Entwurf

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Allgemeines

Die vorliegende Entwurf beinhaltet folgende Schwerpunkte:

1) Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 03.11.2016, S. 1 (im Folgenden „RL Prozesskostenhilfe“) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 91 vom 05.04.2017, S. 40. Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist.

2.) Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (in der Folge: RL Jugendstrafverfahren), ABl. L 2016/132, S. 1. Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist.

3.) Erforderliche Anpassungen in StPO, StRegG und TilgG durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen Änderungen im Recht der gesetzlichen Vertretung durch das 2. Erwachsenenschutzanpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 59/2017.

Ad 1.)

Die StPO enthält bereits umfassende Regelungen zur Beigebung und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers für den Beschuldigten im Strafverfahren (vgl. insbesondere §§ 61 ff StPO). Mit den vorgeschlagenen Änderungen in StPO, EU-JZG und ARHG sollen die zur vollständigen Umsetzung der RL Prozesskostenhilfe im Strafverfahren erforderlichen Anpassungen erfolgen.

Ad 2.)

Der vorliegende Entwurf dient vorrangig der vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (in der Folge: RL Jugendstrafverfahren), ABl. L 2016/132, S. 1. Am 20.11.2009 hatte der Rat eine Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren angenommen (ABl. C 2009/295, S. 1), in dem unter anderem als Maßnahme E die Gewährleistung besonderer Verfahrensgarantien für schutzbedürftige Verdächtige oder Beschuldigte vorgesehen ist. Der von der Europäischen Kommission am 27.11.2013 vorgelegte Vorschlag zu einer Richtlinie über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder, COM (2013) 822, sollte der Umsetzung der Maßnahme E des Fahrplans dienen.

Die am 11.5.2016 auf Grundlage dieses Vorschlags angenommene RL Jugendstrafverfahren sieht gemeinsame Mindeststandards in Strafverfahren gegen jugendliche Beschuldigte vor. Sie ist gemäß Art. 24 von den Mitgliedstaaten bis zum 11.6.2019 umzusetzen.

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht als modernes Gesetz bereits zahlreiche Regelungen vor, die die in der RL Jugendstrafverfahren vorgesehenen Mindeststandards abdecken. So sind etwa die Vorgaben der RL Jugendstrafverfahren für den Freiheitsentzug im Rahmen der Untersuchungshaft (Art. 10), die dafür vorgesehenen alternativen Maßnahmen (Art. 11) und die besondere Behandlung eines Jugendlichen bei Freiheitsentzug (Art. 12) bereits vollumfänglich in §§ 35, 35a und 36 des JGG enthalten; weiterer Umsetzungsschritte bedarf es hier nicht. Auch Art. 14 der RL Jugendstrafverfahren (Recht auf Schutz der Privatsphäre) bedarf keiner Umsetzung, da die diesbezüglichen Verfahrensgarantien bereits in § 42 JGG enthalten sind. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 JGG schließen die Verhandlung gegen Jugendliche in deren Abwesenheit aus; auch Art. 16 der RL Jugendstrafverfahren, der Gleichartiges vorsieht, bedarf daher keiner Umsetzung.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen jene Bestimmungen der RL Jugendstrafverfahren umgesetzt werden, die von dem bisherigen Rechtsbestand des JGG noch nicht (ausreichend) umgesetzt werden. Darüber hinaus schlägt der Entwurf auch Änderungen im EU-JZG und im ARHG vor, die der Umsetzung von Vorgaben der RL Jugendstrafverfahren dienen sollen.

Ad 3.)

Die in der StPO, dem Strafregistergesetz 1968 und dem Tilgungsgesetz 1972 verwendete Terminologie im Bereich gesetzlicher Vertretungen wie auch geistiger Beeinträchtigungen entspricht nicht jener des am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen neuen Erwachsenenschutzrechts. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die dahingehenden Anpassungen vorgenommen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der StPO)

Zu Z 2bis 5, 9, 10 und 11 (§ 59 Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2a, § 171 Abs. 4 Z 2, § 514 Abs. 41, § 516a Abs. 11 StPO):

Die RL Prozesskostenhilfe ist bis zum 5. Mai 2019 in nationales Recht umzusetzen (vgl. Art. 12 Abs. 1 der RL Prozesskostenhilfe in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 91 vom 05.04.2017, S. 40. Die StPO enthält bereits umfassende Regelungen zur Beigebung und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers für den Beschuldigten im Strafverfahren. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die zur vollständigen Umsetzung der RL Prozesskostenhilfe im Strafverfahren erforderlichen Anpassungen erfolgen.

Zur vollständigen Umsetzung von Art. 4 Abs. 4 der RL Prozesskostenhilfe soll in § 59 Abs. 5 StPO festgelegt werden, dass der Beschuldigte die Kosten für die Beiziehung eines „Verteidigers in Bereitschaft“ nach § 59 Abs. 4 StPO unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu tragen hat. Dies gilt zum einen (in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 lit. a der RL Prozesskostenhilfe) für die Beiziehung eines „Verteidigers in Bereitschaft“ zur Vernehmung über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 174 Abs. 1 StPO (§ 59 Abs. 5 Z 1 StPO). Ein Umsetzungsbedarf in Ansehung von Art. 4 Abs. 4 lit. b der RL Prozesskostenhilfe ist demgegenüber nicht gegeben, weil ab Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschuldigten bereits nach geltendem Recht notwendige Verteidigung nach § 61 Abs. 1 Z 1 StPO besteht und dem Beschuldigten bei finanzieller Bedürftigkeit über Antrag sowie gegebenenfalls auch von Amts wegen durch das Gericht ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben ist (§ 61 Abs. 2 und 3 StPO).

Zum anderen sollen gemäß § 59 Abs. 5 Z 2 StPO in Umsetzung von Art. 4 Abs. 4 iVm Art. 9 der RL Prozesskostenhilfe auch schutzbedürftige Beschuldigte die Kosten für die Beiziehung eines „Verteidigers in Bereitschaft“ nicht zu tragen haben. Die schutzbedürftigen Beschuldigten sollen über den Verweis auf § 61 Abs. 2 Z 2 StPO definiert werden. Die davon umfasste Personengruppe, bei der die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege jedenfalls erforderlich ist, soll in Umsetzung von Art. 9 der RL Prozesskostenhilfe und unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission vom 27. November 2013 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte schutzbedürftige Personen, ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 8 ff, klarer definiert werden. Konkret sollen Personen, die blind, gehörlos, stumm oder in vergleichbarer Weise behindert oder aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht in der Lage sind, sich selbst zu verteidigen, umfasst sein. Die Terminologie der psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit entspricht jener des am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 2. Erwachsenenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (s. Erläuterungen zu § 58 Abs. 4, § 155 Abs. 1 Z 4, § 160 Abs. 3 StPO).

Bei dieser Gelegenheit soll in § 61 Abs. 2 Z 2 StPO auch das bisher enthaltene Kriterium des der Gerichtssprache nicht hinreichend kundigen Beschuldigten entfallen, weil nach höchstgerichtlicher Rechsprechung die Nichtbeherrschung der Gerichtssprache alleine kein Grund ist, einem Angeklagten unabhängig von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und der Bedeutung des Strafvorwurfs zusätzlich zum Dolmetscher einen Verteidiger beizugeben (RIS-Justiz RS0124386).

