Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Änderung (164/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) geändert wird

Kurzinformation

Ziel

  • Formelle Anpassung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) an die mit 1. Jänner 2020 geänderten verfassungsrechtlichen Vorgaben

Inhalt

  • Die Bestimmungen über Kuranstalten sollen aus dem KAKuG gestrichen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Anpassung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) soll die Kompetenzverteilung im B-VG dahingehend ändern, als Angelegenheiten der „vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen“ mit 1. Jänner 2020 nicht mehr in Art. 12 Abs. 1 B-VG angeführt werden. Diese Materie geht damit vollständig in die Kompetenz der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung über. Die Bestimmungen über Kuranstalten sollen daher aus dem KAKuG gestrichen werden. Nachdem die einschlägigen Teile des bisherigen KAKuG mit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Geltung stehen sollen, soll der Titel erneut „Krankenanstaltengesetz“ und die Abkürzung „KAG“ lauten.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 02.08.2019

Einbringendes Ressort

BMASGK (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz)