998 400,00

 

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Aufstockung der bundesweiten Jugendgerichtshilfe (JBA)

Bund

1

416 000,00

1

998 400,00

1

998 400,00

1

998 400,00

1

998 400,00

 

Jugenderhebungen werden (wie auch die anderen Aufgaben der Jugendgerichtshilfe – in der Folge JGH) sowohl von der bundesweiten JGH, als auch der Wiener JGH durchgeführt. Die bundesweit tätige JGH geht aufgrund des genannten Anstiegs von einem Mehrbedarf an 3,5 VBÄ Pädagogen/Psychologen und 11 VBÄ Sozialarbeitern aus. Die gerundeten Mehrkosten belaufen sich pro Jahr gerundet um 233.000 € für Pädagogen/Psychologen und rund 765.000 € für Sozialarbeiter. Da die Mitarbeiter der bundesweiten JGH über die JBA beschäftigt sind, werden sich diese gerundeten geschätzten Gesamtkosten von rund 998.000 € pro Jahr als Sachaufwand niederschlagen.

Für das Jahr 2019 wären das aliquot rund 416.000 €.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2019

2020

2021

2022

2023

Bund

2 000 399,00

4 178 320,00

4 178 320,00

4 178 320,00

4 178 320,00

 

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Einschreiten eines "Verteidigers in Bereitschaft" (§ 174 StPO)

Bund

1 744

360,00

4 187

360,00

4 187

360,00

4 187

360,00

4 187

360,00

Einschreiten eines "Verteidigers in Bereitschaft" (§ 164 StPO)

Bund

42

664,00

100

664,00

100

664,00

100

664,00

100

664,00

Rückerstattung BMJ an ÖRAK

Bund

32

664,00

76

664,00

76

664,00

76

664,00

76

664,00

Bereitschaftshonorare

Bund

2 738

156,00

6 570

156,00

6 570

156,00

6 570

156,00

6 570

156,00

Verwaltungskosten

Bund

1

204 167,00

1

490 000,00

1

490 000,00

1

490 000,00

1

490 000,00

Einschreiten eines "Verteidigers in Bereitschaft" (§ 164 StPO) in Jugendstrafverfahren

Bund

700

664,00

1 050

664,00

1 050

664,00

1 050

664,00

1 050

664,00

Einschreiten eines "Verteidigers in Bereitschaft" (§ 164 StPO) in Übergabe-/Auslieferungsverfahren

Bund

222

1 024,00

334

1 024,00

334

1 024,00

334

1 024,00

334

1 024,00

 

Auf Grundlage des § 59 Abs. 4 StPO besteht bereits aktuell eine Vereinbarung zwischen dem BMVRDJ und dem ÖRAK über die Einrichtung und Finanzierung eines rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes. Dieser Vertrag ist bis 31. Mai 2019 befristet. Die vom BMVRDJ gemäß dem Vertrag zu übernehmenden Kosten werden für 2018 voraussichtlich annährend den dort festgelegten Höchstbetrag von € 990.000,-- erreichen. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine neue Vereinbarung gemäß § 59 Abs. 4 StPO abzuschließen sein.

 

Die Auswirkungen des Jahres 2019 berücksichtigen ein Inkrafttreten mit 1.8.2019.

 

Die Kosten des BMVRDJ ergeben sich aus dem Kostenersatz gegenüber dem ÖRAK für den durch diesen betriebenen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst, konkret:

 

1. Kosten für das Einschreiten eines "Verteidigers in Bereitschaft" bei Vernehmungen über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft (§ 174 Abs. 1 StPO):

