Allgemeiner Teil

Investitionen in Forschung, Technologie und Innovation sind wesentliche Faktoren für die Sicherung des Wohlstandes und die wirtschaftliche Entwicklung Österreichs. Für eine kleine, exportorientierte Volkswirtschaft wie Österreich ist es entscheidend, hochinnovative Produkte und Dienstleistungen erfolgreich auf den Weltmärkten im internationalen Wettbewerb zu positionieren. Eine freie, erkenntnisgeleitete Grundlagenforschung, sowie eine starke angewandte Forschung als Rückgrat des österreichischen Innovationssystems sind dafür wichtige Voraussetzungen. Es ist das Ziel der Bundesregierung zur Gruppe der europäischen Innovation-Leader aufzusteigen. Dafür braucht es eine enge Kooperation zwischen Staat, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung. Im Zeitverlauf betrachtet befindet sich Österreich hinsichtlich der Forschungsausgaben auf einem guten Weg. Von 2005 bis 2019 haben sich die Forschungsausgaben mehr als verdoppelt, die F&E-Quote konnte von 2,37 Prozent auf 3,19 Prozent gesteigert werden. In der EU 28 hat Österreich im Hinblick auf die Höhe der Forschungsausgaben in Relation zum Bruttoinlandsprodukt hinter Schweden die zweithöchste F&E-Quote, weltweit die siebthöchste. Um in die Gruppe der europäischen und weltweiten Spitzenreiter, insbesondere auch in Bezug auf die Ergebnisse und Wirkungen von FTI (Outcome und Impact), vorzustoßen, bedarf es neben der Bereitstellung ausreichender Mittel auch einer Erhöhung der Effizienz und Treffsicherheit dieses Mitteleinsatzes. Das Regierungsprogramm 2017-2022 sah daher eine Gesamtforschungsstrategie mit einem Pakt für Forschung, Technologie und Innovation (FTI-Pakt) sowie die Optimierung der Governance-Struktur vor, mit einem Forschungsfinanzierungsgesetz und der Erhöhung der Forschungsausgaben des Bundes als Kernelemente. Mit dem Vortrag an den Ministerrat 25/63 wurde die Ausarbeitung eines Entwurfs für ein Forschungsfinanzierungsgesetz (FoFinaG) eingeleitet. Das nunmehr vorgeschlagene Bundesgesetz über die Rahmenbedingungen zur Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsrahmengesetz –FRG) trägt diesen Bestrebungen insofern Rechnung, indem es im Sinne einer langfristigen Finanzierungs- und Planungssicherheit folgende Ebenen normiert:

1)     die Definition der zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen,

2)     die Einführung eines FTI-Pakts, der insbesondere die strategischen Schwerpunkte der zentralen Einrichtungen in Form eines Beschlusses der Bundesregierung festlegt und insofern zentral zur Umsetzung der FTI-Strategie beiträgt. Der FTI-Pakt wird nach Beschlussfassung des für die dreijährige Paktperiode geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes beschlossen,

3)     der Abschluss von dreijährigen Leistungs- bzw. Finanzierungsvereinbarungen mit den zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen.

Dieser Aufbau lehnt sich an internationale good practice Beispiele wie die schweizerische Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation sowie den deutschen Pakt für Forschung und Innovation an.

Hervorzuheben ist insbesondere die durch das Forschungsrahmengesetz gewonnene erhöhte Planungssicherheit für die zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen gemäß § 3 FRG. Vorhaben im Bereich Forschung, Technologie und Innovation (FTI) sind ihrem Wesen nach mittel- bis langfristig angelegt. Gerade anwendungsoffene Grundlagenforschung ist langfristig ausgerichtet und, in Bezug auf den konkreten Output, mit einem hohen Risiko (bzw. Unsicherheit) behaftet. Sie orientiert sich an selbst gesetzten Qualitäts- und Exzellenzkriterien. Die Relevanz von Grundlagenforschung beweist sich vorerst am Erkenntnisgewinn. Wirtschaftliche Effekte der Grundlagenforschung können seriöserweise ex ante nicht abgeschätzt werden. So haben neue Querschnittstechnologien und die daraus resultierenden radikalen Innovationen ihren Ursprung in der Grundlagenforschung – was jedoch nicht den Umkehrschluss zulässt, dass die Ergebnisse der Grundlagenforschung allesamt in radikalen Innovationen münden. Auch in der angewandten Forschung ist die Forschungsfinanzierung von wesentlicher Bedeutung, insbesondere zur Stimulierung von Unternehmensinvestitionen in FTI, die einen erheblichen Anteil an der österreichischen FTI-Wachstumsdynamik der vergangenen zwei Jahrzehnte (zweitstärkstes Wachstum aller OECD-Länder) ausmachen. Bezieht man die F&E-Intensität des österreichischen Unternehmenssektors auf die durchschnittliche Industriestruktur der OECD-Länder, nimmt Österreich den Spitzenplatz ein (OECD Reviews of Innovation Policy: Austria 2018). Insgesamt werden fast zwei Drittel der gesamten F&E- Ausgaben durch in- und ausländische Unternehmen finanziert, wobei der Unternehmenssektor in den letzten zehn Jahren überproportional zum Wachstum der F&E-Investitionen beigetragen hat. Damit Österreichs Unternehmen aktuelle Herausforderungen wie die Digitalisierung meistern können, sind weitere signifikante Investitionen in das FTI-System notwendig, um Unternehmen Anreize zur weiteren Steigerung ihrer Aktivitäten zu geben. Stabilität, Planbarkeit und Sicherheit der Finanzierung sind daher für das Erfolgspotenzial von FTI von entscheidender Bedeutung. Das bisher zur Verfügung stehende Finanzierungsinstrumentarium des Bundes gewährleistet diese Möglichkeiten nicht ausreichend. Verpflichtungen für die Ausführung oder Förderung von Forschungsvorhaben können derzeit nur auf Grundlage des jährlichen Bundesfinanzgesetzes (BFG) und der Vorschriften des Haushaltsrechts, insbesondere des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, eingegangen werden. Eine besondere gesetzliche Regelung der Finanzierung von FTI, wie etwa für die staatlichen Universitäten, besteht nicht. Hier schafft das Forschungsrahmengesetz durch dreijährige Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FRG) die nötige Planungssicherheit. Gleichzeitig reduzieren die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen den Verwaltungsaufwand beträchtlich, da diese eine große Anzahl an Einzelbeauftragungen ersetzen.

Zur Gewährleistung der Outcome- und Impact-Orientierung werden Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen einem konsistenten, wirkungsorientierten Monitoring- und Evaluierungssystem unterzogen; allerdings gemäß den jeweiligen Relevanzkriterien, denen Forschung unterliegt. Auf dieser Basis soll über Fortschritt und Ergebnisse von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen jährlich im Forschungs- und Technologiebericht (FTB) berichtet und Schlussfolgerungen abgeleitet werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zu den Regelungen ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“), sowie aus Art. 17 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Erlassung des Forschungsrahmengesetzes):

Zu Art. 1 § 1 („Zielsetzungen und Gegenstand“):

Abs. 1 regelt die Ziele des Forschungsrahmengesetzes (FRG). In Abs. 1 Z 1 wurde der Begriff „FTI“ in Anlehnung an die FTI-Strategie der Bundesregierung gewählt. Eine strikte Abgrenzung von Tätigkeiten der „Forschung und experimentellen Entwicklung“ und „FTI“ ist nicht indiziert. Eine gängige Definition des Begriffs „Forschung und experimentelle Entwicklung“ findet sich im Frascati-Handbuch der OECD (letzte Version 2015). Danach haben FuE-Tätigkeiten fünf Kernkriterien zu erfüllen. Sie müssen:

–      neuartig,

–      schöpferisch,

–      ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,

–      systematisch,

–      übertragbar und/oder reproduzierbar

sein.

Der Begriff „Forschung und experimentelle Entwicklung“ (FuE) umfasst drei Tätigkeitsbereiche: die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die experimentelle Entwicklung. Diese Definition liegt den Erhebungen der Statistik Austria zu den Forschungsausgaben zugrunde. Auch die Detailübersicht Forschungswirksame Mittelverwendungen des Bundes („Beilage T“) des BMF zum Bundesvoranschlag enthält eine Aufstellung aller forschungswirksamen Ausgaben der Untergliederungen nach der Frascati-Definition.

Daneben existiert die Bezeichnung „Forschung, Technologie und Innovation“ (FTI). FTI umfasst jedenfalls auch die experimentelle Entwicklung, gleichwohl diese nicht explizit erwähnt wird. Zudem wird durch die „Innovation“ erheblich erweitert, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Dies zeigt sich im Unternehmenssektor, wo knapp über 1 Prozent aller Unternehmen forschungsaktiv sind (3.611 von insgesamt 328.638; Statistik Austria 2015), der Anteil der innovationsaktiven Unternehmen aber bei 62 Prozent liegt (Statistik Austria, Innovationsstatistik 2014-2016). Insbesondere im Unternehmenssektor ist „Innovation“ deshalb ein deutlich weiterer Begriff als „Forschung“. Der Begriff „Technologie“ oder auch „Technologieentwicklung“ wird etwa im Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG), BGBl. I Nr. 434/1982, im FTE-Nationalstiftungsgesetz (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003 oder in § 3 Abs. 1 des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004, erwähnt, unterliegt aber keiner allgemein anerkannten Definition. Eine zusätzliche Erweiterung des semantischen Feldes von FTI ergibt sich aus „der Entwicklung und Erschließung der Künste“. Darunter versteht man u.a. „innovative arts-based research“ von hoher Qualität, wobei die künstlerische Praxis eine zentrale Rolle bei der Fragestellung spielt.

Auch für zentrale Forschungseinrichtungen stellt sich die Frage nach einer generellen Bezeichnung. Während sich in englischer Sprache die Begriffe research and technology organisation (RTO) und public research institution (PRI) etabliert haben, existieren im deutschen Sprachgebrauch keine vergleichbaren technischen Bezeichnungen.

Aufgrund der vielfachen Überschneidungen wird im Forschungsrahmengesetz hinsichtlich des Gegenstandes generell keine strenge Trennung der Begrifflichkeiten vorgenommen, das Gesetz selbst aber aus Gründen der besseren Verständlichkeit und des Überwiegens von Forschung unter den umfassten Tätigkeiten nur mit „Forschung“ bezeichnet. Aus denselben Gründen gilt dies auch für die Bezeichnung der zentralen Einrichtungen. Dagegen soll die Bezeichnung des FTI-Pakts dessen übergreifenden Charakter verdeutlichen. Auch über den Begriff FTI hinausgehende Tätigkeiten, etwa Programme zur Diffusion bereits erforschter Technologien, werden durch die gewählte Bezeichnung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen.

Die „strategische Ausrichtung und Steuerung“ wird durch den FTI-Pakt (§ 2) sowie durch die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§ 5) erfolgen. Durch die Verwendung des Begriffs „strategisch“ soll verdeutlicht werden, dass dieses Bundesgesetz primär die großen Leitlinien vorgeben soll.

Die langfristige wachstumsorientierte Finanzierung wird durch die FTI-Pakte gemäß § 2 und das Kürzungsverbot gemäß § 4 Abs. 2 und 3 gewährleistet.

Durch ein umfassendes Monitoring im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichts gemäß § 8 Abs. 1 und Evaluierungen gemäß § 8 Abs. 3 wird künftig ermöglicht, die erzielten Wirkungen zu messen, zu analysieren und gegebenenfalls Verbesserungspotenziale bei der Mittelverwendung zu identifizieren und umzusetzen.

Die für Forschung vorgesehenen Untergliederungen iSd Abs. 2 sind:

–      im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Untergliederung 31, jedoch nur das Globalbudget 31.03,

–      im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Untergliederung 33 sowie

–      im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie die Untergliederung 34.

Die Untergliederung 31 wird zwar im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz der Forschung zugerechnet, da aber mit dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, eine eigene Finanzierungslogik für die Universitäten geschaffen wurde, welche durch dieses Bundesgesetz nicht tangiert wird, ist nur das Globalbudget 31.03 aus dieser Untergliederung erfasst. Wenn in diesem Bundesgesetz auf die „für Forschung vorgesehenen Untergliederungen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes im Wirkungsbereich

–      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

–      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie

–      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“

bezuggenommen wird, ist dies als Synonym für das Globalbudget 31.03, sowie die Untergliederungen 33 und 34 zu verstehen.

Die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG unterliegen nicht dem Forschungsrahmengesetz.

Zu Art. 1 § 2 („FTI-Pakt“):

Abs. 1 legt den zeitlichen Ablauf der Beschlussfassung der FTI-Pakte fest, die im jeweils zweiten Jahr der geltenden Leistungs- und Finanzierungsperiode zu erfolgen hat. Da Abs. 1 auf § 1 Abs. 2 Bezug nimmt, hat der FTI-Pakt die Budgets des GB 31.03 sowie der Untergliederungen 33 und 34 zu umfassen. Weitere Untergliederungen werden budgetär nicht ausgewiesen. Bezüglich der Festsetzung der strategischen Schwerpunkte soll der FTI-Pakt in erster Linie die FTI-Strategie operationalisieren, ist jedoch nicht auf diese beschränkt, wodurch auch andere Initiativen und Strategien im FTI-Bereich im jeweiligen FTI-Pakt berücksichtigt werden können. Der FTI-Pakt soll darlegen, mit welchen Maßnahmen die FTI-Strategie (oder andere Initiativen und Strategien im FTI-Bereich) umgesetzt werden sollen. Diese Maßnahmen sollen im FTI-Pakt durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister bereits den zentralen Einrichtungen ihren Aufgaben entsprechend und soweit zutreffend zugewiesen werden, wobei der gesetzliche Auftrag und die speziellen Anforderungen an die Forschung Berücksichtigung finden sollen. Eine Zuordnung von Budgetmitteln für einzelne Maßnahmen soll jedoch nicht erfolgen, dies bleibt den Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen vorbehalten. Indikatoren sollen im FTI-Pakt nicht genannt werden, sondern sind ebenfalls den Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen vorbehalten. Die diesbezüglichen haushaltsrechtlichen Vorschriften bleiben davon unberührt. Durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere“ bleibt der FTI-Pakt nicht nur auf die zentralen Einrichtungen gemäß § 3 beschränkt, sondern kann auch Maßnahmen anderer Einrichtungen, welche im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 liegen, zuordnen.

Der Aufbau der FTI-Pakte soll sich wie folgt gestalten:

1)     Maßnahmen zu einzelnen Themen auf Basis der FTI-Strategie oder einer anderen Strategie/Initiative (Themen sollen sehr breit gefächert sein und sollen auch strukturelle Vorhaben wie z. B. Kooperationen Wissenschaft – Wirtschaft umfassen),

2)     Beitrag der zentralen Einrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben,

3)     Beitrag durch sonstige Instrumente/Einrichtungen (etwa internationale Beteiligungen, sonstige Einrichtungen oder direkte Maßnahmen der Ministerien),

4)     die im BFRG vorgesehenen Mittel.

Abs. 2 regelt, wer für die Erstellung des Entwurfs des zu beschließenden FTI-Pakts zuständig ist. Der Entwurf des FTI-Pakts ist als gemeinsamer Vortrag an den Ministerrat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen einzubringen. Der Begriff des Einvernehmens ist im Sinne des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zu verstehen, um die zeitgerechte Einbindung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen sicherzustellen.

Abs. 3 bedeutet, dass FTI-Pakte während der gesamten Leistungs- und Finanzierungsperiode öffentlich einsehbar sein sollen.

Zu Art. 1 § 3 („Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen“):

Österreich verfügt heute über ein ausdifferenziertes System an Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen, das das gesamte Spektrum von Forschung, Entwicklung und Innovation abdeckt. Gewisse Einrichtungen werden wesentlich aus Bundesmitteln finanziert und sind besonders mit dem Bund verbunden, weshalb sie im Sinne des Forschungsrahmengesetzes als „zentral“ normiert werden. Auf diese ist die vereinheitlichte Finanzierungs- und Steuerungslogik des Forschungsrahmengesetzes anzuwenden. Daneben bestehen weitere Einrichtungen, die zu einem geringeren Anteil durch den Bund, durch die Bundesländer oder aus anderen Quellen finanziert werden. Für letztgenannte Einrichtungen sollen sich durch das Forschungsrahmengesetz keine Änderungen ergeben, da dem Bund weiterhin alle bisherigen Handlungsoptionen zur Förderung und Finanzierung offenstehen.

Nicht verkannt werden soll die Verschiedenheit der zentralen Einrichtungen. Während die Finanzierung und grundsätzliche Steuerungselemente vereinheitlicht werden sollen, wird weiterhin eine auf die Aufgaben der jeweiligen zentralen Einrichtung abgestimmte Governance beibehalten.

Dies gilt, unter Berücksichtigung der Freiheit von Wissenschaft und Forschung, insbesondere für die zentralen Einrichtungen der Grundlagenforschung. Die in der Grundlagenforschung tätigen zentralen Einrichtungen, u.a. die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW), das Institute of Science and Technology Austria (IST Austria) und der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) stehen für wissenschaftliche Freiheit, offene Innovationskultur und Exzellenzanspruch.

Grundlagenforschung ist neugiergetrieben, offen für Neues und Unerwartetes, zielt also auf anwendungsoffenen Erkenntnisgewinn angesichts wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen. Ihre wissenschaftsdefinierenden Resultate liefern mittel- und langfristig die Basis für Innovation. Dies gilt für Natur- und Lebenswissenschaften und technische Wissenschaften genauso wie – mit Blick auf soziale und kulturelle Innovation – für Sozial- und Geisteswissenschaften.

Grundlagenforschung bewegt sich in wissenschaftlicher Freiheit an den Grenzen des bestehenden Wissens ohne Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel. In wissenschaftsgeleiteter Selbstbestimmung arbeiten die Forschungseinrichtungen an der übergeordneten Aufgabe – anwendungsoffene Grundlagenforschung zum Wohle aller – in Verantwortung gegenüber Geldgebern und der Gesellschaft, dies unter Sicherstellung des effektiven Ressourceneinsatzes im Rahmen der gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Grundlagenforschung ist immer anwendungsoffen, dazu braucht es eine offene Innovationskultur. In dieser werden fundamentale Fragen und potenziell bahnbrechende Lösungsansätze unter Entwicklung und Anwendung modernster Technologien, Methoden, Terminologien und Modelle verfolgt.

Durch Grundlagenforschung erlangte Erkenntnisse werden zumeist in Fachmedien veröffentlicht und werden somit zu einem „öffentlichen Gut“. Forschungsergebnisse werden auf technisches, wirtschaftliches, kulturelles und gesellschaftliches Innovationspotenzial hin geprüft und möglichst zügig in den Wissenstransfer eingebracht.

Die in der Grundlagenforschung tätigen zentralen Einrichtungen vertreten den Exzellenzanspruch, indem sie – nach wissenschaftsadäquatem Maßstab (Qualifikations- und Karrieremöglichkeiten für wissenschaftlichen Nachwuchs, Drittmitteleinwerbung, Publikationen, Evaluierung, Reputation in der Scientific Community und Visibilität) – im internationalen Spitzenfeld ihrer jeweiligen Disziplin agieren.

Abs. 1 und Abs. 2 definieren die zentralen Forschungseinrichtungen bzw. die zentralen Forschungsförderungseinrichtungen im Sinne des Forschungsrahmengesetzes. Dieser gesetzlichen Normierung der zentralen Einrichtungen liegen folgende Kriterien zugrunde:

Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen sind außeruniversitäre Einrichtungen, deren FTI-relevante Tätigkeit bundesseitig überwiegend aus den Forschungs-Untergliederungen (GB 31.03, UG 33, UG 34) finanziert wird,

–      an denen Forschung selbst betrieben (Forschungseinrichtungen) oder Forschungsförderung (Forschungsförderungseinrichtungen) durchgeführt oder abgewickelt wird,

–      die in der Regel forschungswirksame Bundesmittel in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR jährlich erhalten oder denen in der Regel ein forschungswirksames Fördervolumen des Bundes von mindestens 10 Mio. EUR jährlich übertragen wird und

–      die als Kapitalgesellschaften mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder als Vereine mit einem klar bestimmenden Einfluss des Bundes dauerhaft errichtet sind.

Im derzeit geltenden Bundesfinanzrahmengesetz tragen die Untergliederungen (UG) 31, 33 und 34 jeweils den Begriff „Forschung“ in ihrer Bezeichnung. Das Forschungsrahmengesetz soll nur jene zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen umfassen, die aus diesen Untergliederungen finanziert werden. Die Finanzierung außeruniversitärer Forschung in der UG 31 erfolgt aus dem Globalbudget (GB) 31.03. Das GB 31.01 „Steuerung und Services“ und das GB 31.02 „tertiäre Bildung“ sind für die Finanzierung der zentralen Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht relevant. Für staatliche Universitäten, die aus dem GB 31.02 „tertiäre Bildung“ finanziert werden, wurde bereits mit dem Universitätsgesetz 2002 eine eigene Finanzierungs- und Steuerungslogik geschaffen, die durch das Forschungsrahmengesetz nicht verändert wird. Die Finanzierung von Forschung aus anderen Untergliederungen wird durch das Forschungsrahmengesetz nicht eingeschränkt.

Zentrale Forschungseinrichtungen müssen in ihrer Haupttätigkeit selbst forschen, zentrale Forschungsförderungseinrichtungen sind per definitionem hauptsächlich auf die Förderung von Forschung gerichtet. Diese Aufgaben ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen beziehungsweise aus sonstigen wesentlichen Dokumenten der zentralen Einrichtung (Vereinsstatuten, Gesellschaftsvertrag). Wie zu § 1 erläutert, ist von einer weiten Definition des Begriffs „Forschung“ auszugehen. Darüberhinausgehende (gesetzliche) Aufgaben der zentralen Einrichtungen werden durch das Forschungsrahmengesetz nicht beschränkt. So hat die Österreichische Akademie der Wissenschaften unbeschadet ihrer Funktion als zentrale Forschungseinrichtung auch die Funktionen einer Gelehrtengesellschaft und eines Nachwuchsförderers inne, sowie verfolgt das IST Austria gemäß dem IST-Austria-Gesetz auch das Ziel der Post-Graduiertenausbildung.

Nicht erfasst werden solche Einrichtungen, die lediglich ein Instrument zur Bereitstellung von Forschungs- und Forschungsförderungsbudgets sind, in ihrer Haupttätigkeit aber weder selbst forschen, noch Förderungsprogramme selbst abwickeln (z. B.: Klima- und Energiefonds, Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung).

Mit dem Forschungsrahmengesetz werden nur jene Einrichtungen als „zentral“ erfasst, die in signifikantem Ausmaß durch Bundesmittel finanziert werden (in der Regel 10 Mio. EUR).

Das Forschungsrahmengesetz bezieht sich auf vom Bund verschiedene Rechtspersonen, auf die der Bund einen wesentlichen steuerungsrelevanten Einfluss hat, der über die zentralen Steuerungsmöglichkeiten der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen selbst hinausgeht. Dies kann durch mehrheitliche Bundesbeteiligung an einer Gesellschaft, durch die Aufsicht über juristische Personen des öffentlichen Rechts oder auch durch einen klar bestimmenden Einfluss bei Vereinen sichergestellt werden.

Insgesamt wurden vier zentrale Forschungseinrichtungen und sechs zentrale Forschungsförderungseinrichtungen identifiziert.

Ungeachtet ihrer Nennung in Abs. 2 Z 6 als zentrale Forschungsförderungseinrichtung, bleibt die Eigenschaft der Ludwig Boltzmann Gesellschaft als Trägerin ihrer bereits bestehenden Institute, unberührt.

Abs. 3 stellt klar, dass mit „zentralen Einrichtungen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sowohl die unter Abs. 1 aufgezählten zentralen Forschungseinrichtungen als auch die unter Abs. 2 aufgezählten zentralen Forschungsförderungseinrichtungen umfasst sind.

Zu Art. 1 § 4 („Finanzierung“):

Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind das wichtigste Finanzierungs- und Steuerungselement des Bundes gegenüber den zentralen Einrichtungen, mit dem deren Aufgabenerfüllung effizient gewährleistet werden soll (Abs. 1). Die Finanzierung und Steuerung erfolgt durch die zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister auf Grundlage des Bundesfinanzrahmengesetzes und des FTI-Pakts unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

Die Leistungsfähigkeit des Bundes wird schon beim Beschluss des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und dem davon abgeleiteten FTI-Pakt zu beachten sein.

Die Anforderungen des Bundes an die zentralen Einrichtungen sind im Kontext der diesen (gesetzlich) zugewiesenen Aufgaben zu beachten. Das Forschungsrahmengesetz umfasst zentrale Einrichtungen der Grundlagenforschung genauso wie Einrichtungen im Bereich der angewandten Forschung. Während an einem Ende des Spektrums die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft und weitgehende gesetzliche Unabhängigkeiten stehen, sind der Fokus am anderen Ende gezielte Interventionen, Missionsorientierung und gesellschaftliche Herausforderungen. Diese Bandbreite ist bei der Gestaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen zu beachten.

Der effiziente Mitteleinsatz bedeutet, dass der definierte Erfolg mit möglichst geringem Mitteleinsatz erreicht werden soll und die dabei anfallenden Administrativkosten ein verhältnismäßiges und angemessenes Ausmaß nicht überschreiten sollen. Die Bedarfsorientierung stellt auf die Mittelzuführung an die zentralen Einrichtungen in jenem Umfang ab, den diese zur Umsetzung ihrer Aufgaben benötigen.

Die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Steuerungsbefugnisse betreffen insbesondere die Ausübung der Gesellschafterrechte und Befugnisse im Aufsichtsrat durch die zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister. Aufsichtsrechte sind in Gesetzen verankerte Steuerungsbefugnisse für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die haushaltsrechtlichen Steuerungsbefugnisse beziehen sich beispielweise auf § 67 BHG 2013 (Beteiligungs- und Finanzcontrolling).

Das Kürzungsverbot gemäß den Abs. 2 und 3 des Entwurfes umfasst die für Forschung vorgesehenen Untergliederungen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes im Wirkungsbereich

–      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

–      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie

–      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Dies bedeutet, dass auf Basis des derzeitig gültigen Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 – 2022 bzw. des Bundesfinanzgesetzes 2019 die Untergliederungen 33 Wirtschaft (Forschung) und 34 Verkehr, Innovation und Technologie (Forschung) zur Gänze, hinsichtlich der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung das Globalbudget 31.03 „Forschung und Entwicklung“ vom Kürzungsverbot umfasst sind.

Zu Art. 1 § 5 („Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen“):

Abs. 1 bestimmt, dass mit zentralen Forschungseinrichtungen Leistungsvereinbarungen (§ 6), und mit zentralen Forschungsförderungseinrichtungen Finanzierungsvereinbarungen (§ 7) abzuschließen sind. Die Frage, welche Bundesministerin oder welcher Bundesminister für welche zentrale Einrichtung gemäß § 3 zuständig ist, ist auf drei Ebenen zu betrachten. Abs. 1 stellt auf die Wirkungsbereiche der Bundesministerinnen und Bundesminister ab. Der Begriff „Wirkungsbereiche“ ist im Sinne des Bundesministeriengesetzes 1986 zu verstehen, das in der Anlage zu § 2 Teil 2 lit. E die den einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Sachgebiete enthält. Diese Wirkungsbereiche erlauben nicht für alle zentralen Einrichtungen eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten und auch gemeinsame Zuständigkeiten zweier Bundesministerinnen oder Bundesminister lassen sich diesen nicht eindeutig entnehmen. Deshalb ist auch auf die gesetzlichen Grundlagen der zentralen Einrichtungen zurückzugreifen, die eine genauere Zuordnung der Zuständigkeit erlauben. Diese Gesetze sind in § 3 zu den einzelnen zentralen Einrichtungen aufgezählt, wobei sich die Zuständigkeit zum Abschluss der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung entweder aus den Vollziehungsklauseln (z. B.: § 6 des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921) oder der Bestimmung zur Ausübung der Gesellschafterrechte (z. B.: § 1 Abs. 2 des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2004) ergeben kann. Zur Klarstellung ist in der Vollziehungsklausel (§ 11 Z 1 bis 3) zu den zentralen Einrichtungen (§ 3) zudem ausdrücklich angeführt, welche Bundesministerinnen und Bundesminister für welche zentralen Einrichtungen zuständig sind. Beispielsweise besteht für die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH eine Zuständigkeit sowohl der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, als auch der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Dies ergibt sich aus den Wirkungsbereichen der Bundesministerien, aus der Zuständigkeit zur Ausübung der Gesellschafterrechte und aus der Vollziehungsklausel gemäß § 11 Z 1 bis 3. Wenngleich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) auch zur Abwicklung eines Förderungsprogramms beauftragen kann, hat dies nach den genannten Bestimmungen nicht mit einer Finanzierungsvereinbarung im Sinne des Forschungsrahmengesetzeszu erfolgen.

Der Hinweis in Abs. 1 letzter Satz, dass § 60 Abs. 5 2. Satz BHG 2013 anwendbar ist, dient der Klarstellung, dass Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen ohne gesonderte gesetzliche Ermächtigung zur Begründung von Vorbelastungen abgeschlossen werden dürfen, auch wenn die einer Vorbelastung zugehörigen Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr die Wertgrenzen gemäß § 60 Abs. 4 Z 1 und 2 BHG 2013 übersteigen. Ungeachtet dessen bedürfen die Vereinbarungen des vorherigen Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

Abs. 2 sieht vor, dass die Vereinbarungen in der Privatwirtschaftsverwaltung geschlossen werden, sofern nicht in den gesetzlichen Grundlagen der zentralen Einrichtungen eine andere Regelung getroffen wird.

Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Verwaltung ist grundsätzlich nach den eingesetzten rechtstechnischen Mitteln vorzunehmen. Bedient sich der Staat eines Bescheides – gleiches gilt für öffentlich-rechtliche (bzw. verwaltungsrechtliche) Verträge −, so liegt ein Fall der Hoheitsverwaltung vor, da der Staat mit „Imperium“ auftritt. Tritt der Staat jedoch dem Bürger gegenüber auf gleicher Ebene auf, etwa durch Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages, so liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Im grundlegenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 3262/1957) heißt es in diesem Zusammenhang:

        „Für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger nicht mit Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor. Herrschaftsbefugnisse können nur durch Gesetz geschaffen werden.“

Dem Gesetzgeber kommt damit eine weitgehende Wahlfreiheit dahingehend zu, ob er eine bestimmte Angelegenheit entweder der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuweist. Diese Wahlfreiheit hat der Verfassungsgerichtshof auch in seiner jüngeren Rechtsprechung betont. Im Erkenntnis VfSlg. 20.099/2016 heißt es etwa:

        „Die Verfassung stellt es dem einfachen Gesetzgeber […] weithin frei, eine Angelegenheit entweder dem Bereich hoheitlicher oder dem Bereich privatwirtschaftlicher Vollziehung zuzuweisen.“

Abgesehen von grundrechtsintensiven Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, in denen die Lehre den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz vorsieht, hat der Gesetzgeber somit Wahlfreiheit.

Aufgrund der besonderen Funktion des Bundes als Erhalter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und des Institute of Science and Technology Austria wird mit der Forschungsrahmennovelle 2019 in deren Materiengesetzen der Abschluss der Vereinbarungen der Hoheitsverwaltung zugewiesen.

Abs. 3 trifft Regelungen für den Fall, dass mehrere Bundesministerinnen oder Bundesminister für den Abschluss von Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarungen zuständig sind. In diesem Fall sind die (separaten) Vereinbarungen aufeinander abzustimmen. Konkret betrifft dies die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) und die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS). Die Bundesministerinnen und Bundesminister sollen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung und im Sinne ihrer Stellung als oberstes Organ weiterhin alleine – unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Erfordernisse – über die Verwendung der in den Untergliederungen vorgesehenen Mitteln entscheiden können. Aus diesem Grund ist kein formelles Einvernehmen (im Sinne des BMG) vorgesehen, es ist aber jedenfalls ein Abstimmungsprozess zu etablieren. Da bei der FFG und der AWS durch das Forschungsrahmengesetz die vielen jährlichen Einzelbeauftragungen durch mehrjährige umfassende Finanzierungsvereinbarungen ersetzt werden sollen, werden erst jetzt die Voraussetzungen für eine effektive Abstimmung zwischen den Ressorts geschaffen.

Abs. 4 normiert die Leistungs- und Finanzierungsperiode. Diese dauert jeweils drei Kalenderjahre, wobei die erste Leistungs- und Finanzierungsperiode mit 1. Jänner 2021 beginnt und bis zum 31. Dezember 2023 andauert, was sich auch aus den Übergangsbestimmungen (§ 10) ergibt. Diese Dreijahresperiode ist für alle zentralen Einrichtungen gleich geregelt, da die Ziele der einzelnen Vereinbarungen auch zur Umsetzung der Ziele des dreijährigen FTI-Pakts (§ 2) dienen. Bisher üblicherweise vierjährige Vereinbarungen (AIT Austrian Institute of Technology GmbH) werden auf dreijährige Verträge umgestellt. Wird nur von Leistungsvereinbarungen mit zentralen Forschungseinrichtungen gesprochen, ist der Ausdruck Leistungsperiode zu wählen. Sind dagegen Finanzierungsvereinbarungen mit zentralen Forschungsförderungseinrichtungen gemeint, ist von Finanzierungsperiode zu sprechen.

Abs. 5 regelt die Möglichkeit einer jährlichen Umsetzungsplanung bei Leistungsvereinbarungen mit zentralen Forschungseinrichtungen. Es ist möglich, die Inhalte der Vereinbarung für das erste Jahr der Leistungsperiode genauer auszugestalten und für das zweite und dritte Jahr eine graduelle Konkretisierung zu etablieren. Ob eine derartige Umsetzungsplanung notwendig ist, hängt von den konkreten zentralen Einrichtungen und deren Aufgaben ab. Üblicherweise ist bei zentralen Forschungseinrichtungen – insbesondere im Bereich der Grundlagenforschung – von einer langfristigen Planungsperspektive auszugehen. Interventionen und Vorgaben der Verwaltung in Leistungsvereinbarungen betreffen primär strukturelle Aspekte. Die etablierten gesellschaftsrechtlichen Steuerungsbefugnisse (§ 4 Abs. 1) bleiben durch das Forschungsrahmengesetz unberührt. Beispielsweise wird bei der AIT Austrian Institute of Technology GmbH die Konkretisierung der mehrjährigen Planung vom Aufsichtsrat beschlossen, wo der Bund als Mehrheitseigentümer vertreten ist. Eine dazu parallele Konkretisierung der Leistungsvereinbarung ist gesetzlich nicht verpflichtend durchzuführen. In Verbindung mit § 6 Z 5 soll in der Leistungsvereinbarung jedenfalls geregelt werden, ob und in welcher Form Anpassungen vorgesehen sind. Die Umsetzungsplanung kann bei zentralen Forschungseinrichtungen durch schriftlich dokumentierte Begleitgespräche erfolgen.

Abs. 6 verpflichtet die zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister zu einer jährlichen Konkretisierung in Form einer Umsetzungsplanung. In der Forschungsförderung sind Modifikationen, sei es aufgrund der Qualitätsverteilung der Anträge in den Förderprogrammen oder aufgrund von neuen Bedarfssituationen durch das Förderungsgeschehen, erforderlich. Zudem besteht oft eine Kurzfristigkeit in der Ausgestaltung der Förderungsschwerpunkte und Programme. Für das erste Jahr der Finanzierungsperiode ist davon auszugehen, dass die Finanzierungsvereinbarung die Umsetzungsplanung bereits enthält. Für das zweite und dritte Jahr ist zwischen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister und der zentralen Forschungsförderungseinrichtung ein Modus der gemeinsamen Umsetzungsplanung zu etablieren, der schon in der Finanzierungsvereinbarung selbst zu regeln ist oder auf den in der Finanzierungsvereinbarung verwiesen wird (siehe auch § 7 Z 9). Die Umsetzungsplanung kann bei den zentralen Forschungsförderungseinrichtungen durch schriftlich dokumentierte Strategiegespräche erfolgen.

Gemäß Abs. 7 bedürfen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen. Um eine rechtzeitige Einvernehmensherstellung sicherzustellen, sind die Entwürfe der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung bis spätestens 1. September des dritten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen strebt eine rechtzeitige Einvernehmensherstellung bis 30. November des dritten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode an.

Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen werden jeweils für eine Laufzeit von drei Kalenderjahren abgeschlossen. Sachlich begründete Änderungen von Vereinbarungen nach Vertragsabschluss im beiderseitigen Einverständnis sind grundsätzlich möglich. Allerdings ist von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister darüber in bestimmten Fällen erneut das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen: Voraussetzung für eine Pflicht zur erneuten Herstellung des Einvernehmens ist die Wesentlichkeit der vorgeschlagenen Änderungen (Abs. 8). Diese Wesentlichkeit ist – in Anlehnung an § 17 Abs. 2 BHG 2013 – jedenfalls dann gegeben, wenn aus der geplanten Änderung zusätzliche Mittelverwendungen des Bundes zu erwarten sind. Weitere wesentliche Änderungen sind etwa Änderungen in der Definition der Ziele und Aufgaben der zentralen Einrichtung sowie Änderungen hinsichtlich der Art und des Umfangs der in §§ 6 und 7 des Entwurfes vorgesehenen Inhalte der Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung, sofern nicht bereits in der Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung nähere Bestimmungen zur Flexibilisierung, beispielsweise Umschichtungsmodalitäten innerhalb der Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung, festgelegt wurden.

Sollte eine Leistungs- oder Finanzierungsvereinbarung nicht rechtzeitig vor Beginn der neuen Leistungs- und Finanzierungsperiode abgeschlossen werden, gelten die Bestimmungen für das letzte Jahr der aktuellen Leistungs- und Finanzierungsperiode bis zum Beschluss der neuen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung, jedoch maximal sechs Monate weiter (Abs. 9). Sollen neue Förderungszusagen getätigt werden, ist vorher die Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen einzuholen.

Zu Art. 1 § 6 („Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen“):

In dieser Bestimmung werden die notwendigen Regelungsinhalte der Leistungsvereinbarungen bestimmt, ohne dabei weitere Regelungsinhalte zu beschränken. Die notwendigen Regelungsinhalte sind:

–      Ziele der Leistungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts (Z 1): Die einzelnen Vereinbarungen sollen die im Regierungsbeschluss zum FTI-Pakt festgehaltenen Ziele gemäß dem gesetzlichen Auftrag der jeweiligen zentralen Forschungseinrichtung umsetzen. Dabei trägt nicht jede Vereinbarung zu jedem einzelnen Ziel des FTI-Pakts bei, typischerweise werden aber übergeordnete Ziele von mehreren Vereinbarungen umzusetzen sein. Um die Kaskade der einzelnen zentralen Dokumente besser zu veranschaulichen, ist ein Verweis auf den aktuellen FTI-Pakt in den Vereinbarungen vorzunehmen. Darüberhinausgehend haben die einzelnen Vereinbarungen auch Ziele der konkreten zentralen Forschungseinrichtung zu enthalten. Dies können sowohl strukturelle Ziele der zentralen Forschungseinrichtung selbst (etwa betreffend Organisation, Prozesse, Personalmanagement usw.) als auch inhaltliche Ziele der Forschungstätigkeit sein, soweit dies mit den gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben vereinbar ist.

–      Mit Z 3 werden Regelungen zu den maximalen Auszahlungen des Bundes vorgesehen, wobei insbesondere Folgendes zu regeln ist:

        In der Leistungsvereinbarung werden die maximalen Auszahlungen des Bundes an die zentrale Forschungseinrichtung festgelegt, die eine Gliederung nach Jahren aufweisen (lit. a). Diese orientieren sich an den von der zentralen Forschungseinrichtung vorzulegenden Planwerten sowie an der Leistungsfähigkeit des Bundes, die innerhalb des jeweils geltenden BFRG gegeben ist. Die jährlichen maximalen Auszahlungsbedarfe sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Rahmen der Erstellung des jeweiligen BFG zu berücksichtigen.

        Der Auszahlungsplan gemäß lit. b wird von der zentralen Forschungseinrichtung erstellt und enthält die jährliche Planung der auszuzahlenden operativen Mittel des Bundes an die zentrale Forschungseinrichtung.

        Die zentrale Forschungseinrichtung hat gemäß lit. c die Mittel nur in jenem Ausmaß so zeitgerecht abzurufen, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben nachkommen kann. Der Bund hat hiefür entsprechend Vorsorge zu treffen.

        Durch ein zu etablierendes oder bereits etabliertes Controllingsystem wird durch lit. d sichergestellt, dass der Bund den Mitteleinsatz der zentralen Forschungseinrichtung effizient überprüfen kann. Die Überprüfung erfolgt insbesondere durch ein geeignetes Berichtswesen sowie Pflichten der zentralen Forschungseinrichtung zur Buchführung, Auskunft und Aufbewahrung.

–      Es ist ein Berichtswesen vorzusehen (Z 4), welches die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 8, sowie die Bereitstellung aller für Monitoring und Evaluierung gemäß Z 9 und für ein effizientes Finanzcontrolling notwendigen Daten sicherstellt. Zur näheren Erläuterung zu Monitoring und Evaluierung wird auf die Erläuterungen zu § 8 Abs. 2 hingewiesen.

–      Gemäß § 5 Abs. 5 des vorliegenden Entwurfes können Leistungsvereinbarungen im zweiten und dritten Jahr konkretisiert werden. Wie eine etwaige Umsetzungsplanung erfolgen wird, ist in den Leistungsvereinbarungen genauer zu erläutern (Z 5).

–      Werden die Bedingungen der Leistungsvereinbarung nicht erfüllt, sind konkrete Maßnahmen zu beschreiben (Z 6). Dies können z. B.: Mittelkürzungen sein.

–      Änderungen sind nach dem allgemeinen Vertragsrecht im Einvernehmen immer möglich (Z 7) und werden beispielsweise bei der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) als „Gestaltungsvereinbarungen“ bezeichnet. Einseitig mögliche Anpassungen wären in der Vereinbarung konkret zu beschreiben. Durch nähere Bestimmungen zur Flexibilisierung kann vorweggenommen werden, welche Änderungen als nicht wesentlich im Sinne des § 5 Abs. 8 gelten. Die Möglichkeit der Vertragsauflösung oder Kündigung ist in den Leistungsvereinbarungen näher zu beschreiben.

–      Indikatoren (Z 8) sollen nach der Definition in § 4 Z 11 bis 13 der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, entweder als Kennzahlen (quantitativ und objektiv messbare Größen) oder als Meilensteine (qualitative Ausprägung, abgrenzbare Ergebnisse in einem Zeitverlauf) verstanden werden. Indikatoren sollen nach Möglichkeit zwischen verschiedenen zentralen Einrichtungen sowie über Zeitperioden hinweg vergleichbar sein und sich auf übergeordnete Kategorien beziehen, wie etwa „Evaluierungen“, „Drittmittel“, „Output“, „Exzellenz“, „Wissenstransfer“, „der Dialog Wissenschaft und Gesellschaft“ sowie „Gender und Gleichstellungsförderung“. Es ist möglich, Indikatoren zwischen Leistungs- und Finanzierungsperioden zu verändern.

–      Hinsichtlich der Z 9 wird auf die Erläuterungen zu § 8 verwiesen.

Zu Art. 1 § 7 („Mindestinhalte von Finanzierungsvereinbarungen“):

In dieser Bestimmung werden die notwendigen Regelungsinhalte der Finanzierungsvereinbarung bestimmt, ohne dabei weitere Regelungsinhalte zu beschränken. Im gegebenen Zusammenhang bedeutet „notwendig“, dass bestimmte Inhalte in der Vereinbarung geregelt werden müssen, wobei sich diese Regelung auch auf eine Feststellung beschränken kann, dass die bestimmten Inhalte für die konkrete Vereinbarung nicht relevant sind, etwa weil keine Forschungsaufträge vergeben werden sollen. Die notwendigen Regelungsinhalte sind:

–      Ziele der Finanzierungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts (Z 1): Die einzelnen Vereinbarungen sollen die im Regierungsbeschluss zum FTI-Pakt festgehaltenen Ziele gemäß den gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen der jeweiligen zentralen Forschungsförderungseinrichtung umsetzen. Dabei trägt nicht jede Vereinbarung zu jedem einzelnen Ziel des FTI-Pakts bei, typischerweise werden aber übergeordnete Ziele von mehreren Vereinbarungen umzusetzen sein. Um die Kaskade der einzelnen zentralen Dokumente besser zu veranschaulichen, ist ein Verweis auf den aktuellen FTI-Pakt in den Vereinbarungen vorzunehmen. Darüberhinausgehend haben die einzelnen Vereinbarungen auch Ziele der konkreten zentralen Forschungsförderungseinrichtung zu enthalten. Dies können sowohl strukturelle Ziele der zentralen Forschungsförderungseinrichtung selbst (etwa betreffend Organisation, Prozesse, Personalmanagement usw.) als auch inhaltliche Ziele der Förderungstätigkeit (Zielgruppenerreichung, Förderschwerpunkte usw.) sein.