Die Kostenlosigkeit der Beiziehung des Verteidigers in Bereitschaft in den Fällen des § 59 Abs. 5 Z 1 und 2 StPO setzt jedenfalls voraus, dass der Beschuldigte erklärt, dass er zur Kostentragung aus den in § 61 Abs. 2 erster Satz StPO genannten Gründen außer Stande ist. Ergibt sich im weiteren Verfahren, dass die Erkläung des Beschuldigten falsch war, so ist er vom Gericht nachträglich zum Ersatz dieser Kosten zu verpflichten. Mit dieser Regelungssystematik soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass aufgrund des Eilcharakters des Einschreitens eines „Verteidigers in Bereitschaft“ bei festgenommenen oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführten Beschuldigten grundsätzlich keine Bedürftigkeitsprüfung iSd § 61 Abs. 2 erster Satz StPO durch das Gericht vorgenommen werden kann. Entsprechend der Systematik der StPO soll auf die Voraussetzung der Bedürftigkeit des Beschuldigten für die kostenlose Beigebung eines Verteidigers aber nicht gänzlich verzichtet werden. Daher wird vorgeschlagen, dass der Beschuldigte, der die Beigebung eines Verteidigers in Bereitschaft verlangt (vgl. § 59 Abs. 4 StPO) dessen Kosten in den Fällen des § 59 Abs. 5 Z 1 und 2 StPO (nur) dann nicht zu tragen hat, wenn er erklärt, dass er dazu aus den in § 61 Abs. 2 erster Satz StPO genannten Gründen außer Stande ist und, sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass diese Erklärung falsch war, er nachträglich vom Gericht zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden kann.

Art. 6 Abs. 1 erster Satz der RL Prozesskostenhilfe sieht vor, dass Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe unverzüglich von einer zuständigen Behörde zu treffen sind. Nach Art. 4 Abs. 5 der RL Prozesskostenhilfe stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Prozesskostenhilfe unverzüglich und spätestens vor einer Befragung durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde oder eine Justizbehörde oder vor der Durchführung einer der in Art. 2 Abs. 1 lit. c der Richtlinie Prozesskostenhilfe genannten Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen bewilligt wird. Letztere umfassen nach der Richtlinie Identifizierungs- und Vernehmungsgegenüberstellungen sowie Tatortrekonstruktionen.

Bereits nach geltendem Recht ist über die Beigebung und Bestellung des Verfahrenshilfeverteidigers unverzüglich zu entscheiden (vgl. RS0097937; Nimmervoll, Das Strafverfahren [2017] 166). Zur Klarstellung im Sinne der Art. 4 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 erster Satz der RL Prozesskostenhilfe soll in einem neuen § 62 Abs. 2a StPO ausdrücklich festgelegt werden, dass die Beigebung und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers unverzüglich, jedenfalls aber vor der nächstfolgenden Vernehmung des Beschuldigten, Tatrekonstruktion (§ 149 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Gegenüberstellung (§ 163 StPO), zu der der Beschuldigte beigezogen wird, zu erfolgen hat. [Das Abstellen auf die „nächstfolgende“ Vernehmung, Tatrekonstruktion oder Gegenüberstellung, zu der der Beschuldigte beigezogen wird, trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem Beschuldigten zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens freisteht, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen].

Zu Art. 7 Abs. 4 der RL Prozesskostenhilfe und dem danach unter bestimmten Voraussetzungen vorzusehenden Recht auf Auswechslung des zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von Prozesskostenhilfe zugewiesenen Rechtsbeistands ist schließlich anzumerken, dass bereits nach geltender Rechtslage und der herrschenden Ansicht zum Verständnis und zur Reichweite des § 45 Abs. 4 RAO einem Beschuldigten ua. im Fall der Darlegung einer gröblichen Vernachlässigung der Pflichten oder offenkundiger Mängel bei der Wahrnehmung von dessen Aufgaben ein Antrag auf Enthebung des im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Verteidigers offensteht (OGH 7.10.2004, 15 Os 109/04; Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 62 Rz 21). Angesichts dessen sind gesonderte Umsetzungsmaßnahmen in Ansehung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie nicht erforderlich.

Zu Z 1, 6 und 7 (§ 58 Abs. 4, § 155 Abs. 1 Z 4 und § 160 Abs. 3 StPO):

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen Anpassungen an die Terminologie des am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 2. Erwachsenenschutzgesetzes dar.

Während § 58 Abs. 4 StPO bislang (nur) auf die Bestellung eines Sachwalters Bezug nahm, sollen künftig auch ausdrücklich weitere gesetzliche Vertretungsformen vom jeweiligen Anwendungsbereich erfasst sein; insbesondere neben der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (der bisherigen Sachwalterschaft) auch die gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung sowie die wirksam gewordene Vorsorgevollmacht (§ 1034 Abs. 1 Z 2 und 3 ABGB).

Die anstelle des gemeinhin als diskrimierend empfundenen Begriffs der „geistigen Behinderung“ (vgl. ErlRV 1461 der Beil. XXV. GP 17) nunmehr in § 155 Abs. 1 Z 4 und § 160 Abs. 3 StPO verwendete Formulierung der „mit einer psychischen Krankheit vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit“ soll ein inhaltsgleiches Äquivalent zu der bisher gebrauchten Begrifflichkeit darstellen.

Zu Z 9 (§ 514 Abs. 41 StPO):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 10 (§ 516a Abs. 11 StPO):

Durch die genannten Änderungen wird die RL Prozesskostenhilfe im nationalen Recht umgesetzt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 JGG):

Die RL Jugendstrafverfahren legt in Art. 3 zunächst die Begrifflichkeiten und dabei unter anderem fest, welche Personen als Jugendliche im Sinne der RL Jugendstrafverfahren gelten sollen. Diese Definition erfasst Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deckt sich somit mit dem System des österreichischen JGG. Diesbezüglich ergibt sich kein Umsetzungsbedarf.

In Ergänzung zu dieser Definition legt die RL Jugendstrafverfahren in Art. 3 jedoch darüber hinaus fest, dass eine Person bei Zweifeln an der Vollendung des 18. Lebensjahres als Jugendlicher anzusehen ist. Diese Anordnung der RL Jugendstrafverfahren soll in den Rahmen der Begriffsbestimmungen des § 1 JGG aufgenommen und dort als Zweifelsregelung in Abs. 2 festgeschrieben werden.

Entsprechend der Natur einer Zweifelsregelung soll diese lediglich dann gelten, wenn auch nach dem Versuch einer Bestimmung des Alters, insbesondere durch die Bewertung der Aussagen des Jugendlichen, Überprüfungen des Personenstands des Jugendlichen, dokumentarische Recherchen, sonstige Belege und – wenn solche Erhebungen nicht ausreichen – eine medizinische Untersuchung, eine Altersfeststellung nicht möglich ist (Erwägungsgrund 13 der RL Jugendstrafverfahren; vgl. auch unten bei Z 11, § 37a).

Zu Z 3, 23 und 25 (§§ 30, 54 und 63 Abs. 2 JGG):

Die RL Jugendstrafverfahren sieht in Artikel 20 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass das Personal der Strafverfolgungsbehörden und Hafteinrichtungen, das Fälle mit Beteiligung von Jugendlichen bearbeitet, dem Umfang ihres Kontakts mit Jugendlichen angemessene spezifische Schulungen erhält. Dieser besonderen Sachkunde soll durch einen wirksamen Zugang zu spezifischen Schulungen Rechnung getragen werden, die insbesondere in Bezug auf die Rechte von Jugendlichen, geeignete Befragungsmethoden, Kinderpsychologie und die Kommunikation einer kindgerechten Sprache erfolgen sollen.

Die Strafrechtspflege kann das Entstehen von Jugendkriminalität nicht direkt verhindern, sie kann aber dazu beitragen, dass durch sachgerechte Reaktion straffällig gewordene junge Menschen wieder auf den rechten Weg geführt werden. Diese Form der Präventionsarbeit beginnt bereits mit dem ersten Kontakt eines Verdächtigen mit der Kriminalpolizei und setzt sich bei Kontakten mit Staatsanwaltschaft und Gericht sowie im Strafvollzug fort. Die RL Jugendstrafverfahren bestimmt in Art. 20, dass sowohl alle mit Jugendstrafsachen betrauten Staatsanwälte und Richter, als auch das Personal der Strafverfolgungsbehörden und Hafteinrichtungen spezifische Schulungen erhalten müssen. In diesem Punkt ist keine Ausnahme vorgesehen, sodass diese Verpflichtung für Staatsanwälte und Richter in allen Instanzen, daher auch für Bezirksanwälte als Personal mit Entscheidungskompetenz sowie das gesamte Personal im Jugendstrafvollzug gilt. Es wird daher einerseits vorgeschlagen, die Fortbildungsverpflichtung für Bezirksanwälte, Staatsanwälte und Richter in allen Instanzen sowie für im Jugendstrafvollzug tätige Personen vorzusehen, sowie eine Verpflichtung für den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorzusehen, dass dieser eine entsprechende Fortbildung anzubieten hat. Es soll mit den §§ 30 und 54 JGG auch klargestellt werden, dass dieser Personenkreis regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen hat. Über die Absolvierung des Curriculums Jugendstrafrechts etwa hinaus, das derzeit die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter für Staatsanwälte und Richter anbietet, sollen künftig regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen besucht werden müssen. Der vorgeschlagene § 30 JGG soll auch der näheren Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung in § 57 Abs. 1 RStDG dienen.

Ergänzend wird mit § 63 Abs. 2 JGG eine Übergangsbestimmung vorgeschlagen, die bereits nach der geltenden Rechtslage in § 30 und § 54 JGG festgeschriebene Notwendigkeit einer besonderen Qualifikation von Personen, die im Rahmen der Justiz oder im Rahmen des Strafvollzugs mit Jugendlichen befasst sind, durch die Schaffung eines verpflichtenden Nachweises der Qualifikation für all jene Personen, die kürzer als fünf Jahre mit der Behandlung von Jugendlichen betraut sind, und die daran anknüpfende Folge des Entzugs von Jugendstrafsachen bzw. der Behandlung von Jugendlichen mit einer Rechtsfolge bei Nichteinhaltung der Vorgaben zu versehen.

Dem Europäischen Parlament war es in den Verhandlungen zur RL Jugendstrafverfahren ein besonderes Anliegen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, dass diese spezifischen Schulungen auch für Rechtsanwälte, die Strafverfahren mit Beteiligung von Jugendlichen bearbeiten, gefördert werden. Der Unabhängigkeit der freien Rechtsberufe Rechnung tragend herrschte jedoch schon in den Verhandlungen des Rats Einigkeit, dass eine gesetzliche Verpflichtung für diese Berufsgruppe nicht vorgesehen werden könne. Seitens des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sollten jedoch eigene interne Fortbildungen angeboten und jenen Rechtsanwälten nahegelegt werden, die mit Jugendstrafsachen befasst sind.

Zu Z 4 (§ 31a JGG):

Die RL Jugendstrafverfahren verlangt in Art. 13 Abs. 1 von den Mitgliedstaaten, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Strafverfahren, an denen Kinder beteiligt sind, mit Vorrang und mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet werden. Es wird daher vorgeschlagen, diese Forderung in Form eines besonderen Beschleunigungsgebots für Verfahren gegen Jugendliche in § 31a festzuschreiben. Nach der geltenden Rechtslage gibt es im JGG selbst keine Bestimmung über die zügige und vorrangige Führung von Jugendstrafsachen. Es gelten aber schon bisher die allgemeinen Bestimmungen des § 9 Abs. 1 StPO und das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach §§ 9 Abs. 2 und 177 Abs. 1 StPO.

Die vorgeschlagene Regelung zielt nun darauf ab, für Jugendstrafverfahren ein besonderes Beschleunigungsgebot festzuschreiben, das der Wichtigkeit eines zügigen Vorgehens sämtlicher am Strafverfahren beteiligten Strafverfolgungsbehörden Rechnung tragen soll. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach §§ 9 Abs. 2, 177 Abs. 1 StPO soll dabei als Vorbild dienen, sodass die diesbezüglichen Kriterien sinngemäß auf das Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte und Angeklagte angewendet werden können sollen.

Zu Z 6 (§ 32 JGG):

Die RL Jugendstrafverfahren ordnet in Art. 6 an, dass Jugendliche in bestimmten Fällen unverzüglich von einem Rechtsbeistand unterstützt werden. Die StPO sieht derzeit in § 172 Abs. 1 vor, dass die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich vom Vollzug der angeordneten Festnahme zu verständigen hat. Festnahmen, die die Kriminalpolizei aus Eigenem vornimmt, sind davon nicht umfasst. Es wird daher vorgeschlagen, eine Berichtspflicht der Kriminalpolizei auch dann vorzusehen, wenn ein jugendlicher Beschuldigter festgenommen (§§ 170 ff StPO; § 35 JGG) oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführt (§ 153 Abs. 3 StPO) wurde. Damit soll die rasche Beigabe eines Verteidigers vorbereitet werden. Damit die Regelungen der notwendigen Verteidigung in § 39 JGG praktikabel handhabbar sind, wird in Abs. 3a ein Verfahren für die tatsächliche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers vorgeschlagen.

Zu Z 7 (§ 32a JGG):

Rechtsbelehrungen sind in der RL Jugendstrafverfahren (Art. 4) extensiv angeführt. Zwar sind die Auskunftsrechte für beschuldigte oder angeklagte Jugendliche weitgehend in der StPO verankert, etwa durch § 50 Abs. 1 iVm § 49 StPO. Zur Umsetzung der RL Jugendstrafverfahren müssen ergänzende Informationen vorgeschrieben werden, die der Jugendliche in verschiedenen Verfahrensstadien zu erhalten hat. Durch Zuwarten mit der Erteilung von Informationen auf die dafür ehestmöglich geeignete Phase des Verfahrens soll zum Schutz des Jugendlichen einer überbordenden Informationsflut vorgebeugt werden, weshalb vorgeschlagen wird, dass manche Informationen zu erteilen sind, sobald der Jugendliche von seinem Status als Beschuldigter erfährt (§ 32a Abs. 1 Z 1 JGG) und manche in der dafür ehestmöglich geeigneten Phase des Verfahrens (§ 32a Abs. 1 Z 2 JGG).

Informationen über das Recht auf notwendige Verteidigung und Verfahrenshilfe sind grundsätzlich nach § 50 Abs. 1 StPO iVm § 49 Z 2 StPO zu erteilen. Nach der RL Jugendstrafverfahren sind jedoch über § 61 StPO hinaus Fälle der notwendigen Verteidigung zu regeln, sodass vorgeschlagen wird, das Informationsrecht an den neuen § 39 JGG anzupassen. Gleiches gilt für das Recht auf Verfahrenshilfe.

Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a (i) iVm Art. 5 der RL Jugendstrafverfahren sind Informationen über das Recht auf Benachrichtigung der gesetzlichen Vertreter und auf Begleitung durch die gesetzlichen Vertreter zu gerichtlichen Verhandlungen (Abs. 1 Z 1 lit. a) zu erteilen.

Die RL Jugendstrafverfahren verlangt in Art. 4 Abs. 1 lit. a (iii) iVm Art. 14, dass der Jugendliche über die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (vgl. § 42 JGG) zu belehren ist sowie über Beschränkungen der Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen. Diese sieht bereits die StPO in den §§ 54, 68 Abs. 3, 96 Abs. 5 und 230a vor.

Die Rechte, über die nach Abs. 1 Z 2 zu belehren ist, betreffen vor allem jene Verfahren, in denen über den jugendlichen Beschuldigten die Untersuchungshaft verhängt wurde. Dann nämlich ist er über das Recht auf medizinische Untersuchung (Art. 4 Abs. 1 lit. b (ii) iVm Art. 8 der RL Jugendstrafverfahren), das Recht auf Begrenzung des Freiheitsentzugs (Art. 4 Abs. 1 lit. b (ii) iVm Art. 8 der RL Jugendstrafverfahren) und auf Anwendung gelinderer Mittel sowie das Recht auf besondere Behandlung in Haft (Art. 4 Abs. 1 lit. b (ii) iVm Art. 10 und 11 und Art. 4 Abs. 1 lit. c iVm Art. 12 der RL Jugendstrafverfahren) zu informieren.

Darüber hinaus ist der jugendliche Beschuldigte über das Recht auf obligatorische Durchführung von Jugenderhebungen zu informieren (Art. 4 Abs. 1 lit. b (iii) iVm Art. 10 und 11 der RL Jugendstrafverfahren) sowie über das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Art. 4 Abs. 1 lit. b (v) iVm Art. 16 der RL Jugendstrafverfahren). Letzteres ist bereits geltendes Recht (vgl. § 32 Abs. 1 JGG; §§ 6 Abs. 1, 221 Abs. 1, 84 Abs. 4 StPO).

In Abs. 2 soll zur Absicherung, dass der Jugendliche tatsächlich eine Information über sämtliche in § 32a JGG angeführten Rechte erhielt, eine Nachprüfung durch die Gerichte eingeführt werden.

Zu Z 8 (§ 36 JGG):

Diese Bestimmung hatte bisher keine Überschrift. Entsprechend der Bezeichnung in der StPO (§ 182 ff) soll die Überschrift eingefügt werden.

Zu Z 9 und 10 (§§ 36a, 37 Abs. 1 JGG):

1. Die RL Jugendstrafverfahren regelt in Artikel 4 Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die notwendigen Informationen in einfacher und verständlicher Sprache erteilt werden. In Erwägungsgrund 41ff der RL Jugendstrafverfahren wird ergänzend festgehalten, dass die Fürsorgepflicht für Jugendliche, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, Grundlage einer fairen Justiz sind. Das gilt insbesondere dann, wenn Jugendlichen die Freiheit entzogen ist und sie sich daher in einer besonders schwachen Position befinden. Kinder können den Inhalt von Befragungen, denen sie unterzogen werden, nicht immer verstehen. Jugendliche sollten daher in jedem Fall in einer Weise befragt werden, die ihrem Alter und Reifegrad Rechnung trägt. Dem soll mit dem vorgeschlagenen § 36a Abs. 1 JGG Rechnung getragen werden.

2. Generell geht die RL Jugendstrafverfahren davon aus, dass sich Jugendliche in dem gegen sie geführten Strafverfahren in einer schwachen Position befinden. Jugendliche sollen daher das Recht haben, in der Hauptverhandlung, aber auch in allen anderen Phasen des Verfahrens – etwas während polizeilicher Vernehmungen – vom gesetzlichen Vertreter oder einer anderen Vertrauensperson begleitet zu werden.

Diesem Gedanken der RL Jugendstrafverfahren soll auch dadurch Rechnung getragen werden, dass durch den Entfall der Wendung in § 37 Abs. 1 JGG „auf Verlangen des Jugendlichen“ klargestellt wird, dass Jugendliche als Beschuldigte in einem Strafverfahren nie alleine einer Vernehmungssituation ausgesetzt sein dürfen. Wenn nicht notwendige Verteidigung besteht, muss nach der vorgeschlagenen Neuregelung ein jugendlicher Beschuldigter künftig in jedem Fall entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder einer anderen Vertrauensperson begleitet sein.

3. Neben den Bestimmungen über die notwendige Verteidigung der RL Jugendstrafverfahren, teilweise diese auch ergänzend, ist von den Mitgliedstaaten vorzusehen, dass Vernehmungen von jugendlichen Beschuldigten durch Polizei und Staatsanwaltschaft audiovisuell somit mit Ton- und Bildaufnahme aufgezeichnet werden. Die RL Jugendstrafverfahren stellt explizit nur auf Polizei und Staatsanwaltschaft ab; diese Bestimmung richtet sich somit nicht an die Gerichte, auch nicht bei Verhängung der Untersuchungshaft. Von der Verpflichtung der audiovisuellen Aufzeichnung soll etwa dann abgesehen werden könne, wenn ein Verteidiger anwesend ist.

Mit der neuen Bestimmung in § 36a Abs. 2 JGG wird daher vorgeschlagen, dass ein jugendlicher Beschuldigter bei seiner Vernehmung entweder durch einen Verteidiger zu vertreten ist, oder aber sonst seine Vernehmung durch Polizei und Staatsanwaltschaft in Bild und Ton aufzunehmen ist.

Aufgrund der schon vorhandenen technischen Ausstattung ist davon auszugehen, dass eine audiovisuelle Aufnahme an allen Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften vorgenommen werden kann. Eine Klarstellung soll aber durch § 36a Abs. 3 JGG für jene Situationen erfolgen, in denen technische Probleme die Aufzeichnung verhindern und angemessene Anstrengungen unternommen wurden, um das technische Problem zu lösen.

Zu Z 11 (§ 37a JGG):

1. Der Grundsatz des Art. 3 der RL Jugendstrafverfahren, dass eine Person bei Zweifeln an der Vollendung des 18. Lebensjahres als Jugendlicher anzusehen ist, soll in § 1 Abs. 2 JGG festgeschrieben werden (siehe oben zu Z 1). Diese Zweifelsregelung soll nicht zuletzt dann greifen, wenn eine Altersfeststellung auch durch eine medizinische Untersuchung nicht möglich ist. In Hinblick auf diese medizinische Untersuchung sieht der vorgeschlagene § 37a Abs. 1 JGG zu diesem Grundsatz ergänzende Verfahrensbestimmungen vor, die insbesondere die Heranziehung der medizinischen Untersuchung als ultima ratio festhalten sollen.

Das Alter sollte vorrangig aufgrund von dessen eigenen Aussagen, Überprüfungen des Personenstands, dokumentarischen Recherchen oder sonstigen Belegen prüfen. Wenn solche Belege nicht verfügbar oder nicht aussagekräftig sein sollten, sollten die Mitgliedstaaten das Alter mit einer medizinischen Untersuchung bestimmen. Diese sollte als letztes Mittel und unter strikter Achtung der Rechte eines Jugendlichen, seiner körperlichen Unversehrtheit und der Menschenwürde durchgeführt werden. Falls weiterhin Zweifel hinsichtlich des Alters einer Person bestehen, sollte sie als jugendlich gelten.

Die Methoden zur Bestimmung des Alters haben sich in den letzten Jahren stark weiterentwickelt. Die forensische Altersdiagnostik ist seit ca. 20 Jahren ein eigener Forschungszweig mit umfangreicher Publikationstätigkeit, deren Ergebnisse in den international weitgehend akzeptierten Empfehlungen der Deutschen „Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik“ (AGFAD) zusammengefasst sind. Aufgrund dessen verlangte der österreichische Gesetzgeber seit 2010 die Beachtung dieser „guidelines“ als medizinwissenschaftlichen „state of the art“ im asylrechtlichen Kontext. Aber auch in Pflegschaftsverfahren wurde dies von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. 3 Ob 101/17z). Nach den AGFAD-Empfehlungen setzt eine zuverlässige Altersdiagnostik voraus, dass im Wege einer zusammenfassenden Begutachtung die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, gegebenenfalls auch einer Röntgenuntersuchung der Hand (körperferne Unterarm-/Handskelettverknöcherung) und der Schlüsselbeine (mediale Schlüsselbeinverknöcherung), sowie einer zahnärztlichen Untersuchung (Mineralisation der Weisheitszähne) zu einer abschließenden Altersdiagnose zusammengeführt werden.

Mit diesen Untersuchungen kann eine gewisse Bandbreite des Alters einer untersuchten Person angegeben werden, wobei – den Grundsätzen des österreichischen Strafrechts entsprechend – vom geringsten, sich aus einer solchen Untersuchung ergebenden Alter auszugehen ist.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Bestimmung dazu herangezogen wird, dass unrichtig ein jugendliches Alter behauptet wird, damit die besonderen Verfahrensbestimmungen für Jugendliche Anwendung finden. Jedenfalls bei der Vornahme der oben erwähnten bildgebenden Untersuchungen ist jedoch das Mitwirken der Person (Stillhaltens während der Aufnahme) notwendig. Sollte diese Mitwirkung verweigert werden und daher die Erstellung eines Gutachtens zur Bestimmung des Alters nicht möglich sein, obliegt es natürlich den Gerichten im Rahmen der freien Beweiswürdigung Feststellungen betreffend das Alter einer Person zu treffen.

2. Die RL Jugendstrafverfahren verlangt in Art. 8, dass Kinder, denen die Freiheit entzogen wurde, das Recht auf unverzügliche medizinische Untersuchung haben. Diese ist entweder von Amts wegen oder auf Antrag durchzuführen.

Die bestehenden Bestimmungen der Zugangsuntersuchungen in den Justizanstalten tragen den Vorgaben der RL Jugendstrafverfahren nicht ausreichend Rechnung. Ab Beginn der Untersuchungshaft sehen die §§ 132 Abs. 5 und 154 Abs. 1 StVG sowie § 182 Abs. 4 StPO zwar vor, dass eine Untersuchung durch einen Arzt erfolgen muss. § 43 Abs. 1 JGG sieht schon jetzt vor, dass medizinische Untersuchungen vorzunehmen sind, wenn das für Einblicke in die Persönlichkeit notwendig sein sollte. Neben der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 1 JGG, der den Schuldausschließungsgrund der verzögerten Reife regelt, sehen auch die Regelungen über die Prüfung der Verhandlungsfähigkeit und Vollzugstauglichkeit Untersuchungen durch einen psychiatrischen Sachverständigen vor.

Die RL Jugendstrafverfahren bestimmt darüber hinaus, dass eine Überprüfung des Gesundheitszustands auch über Antrag des Jugendlichen, seines Verteidigers oder des gesetzlichen Vertreters erfolgen können muss.

Es wird deshalb eine Neuregelung in § 37a Abs. 2 und 3 JGG vorgeschlagen, worin auch die Möglichkeit der Untersuchung auf Antrag vorgesehen werden soll. Es soll – wie bisher durch einen Arzt – eine sofortige Klärung nach der Einlieferung in die Justizanstalt dahingehend erfolgen, ob die Haft nicht zu einer Überforderung führen würde.

Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung sollen auch der Beurteilung dienen, ob der inhaftierte Jugendliche den Vernehmungen, anderen Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen oder zu seinen Lasten ergriffenen oder geplanten Maßnahmen gewachsen ist. Darunter sind etwa alle möglichen Sicherungsmaßnahmen zu verstehen.

Zu Z 12 bis 16 (§ 38 JGG):

In Artikel 4 und 5 der RL Jugendstrafverfahren werden die Auskunftsrechte des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters genau geregelt. Dabei wird besonders darauf hingewiesen, dass der Jugendliche und sein gesetzlicher Vertreter so früh wie möglich, also bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bzw. auch bei dem Eintritt einer bestimmten Maßnahme, z.B. aufgrund einer Festnahme, über seine Rechte zu informieren sind. Auf das Recht des Jugendlichen auf Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter im gesamten Verfahren wird nochmals in Artikel 15 der RL Jugendstrafverfahren Bezug genommen. Explizit hat auch die Verständigung der Eltern über die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes zu erfolgen.

Schon bisher regelt das JGG umfassende Mitwirkungsrechte und -möglichkeiten des gesetzlichen Vertreters. Der Vorschlag der Ergänzung in § 38 soll den erweiternden Vorgaben der RL Jugendstrafverfahren Rechnung tragen. Insbesondere sollen die Belehrungen, die der Jugendliche nach § 32a JGG erhalten hat, so bald wie möglich auch dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen sein (§ 38 Abs. 1a JGG). Zu den einzelnen Auskunftsrechten des jugendlichen Beschuldigten siehe oben unter Z 7.

Außerdem soll eine Präzisierung dahingehend erfolgen, dass der gesetzliche Vertreter auch alle Rechtsbehelfe, die dem Jugendlichen zustehen, selbständig ergreifen können soll, weshalb vorgeschlagen wird, auch den Antrag auf Unterbringung aufzunehmen. Bisher fehlte auch die gesetzliche Klarstellung, dass eine Mitteilung an den gesetzlichen Vertreter auch bei jedem diversionellen Vorgehen zu erfolgen hat. Auch sämtliche Diversionsangebote und Entscheidungen sollen nach der vorgeschlagenen Regelung an den gesetzlichen Vertreter zugestellt werden.

Mit der Neuregelung in § 38 Abs. 5 Z 2 JGG soll weiters klargestellt werden, dass nun auch in Haftverhandlungen dann, wenn kein gesetzlicher Vertreter erscheint, seine Rechte auf den Verteidiger übergehen. Es war bisher nicht schlüssig, dass ein Verteidiger zwar in einer Hauptverhandlung die Rechte des gesetzlichen Vertreters übernehmen konnte, aber nicht bei der wichtigen Frage der Entscheidung über eine Haft.

Zu Z 2 und 17 (§ 39 und § 5 Z 12 JGG):

1. Artikel 6 der RL Jugendstrafverfahren sorgt für den größten Umsetzungsbedarf. Er regelt die notwendige Verteidigung von Jugendlichen durch einen Rechtsbeistand im gesamten gegen sie geführten Ermittlungs- und Hauptverfahren.

Während der Verhandlungen zur RL Jugendstrafverfahren war eines der wichtigsten Anliegen der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments, dass Jugendliche bereits in einem frühestmöglichen Stadium durch einen Rechtsbeistand vertreten sind; es sollte für diese besonders schutzbedürftige Personengruppe ein Anwalt der ersten Stunde vorgesehen werden, der einen Jugendlichen bei der ersten Vernehmung durch die Kriminalpolizei vertritt.

Die allgemeinen Vorgaben der RL Jugendstrafverfahren sind, dass notwendige Verteidigung nun

-       bereits bei der ersten Befragung eines Jugendlichen durch die Polizei oder Strafverfolgungs- und Justizbehörden erfolgen muss (Artikel 6 Abs. 3 lit. a). Darüber hinaus ist diese vorzusehen

-       bei Gegenüberstellungen oder bei Tatrekonstruktion (Artikel 6 Abs. 3 lit. b),

-       unverzüglich nach Entzug der Freiheit (Artikel 6 Abs. 3 lit. c) sowie

-       bei einer Ladung vor Gericht (Artikel 6 Abs. 3 lit. d).

Artikel 6 Abs. 3 erfordert die Beigebung eines Verteidigers ab der Information über die Beschuldigtenstellung, zumal die in der Folge in Abs. 3 und 6 dieser Bestimmung angeführten Ermittlungsmaßnahmen jeweils auf eine Beteiligung des Beschuldigten abstellen.

Die RL Jugendstrafverfahren ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch Ausnahmen zur notwendigen Verteidigung vorzusehen (siehe sogleich unten). In allen Fällen ist immer das Kindeswohl zu berücksichtigen, der Jugendliche ist auch jedenfalls vor der Vernehmung über sein Aussageverweigerungsrecht zu informieren, sowie darüber, dass er sich nicht selbst belasten muss.

Artikel 6 Abs. 6 sieht weiters – sofern dies mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist – die Möglichkeit einer Einschränkung der notwendigen Verteidigung bei Unverhältnismäßigkeit des damit verbundenen Aufwands vor. Dabei sind die Schwere der Tat, die Komplexität des Falls und der möglichen Maßnahmen in Abwägung zu allenfalls damit verbundenen Nachteilen für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen zu setzen und zudem die im Fall eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe zu berücksichtigen.

Eine solche Einschränkung ist aber in jenen Fällen ausgeschlossen, in denen der Jugendliche einem zuständigen Gericht zur Entscheidung über eine Haft vorgeführt wird bzw. während einer schon bestehenden Haft.

Nach der RL Jugendstrafverfahren ist es nicht zulässig, dass über den Jugendlichen ein Freiheitsentzug als Strafe oder vorbeugende Maßnahme verhängt wird, wenn der Angeklagte nicht zumindest während der Hauptverhandlungen durch einen Rechtsbeistand in der Weise unterstützt worden ist, dass er seine Verteidigungsrechte effektiv wahrnehmen konnte.

Den Mitgliedstaaten sollte es nach Artikel 6 Abs. 6 möglich sein, aus zwingenden Gründen vorübergehend von der Verpflichtung, Unterstützung durch einen Rechtsbeistand vorzusehen, im Ermittlungsstadium abzuweichen. Eine derartige Befragung ohne Beisein des Verteidigers darf nur im vorgerichtlichen Verfahren (also vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft) und nur unter der Bedingung durchgeführt werden, dass sie ausschließlich zum Zweck der Erlangung notwendiger Informationen zur Abwehr schwerwiegender und nachteiliger Auswirkungen auf das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit einer Person erfolgt oder der Abwendung einer erheblichen Gefährdung des auf eine schwere Straftat abzielenden Strafverfahrens dient. Diese Ausnahmefälle sollen in § 39 Abs. 7 erfasst werden.

