Strafprozess- und Jugendstrafrechtsänderungsgesetz 2019 (162/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Strafregistergesetz 1968 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Strafprozess- und Jugendstrafrechtsänderungsgesetz 2019)

Kurzinformation

Ziele
  • Vollständige Umsetzung der Richtlinie Prozesskostenhilfe durch Ermöglichung des kostenlosen Zugangs zu einem Verteidiger für einen finanziell bedürftigen Beschuldigten in bestimmten Verfahrenssituationen zeitlich vor der Möglichkeit zur Erlangung von Verfahrenshilfe.
  • Deckungsgleiche Terminologie des Zivil- und des darauf Bezug nehmenden Strafrechts.
  • Vollständige Umsetzung der RL(EU) 2016/800 (RL Jugendstrafverfahren)
Inhalt
  • Ermöglichung des kostenlosen Zugangs zu einem Verteidiger für einen finanziell bedürftigen Beschuldigten in bestimmten Verfahrenssituationen zeitlich vor der Möglichkeit zur Erlangung von Verfahrenshilfe.
  • Terminologische Anpassung von StPO, StRegG und TilG an die Begrifflichkeiten des 2. Erwachsenenschutzgesetzes.
  • Erweiterung der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung im JGG
  • Ausbau der Jugendgerichtshilfe
  • Ergänzung von Verfahrensgrundsätzen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind. Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist.
Außerdem sollen erforderliche Anpassungen in der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), im Strafregistergesetz 1968 (StRegG) und Tilgungsgesetz 1972 (TilgG) durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen Änderungen im Recht der gesetzlichen Vertretung durch das 2. Erwachsenenschutzanpassungsgesetz umgesetzt werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 05.07.2019

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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