–      Z 2 regelt die Förderungsprogramme, Einzelförderungen und förderungsrechtliche Grundlagen. Der Begriff der Förderungsprogramme ist in verschiedenen Materiengesetzen (FFGG, FTFG) verankert, eine abschließende Begriffsdefinition existiert allerdings nicht. Unter Beibehaltung der derzeitigen Systematik wird weiterhin auf den Begriff der Förderungsprogramme abgestellt, die sich durch generell und abstrakt beschriebene Förderungsbedingungen auszeichnen und von den Einzelförderungen abgegrenzt werden können. Förderungsrechtliche Grundlagen sind in gesonderten Rechtsnormen (z. B. FTFG, FFGG, BHG 2013 sowie der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, und dem EU-Beihilferecht, wie etwa der Verordnung [EU] Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1) geregelt. Im Forschungsrahmengesetz werden keine zusätzlichen förderungsrechtlichen Vorgaben geschaffen, da das gegenständliche Gesetzesvorhaben die Beziehung zwischen Bund und zentraler Forschungsförderungseinrichtung regelt und nicht zwischen der zentralen Forschungsförderungseinrichtung und dem Förderungsempfänger. Aus Gründen der Vollständigkeit soll neben der Aufzählung der der Finanzierungsvereinbarung unterliegenden Förderungsprogramme auch klargestellt werden, auf welchen förderungsrechtlichen Grundlagen diese basieren. Solche förderrechtlichen Grundlagen können Richtlinien auf Grundlage eines Sondergesetzes (z. B. FTFG, FFGG) oder Sonderrichtlinien auf der Grundlage der ARR 2014 sein.

        Jedenfalls ist vom Bund sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus dem EU-Beihilferecht in jeder denkbaren Konstellation der Aufgabenverteilung zwischen Bund und zentraler Forschungsförderungseinrichtung beachtet werden.

–      Begleitmaßnahmen (Z 3) ist ein zusammenfassender Begriff für all jene Maßnahmen der zentralen Einrichtung, die per definitionem weder Förderungen (Z 2) noch Forschungsaufträge (Z 4) sind. Jedenfalls fallen darunter Dienstleistungen und Werkverträge zu Evaluierungen, Informationsveranstaltungen, Werbeschaltungen o.ä.

–      Durch Forschungsaufträge (Z 4) sind auch Dienstleistungsaufträge, die unter den Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 1 Z 12 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, fallen, umfasst.

–      In der Finanzierungsvereinbarung werden pro Jahr die maximal zulässigen Förderzusagen (Z 6) festgelegt. Damit verbunden ist auch die Festlegung der Höhe der maximal möglichen Vorbelastungen künftiger Finanzjahre für die finanzielle Bedeckung von mehrjährigen Vorhaben entsprechend § 5 Abs. 1 letzter Halbsatz.

–      In der Finanzierungsvereinbarung werden pro Jahr die maximalen Auszahlungen des Bundes (Z 7) an die zentrale Forschungsförderungseinrichtung festgelegt. Diese orientieren sich an den von der zentralen Forschungsförderungseinrichtung vorzulegenden Planwerten sowie an der Leistungsfähigkeit des Bundes, die innerhalb des jeweils geltenden BFRG gegeben ist. Die jährlichen maximalen Auszahlungsbedarfe sind im Rahmen der Erstellung des jeweiligen BFG zu berücksichtigen.

        Auszahlungen operativer Mittel (lit. a) beziehen sich auf vom Bund zu überweisende Mittel an die zentrale Forschungsförderungseinrichtung, die dieser für Vorhaben zur Verfügung stehen.

        In Erfüllung ihres Arbeitsprogrammes entstehen der zentralen Forschungsförderungseinrichtung Aufwendungen, die vom Bund als administrative Aufwendungen (lit. b) abgegolten werden. Dafür sind im Vorfeld geeignete Abrechnungsmodalitäten zu definieren.

        Der Auszahlungsplan (lit. c) wird von der zentralen Forschungsförderungseinrichtung erstellt und enthält einerseits die jährliche Planung der auszuzahlenden operativen Mittel des Bundes an die zentrale Forschungsförderungseinrichtung, sowie andererseits die jährliche Planung der vom Bund abzugeltenden administrativen Aufwendungen, die der zentralen Forschungsförderungseinrichtung in Erfüllung der Finanzierungsvereinbarung entstehen.

        Die zentrale Forschungsförderungseinrichtung hat die Mittel nur in jenem Ausmaß so zeitgerecht abzurufen (lit. d), dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben nachkommen kann. Der Bund hat hiefür entsprechend Vorsorge zu treffen.

        Durch ein zu etablierendes oder bereits etabliertes Controllingsystem wird sichergestellt, dass der Bund die der zentralen Forschungsförderungseinrichtung zur Verfügung gestellten operativen und administrativen Mittel effizient überprüfen kann (lit. e). Die Überprüfung erfolgt insbesondere durch ein geeignetes Berichtswesen sowie Pflichten der zentralen Forschungsförderungseinrichtung zur Buchführung, Auskunft und Aufbewahrung.

–      Es ist ein Berichtswesen (Z 8) vorzusehen, welches die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 8, sowie die Bereitstellung aller für Monitoring und Evaluierung gemäß Z 13 und für ein effizientes Finanzcontrolling notwendigen Daten sicherstellt.

–      Gemäß § 5 Abs. 6 des vorliegenden Entwurfes sind Finanzierungsvereinbarungen im zweiten und dritten Jahr zu konkretisieren. Wie die konkrete Umsetzungsplanung (Z 9) erfolgen wird, ist in den Finanzierungsvereinbarungen genauer zu erläutern.

–      Werden die Bedingungen der Finanzierungsvereinbarungen nicht erfüllt, sind konkrete Maßnahmen zu beschreiben (Z 10). Dies können z. B.: Mittelkürzungen sein.

–      Änderungen sind nach dem allgemeinen Vertragsrecht im Einvernehmen immer möglich (Z 11). Einseitig mögliche Anpassungen wären in der Vereinbarung konkret zu beschreiben. Durch nähere Bestimmungen zur Flexibilisierung kann vorweggenommen werden, welche Änderungen als nicht wesentlich im Sinne des § 5 Abs. 8 gelten. Die Möglichkeit der Vertragsauflösung oder Kündigung ist in den Finanzierungsvereinbarungen näher zu beschreiben.

–      Indikatoren (Z 12) sollen nach der Definition in § 4 Z 11 bis 13 der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012 entweder als Kennzahlen (quantitativ und objektiv messbare Größen) oder als Meilensteine (qualitative Ausprägung, abgrenzbare Ergebnisse in einem Zeitverlauf) verstanden werden. Indikatoren sollen nach Möglichkeit zwischen verschiedenen zentralen Einrichtungen sowie über Zeitperioden hinweg vergleichbar sein und sich auf übergeordnete Kategorien beziehen, wie etwa „Evaluierungen“, „Drittmittel“, „Output“, „Exzellenz“, „Wissenstransfer“, „der Dialog Wissenschaft und Gesellschaft“ sowie „Gender und Gleichstellungsförderung“. Es ist möglich, Indikatoren zwischen Leistungs- und Finanzierungsperioden zu verändern. Zur näheren Erläuterung von Monitoring und Evaluierung wird auf die Erläuterungen zu § 8 Abs. 2 hingewiesen.

–      Hinsichtlich der Z 13 wird auf die Erläuterungen zu § 8 verwiesen.

Zu Art. 1 § 8 („Monitoring und Evaluierung“):

In Bezug auf das Monitoring des FTI-Pakts ist bei der Veröffentlichung auf den Datenschutz Rücksicht zu nehmen. Hinsichtlich der Datenschutzfolgenabschätzung wird auf die bereits im Zuge des WFDSAG 2018 zu § 2e des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, ergangene Datenschutzfolgenabschätzung verwiesen.

Mit Abs. 1 wird klargestellt, dass die Berichtslegung jährlich im Rahmen des gemäß § 8 FOG zu erstellenden Forschungs- und Technologieberichtes zu erfolgen hat. Diese Verankerung in einem bekannten und bewährten Instrument stellt sicher, dass für die Berichterstattung über die strategischen Zielvorgaben für die im Forschungsrahmengesetz einbezogenen zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen und deren Umsetzung in einem jährlichen Monitoring keine Doppelstrukturen oder -prozesse entstehen und eine größtmögliche Verwaltungseffizienz erreicht wird.

Mit Abs. 2 wird definiert, welche Struktur diesem Monitoring zugrunde zu legen ist. Wesentlich dabei ist vor allem, dass Plan- und Istwerte hinsichtlich der Indikatoren gegenübergestellt und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen dargestellt werden. Indikatoren sollen im Sinne des § 4 Z 11 bis 13 der WFA-Grundsatz-Verordnung, BGBl. II Nr. 489/2012, entweder als Kennzahlen (quantitativ und objektiv messbare Größen) oder als Meilensteine (qualitative Ausprägung, abgrenzbare Ergebnisse in einem Zeitverlauf) verstanden werden. Hierbei ist auf die Besonderheiten der jeweiligen Forschungsträger, insbesondere im ergebnis- und anwendungsoffenen Bereich Rücksicht zu nehmen.

Das in Abs. 2 näher ausgeführte Monitoring bezieht sich auf die Umsetzung der Vereinbarungen (§§ 5 ff) und dient einerseits der Feststellung des Zielerreichungsgrades und soll andererseits – je nach Notwendigkeit – auch als Steuerungsinstrument fungieren. Vorschläge für Anpassungen und Korrekturen auf Ebene der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind infolge der im Rahmen der haushaltsrechtlichen Evaluierung (Abs. 3) festgestellten tatsächlichen Wirkungen vorzulegen. Die Identifikation von Verbesserungspotenzialen ist integraler Bestandteil der Evaluierung. Auf Basis dieser können bei Finanzierungsvereinbarungen auch Förderungsmaßnahmen und -programme umfassend überarbeitet oder zur Gänze eingestellt werden.

Mit Abs. 4 wird zur Einhaltung gesetzlicher Anforderungen eine Pflicht zur Datenaufbereitung und -bereitstellung durch die zentralen Einrichtungen vorgesehen.

Es zählt zu den Aufgaben der zentralen Einrichtungen, angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um ein Monitoringsystem für die Anforderungen des § 8 sicherzustellen (Abs. 5).

Zu Art. 1 § 9 („Inkrafttreten“):

Da die Erlassung eines FTI-Pakts und die Vorbereitungen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen zeitnah erfolgen soll, wird ein Inkrafttreten zum frühestmöglichen Zeitpunkt normiert. Um in Zukunft dennoch auf einen Blick die Änderungen aufgrund der Forschungsrahmennovelle 2019 erkennen zu können, soll eine ausdrückliche Inkrafttretensbestimmung aufgenommen werden, auch wenn diese aufgrund der allgemeinen Regel des Art. 49 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, eigentlich nicht erforderlich wäre.

Zu Art. 1 § 10 („Übergangsbestimmungen“):

Da es beim ersten FTI-Pakt für die Jahre 2021 bis 2023 noch keinen geltenden FTI-Pakt bzw. noch keine laufende Leistungs- und Finanzierungsperiode gibt, wird mit Abs. 1 eine gesetzliche Klarstellung getroffen.

Die Silicon Austria Labs GmbH verfügt bereits über eine – mit allen Eigentümern abgestimmte – Leistungsvereinbarung bis ins Kalenderjahr 2023. Deshalb ist gemäß Abs. 2 erst ab der zweiten Leistungsperiode eine Vereinbarung im Sinne des Forschungsrahmengesetzes abzuschließen.

Zu Art. 1 § 11 („Vollziehung“):

Die Vollziehungsklausel steht im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986.

Zu Art. 2 (Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes)

Zu Art. 2 Z 1, Z 6, Z 8 bis 10, Z 12 (§ 1 Abs. 11, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 9 Abs. 1 erster Satz, § 13 Abs. 2, § 14 Z 3):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 2 Abs. 2 Z 5 – Aufgaben der Gesellschaft):

Es wurde ein Verweis auf die Finanzierungsvereinbarung gemäß §§ 5 ff FRG aufgenommen.

Zu Art. 2 Z 1 bis 4 (§ 1 Abs. 11, § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 2 Z 5, § 2 Abs. 2 Z 10):

Durch die Einführung der Unterscheidung zwischen Durchführung und Abwicklung wurde der Begriff „Durchführung“ im AWSG der neuen Bedeutung entsprechend verwendet bzw. angepasst.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 2 Abs. 2a – „Aufgaben der Gesellschaft“):

Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) kann ihren Aufgaben grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten nachkommen. Sie kann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig werden (zB gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz KMU-Förderungsgesetz) oder mit der Abwicklung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt werden (zB gemäß Forschungs- und Technologieförderungsgesetz oder auf Basis einer Sonderrichtlinie gemäß ARR). Wenn von „Durchführung“ von Förderungen und sonstigen Finanzierungen gesprochen wird, bedeutet das eine Vergabe von Mitteln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Gesellschaft; die der AWS dazu bereitgestellten Mittel sind Eigenmittel der Gesellschaft. Wenn der Begriff „Abwicklung“ von Förderungen und sonstigen Finanzierungen verwendet wird, bedeutet das eine Vergabe von Mitteln im Namen und auf Rechnung des Bundes (oder wenn zutreffend: im Namen und auf Rechnung von Dritten); die betreffenden Fördermittel werden dabei von der Gesellschaft treuhändisch verwaltet. Die Terminologie soll hier vereinheitlicht und vor allem an jene des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes angeglichen werden.

Anlass zur Einführung des Abs. 2a ist insbesondere das Forschungsrahmengesetz, mit dem unter anderem Finanzierung und grundsätzliche Steuerungselemente für zentrale Einrichtungen – zu denen die AWS zählt (§ 3 Abs. 2 FRG) – im Anwendungsbereich des FRG vereinheitlicht werden sollen. Die Finanzierungsvereinbarungen zwischen Bund und AWS betreffen vor allem Programme auf Basis des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG). Durch die Finanzierungsvereinbarung stellt sich in Zukunft auch die Frage, wie die Governance der Gesellschaft insbesondere zu Forschungs- und Innovationsthemen erfolgen soll. Mehr Autonomie der Gesellschaft kann etwa durch Vergabe von Förderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung („Durchführung“) erreicht werden. § 2 Abs. 2a regelt die Mindestvoraussetzungen von Richtlinien, sodass eine einheitliche Grundlage gegeben ist, wenn der Gesellschaft Mittel zur Durchführung übertragen werden sollen. Richtlinien auf Basis von anderen Materiengesetzen, wie etwa KMU-Förderungsgesetz oder Garantiegesetz 1977, bleiben davon unberührt.

Erfasst werden sollen insbesondere Fälle, wenn Förderprogramme und Fördermaßnahmen der Eigentümerressorts zur Durchführung übertragen werden sollen oder wenn die Gesellschaft Mittel etwa gemäß FTE-Nationalstiftungsgesetz erhält. Förderprogramme und Fördermaßnahmen anderer Ressorts sollen nur zur Abwicklung übertragen werden können. Richtlinien gemäß § 2 Abs. 2a sollen dem Allgemeinheitsgrad etwa der FTI-Richtlinie gemäß FTFG oder der FFG-Richtlinie gemäß FFGG entsprechen. Klarstellend wird festgehalten, dass für den Erlass von Richtlinien gemäß § 2 Abs. 2a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nur dann eine gemeinsame Zuständigkeit besteht, wenn auch inhaltlich ein gemeinsamer Wirkungsbereich gegeben ist. Richtlinien für den Bereich Wirtschaft wären sohin beispielsweise lediglich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Dasselbe gilt für Programmdokumente (Programmrichtlinien) auf Basis dieser neuen AWS-Richtlinie(n).