2. Eine notwendige Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren ist für das österreichische Jugendstrafrechtssystem neu. Die besehende Bestimmung zur notwendigen Verteidigung in § 39 JGG muss an die Voraussetzungen der RL Jugendstrafverfahren angepasst werden. Für § 39 JGG wird daher eine Neuregelung vorgeschlagen.

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit soll der bisherige Aufbau des § 39 Abs. 1 JGG, in dem bisher die notwendige Verteidigung und parallel die Verfahrenshilfe geregelt sind, aufgegeben und ein Aufbau gewählt werden, der sich an § 61 StPO orientiert.

In Abs. 1 sollen alle Fälle der notwendigen Verteidigung aufgezählt werden, Abs. 2 soll rein dem Aspekt der Kosten gewidmet sein.

3. Bereits die StPO sieht in § 61 Abs. 1 einige Fälle der notwendigen Verteidigung vor, die nach der RL Jugendstrafverfahren zwingend sind, nämlich jene bei Untersuchungshaft, in Verfahren zur Unterbringung nach § 21 StGB, in bestimmten Fällen der Hauptverhandlung und für das Rechtsmittelverfahren. Darüber hinaus werden in § 39 Abs. 1 JGG für das Verfahren gegen Jugendliche weitere Fälle der notwendigen Verteidigung vorgeschlagen, die ihren Ursprung in der RL Jugendstrafverfahren haben.

Entsprechend der „Bagatellgrenze“ des Artikels 6 Abs. 6 der RL Jugendstrafverfahren soll mit der vorgeschlagenen Regelung die Trennlinie zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 17 StGB) gezogen werden. In Jugendstrafverfahren wegen eines Verbrechens (§ 39 Abs. 1 Z 3 JGG) soll ein Verteidiger schon bei der ersten polizeilichen Vernehmung anwesend sein müssen. Der Zeitpunkt, zu dem er über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren, den Tatverdacht und seine Rechte zu informieren ist, soll dafür maßgeblich sein. Sobald nach § 50 StPO ein Beschuldigter über das ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentliche Rechte im Verfahren zu informieren ist, ist ein Verteidiger beizugeben.

In Jugendstrafverfahren wegen eines Vergehens wird aus Gründen der Praktikabilität eine Differenzierung vorgeschlagen: In einem Großteil der aller Strafverfahren (auch) wegen eines Vergehens endet das Ermittlungsverfahren bereits mit dem ersten Bericht der Kriminalpolizei, der Anfalls- und Abschlussbericht in einem ist. Da mit der vorgeschlagenen Neuregelung von § 37 Abs. 1 JGG bereits gesichert ist, dass ein jugendlicher Beschuldigter nie ohne Begleitung von der Kriminalpolizei vernommen werde darf, erscheint in diesen Fällen die notwendige Beigabe eines Verteidigers nicht verhältnismäßig. Sollten aber nach Einlangen eines Abschlussberichts weitere Ermittlungen in Auftrag gegeben werden, wird eine Komplexität des Verfahrens angenommen, die nach der RL Jugendstrafverfahren die Beigebung eines Verteidigers notwendig erscheinen lässt. Gleiches soll gelten, wenn der gesetzliche Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren nicht beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung zu Ermittlungen, Beweisaufnahmen oder Verhandlungen kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist und dessen Abwesenheit nicht durch die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person hinreichend ausgeglichen werden kann (§ 39 Abs. 1 Z 4 JGG).

In allen Verfahren – sei es wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehens, sei es vor dem Bezirks- oder dem Landesgericht – wird mit der vorgeschlagenen Regelung Vorsorge getroffen, dass spätestens in der Hauptverhandlung eine Vertretung durch einen Verteidiger erfolgt (§ 39 Abs. 1 Z 5 JGG). Das soll der RL Jugendstrafverfahren entsprechen, die fordert, dass ein Jugendlicher in einem Strafverfahren, in dem als Strafe eine Freiheitsstrafe möglich ist, jedenfalls durch einen Verteidiger vertreten sein muss. Dabei differenziert die RL Jugendstrafverfahren im Übrigen nicht zwischen einer bedingt nachgesehenen oder einer unbedingt verhängten Freiheitsstrafe.

Mit der Anführung in § 5 Z 12 JGG soll hervorgehoben werden, dass eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme wegen einer Jugendstraftat nur verhängt werden darf, wenn der Angeklagte während der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war.

Die Notwendigkeit der Vertretung in einer Hauptverhandlung soll durch die Einführung eine Nichtigkeitssanktion in § 39 Abs. 1 Z 5 JGG abgesichert werden. Ein Verzicht auf die notwendige Verteidigung ist im Jugendstrafverfahren nicht möglich (vgl. § 59 StPO).

Neben dieser grundsätzlichen Regelung der notwendigen Verteidigung wird der RL Jugendstrafverfahren entsprechend in § 39 Abs. 1 Z 2 JGG vorgeschlagen, eine solche für eine Tatrekonstruktion, eine Gegenüberstellung oder eine kontradiktorische Vernehmung vorzusehen. In § 39 Abs. 4 JGG wird aufgrund der Vorgaben der RL Jugendstrafverfahren vorgeschlagen, dass eine Tatrekonstruktion oder einer Gegenüberstellung für eine angemessene Zeit zu verschieben oder zu unterbrechen sind, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, aber kein Verteidiger anwesend ist. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn der Verteidiger ausdrücklich auf seine Anwesenheit verzichtet hat. Damit sollen jene Situationen erfasst werden, in denen ein bereits befasster Wahlverteidiger nach Erörterung mit seinem jugendlichen Mandanten und dessen gesetzlichem Vertreter entscheidet, dass seine Anwesenheit nicht erforderlich ist. In derartigen Fällen würde ein Zuwarten und danach Bestellen eines fremden Amtsverteidigers zu geradezu grotesken Situationen führen.

Die Anführung der Fälle in § 39 Abs. 1 Z 1 und 6 JGG (diese entsprechen § 61 Abs. 2 Z 2 und 3 StPO) soll weitere Fälle der notwendigen Verteidigung umschreiben, in denen diese vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen notwendig ist.

4. Mit der vorgeschlagenen Regelung in § 39 Abs. 5 JGG soll das Zusammenspiel von Staatsanwaltschaft und Gericht geregelt und die Beigebung eines notwendigen Verteidigers formell abgesichert werden.

Das Erfordernis der notwendigen Verteidigung bedeutet auch eine weitreichende Erweiterung im System des Verteidigers in Bereitschaft. Daher soll dafür Sorge getragen werden, dass das nationale System des Verteidigers in Bereitschaft erweitert wird. Es soll daher in § 39 Abs. 3 JGG festgelegt werden, dass dann, wenn ein jugendlicher Beschuldigter nach der Festnahme oder nach der sofortigen Vorführung nicht einen frei gewählten Verteidiger beizieht, ihm bis zum Beginn einer Vernehmung die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger in Bereitschaft (§ 59 Abs. 4 StPO) zu ermöglichen ist.

Mit § 39 Abs. 6 JGG soll gemäß einer Empfehlung der RL Jugendstrafverfahren eine einmal erfolgte Beigebung aufrecht bleiben, selbst wenn der Jugendliche im Laufe des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr überschreitet. Das erscheint praxisgerecht, weil der Aufwand, die erfolgte Bestellung rückgängig zu machen, in keiner Relation zum Nutzen steht.

§ 39 Abs. 7 JGG soll die oben dargestellten Ausnahmefälle nach Artikel 6 Abs. 6 der RL Jugendstrafverfahren übernehmen.

Zu Z 18 bis 22 (§§ 43 Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 3, 48 Z 1 JGG):

1. Wie schon im Allgemeinen Teil bemerkt, sind die modernen Bestimmungen des österreichischen Jugendgerichtsgesetzes bei dem Entwurf für die Erstellung von Mindeststandards auf europäischer Ebene Pate gestanden. Dies trifft besonders auf das Eingehen auf die Persönlichkeit eines jugendlichen Beschuldigten zu, die in Form von Jugenderhebungen schon bisher Eingang in einen Jugend-Strafakt fanden. Die RL Jugendstrafverfahren misst diesen Jugenderhebungen noch mehr als die bisherige österreichische Rechtslage einen besonderen Stellenwert bei, indem sie bestimmt, dass nur in Ausnahmefällen Strafantrag oder Anklage eingebracht bzw. erhoben werden kann, wenn die Jugenderhebungen nicht vorliegen. Spätestens die Ausschreibung einer Hauptverhandlung soll nur mehr erfolgen dürfen, wenn Jugenderhebungen vorliegen.

2. Nach der bisherigen Regelung im JGG konnten Jugenderhebungen unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erschien. Diese Regelung entspricht jedoch nicht der RL Jugendstrafverfahren. Die Neuregelung in § 43 Abs. 1 JGG schlägt daher vor, dass in allen Jugendstrafverfahren Jugenderhebungen einzuholen sind. Um jedoch Ressourcen sinnvoll einzusetzen, soll die Verpflichtung zur Einholung von Jugenderhebungen nicht bestehen (aber sehr wohl weiterhin die Möglichkeit dazu bestehen bleiben), wenn ein diversionelles Vorgehen in Aussicht genommen wird und zusätzlich ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint.

Es ist jedoch Vorsorge zu treffen, dass keine ungewollte Verzögerung in Jugendstrafsachen eintritt, wenn aus faktischen Probleme bei der Erstellung von Jugenderhebungen bestehen. Die Hauptursache für eine Verzögerung ist, dass jugendliche Beschuldigte die Termine bei der Jugendgerichtshilfe nicht wahrnehmen. § 43 Abs. 1a JGG nimmt darauf Bezug, als dass Jugenderhebungen soweit möglich unter Einbeziehung des Beschuldigten durchzuführen sein sollen. Sollte diese nicht möglich sein, werden sich die Erhebungen der Jugendgerichtshilfe auf die Verwertung vorhandener Informationsquellen beschränken müssen. In anderen Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen gar keine Erhebungen der Jugendgerichtshilfe möglich sind, werden die Jugenderhebungen in entsprechender Kürze ausfallen.

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 43 Abs. 1a JGG sollen darüber hinaus auch klar regeln, dass das Personal der Jugendgerichtshilfe seine Ausbildung in den Bereichen der Sozialarbeit, Psychologie oder Pädagogik absolviert haben muss, sowie dass die Jugenderhebungen im Rahmen eines multidisziplinären Vorgehens durchgeführt werden sollen.

Die RL Jugendstrafverfahren trifft für jene Fälle Vorsorge, in denen ein oben erwähntes faktisches Problem eine Verzögerung bei der Erstellung der Jugenderhebungen bewirkt. Nach Art. 7 Abs. 6 kann ein Strafantrag oder eine Anklageschrift trotz des Fehlens der Jugenderhebungen eingebracht werden, wenn das dem Kindeswohl dient und die Jugenderhebungen in jedem Fall zu Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen. Mit dem vorgeschlagenen § 43 Abs. 1b JGG soll diesen Vorgaben entsprochen werden. In diesen Fällen offenbart sich, dass die RL Jugendstrafverfahren betreffend den Schutz von jugendlichen Beschuldigten und Angeklagten von einem beweglichen System ausgeht. Es ist das besondere Beschleunigungsgebot und das Gebot Jugenderhebungen vorzunehmen gegeneinander abzuwägen. Im Einzelfall ist dem Kindeswohl entsprechend zu entscheiden, ob ein schnell angestrebtes Hauptverfahren diesem mehr entspricht.

Einer weiteren Vorgabe der RL Jugendstrafverfahren entsprechend, soll in § 43 Abs. 3 JGG vorgesehen werden, dass Jugenderhebungen von Amts wegen zu ergänzen sind, wenn sich die Umstände, die diesen zugrunde liegen, wesentlich ändern. Insbesondere wenn zwischen Beginn des Ermittlungsverfahrens samt rascher Beauftragung der Jugendgerichtshilfe zur Vornahme von Jugenderhebungen und der Hauptverhandlung ein längerer Zeitraum vergeht, ist besonders auf eine allfällige Ergänzung zu achten.

3. Mit den zu § 43 Abs. 2 JGG vorgeschlagenen Änderungen soll lediglich die Terminologie an jene der StPO angepasst werden.

4. Mit der Erweiterung des § 48 Z 1 JGG soll die Beschreibung von Jugenderhebungen jener der RL Jugendstrafverfahren angepasst werden.

Zu Z 23 (§ 48 Z 5 JGG):

Die bisher vorgesehene Aufgabe der Jugendgerichtshilfe in Z 5, nämlich der Übernahme der Verteidigung in bezirksgerichtlichen Jugendstrafsache, ist mit ihren sonstigen Aufgaben nicht in Einklang zu bringen. Die Jugendgerichtshilfe muss die (innerliche) Distanz wahren können. Wenn die notwendige Verteidigung ausgebaut ist, besteht kein Anlass für diese „Notverteidigung“. Es wird daher der Entfall dieser Bestimmung vorgeschlagen.

Zu Z 25 (§ 55 JGG):

Im Hinblick auf die anhaltend geringe Auslastung der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf wurde eine Abteilung für junge erwachsene Strafgefangene eingerichtet.

Die Entscheidung, einen jungen erwachsenen Häftling dem Jugendvollzug zu unterstellen, obliegt nach geltender Rechtsordnung dem Gericht (§ 55 Abs. 4 JGG). Dies stellt eine Anomalie in der österreichischen Rechtsordnung dar: Außerhalb des JGG entscheidet darüber das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (s. etwa die Klassifizierung in § 134 StVG). Eine Einsicht in die Materialien zum JGG 1961 ergab, dass diese Konstruktion in § 55 Abs. 4 gewählt wurde, weil gegen die alte Bestimmung des § 48 JGG 1949 verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht wurden, wobei nicht erhoben werden konnte, worin diese genau lagen. Es wird nun vorgeschlagen, diese Anomalie zu beseitigen und die Entscheidung über die Unterstellung einer jungen erwachsenen Person in den Jugendstrafvollzug dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu überlassen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union)

Zu Z 1, 3 und 4 (§ 16a Abs. 2 und 3 EU-JZG):

1. Die Änderung in Abs. 2 dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

2. Die RL Jugendstrafverfahren fordert in Art. 17, dass die Bestimmungen über die Rechtsbelehrung nach Art. 4 auch für Jugendliche, die gesuchte Personen sind, nach ihrer Festnahme aufgrund des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entsprechend gelten. Der vorgeschlagene neue Absatz 3 soll anordnen, dass die Bestimmungen über die Rechtsbelehrung in § 32a JGG sinngemäß auf diese Personen anzuwenden sein sollen.

Die bisherige Überschrift von § 16a EU-JZG– „Rechtsbelehrung nach Festnahme“ – wäre daher für diese neue Bestimmung zu eng und soll daher erweitert werden.

Zu Z 2 (§ 16a Abs. 1 Z 3 EU-JZG):

Durch die Ergänzung von § 16a Abs. 1 Z 3 EU-JZG soll klargestellt werden, dass die bereits im geltenden Recht vorgesehene Belehrung über das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers auch das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft umfasst (siehe im Übrigen unten Art. 3 Z 6, zu § 29 Abs. 3 ARHG).

Zu Z 5 und 6 (§ 30a Abs. 2 und 3 EU-JZG):

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der RL Prozesskostenhilfe hat der Ausstellungsmitgliedstaat sicherzustellen, dass gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung anhängig ist und die ihr Recht auf Benennung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat wahrnehmen, insoweit Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Ausstellungsmitgliedstaat für die Zwecke eines solchen Verfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat haben, als Prozesskostenhilfe erforderlich ist, um den wirksamen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten.