Die durchschnittlichen Kosten eines Verteidigers für eine Teilnahme an der Vernehmung über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft (§ 174 Abs. 1 StPO) im Rahmen des rechtsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdiensts betragen € 360,--. (Honorar € 150,--/h zzgl. USt). Insgesamt werden im jährlichen Mittel 6.804 Vernehmungen über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft (§ 174 Abs. 1 StPO) durchgeführt. Die bei verhängter Untersuchungshaft im jährlichen Mittel bewilligten Verfahrenshilfefälle liegen bei rund 60% (3.871/Jahr). Daraus folgt die Annahme, dass die restlichen 40% jener Beschuldigter, über die Untersuchungshaft verhängt wurde, durch einen Wahlverteidiger vertreten sind. Bei Erstreckung der 60% Quote auch auf die Abweisungen der Untersuchungshaftanträge (im Mittel: 316) ergeben sich jährlich 4.187 Fälle, in denen ein Beschuldigter in der Vernehmung über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft (§ 174 Abs. 1 StPO) nicht durch einen Wahlverteidiger vertreten ist und Anspruch auf Beigebung eines "Verteidigers in Bereitschaft" hat. Unter der Annahme, dass dieses Recht auch von allen diesen Beschuldigten in Anspruch genommen wird, folgt eine jährliche Kostenbelastung von (aufgerundet) € 1.507,320,--.

 

2. Kosten für das Einschreiten eines "Verteidigers in Bereitschaft" bei kriminalpolizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen (§ 164 StPO):

Die durchschnittlichen Kosten pro Teilnahme an einer kriminalpolizeilichen/staatsanwaltschaftlichen Vernehmung im Rahmen des rechtsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdiensts betragen rund € 664,-- (Honorar € 150,-- zzgl. USt). Die Zahl der schutzbedürftigen Beschuldigten, die Anspruch auf einen "Verteidiger in Bereitschaft" hat, kann mangels Vorliegen einschlägigen Zahlenmaterials nur grob geschätzt werden, wobei anzunehmen ist, dass es sich um eine im Verhältnis sehr geringe Zahl handelt (bei Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher besteht bereits derzeit für das gesamte Verfahren notwendige Verteidigung; vgl. § 61 Abs. 1 Z 2 StPO). Ausgehend von einer Schätzung von 100 betroffenen Personen pro Jahr ergeben sich Kosten von € 66.400,--.

 

3. Bereits dzt. besteht die Möglichkeit, nach § 59 Abs. 4 StPO einen "Verteidiger in Bereitschaft" einer polizeilichen/staatsanwaltschaftlichen Vernehmung im Vorfeld der gerichtlichen Vernehmung nach § 174 Abs. 1 StPO beizuziehen. Diese Beiziehungen sind für den Beschuldigten grundsätzlich kostenpflichtig. Zahlt der Beschuldigte dem eingeschrittenen Verteidiger dessen geltend gemachten Honoraranspruch jedoch nicht (trotz finanziell bestehender Möglichkeit), wird letzterer in der geltend gemachten Höhe über den ÖRAK entschädigt, der die so geleisteten Kosten vereinbarungsgemäß vom BMVRDJ vergütet erhält. Im Jahr 2018 gab es (hochgerechnet) 76 Fälle, in denen das BMVRDJ Kosten für das Einschreiten eines "Verteidigers in Bereitschaft" aufgrund Nichtzahlung durch den Beschuldigten zu übernehmen hatte. Mangels Datenmaterial zur Art des Einschreitens ist von der Maximalvariante auszugehen: Unter Zugrundelegung eines Betrags von € 664,-- pro Vernehmung (s.o.) ergibt das eine jährliche Kostenbelastung von € 50.464,--.

 