Zu Art. 2 Z 7 (§ 5a – „Arbeitsprogramme“):

Anlass zur Einführung von Arbeitsprogrammen sind die jährlichen Umsetzungsplanungen gemäß § 5 Abs. 6 FRG, durch die die dreijährige Finanzierungsvereinbarung jährlich zu konkretisieren ist. Durch die Einführung von Arbeitsprogrammen erfolgt zudem eine Annäherung an die Struktur der FFG und die Steuerung wird für den Bund erleichtert. Die Gesellschaft hat in den jährlichen Arbeitsprogrammen auch die jährlichen Umsetzungsplanungen der Finanzierungsvereinbarung darzustellen. Aufgrund der Inkrafttretensbestimmung ergibt sich, dass das erste Arbeitsprogramm für das Jahr 2021 bis zum 30. September 2020 vorzulegen ist.

Zu Art. 3 (Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes):

Die bisherigen Mehrjahres- und Arbeitsprogramme des Wissenschaftsfonds sollen in den Dreijahresprogrammen aufgehen. Außerdem sollen Entscheidungsprozesse vereinfacht und so beschleunigt werden, um die aufgrund des Forschungsrahmengesetzes vorgegebenen Fristen wahren zu können.

Im Sinne der legistischen Richtlinien, insbesondere die Legistische Richtlinie (LRL) 72 über die Anpassung von Verweisungen im Rahmen von Novellen, soll die vorgeschlagene Novelle zum Anlass genommen werden, legistische Verbesserungen vorzunehmen bzw. Redaktionsversehen zu beheben.

Angesichts immer wieder auftretender Diskussionen wird an dieser Stelle festgehalten, dass dem Wissenschaftsfonds gemäß § 2 Abs. 3 Vollrechtsfähigkeit zukommt.

Zu Art. 3 Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Es wird ein Inhaltsverzeichnis eingefügt, um die Lesbarkeit des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes zu erhöhen.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 2 – „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“):

Grundlagenforschung entwickelt sich am besten, wenn ihre Förderung themenoffen und projektbasiert (bottom-up) erfolgt. Durch die in Abs. 1 neu aufgenommene Z 1 soll die bisher de facto bestehende strategische Ausrichtung des Wissenschaftsfonds nun auch ex lege ausdrücklich festgelegt werden. Dies ist vor allem für den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen nach dem Forschungsrahmengesetz relevant, die gemäß § 7 Z 1 FRG im Rahmen der „gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben“ zu vereinbaren sind. Um Unklarheiten über den Aufgabenbereich des Wissenschaftsfonds zu vermeiden, soll die vorliegende Novellierung vorgeschlagen werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 3 Z 4 in der vorgeschlagenen Fassung zu sehen (siehe Erläuterungen zu Art. 3 Z 7 [§ 3 – „Strategische Ausrichtung“]).

Die übrigen Teile des Abs. 1 werden durch die vorgeschlagene Novellierung nicht geändert.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 2a – „Finanzierung“):

Im Einleitungssatz wird – vor dem Hintergrund der neuen Terminologie zu „Durchführung“ und „Abwicklung“ (näher dazu: unten in den Erläuterungen zu § 2b) – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage das Wort „Durchführung“ durch das Wort „Erfüllung“ ersetzt.

Die Neufassung der Z 1 erfolgt zur Klarstellung, dass die Bereitstellung von Bundesmitteln für den Wissenschaftsfonds insbesondere durch Finanzierungsvereinbarungen gemäß § 7 FRG zu erfolgen hat. Bei den im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen bereitgestellten Mitteln handelt es sich ausschließlich um Mittel des Globalbudgets 31.03.

Andere Mittel, die dem Wissenschaftsfonds zur Verfügung stehen, wie etwa Entgelte gemäß Z 3 oder sonstige öffentliche oder private Zuwendungen gemäß Z 4 sind gemäß § 1 Abs. 1 zur „Förderung der wissenschaftlichen Forschung und […] Entwicklung und Erschließung der Künste“ einzusetzen. Eine Regelung der Verwendung dieser Mittel erfolgt nicht im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen gemäß § 7 FRG, sondern wird im Rahmen der Dreijahresprogramme der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht. weil die Mittel eben nicht vom Bund bereitgestellt werden. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand reduziert und die Eigenverantwortung des Wissenschaftsfonds gestärkt. Über die Bestimmungen zur Aufsicht ist aber auch weiterhin sichergestellt, dass zweckwidrige Mittelverwendungen durch die Aufsichtsbehörde rückgängig gemacht werden können (vgl. insbesondere § 2d Abs. 1 dritter und vierter Satz).

Mit sonstigen Mittel gemäß Z 2 sind insbesondere Zahlungen des Bundes zu verstehen, die aufgrund von Beauftragungen im Aufgabenbereich des Wissenschaftsfonds, etwa für Aufgaben gemäß § 2b Abs. 1 Z 1, 3 oder 7 in der Fassung des vorgeschlagenen Entwurfs, erfolgen. Die Bereitstellung erfolgt außerhalb von Finanzierungsvereinbarungen und kann sowohl Fördermittel als auch administrative Kosten umfassen. Damit entspricht die vorgeschlagene Z 2 im Wesentlichen der bisherigen Z 4 „Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (§ 2b Z 5)“.

Z 2 in seiner bisherigen Form kann entfallen, weil die durch das Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004, vorgenommene Trennung in „Zuwendungen […] zur Durchführung von Maßnahmen“ (Z 1) sowie „Zuwendungen […] zur Deckung der administrativen Aufwendungen“ (Z 2) nunmehr obsolet ist. Eingeführt wurde diese Trennung um „Transparenz und Kostenwahrheit“ (ErläutRV 510 BlgNR 22. GP 12) zu fördern. Mittlerweile kann diesen Anforderungen aufgrund der neuen Bestimmungen des Forschungsrahmengesetzes aber auch anderen Bestimmungen der Rechtsordnung besser entsprochen werden, und zwar durch:

–      Trennung in operative Mittel und administrative Aufwendungen im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen (§ 7 Z 7 lit. a und b FRG);

–      Monitoring und Evaluierung als verpflichtendem Bestandteil von Finanzierungsvereinbarungen (§ 7 Z 13 FRG);

–      Pflicht zu Monitoring und Evaluierung (§ 8 FRG);

–      eine datenschutzrechtliche Ermächtigung auch zur personenbezogenen Evaluierung (§ 2e FOG).

Z 3 bleibt unverändert. Andere Mittel, die dem Wissenschaftsfonds zur Verfügung stehen, wie etwa Entgelte von vom Bund verschiedenen Entitäten, d.h. Dritten, gemäß Z 3 oder sonstige öffentliche oder private Zuwendungen gemäß Z 4 sind gemäß § 1 Abs. 1 zur „Förderung der wissenschaftlichen Forschung und […] Entwicklung und Erschließung der Künste“ einzusetzen. Eine Regelung der Verwendung dieser Mittel im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen gemäß § 7 FRG ist nicht angezeigt, weil die Mittel nicht vom Bund bereitgestellt werden. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand reduziert und die Eigenverantwortung des Wissenschaftsfonds gestärkt. Über die Bestimmungen zur Aufsicht ist aber auch weiterhin sichergestellt, dass zweckwidrige Mittelverwendungen durch die Aufsichtsbehörde rückgängig gemacht werden können (vgl. insbesondere § 2d Abs. 1 dritter und vierter Satz).

Z 4 übernimmt die bisherige Z 5 und Z 5 die bisherige Z 6.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 2b – „Aufgaben des Wissenschaftsfonds“):

Mit der Einfügung des Wortes „insbesondere“ im Einleitungssatz von Abs. 1 soll deutlich gemacht werden, dass es sich bei der angeführten Liste um eine demonstrative Liste handelt, die vor dem Hintergrund der Zielsetzungen gemäß § 1 zu lesen ist. Aufgrund der uneingeschränkten Rechtspersönlichkeit des Wissenschaftsfonds ist der Wissenschaftsfonds grundsätzlich zu allen Handlungen ermächtigt, mit denen die Ziele gemäß § 1 erreicht werden, wie etwa die Gründung von Stiftungen aus privaten Mitteln, und die nicht den Bestimmungen des Gesetzes widersprechen (siehe dazu insbesondere § 2d zur Aufsicht über den Wissenschaftsfonds).

Im Zuge der durch die vorgeschlagene Forschungsrahmennovelle 2019 bedingten Anpassungen erlangt die Frage nach dem Umfang der – vom Bund finanzierten – Aufgaben wieder größere Aktualität. Um hier allfälligen Unklarheiten vorzubeugen soll das Wort „insbesondere“ aufgenommen werden, damit die aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen gewonnene Flexibilität nicht an anderer Stelle verloren geht.

Die Aufnahme der Begriffe „Abwicklung“ und „Durchführung“ in Z 1 ist der Vereinheitlichung der Terminologie, insbesondere mit den Bestimmungen des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes geschuldet. In Zusammenschau mit der in Abs. 2 vorgeschlagenen Rahmen-Richtlinie des Wissenschaftsfonds ergibt sich ein vereinheitlichter und damit vereinfachter Verwaltungs- bzw. Budgetierungsvorgang, der für das Globalbudget 31.03, eine Finanzierungsvereinbarung und eine Rahmen-Richtlinie gemäß Abs. 2 vorsieht. Im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen können keine über gesetzliche Bestimmungen hinausgehende Aufgaben vereinbart werden

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage kommt es zu einer Harmonisierung der Begrifflichkeit:

–      der Begriff „Abwicklung“ umfasst Fördertätigkeit im Namen und für Rechnung des Bundes und

–      der Begriff „Durchführung“ umfasst Fördertätigkeit im Namen und für Rechnung des Wissenschaftsfonds.

Hinsichtlich der Z 2 tritt keine Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ein.

Mit der zu Z 3 vorgeschlagenen Änderung soll der Flexibilisierung und somit der Reduktion des Verwaltungsaufwands weiter Rechnung getragen werden, als eine – bloß auf die Aufsichtsbehörde – beschränkte Berichtspflicht, durch eine allgemeine Unterstützungspflicht gegenüber dem Bund ersetzt werden soll. Von dieser allgemeinen Unterstützungs- und Beratungspflicht sind insbesondere umfasst:

–      Unterstützung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Erstattung von Vorschlägen für FTI-Pakte;

–      Unterstützung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Berichten gemäß § 8 FRG;

–      Unterstützung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen oder Ausarbeitung legistischer oder sonstiger Entwürfe im Ressortbereich (vgl. Anlage zu § 2 Teil 2 lit. E des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986);

–      Unterstützung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch;

–      zusätzliche Evaluierungen und Analysen, die über die Aufgabe gemäß Z 7 hinausgehen;

–      sonstige Leistungen, wie etwa der Betrieb der Forschungsinfrastruktur-Datenbank.

Das Kontingent der Unterstützungs- und Beratungsleistungen ist im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung (siehe § 3) zwischen dem Ressort und dem Wissenschaftsfonds zu vereinbaren.

Um Unklarheiten in Bezug auf Wissenschaftskommunikation auszuräumen soll in Z 4 das Wort „Wissenschaftskommunikation“ aufgenommen werden. Die Neuformulierung dient der Heranführung an die parallele Bestimmung in § 3 Abs. 2 Z 10 des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008.

In der neuen Z 5 erfolgt eine Zusammenlegung des bisherigen § 2b Z 6 mit dem bisherigen § 3 Abs. 2, die sich dadurch ergibt, dass der im Zuge des vorliegenden Entwurfs vorgeschlagene § 3 nun die strategische Ausrichtung des Wissenschaftsfonds behandelt und der bisherige § 3 Abs. 2 systematisch eigentlich zu den Aufgaben des Wissenschaftsfonds zählte.

Die neue Z 6 sieht die Vertretung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch den Wissenschaftsfonds in nationalen und internationalen Gremien im Ressortbereich (vgl. Anlage zu § 2 Teil 2 lit. E des Bundesministeriengesetzes 1986) vor. Die parallele Bestimmung für die OeAD-GmbH findet sich in § 3 Abs. 2 Z 9 OeADG. Durch die Formulierung „im Auftrag des Bundes“ können – theoretisch – auch andere Bundesministerinnen oder Bundesminister als die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Wissenschaftsfonds mit ihrer Vertretung beauftragen.

Mit der neuen Z 7 soll die Evaluierung ausdrücklich als Aufgabe des Wissenschaftsfonds aufgenommen werden.

Mit Abs. 2 sollen die Mindestinhalte für Förderungsrichtlinien des Wissenschaftsfonds geregelt werden, wenn die Durchführung aus Mitteln des Globalbudgets 31.03 erfolgt. Für die Durchführung von nationalen Förderungsprogrammen oder Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 wird mit einer allgemeinen Förderungsrichtlinie für den Wissenschaftsfonds eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung vorgesehen. Die Förderungsrichtlinie ist eine Rahmenrichtlinie, die das Förderportfolio des Wissenschaftsfonds der Finanzierungsvereinbarung nach dem Forschungsrahmengesetz zu umfassen hat. Der Wissenschaftsfonds hat sich bei der Erlassung der Förderungsrichtlinie an den förderungsrechtlichen Standards des Bundes zu orientieren. Programmspezifische Eigenheiten sind jeweils in den ausführenden, programmspezifischen Dokumenten definiert.

Abs. 3 sieht eine Klarstellung für den Fall vor, dass Bundesmittel nicht über die Finanzierungsvereinbarung bereitgestellt werden. In diesem Fall sind dem Bundeshaushaltsrecht entsprechende Förderungsrichtlinien zu erlassen. Aus heutiger Sicht handelt es sich dabei um Sonderrichtlinien gemäß § 5 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien 2014, BGBl. II Nr. 208/2014.

Die Verwaltungsvereinfachung für europäische und internationale Förderungsprogramme und Maßnahmen soll gemäß Abs. 4 durch Verweisungen auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht weiter gesteigert werden. Eine derartige Vorgangsweise ist aufgrund des Anwendungsvorrangs von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht und im Sinne der Verwaltungsvereinfachung geboten. Die vorliegende Bestimmung gilt nur für Kofinanzierungen. Kommt es ausschließlich zur Ausschüttung von EU-Mitteln – also keiner Ausschüttung von Bundesmitteln bzw. Kofinanzierung – sind die Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar. Unter Umständen können weitere Bestimmungen erforderlich sein, um nationale Mittel zur Verfügung stellen zu können. Auf die parallele Bestimmung des § 3 Abs. 4e des OeAD-Gesetzes wird verwiesen.

Zu Art. 3 Z 4 bis 6 (§ 2d – „Aufsicht über den Wissenschaftsfonds“):

Die durch Art. 3 Z 4 eingefügte Ergänzung in Abs. 1 („Aufsicht über den Wissenschaftsfonds“) sieht – aus Gründen der Übersichtlichkeit – einen Hinweis auf die bereits in den §§ 8b und 9c vorgesehenen Abberufungsrechte der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Aufsichtsrat bzw. dem Präsidium vor.