Im Fall der Festnahme eines Beschuldigten aufgrund eines aus Österreich stammenden Europäischen Haftbefehls in einem anderen Mitgliedstaat wird in aller Regel das Kriterium des schwierigen Sach- und Rechtslage nach § 61 Abs. 2 Z 4 StPO erfüllt sein; es besteht somit jedenfalls ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe iSd RL Prozesskostenhilfe. Daher beschränken sich die vorgeschlagenen Bestimmungen auf Folgendes:

In § 30a Abs. 2 EU-JZG werden die Pflichten zur Information des Festgenommenen erweitert, wobei die Terminologie an jene der StPO angepasst (und ein Verweis auf § 59 StPO richtiggestellt) werden soll.

Weiters soll § 30a EU-JZG um einen neuen Absatz 3 dahingehend ergänzt werden, dass die Tätigkeit eines nach § 61 Abs. 2 StPO im Inland beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers erforderlichenfalls auch die Unterstützung des Verteidigers im Vollstreckungsstaat umfasst.

Zu Z 7 (§ § 55c Abs. 3 EU-JZG):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Beseitigung eines redaktionellen Versehens – die Zuständigkeiten der Gerichte für die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung sollen jenen des ARHG entsprechen (vgl. § 55 Abs. 1a EU-JZG).

Zu Artikel 4 (Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes)

Zu Z 1 bis 4 (§ 9a Abs. 1 und 2 ARHG):

Die vorgeschlagenen Änderungen in Abs. 1 sollen ein Redaktionsversehen beseitigen. Die Vorgaben von Artikel 35 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 sind nicht nur im Fall anzuwenden, dass die Daten von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, sondern auf jegliche Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Österreich an ein Drittland.

Mit der Änderung von Abs. 1 Z 3 soll klargestellt werden, dass die Bezug habenden Adäquanzentscheidungen der Europäischen Kommission auf Grundlage von Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 ergangen sein müssen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen keine derartigen Entscheidungen der Europäischen Kommission.

Zu Z 5 und 7 (§ 29 Abs. 1 und 4 ARHG)

Die RL Jugendstrafverfahren verlangt in Art. 17, dass bestimmte in der RL vorgesehene Rechte auch gelten, wenn ein Jugendlicher in einem Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde.

Bisher sieht § 29 Abs. 1 zweiter Satz ARHG vor, dass die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden sind, soweit sich aus den Bestimmungen des ARHG nichts anderes ergibt. Damit sind, der herrschenden Meinung folgend, nur die Bestimmungen der StPO gemeint. Die vorgeschlagene Ergänzung in § 29 Abs. 1 ARHG soll anordnen, dass künftig auch alle ergänzenden Bestimmungen des JGG über die Untersuchungshaft (dabei geht es vor allem um die §§ 35, 35a und 36 JGG) in einem Verfahren über die Auslieferung eines Jugendlichen anzuwenden sind.

Die vorgeschlagene Ergänzung von § 29 Abs. 4 ARHG soll anordnen, dass in einem Verfahren über die Auslieferung eines Jugendlichen notwendige Verteidigung unabhängig davon besteht, ob die Auslieferungshaft verhängt wurde, also schon ab der Festnahme des Jugendlichen im Inland.

Beide Bestimmungen werden zufolge § 18 Abs. 2 EU-JZG auch im Übergabeverfahren anzuwenden sein.

Zu Z 6 (§ 29 Abs. 3 ARHG)

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der RL Prozesskostenhilfe hat der Vollstreckungsmitgliedstaat sicherzustellen, dass gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bis zu ihrer Übergabe oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, diese nicht zu übergeben, rechtskräftig geworden ist, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

Nach geltender Rechtslage ist nur Personen, über die bereits die Auslieferungs- bzw. Übergabehaft verhängt wurde und die nicht durch Verteidiger vertreten sind, sogleich ein Verteidiger (§ 61 Abs. 1 Z 1 StPO) beizugeben, wobei §§ 61 Abs. 2 bis 4 und 62 StPO sinngemäß anzuwenden sind. Wurde die Person festgenommen und hat sie noch keinen Verteidiger, so ist nach § 59 StPO vorzugehen (§ 18 Abs. 2 EU-JZG iVm § 29 Abs. 3 und 4 ARHG). Da Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie Prozesskostenhilfe den Anspruch von gesuchten Personen auf Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme normiert, bedarf es der Sicherstellung des kostenlosen Zugangs zu einem Verteidiger schon ab diesem Zeitpunkt (und nicht erst ab Verhängung der Auslieferungs- bzw. Übergabehaft).

Zwar würde sich aus der RL Prozesskostenhilfe selbst nur eine Verpflichtung zur entsprechenden Erweiterung im Übergabeverfahren nach dem EU-JZG, nicht jedoch im Auslieferungsverfahren nach dem ARHG ergeben. Die Aufnahme der Regelung in das ARHG scheint jedoch aus systematischen Erwägungen sinnvoll, weil bereits die Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. L 2013/294 S. 1., primär in § 29 ARHG erfolgte (Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016, BGBl I Nr. 121/2016, siehe RV 1300 BlgNR XXV. GP, S. 16); die Bestimmung ist über § 18 Abs. 2 EU-JZG im Übergabeverfahren anwendbar.

Da § 29 Abs. 3 ARHG bereits in seiner geltenden Fassung einem auch aufgrund eines Europäischen Haftbefehls Festgenommenen die Möglichkeit der Beiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft aus dem rechtsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst bietet, wird vorgeschlagen, § 29 Abs. 3 ARHG dahin zu ergänzen, dass die für das Strafverfahren vorgeschlagenen Regelung über die Kostentragung (§ 59 Abs. 5 StPO) auch im Auslieferungsverfahren (über § 18 Abs. 2 ARHG wiederum: auch im Übergabeverfahren) einem Festgenommen zugutekommen soll.

Zu Z 8 (§ 31 ARHG)

Die RL Jugendstrafverfahren fordert, dass die Bestimmungen über das Recht des Kindes auf Information des Trägers der elterlichen Verantwortung nach Art. 5 und jene über das Recht des Kindes auf Begleitung durch den Träger der elterlichen Verantwortung während des Verfahrens nach Art. 15 auch für Jugendliche, die gesuchte Personen sind, nach ihrer Festnahme aufgrund des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entsprechend gelten. soll für diese Personen anzuwenden sein. § 38 JGG, der die Beteiligung des gesetzlichen Vertreters regelt, soll mit den vorgeschlagenen Änderungen anwendbar gemacht werden.

Zu Z 9 (§ 58a ARHG)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass in Entsprechung von Artikel 35 Abs. 1 lit. e der Richtlinie (EU) 2016/680 zu unterscheiden ist, ob die Daten ursprünglich durch eine österreichische Justizbehörde in Österreich ermittelt wurden oder durch eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, zB im Wege der Rechtshilfe oder der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung usw. an eine österreichische Justizbehörde übermittelt wurden und danach an eine Behörde des Drittlandes weitergeleitet wurde. Im ersten Fall wäre die Abwägungsentscheidung betreffend Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats um Zustimmung zur (neuerlichen) Weiterleitung (erster Satz) von der zuständigen Behörde in Österreich zu treffen. Im zweiten Fall ist jedoch eine Behörde jenes Mitgliedstaats der Europäischen Union um Zustimmung zur Übermittlung zu ersuchen, aus dem die personenbezogenen Daten ursprünglich übermittelt wurden (zweiter Satz).

Zu Artikel 5 (Änderung des Strafregistergesetzes 1968)

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen terminologische Anpassungen an das am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 2. Erwachsenenschutzgesetz dar.

Zu Artikel 6 (Änderung des Tilgungsgesetzes 1972)

Die Änderungen folgen der neuen Terminologie des am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 2. Erwachsenenschutzgesetzes. Unter schutzberechtigten Personen sind – wie bisher – Personen zu verstehen, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, also Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen (§ 21 ABGB). Der Begriff des gesetzlichen Vertreters richtet sich nach § 1034 ABGB und umfasst somit Personen, die für ein minderjähriges Kind im Rahmen der Obsorge oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut sind, Vorsorgebevollmächtigte, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist, gewählte, gesetzliche Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sowie gerichtliche Erwachsenenvertreter sowie Kuratoren. Einer expliziten Anführung des Vorsorgebevollmächtigten bedarf es somit nicht mehr.