Verwaltungsstrafgesetz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Änderung (163/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Die Umsetzung der Richtlinie Jugendstrafverfahren durch Änderungen im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
  • Die Umsetzung der Richtlinie Prozesskostenhilfe durch Änderungen im VStG und VwGVG

Inhalt

  • Recht von festgenommenen oder angehaltenen Jugendlichen auf medizinische Untersuchung durch eine Ärztin/einen Arzt
  • Regelungen zur notwendigen Verteidigung von jugendlichen Beschuldigten – vor allem unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtende Beigabe einer Verfahrenshilfeverteidigerin/eines Verfahrenshilfeverteidigers für jugendliche Beschuldigte und deren Recht auf Kontaktaufnahme zu einer Verteidigerin/einem Verteidiger in Bereitschaft, dessen Kosten die jugendlichen Beschuldigten nicht zu tragen haben
  • Ermöglichung der Kontaktaufnahme von schutzbedürftigen Beschuldigten, denen die Freiheit entzogen ist, auf Verlangen mit einer Verteidigerin/einem Verteidiger in Bereitschaft, deren/dessen Kosten sie nicht zu tragen haben, sofern es sich nicht bloß um eine geringfügige Zuwiderhandlung handelt

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Entwurf soll der Umsetzung der Richtlinie 2016/800/EU über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (in der Folge: Richtlinie Jugendstrafverfahren) und der Richtlinie 2016/1919/EU über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (in der Folge: Richtlinie Prozesskostenhilfe) dienen.

Der Anwendungsbereich der Richtlinien Jugendstrafverfahren und Prozesskostenhilfe beschränkt sich in Bezug auf geringfügige Zuwiderhandlungen (Verwaltungsübertretungen, die mit einer Geldstrafe von bis zu 7.500 Euro und keiner primären Freiheitsstrafe bedroht sind oder für die bereits ein Verfahren nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des II. Teiles des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, durchgeführt worden ist) im Wesentlichen auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen. Bei nicht bloß geringfügigen Zuwiderhandlungen erstreckt er sich hingegen auch auf das Verwaltungsstrafverfahren.

Die Richtlinie Jugendstrafverfahren sieht für Jugendliche (Personen unter 18 Jahren), die Beschuldigte in einem Strafverfahren sind, bestimmte Mindestrechte vor. Auch wenn das österreichische Recht bereits teilweise der Richtlinie Jugendstrafverfahren entspricht, besteht für das VStG und das VwGVG Umsetzungsbedarf. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen daher – in Anlehnung an die Systematik des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden.

Die Richtlinie Prozesskostenhilfe soll in Strafverfahren das Recht auf eine Verfahrenshilfeverteidigerin/einen Verfahrenshilfeverteidiger gewährleisten und knüpft dabei an das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (Richtlinie Rechtsbeistand) an.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 08.07.2019

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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