Die vorgeschlagenen Änderungen in Abs. 2 sind dem Aufgehen der Mehrjahres- und Arbeitsprogramme in die Dreijahresprogramme inklusive Finanzierungsvereinbarungen gemäß den §§ 5 ff FRG geschuldet. Statt auf Mehrjahres- und Arbeitsprogramme wird in Abs. 2 Z 2 lit. c nun auf Finanzierungsvereinbarungen verwiesen. Z 3 konnte aus demselben Grund ersatzlos entfallen.

Mit Art. 3 Z 6 wird in Abs. 3 ein Redaktionsversehen behoben und das missverständliche Wort „Sie“ durch die passende Wortfolge „Der Wissenschaftsfonds“ ersetzt.

Zu Art. 3 Z 7 (§ 3 – „Strategische Ausrichtung“):

Der bisherige § 3 zu den Programmen und dem Unternehmenskonzept wird vor dem Hintergrund der Forschungsrahmennovelle 2019 durch eine komplett neue Bestimmung ersetzt, die das Verhältnis von FTI-Strategie, FTI-Pakt und Finanzierungsvereinbarungen im Bereich des Wissenschaftsfonds klarstellt. Z 1 entspricht – in aktualisierter Formulierung – im Wesentlichen dem bisherigen § 3 Abs. 1 erster Satz. Die Z 2 ist neu und betrifft das Zusammenwirken der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Wissenschaftsfonds bei der Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen (lit. a) und Finanzierungsvereinbarungen gemäß den §§ 5 ff FRG (lit. b), in deren Rahmen thematische Schwerpunkte gesetzt werden können. Z 3 entspricht – in ebenfalls aktualisierter Formulierung – im Wesentlichen dem bisherigen § 3 Abs. 1 zweiter Satz, wonach Mehrjahresprogramme vorzusehen waren und diese durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren waren. Nunmehr sollen das aktuelle Dreijahresprogramm (lit. a) sowie die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (lit. b) operationalisiert werden.

An der Eigenschaft des Wissenschaftsfonds als Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. u.a. VwGH 27.06.2006, 2005/06/0392 bzw. EuGH 29.10.2015, C-174/14 Rn 63 ff) ändert sich durch den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen nichts, insbesondere, weil die Aufgaben des Wissenschaftsfonds weiterhin gesetzlich vorgesehen bzw. dem Wissenschaftsfonds vorbehalten sind.

Zu Art. 3 Z 8 (§ 3e – „Rückabwicklung von Förderungen des Wissenschaftsfonds“):

Die Abs. 1 und 2 sind aufgrund der Aufnahme ihres Inhaltes in die allgemeine Förderungsrichtlinie (§ 2b Abs. 2 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes) obsolet.

Die Situation im Bereich der vom Wissenschaftsfonds geförderten Geräte hat sich seit Inkrafttreten von Abs. 3 grundlegend geändert. Die Geräte sind nunmehr im Eigentum der Forschungseinrichtungen. Die Abwicklungen der Geräteförderungen sind vertraglich klar mit den Eigentümerinnen und Eigentümern geregelt und werden mit dem geplanten Übergang zur Projektförderung über Institutionen einer weiteren Professionalisierung zugeführt. Ein effektives Inventarisierungsprogramm zu betreiben ist daher für den Wissenschaftsfonds nicht mehr erforderlich und von zu großem finanziellem und administrativem Aufwand. Darüber hinaus bildet die in Abs. 3 formulierte Grenze des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, die Realität nicht ab.

Im Zuge der durch die Forschungsrahmennovelle 2019 angestoßenen Verwaltungsvereinfachung soll daher § 3e ersatzlos gestrichen werden.

Zu Art. 3 Z 9 und 10 (§ 5 – „Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung“):

Durch den Entfall der Berichtspflicht aufgrund der vorgeschlagenen Änderung zu § 2b Z 3 ist auch die in Abs. 1 Z 2 genannte Beschlussfassung der Delegiertenversammlung über diesen Bericht obsolet und kann daher entfallen.

Die Anpassung in Abs. 2 ergibt sich aus der Umstellung von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen auf Finanzierungsvereinbarungen.

Zu Art. 3 Z 11 (§ 6 – „Aufgabe des Kuratoriums“):

Abs. 1 erhält im Vergleich zur bisherigen Rechtslage bloß die Absatzbezeichnung „(1)“.

Die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben liegt zweckmäßigerweise beim Kuratorium. Mit Blick auf die Entscheidungsstrukturen und -zeitpläne, insbesondere bei internationalen Programmen oder auch koordinierten Programmen können aber durch eine, einen genauen Rahmen absteckende, Delegationsmöglichkeit der Förderungsentscheidung an das Präsidium, die Entscheidungsprozesse bei Förderungen entsprechend beschleunigt werden. Im Zuge der durch die Forschungsrahmennovelle 2019 angestoßenen Verwaltungsvereinfachung soll daher eine derartige Delegationsmöglichkeit im neuen Abs. 2 aufgenommen werden.

Zu Art. 3 Z 12 (§ 6a – „Mitglieder des Kuratoriums“):

In der Praxis hat sich gezeigt, dass der auftretende Arbeitsanfall die Bestellung zusätzlicher Ersatzmitglieder erfordern würde. Dies soll durch die Einfügung des Wortes „mindestens“ in Abs. 3 ermöglicht werden.

Zu Art. 3 Z 13 und 14 (§ 7 – „Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten“):

Folgende Änderungen zu Abs. 1 werden vorgenommen:

In Z 6 wird – vor dem Hintergrund der neuen Terminologie zu „Durchführung“ und „Abwicklung“ (siehe näher dazu: oben Erläuterungen zu § 2b) – das Wort „Durchführung“ durch das Wort „Umsetzung“ ersetzt.

Die Anpassung des Rechts auf Stellungnahme für die Mitglieder der Delegiertenversammlung gemäß § 5 Abs. 2 erfordert auch eine Anpassung der Informationspflicht gemäß Z 7 durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Wissenschaftsfonds.

Aus Gründen der Lesbarkeit soll die Aufgabe der Festsetzung einer gegebenenfalls 14 Tage übersteigenden Frist von der Informationspflicht getrennt werden (Z 7a).

Zu Art. 3 Z 15 bis 18 (§ 8 – „Aufgaben des Präsidiums“):

Nach dem bisherigen § 2b Z 3 hatte der Wissenschaftsfonds einmal jährlich einen Bericht zu erstellen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird vorgeschlagen, diese Aufgabe in eine umfassendere und abstrakte Vertretungs- bzw. inhaltliche Unterstützungspflicht umzuwandeln. Die Berichterstellung kann daher als Aufgabe des Präsidiums gemäß Art. 3 Z 15 entfallen. Auch die Ausarbeitung von Mehrjahres- und Arbeitsprogrammen kann entfallen bzw. durch die Ausarbeitung von Vorschlägen zum aktuellen Dreijahresprogramm bzw. zur aktuellen Finanzierungsvereinbarung gemäß §§ 5 ff FRG ersetzt werden (Abs. 1 Z 2 lit. a).

Lit. b entspricht der bisherigen lit. c. Die Vorschläge zu lit. c bis e erfolgen aus Gründen der Übersichtlichkeit und Vollständigkeit: So ist in Z 3 zwar eine Generalklausel hinsichtlich der Kompetenzen zugunsten des Präsidiums enthalten, allerdings erleichtert die ausdrückliche Klarstellung die Verwaltungspraxis im Wissenschaftsfonds und führt so zu einer Vereinfachung der Verwaltung.

In Z 4 wird auf die neugefasste Richtlinienbestimmung in § 2b Abs. 2 verwiesen.

Z 5 bleibt unverändert.

Nach der neu eingeführten Z 6 stellt der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen gemäß den §§ 5 ff FRG eine Aufgabe des Präsidiums dar, um – wie bereits ausgeführt – weiter zur Vereinfachung der Verwaltung beizutragen. Ebenso ist – nach der neuen Z 7 – die Operationalisierung von Dreijahresprogrammen und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FRG) eine neue Aufgabe des Präsidiums.

Mit Art. 3 Z 17 wird Abs. 3 Z 1 an die Neuformulierung zur Richtlinie des Wissenschaftsfonds in § 2b Abs. 2 angepasst.

Mit Art. 3 Z 18 wird Z 2 aufgehoben, weil die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings bereits über die Maßnahmen gemäß § 7 Z 8, 9, 12 und 13 FRG im Forschungsrahmengesetz selbst, vorgesehen ist.

Zu Art. 3 Z 19 und 20 (§ 9 – „Aufgaben des Aufsichtsrates“):

Durch Art. 3 Z 19 wird Abs. 1 Z 2 wie folgt neugefasst:

–      Korrektur eines Redaktionsversehens (der Einleitungssatz der Z 2 war nicht auf Ebene der Ziffern, sondern Literae angesiedelt),

–      Ersatz der Beschlussfassung zum Jahresvoranschlag durch die Beschlussfassung zum Entwurf des Dreijahresprogramms und der Finanzierungsvereinbarung (lit. b),

–      Anpassung an die Terminologie und Systematik des Forschungsrahmengesetzes (lit. d)

–      Vereinfachung der Verwaltung durch die Festsetzung einer Wertgrenze bis zu der das Kuratorium gemäß dem vorgeschlagenen § 6 Abs. 2 Förderentscheidungen an das Präsidium delegieren darf (lit. i).

Mit Art. 3 Z 20 werden der Z 3 die neuen lit. k und l angefügt. Die Änderung in lit. k erfolgt in Entsprechung des Punktes 13.3 des Bundes-Public Corporate Governance Kodex, der vorsieht, dass die Bestellung der Leiterin oder des Leiters der internen Revision vom Aufsichtsrat genehmigt werden muss. Die neue lit. l wird vorgesehen, um dem Aufsichtsrat ein Zustimmungsrecht zur Vorlage des Entwurfes für eine Finanzierungsvereinbarung zu geben.

Zu Art. 3 Z 21 (§ 12a – „Durchführung“):

Jenen zentralen Forschungsförderungseinrichtungen, die, wie beispielsweise die FFG oder der FWF, über eine eigene sondergesetzliche Grundlage verfügen, stehen grundsätzlich mehrere Wege offen, um ihrer Förderaufgabe nachzukommen. Sie können Förderprogramme einerseits „im eigenen Namen und auf eigene Rechnung“ durchführen (FFG: § 3 Abs. 2 FFGG; FWF: § 2b Z 1 FTFG), andererseits aber auch vertraglich mit der Abwicklung von Förderprogrammen des Bundes beauftragt werden (FFG: § 12 FTFG; FWF: § 2b Z 5 und § 12 FTFG). In letzterem Fall agieren sie „im Namen und auf Rechnung des Bundes“. Im Zusammenhang mit dem Forschungsrahmengesetz bedeutet das, dass die im Wege von Finanzierungsvereinbarungen bereitgestellten Mittel bei der „Durchführung“ von Programmen „im eigenen Namen“ zu Eigenmitteln der betreffenden Einrichtung werden, bei der „Abwicklung“ von Programmen (Abschnitt II FTFG), dass die betreffenden Fördermittel treuhänderisch verwaltet werden.

Damit der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (CDG) und der Ludwig Boltzmann Gesellschaft (LBG), die als Vereine eingerichtet sind und über keine eigene sondergesetzliche Grundlage verfügen, gleichermaßen beide beschriebenen Instrumentarien zur Verfügung stehen, wird im FTFG die Möglichkeit geschaffen, in gleicher Weise Programme nicht nur zur Abwicklung, sondern Fördermittel auch zur „Durchführung“ von Förderprogrammen „im eigenen Namen“ übertragen zu bekommen. Der Zweck dieser Anpassung liegt v.a. in dem dadurch erreichbaren erheblichen Bürokratieabbau durch Vereinfachung der Administration der Programme in der Einrichtung selbst, aber auch bei den Förderungsnehmern, und in der damit verbundenen Kostenersparnis. Das entspricht auch dem ausdrücklichen Zweck des in Art. 1 des vorliegenden Entwurfes vorgeschlagenen Forschungsrahmengesetzes.

Mit dieser neu eingefügten Bestimmung wird neben der „Abwicklung“ (§ 12) von Vorhaben gemäß § 11 Z 1 bis 6 auch deren „Durchführung“ ermöglicht. Diese Variante der Aufgabenwahrnehmung ist ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 Z 2 und 6 FRG beschränkt. Voraussetzung für die Übertragung der Durchführung ist der bestimmende Einfluss des Bundes. Dieser ermöglicht die Zweckbindung der Mittelverwendung im Sinne der Finanzierungsvereinbarungen, auch gerade dann sicherzustellen, wenn die Fördervergabe „im eigenen Namen und auf eigene Rechnung“ der Einrichtung erfolgt und insbesondere die Förderentscheidung im konkreten Fall von dieser getroffen wird, wie im novellierten § 16 Abs. 4 vorgesehen.

Zu Art. 3 Z 22 (§ 13 – „Förderungsarten“):

Anpassung auch in Bezug auf Beratungsleistungen.

Zu Art. 3 Z 23 (§ 15 – „Richtlinien“):

Die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister hat – wenn einer zentralen Förderungseinrichtung Förderungsmittel gemäß § 11 im Wege von § 12a zur Verfügung gestellt werden – zur näheren Regelung jedenfalls eigene Richtlinien im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Diese Richtlinien müssen außerdem im Einklang mit dem europäischen Beihilferecht stehen. Die bisherige Richtlinienkompetenz bzgl. der Abwicklung von Förderungen nach § 12 bzw. die Wahrnehmung von Aufgaben durch zentrale Forschungsförderungseinrichtungen auf der Grundlage anderer sondergesetzlichen Richtlinien, wie insbesondere die Durchführung von Programmen gemäß Richtlinien nach § 4 FFGG, bleibt davon unberührt (Abs. 1).

Die Novellierung des Abs. 2 dient einer größeren Flexibilität bei der Veröffentlichung von Richtlinien. Veröffentlichungen im Internet auf den Websites der zuständigen Bundesministerien sind als geeignet anzusehen.

Zu Art. 3 Z 24 (§ 16 – „Förderungsentscheidung“):

Die Übertragung der Förderentscheidung auf die zentrale Forschungsförderungseinrichtung erfolgt in Fällen der „Abwicklung“ von Förderungen, wie bisher auf der Grundlage von § 16 Abs. 3, unter der Bedingung, dass „ausreichende Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind“. Im Falle der „Durchführung“ von Förderungen auf der Grundlage von § 12a wird die Erfüllung dieser Bedingung durch die Erfüllung der generellen Voraussetzung für die Aufnahme einer Einrichtung in die Aufzählung des § 3 Abs. 2 FRG als erfüllt angesehen.

Zu Art. 3 Z 26 (§ 30a – „Übergangsbestimmungen für die Forschungsrahmennovelle 2019“):

Abs. 1 bestimmt, dass die erste Richtlinie gemäß § 2b Abs. 2 bis spätestens 31. März 2020 zu erlassen ist.

Gemäß Abs. 2 hat der Wissenschaftsfonds den Vorschlag für die erste Finanzierungsvereinbarung bis 31. Mai 2020 zu erstatten, womit eine erste Frist für § 3 Z 2 gesetzt wird.

Zu Art. 4 (Änderung des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes):

Zu Art. 4 Z 1, 2 und 10 (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2, § 14 Abs. 2 und 3):

Mit der Forschungsrahmennovelle 2019 wird die förderrechtliche Terminologie vereinheitlicht. Der Begriff „Abwicklung“ umfasst Fördertätigkeiten im Namen und auf Rechnung des Bundes, der Begriff „Durchführung“ umfasst Fördertätigkeiten im Namen und auf Rechnung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG).