4. Kosten für Bereitschaftshonorare:

Hinzu treten die Bereitschaftskosten der im Bereitschaftsdienst tätigen Verteidiger, die diesen abhängig von der Anzahl der Einschreitensfälle pro Tag gestaffelt zusätzlich zukommen (volles Tageshonorar € 130.-- zzgl. USt bei nur einem Einschreiten, Hälftebetrag bei zwei- bis viermaligem Einschreiten, kein Honoraranspruch bei darüber hinausgehender Zahl von Einschreitensfällen). Dzt. sind täglich 18 Verteidiger in Bereitschaft (2 pro Bundesland), die ein jährliches Bereitschaftsdiensthonorar von € 1.024,920,-- abrechnen, wobei dieses gegenwärtig jedoch im Fall auch nur eines Einschreitens am fraglichen Tag nicht gebührt. Zwar ist der rechtsanwaltschaftliche Bereitschaftsdienst personell erheblich aufzustocken, da mit einer Verzehnfachung der Einschreitensfälle gegenüber der bisherigen Praxis gerechnet werden muss, gleichzeitig ist es jedoch Aufgabe des ÖRAK, die personelle Bemessung der Bereitschaftsanwälte so vorzunehmen, dass die im Bereitschaftsdienst tätig werdenden Verteidiger pro Tag durch ihr Einschreiten tunlichst "vollausgelastet" sind und ihnen somit kein (oder allenfalls ein halbierter) Anspruch auf ein zusätzlich zum Honoraranspruch zustehendes Bereitschaftshonorar zukommt. Aus diesem Grund ist nicht von einer Steigerung der bisher abgerechneten reinen Bereitschaftshonorare auszugehen.

 

5. Verwaltungskosten

Letztlich erlaufen dem ÖRAK Verwaltungskosten aus dem Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst. Diese umfassen neben Kontoführungskosten und einer Verwaltungspauschale für die Aufwendungen des ÖRAK (€ 90.000,--) insbesondere die Kosten für den Betrieb der Bereitschaftshotline und des Call Centers in Höhe von € 400.000 pro Jahr.

 

6. Die Kosten unter Punkt 2. fallen auch in Jugendstrafverfahren an. Der Schutz der RL Jugendstrafverfahren geht über den in allgemeinen Strafverfahren hinaus und verlangt jedenfalls bei einem Freiheitsentzug und wenn eine Freiheitsstrafe Sanktion sein kann auch die Beigebung eines Verteidigers bereits bei der ersten Vernehmung durch Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft. Die Anzahl der jugendlichen Beschuldigten, die Anspruch auf einen "Verteidiger in Bereitschaft" hat, kann mangels Vorliegen einschlägigen Zahlenmaterials nur grob geschätzt werden. Als Orientierung dient die Anzahl der Jugendlichen, die durchschnittlich pro Jahr festgenommen wurden, nämlich 1.050.

 

7. Laut Sicherheitsbericht – Justizteil 2017 ("SiB 2017") wurden 112 Personen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert, außerhalb des Systems des Europäischen Haftbefehls gab es 222 Auslieferungsersuchen aus dem Ausland (SiB 2017, S. 241), wobei unklar ist, wie viele von solchen Auslieferungsersuchen betroffene Personen tatsächlich festgenommen und ausgeliefert wurden. Unter der Annahme, dass diese Personen allesamt bedürftig iSd § 61 Abs. 2 StPO sind und von ihrem Recht auf kostenlose Beigebung eines "Verteidigers in Bereitschaft" sowohl für eine (kriminalpolizeiliche) Vernehmung als auch die Verhandlung über die Verhängung der Übergabe- bzw. Auslieferungshaft, deren Kosten jenen für die Verhandlung nach § 174 Abs. 1 StPO etwa entsprechen werden, Gebrauch machen, ergeben sich jährliche Kosten von 342.016 € ([112+222]x[360+664]).

 

Von einer Indexierung dieser Kosten im Prognosezeitraum wird aufgrund zuletzt über Jahre bindender fixer Honorarvereinbarungen mit dem ÖRAK Abstand genommen.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Kinder und Jugend

Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)

Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen

Kinder und Jugend

Sicherung der Zukunft junger Menschen in mittelfristiger Perspektive

-       Finanzielle Auswirkungen von 1 Mrd. € über 10 Jahre an öffentlichen Ausgaben oder

-       es sind Strategien oder Entscheidungen mit Implikationen für die Lebensgestaltung auf mindestens 25 Jahre betroffen, insbesondere in der Fiskal-, Energie- oder Umweltpolitik

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 620965134).