In § 1 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 und 3 wurde der Begriff „Durchführung“ bisher nicht in diesem förderrechtlichen Sinn verwendet. Um eine einheitliche Terminologie innerhalb des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes zu gewährleisten, wird nunmehr von der „Umsetzung von Maßnahmen“ und der „Erfüllung von Aufgaben“ gesprochen.

In § 3 Abs. 2 Z 2 wird durch die Ergänzung der „Abwicklung“ im Einklang mit § 4 Abs. 2 klargestellt, dass die FFG zur „Durchführung und Abwicklung strategischer Fördermaßnahmen und -programme für FTEI+D“ berechtigt ist.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 4 – „Förderungsmaßnahmen“):

Neben der Beseitigung eines Redaktionsversehens dient die Novellierung einer größeren Flexibilität bei der Veröffentlichung von Richtlinien. Veröffentlichungen im Internet auf den Websites der FFG und/oder der zuständigen Bundesministerien sind als geeignet anzusehen.

Zu Art. 4 Z 4 (§ 5 – „Finanzierung“):

Die Finanzierungsstruktur der FFG wird entsprechend dem Forschungsrahmengesetz angepasst. Eine explizite Nennung der Finanzierungsvereinbarung ist notwendig, da ein wesentlicher Teil der Finanzierung darüber erfolgen wird. Die Finanzierung aus Bundesmitteln, die nicht auf Grundlage von Finanzierungsvereinbarungen im Sinne des § 5 ff FRG bereitgestellt werden, bleibt davon unberührt und ist von Z 5 umfasst.

Im Sinne der Angleichung der förderrechtlichen Terminologie wird der Begriff „Durchführung“ durch „Umsetzung“ ersetzt.

Zu Art. 4 Z 5, 12 und 13 (legistische Anpassungen):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Redaktionsversehen behoben werden. Zudem wird ein Verweis der neuen Struktur des § 8 angepasst.

Zu Art. 4 Z 6 (§ 8 – „Finanzierungsvereinbarungen und Planungsgrundlagen“):

Abs. 1 dient der Klarstellung, dass eine Genehmigung der Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FRG) und der jährlichen Umsetzungsplanungen (§ 5 Abs. 6 FRG) durch den Aufsichtsrat nicht erforderlich ist. Dem Aufsichtsrat sind diese Dokumente ausschließlich zur Information vorzulegen, da ohnehin das Mehrjahresprogramm durch diesen beschlossen werden muss und die von den Finanzierungsvereinbarungen umfassten Tatbestände schon bisher nicht einem Beschluss des Aufsichtsrats unterlagen.

Da die Gesellschafterrechte von zwei Bundesministerinnen oder Bundesministern ausgeübt werden, sind auch zwei Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen. Diese gelten für die Dauer einer Finanzierungsperiode (drei Kalenderjahre, § 5 Abs. 4 FRG). Im nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarungen folgenden Jahr sind diese bereits in Geltung, weshalb den Finanzierungsvereinbarungen für das erste Jahr bereits Umsetzungsplanungen beizufügen sind. Vor Beginn des zweiten und dritten Jahres der Finanzierungsperiode sind jeweils Umsetzungsplanungen (gemäß § 5 Abs. 6 FRG) zu den Finanzierungsvereinbarungen gemeinsam von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beziehungsweise von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der FFG zu erstellen.

Abs. 2: Wie bisher sind von der FFG gesamthafte Mehrjahresprogramme zu erstellen. Dieses gelten für jeweils eine Finanzierungsperiode gemäß § 5 Abs. 4 FRG (erstmalig 2021 bis 2023) und umfassen die gesamten Aktivitäten der Gesellschaft in diesen Zeitraum. Die in § 3 aufgezählten Aufgaben der Gesellschaft sind in Bezug zur gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere zur FTI-Strategie und zum FTI-Pakt der Bundesregierung, zu setzen. Darzustellen sind die Ziele der Förderungsaktivitäten sowie die konkreten Instrumente und Maßnahmen, mit denen diese erreicht werden sollen. Im Zentrum des Mehrjahresprogramms sollen die Aktivitäten aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stehen, die den Kern des Leistungsportfolios der FFG abdecken soll. Weitere darzustellende Aktivitäten sind etwa die Abwicklung von Förderprogrammen anderer Ressorts, die Abwicklung der Breitbandförderung oder die Begutachtung der Forschungsprämie. Zudem soll das Mehrjahresprogramm einen Abschnitt über die Unternehmensentwicklung der FFG enthalten.

Abs. 3: Bis zum jeweils 31. Oktober sind Arbeitsprogramme für das kommende Kalenderjahr vorzulegen. Dieses enthalten die jährliche Operationalisierung des Mehrjahresprogramms und enthalten insbesondere die Umsetzungsplanungen der Finanzierungsvereinbarungen. Dieses gesamthafte Dokument bildet die Planungsgrundlage der Gesellschaft für das kommende Kalenderjahr und skizziert die gesamte Aufgabenerfüllung gemäß § 3 sowie die gesamte geplante Finanzierung gemäß § 5. Die Arbeitsprogramme haben die Planung der zur Umsetzung des Mehrjahresprogramms notwendigen operativen und administrativen Mittel sowie insbesondere Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

Abs. 4: Die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme sind vom Aufsichtsrat zu beschließen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam zu genehmigen. Die Frist zur Vorlage der Arbeitsprogramme gemäß Abs. 4 setzt einen vorangehenden Beschluss des Aufsichtsrats voraus. Die Mehrjahresprogramme sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, dies insbesondere durch Veröffentlichung auf der Website der FFG. Die Pflicht zur Übermittlung an den Präsidenten des Nationalrates bleibt wie bisher bestehen.

Zu Art. 4 Z 7 bis 9 (§ 10 – „Beiräte“):

Durch die Änderung des Abs. 1 wird klargestellt, dass die Einrichtung von Geschäftsbereichen und Beiräten durch die Geschäftsführung optional ist.

Die Funktionen der Beiräte werden konkreter ausdifferenziert (Abs. 3). Abs. 3 Z 2 verankert nunmehr allgemein die förderrechtlich vorgesehenen Bewertungsgremien (Jurys) organisatorisch in der FFG, insbesondere bei langfristigen Fördermaßnahmen. Dies schließt nicht aus, dass Förderungsempfehlungen durch sonstige (externe) fachliche Begutachtung abgegeben werden. Die Aufgabenstellung der fachlichen Empfehlung trägt der Trennung zwischen Begutachtung und Entscheidung Rechnung. Da die Beiräte gemäß Abs. 3 Z 2 der fachlichen Empfehlung dienen, ist auf eine entsprechende fachliche Eignung zu achten.

Der vorgeschlagene Abs. 3a dient der Klarstellung, dass beratende Beiräte durch interne Organisationsrichtlinien der FFG eingerichtet werden können. Die der fachlichen Empfehlung dienenden Beiräte sind dagegen immer durch die diesbezüglichen Bestimmungen in den anzuwendenden Richtlinien zu definieren.

Zu Art. 4 Z 11 (§ 17 – „Inkrafttreten“):

Hier wird das erforderliche Inkrafttretensdatum verankert, welches mit Beginn des Geschäftsjahres 2020 erfolgen wird.

Zu Art. 5 (Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes):

Die vorgeschlagenen Änderungen zum Forschungsorganisationsgesetz (FOG), BGBl. Nr. 341/1980, ergeben sich aus der Involvierung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Außerdem sollen Redaktionsversehen behoben werden.

Zu Art. 5 Z 1 bis 10, 12 und 14 (legistische Anpassungen):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Redaktionsversehen behoben werden.

Zu Art. 5 Z 11 (§ 8 – „Forschungs- und Technologiebericht“):

In Abs. 1 wird die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zusätzlich aufgenommen, sodass zukünftig alle drei Forschungsressorts (§ 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 FRG) am Forschungs- und Technologiebericht beteiligt sind.

Zu Art. 6 (Änderung des IST-Austria-Gesetzes):

Die vorgeschlagenen Änderungen zum IST-Austria-Gesetz (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006, ergeben sich aus dem neuen Forschungsrahmengesetz, insbesondere dem Bedarf nach Klarstellung der zukünftigen Finanzierungsquellen, einem Schlichtungsverfahren nach dem Vorbild des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, sowie der Festlegung des Ablaufs bzw. der Fristen für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen.

Eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang, BGBl. I Nr. 107/2006, tritt durch die Forschungsrahmennovelle 2019 nicht ein.

Zu Art. 6 Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll bloß eine legistische Anpassung des Inhaltsverzeichnisses durchgeführt werden.

Zu Art. 6 Z 3 und 4 (§ 3 – „Finanzierung“):

In Abs. 2 Z 1 über die Pflicht des Bundes zur Teilfinanzierung ist auf den organisatorischen Rahmen – nämlich eine Leistungsvereinbarung gemäß § 6 FRG – hinzuweisen, um klarzustellen, wie die Bereitstellung der Bundesmittel zukünftig erfolgt. Klargestellt werden soll an dieser Stelle auch, dass keinerlei Änderungen der Art-15a-Vereinbarung durch die Forschungsrahmennovelle 2019 erfolgt.

Mit dem neuen Abs. 2a wird die sinngemäße Anwendung der §§ 13 f UG angeordnet. Hintergrund ist, dass es sich bei der Finanzierungsverpflichtung gemäß Abs. 2 Z 1 um einen gesetzlichen Anspruch handelt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Abänderungen gesetzlicher Verpflichtungen durch Vereinbarung oder Vereinbarungen über die Vorgangsweise zwischen Rechtsunterworfenen – wie etwa dem Institute of Science and Technology – Austria – und Behörden – wie etwa der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung – so genannte verwaltungsrechtliche Verträge (VwGH 17.09.2014, 2011/17/0093; ausdrücklich für die Leistungsvereinbarungen der Universitäten: OGH 30.08.2012, 2 Ob 92/11k). Auch bei der Leistungsvereinbarung zwischen IST-Austria und dem Ressort handelt es sich somit um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Es sind daher die verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie insbesondere die Pflicht zur Eröffnung eines Rechtswegs (vgl. VfSlg. 17.101/2004) einzuhalten. Nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wäre die Anrufung der Verwaltungsgerichte naheliegend. Allerdings sieht die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in ihren Materialien ausdrücklich vor, dass „Akte der Gerichtsbarkeit […] daher ebenso wenig als Beschwerdegegenstand in Betracht [kommen] wie Akte der sog. Privatwirtschaftsverwaltung oder sog. verwaltungsrechtliche Verträge“ (ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 13). Aus diesem Grund wird sinngemäß auf die etablierten und praxiserprobten Bestimmungen der Schlichtungskommission gemäß §§ 13 f UG verwiesen. Die Maßgaben dienen der ausdrücklichen Klarstellung, wie die sinngemäße Anwendung genau zu erfolgen hat. Mit dem Einleitungssatz wird die Anwendbarkeit der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen:

–      § 13 Abs. 2 und 4 bis 7 UG: diese Bestimmungen regeln den Inhalt von Leistungsvereinbarungen und sind daher nicht zu übernehmen, weil sich die inhaltlichen Anforderungen an Leistungsvereinbarungen aus § 6 FRG ergeben;

–      § 13a Abs. 2 erster bis vierter Satz UG: diese Bestimmungen betreffen die Bestellung der oder des Vorsitzenden, die Richterin oder der Richter sein soll; außerdem wird die Bestellung der übrigen Mitglieder unter anderem durch die Universität vorgesehen – übernommen werden nur die letzten zwei Sätze („Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.“);

–      § 13a Abs. 3 erster und zweiter Satz UG: diese Bestimmungen sehen – spezifisch auf Universitäten ausgerichtete – Vorgaben zur Qualifikation und Unvereinbarkeit vor – übernommen werden nur die letzten zwei Sätze, die allgemeine Vorgaben zur Unvereinbarkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit vorsehen.

Mit Z 1 wird klargestellt, dass § 13 Abs. 1, 3 und 8 sowie § 13a UG auf das Institute of Science and Technology – Austria anzuwenden sind. Der zweite Satz dient der Beschleunigung von Verfahren vor der Schlichtungskommission und ist an § 7 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung zu den Leistungsvereinbarungen zwischen der Republik Österreich und dem Institute of Science and Technology – Austria angelehnt. Mit Z 2 wird klargestellt, dass nicht die gemäß § 13a Abs. 1 UG einzurichtende Schlichtungskommission über Anträge gemäß § 13 Abs. 8 UG iVm Z 1 zu entscheiden hat, sondern eine eigens – ebenfalls beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung – einzurichtende Schlichtungskommission, die der Schlichtungskommission gemäß § 13a Abs. 1 UG grundsätzlich entspricht. Die wesentlichen Unterschiede der ISTA-Schlichtungskommission zur Schlichtungskommission der Universitäten sind:

–      die ISTA-Schlichtungskommission hat kein richterliches Mitglied (lit. a);

–      die Mitglieder sind vom IST-Austria (anstelle von Universitäten) und dem Ressort zu bestellen (lit. a bis d);

–      die Qualifikationserfordernisse stellen auf das IST-Austria (anstelle von Universitäten) ab (lit. e);

–      die Unvereinbarkeit bezieht sich auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IST-Austria (anstelle von Universitäten) sowie des Ressorts (lit. f).

Z 3 wurde aus der bisherigen Rahmenvereinbarung übernommen, die mit Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfes hinfällig wird.

Zu Art. 6 Z 5 (§ 3a – „Leistungsvereinbarungen“):

Durch Abs. 1 wird klargestellt, dass die Leistungsvereinbarungen mit dem IST-Austria öffentlich-rechtliche Verträge sind.

Durch Abs. 2 wird – zur Rechtssicherheit des IST-Austria – klargestellt, dass die Leistungsvereinbarungen keine über § 2 hinausgehenden Aufgaben und Ziele enthalten dürfen.

Mit Abs. 3 Z 1 wird eine Pflicht des IST-Austria eingeführt das Ressort bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt zu unterstützen. Dadurch soll dem IST-Austria auch die Möglichkeit eröffnet werden, den Inhalt des FTI-Pakts mitgestalten zu können.

Gemäß Z 2 hat das IST-Austria bis 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung vorzulegen. Hinsichtlich der erstmaligen Frist wird auf die Übergangsbestimmung in § 13b verwiesen.

Zu Art. 6 Z 7 (§ 13b – „Übergangsbestimmungen für die Forschungsrahmennovelle 2019“):

Der Vorschlag für die erste Leistungsvereinbarung ist bis 31. März 2020 zu erstatten, womit die erste Frist für § 3a Abs. 3 Z 2 gesetzt wird.

Zu Art. 7 (Änderung des OeAD-Gesetzes):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Anpassungen an das Forschungsrahmengesetz vorgenommen sowie Verwaltungsvereinfachungen, wie etwa der weitgehende Entfall der Teilnahmevereinbarung gemäß § 10a, vorgesehen werden.

Außerdem werden im Rahmen der Novelle redaktionelle Versehen behoben, um die Les- und Handhabbarkeit des OeAD-Gesetzes weiter zu erhöhen.

Zu Art. 7 Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Zur besseren Les- und Handhabbarkeit soll ein Inhaltsverzeichnis eingefügt werden.

Zu Art. 7 Z 2 bis 4 (§ 1 – „Errichtung der ‚OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung‘“):

Künftig sollen Mittelzuweisungen des Bundes an die OeAD-GmbH Verhandlungen zu sogenannten Finanzierungsvereinbarungen gemäß § 7 FRG vorangehen. Um diese Verhandlungen möglichst effizient führen zu können, sollen bestehende Unklarheiten soweit als möglich – bereits auf gesetzlicher Ebene – ausgeräumt werden, damit die Verhandlungen zügig und auf das Wesentliche bezogen voranschreiten können. Zu einer dieser Klarstellungen gehört die genaue Definition des Aufgabengebietes der OeAD-GmbH in Abs. 1. Schon bisher wurden von der OeAD-GmbH auch nationale Kooperationen unterstützt und gefördert. Dies soll durch die vorgeschlagene Anpassung des Kooperationsbereichs transparent festgehalten werden.

Mit der Änderung in Abs. 2 wird ein Redaktionsversehen behoben („des GmbH-Gesetzes“ statt „GmbH-Gesetz“).

In Abs. 3, der in Bezug auf das Forschungsrahmengesetz sehr relevant ist, wird klargestellt, dass die vorgesehene Eigentümervertretung immer durch die für das Globalbudget 31.03 zuständige Bundesministerin oder den für das Globalbudget 31.03 zuständigen Bundesminister – gegenwärtig ist das die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung – zu erfolgen hat.

Zu Art. 7 Z 5 und 6 (§ 2 – „Vermögensübertragung“):

Die Änderung in Abs. 1 betrifft bloß eine legistische Anpassung, wonach beim Erstzitat der Kurztitel und nicht die Abkürzung zu verwenden ist.

Der neu angefügte Abs. 2 soll die Übernahme des Vereins „KulturKontakt Austria“ gesetzlich per Gesamtrechtsnachfolge regeln. Damit soll der Verwaltungsaufwand möglichst geringgehalten werden, weil bei der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge der Abschluss einer Vielzahl von Einzelverträgen entfallen kann.

Zu Art. 7 Z 7 bis 10 (§ 3 – „Unternehmensgegenstand und Aufgaben“):

Die Änderung in Abs. 1 betrifft bloß eine legistische Anpassung.

Die Änderung im Einleitungssatz des Abs. 2 betrifft die Erweiterung um nationale Kooperation (zur näheren Begründung: siehe oben Erläuterungen zu Art. 7 Z 2 und 3).

Im Zuge der Forschungsrahmennovelle 2019 kommt der transparenten und klaren Darstellung der Aufgaben besondere Bedeutung zu.

Bisher wurde in Abs. 2 einheitlich der Begriff „Durchführung“ verwendet. In Zusammenschau mit den §§ 3 und 4 des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes könnte allerdings die Frage aufgeworfen werden, ob damit nur Förderungen im Namen des Bundes oder auch die Übertragung von Bundesmitteln zur Vergabe von Förderungen im Namen der OeAD-GmbH gemeint sind.

In Z 1 wird – vor dem Hintergrund der neuen Terminologie zu „Durchführung“ und „Abwicklung“ – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage das Wort „Durchführung“ durch das Wort „Umsetzung“ ersetzt.

Die bisherige Z 2 konnte entfallen, weil von Z 1 erfüllt. Unter welchen Voraussetzungen Durchführung bzw. Abwicklung zulässig sind, wird im neuen Abs. 4a geregelt. Die neue Z 2 entspricht der bisherigen Z 3. Die vorgeschlagene Änderung soll der Flexibilisierung und somit der Reduktion des Verwaltungsaufwands weiter Rechnung tragen, als die auf die Konzeption und Weiterentwicklung von europäischen und internationalen Initiativen beschränkte Unterstützungspflicht, durch eine allgemeine Unterstützungspflicht ersetzt werden soll. Von dieser allgemeinen Unterstützungs- und Beratungspflicht sind insbesondere umfasst:

–      Unterstützung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Erstattung von Vorschlägen für FTI-Pakte;

–      Unterstützung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Berichten gemäß § 8 FRG;

–      Unterstützung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen oder Ausarbeitung legistischer oder sonstiger Entwürfe im Ressortbereich (vgl. Anlage zu § 2 Teil 2 lit. E des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986);

–      zusätzliche Evaluierungen und Analysen, die über die Aufgabe gemäß Z 14 hinausgehen;

–      sonstige Leistungen.

Da die OeAD-GmbH hier selbst operativ tätig wird, sind die mit dieser Ziffer verbundenen Aufwendungen als operative Mittel im Sinne des § 7 Z 7 lit. a FRG anzusehen. Das Kontingent der Unterstützungs- und Beratungsleistungen kann beispielsweise im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung (siehe § 9) zwischen dem Ressort und der OeAD-GmbH vereinbart werden.

Z 3 entspricht der bisherigen Z 4.

Z 4 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Z 5. Die vorgenommene Änderung betrifft die Erweiterung um nationale Kooperation (zur näheren Begründung: siehe oben Erläuterungen zu Art. 7 Z 2 bis 4).

Die Z 5 und 6 entsprechen des bisherigen Z 6 und 7.

Mit der Ergänzung zu Z 7 – der bisherigen Z 8 – soll klargestellt werden, dass der Bund generell – nicht nur das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung – Programme im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit beauftragen kann.

Z 8 entspricht der bisherigen Z 9.

Die Änderung zu Z 9 – der bisherigen Z 10 – betrifft die Erweiterung um nationale Kooperation (zur näheren Begründung: siehe oben Erläuterungen zu Art. 7 Z 2 bis 4).

Die Änderung zu Z 10 und 11 – den bisherigen Z 11 und 12 – betreffen bloß legistische Anpassungen.

Mit den neuen Z 12 bis 14 sollen bereits bestehende Aufgaben der OeAD-GmbH klargestellt werden. Hinsichtlich der Z 12 ist anzumerken, dass es sich hierbei bloß um eine komplementäre Aufgabe im Verhältnis zu bestehenden Angeboten, wie etwa der Innovationsstiftung für Bildung, handelt.

Z 15 entspricht der bisherigen Z 13.

Aufgrund des Entfalls von Z 2 in Abs. 2 konnte der entsprechende Verweis auch in Abs. 4 entfallen; stattdessen wurde die Verarbeitungsermächtigung auch auf die Programme im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (Abs. 2 Z 7) ausgedehnt.

Mit dem neu eingefügten Abs. 4a wird festgelegt, bei Verwendung welcher Mittel „Abwicklung“ bzw. „Durchführung“ zulässig sind.

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 4b sollen für Programme und Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 und 7, die mit Bundesmitteln finanziert werden, jeweils Förderungsrichtlinien erlassen werden. Diese Richtlinien sind sowohl für Förderungen im Namen und für Rechnung des Bundes als auch für Förderungen im Namen und für Rechnung der OeAD-GmbH zu erlassen. Voraussetzung dafür ist, dass die zu vergebenden Förderungen aus Bundesmitteln stammen. Bei Ausschüttung ausschließlich anderer Mittel, etwa von Privaten oder der Europäischen Union, sind diese Richtlinien nicht anzuwenden, weil sich die zugrundeliegenden haushaltsrechtlichen Grundlagen, wie etwa Art. 51 B-VG oder die Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, auch ausschließlich auf Bundesmittel beziehen. Bisherige Richtlinien gelten aufgrund der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung des § 13a Abs. 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 weiter.

Mit Abs. 4c wird vorgesehen, dass das Einvernehmen zu den Förderungsrichtlinien – soweit als möglich – vor Abschluss der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung bzw. Vereinbarung herzustellen ist, um einen möglichst geordneten und zügigen Vollzug gewährleisten zu können. Damit soll nicht nur dem Verwaltungsvereinfachungsauftrag im Ministerratsvortrag, sondern insbesondere dem Effizienzgebot gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG, das nach seinen Erläuterungen (ErläutRV 203 BlgNR 23. GP 9), auch den Budgetvollzug und somit die Einvernehmensherstellungen gemäß BHG 2013 umfasst, entsprochen werden.

Die Verwaltungsvereinfachung für europäische und internationale Förderungsprogramme und Maßnahmen soll gemäß Abs. 4d durch Verweisungen auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht weiter gesteigert werden. Eine derartige Vorgangsweise ist aufgrund des Anwendungsvorrangs von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht und im Sinne der Verwaltungsvereinfachung geboten. Die vorliegende Bestimmung gilt nur für Kofinanzierungen. Kommt es ausschließlich zur Ausschüttung von EU-Mitteln – also keiner Ausschüttung von Bundesmitteln bzw. Kofinanzierung – sind die Abs. 4a bis 4d nicht anwendbar. Unter Umständen können weitere Bestimmungen erforderlich sein, um nationale Mittel zur Verfügung stellen zu können.

Zu Art. 7 Z 11 (§ 4 – „Finanzierung“):

Abs. 1 bezieht sich auf die Finanzierungsquellen der OeAD-GmbH. Der Großteil des aus Bundesmitteln stammenden Budgets (Z 1) der OeAD-GmbH ist forschungsrelevant (Globalbudget 31.03) und unterliegt daher den Regelungen des Forschungsrahmengesetzes.

Ein kleiner Teil ist der tertiären Bildung (Globalbudget 31.02), der Rest im Wesentlichen der Bildung (Untergliederung 30) zuzurechnen (Z 2).

Die neuen Z 2 und Z 3 sind erforderlich für die Klarstellung im neuen § 3 Abs. 4a Z 2, dass Mittel, die aus den Globalbudgets 31.02 und 31.01 bzw. der Untergliederung 30 stammen, sowie allfällige weitere Bundesmittel, etwa von anderen Ressorts, nur im Wege der Abwicklung eingesetzt werden dürfen.

Die vorgeschlagenen Z 4 bis 6 entsprechen den bisherigen Z 2 bis 4.

Durch die Abs. 2 und 3 wird klargestellt, dass Vereinbarungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung so weit als möglich an die Bestimmungen des Forschungsrahmengesetzes, wie insbesondere der zeitlichen Strukturierung sowie der inhaltlichen Mindeststandards, angelehnt werden sollen.

Zu Art. 7 Z 12 und 13 (§ 6 – „Aufsichtsrat“):

Mit dem neuen Abs. 1a werden die Beschlussfassung über Dreijahresprogramme (Z 1) sowie der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen (Z 2 und Z 3) als zustimmungspflichtige Aufgaben definiert.

Durch die Neuformulierung des § 9 hat in Abs. 5 der Verweis auf die „Erstellung des Unternehmenskonzepts gemäß § 9“ zu entfallen.

Zu Art. 7 Z 14 (§ 8 – „Gesprächsforen“):

Das Kuratorium ist ein, aus der Zeit als der OeAD noch der Verein „Österreichischer Austauschdienst (ÖAD) – Agentur für internationale Bildungs- und Wissenschaftskooperation“ war, historisch gewachsenes Gremium, um die Länder, Sozialpartner und alle Hochschuleinrichtungen regelmäßig über die Aktivitäten zu informieren. Das sehr große, heterogene Gremium mit 37 Mitgliedern dient als Informationsplattform, ist aber nicht ausreichend geeignet möglichst dynamisch und flexibel auf aktuelle und konkrete Fragestellungen und Bedürfnisse eingehen zu können. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung ist das Kuratorium durch einen einfacheren Mechanismus von Gesprächsforen, die von der Geschäftsführung in wechselnder Zusammensetzung, unter Beiziehung von Sachkundigen, anlassbezogen, regional- und themenspezifisch einberufen werden können, um die Geschäftsführung zu beraten, zu ersetzen.

Zu Art. 7 Z 15 (§ 9 – „Strategische Ausrichtung“):

Der bisherige § 9 zu Programmen und Unternehmenskonzept wird vor dem Hintergrund der Forschungsrahmennovelle 2019 durch eine komplett neue Bestimmung ersetzt, die das Verhältnis von FTI-Strategie, FTI-Pakt und Finanzierungsvereinbarungen im Bereich der OeAD-GmbH klarstellt: Z 1 entspricht – in aktualisierter Formulierung – im Wesentlichen dem bisherigen § 9 Abs. 1 erster Satz. Die Z 2 ist neu und betrifft das Zusammenwirken der für den Abschluss der Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsrahmengesetzes zuständigen Bundesministerin oder des Bundesministers und der OeAD-GmbH bei der Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen (lit. a) bzw. Verhandlung von Finanzierungsvereinbarungen gemäß den §§ 5 ff FRG (lit. b). Das Instrument der Finanzierungsvereinbarung bzw. der Vereinbarung (Z 3) ist im Bereich der OeAD-GmbH neu, weshalb es bisher keine vergleichbaren Bestimmungen gab. Vorgaben zu den Inhalten der Finanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 werden an dieser Stelle nicht getroffen. Diese sind dem § 7 FRG bzw. § 4 Abs. 2 zu entnehmen. Hinsichtlich der nicht dem Forschungsrahmengesetz unterliegenden Budgetteile wird auf die Erläuterungen zu § 4 verwiesen. Das „gesamte Budget“ hat insbesondere die Mittel der Europäischen Union zu umfassen, vor allem mit Blick auf die Rolle der OeAD-GmbH als Nationalagentur für Programme der EU für allgemeine und berufliche Bildung (wie etwa Teile von Erasmus+). An der Eigenschaft der OeAD-GmbH als Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. u.a. VwGH 27.06.2006, 2005/06/0392 bzw. EuGH 29.10.2015, C-174/14 Rn 63 ff) ändert sich durch den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen nichts, insbesondere, weil die Aufgaben der OeAD-GmbH weiterhin gesetzlich vorgesehen bzw. der OeAD-GmbH vorbehalten sind.

Z 4 entspricht – in ebenfalls aktualisierter Formulierung – im Wesentlichen dem bisherigen § 9 Abs. 2 erster Satz, wonach die Mehrjahresprogramme durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren waren.

Zu Art. 7 Z 16 (§ 10 – „Planungs- und Berichterstattungssystem“):

Bei der zu Abs. 1 vorgeschlagenen Änderung handelt es sich um eine legistische Anpassung, weil die zu ersetzende Verordnung demnächst geändert werden soll. Durch die vorgeschlagene Formulierung soll ein weniger novellierungsbedürftiger Verweis auf die Verordnungsermächtigung im Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, eingefügt werden.

Zu Art. 7 Z 17 bis 21 (§ 10a – „Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank“):

Mit den zu Abs. 4 Z 8 lit. b und c vorgeschlagenen Änderungen findet eine legistische Anpassung statt, mit der die Terminologie an die Terminologie des § 2g Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. ff FOG herangeführt werden soll.

Der Abschluss von Teilnahmevereinbarungen ist – trotz gemäß Abs. 8 zu veröffentlichender Vertragsschablone – ein aufwändiges Unterfangen. Außerdem bestehen in vielen Fällen schon gesetzlich vorgesehene Übermittlungen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sodass eine neuerliche Übermittlung – aufgrund einer Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 – unnötigen Verwaltungsaufwand für die OeAD-GmbH und Institutionen, insbesondere Universitäten, erzeugt. Zur Senkung des Verwaltungsaufwands sollen daher die Teilnahmevereinbarungen soweit als möglich – und jedenfalls in Fällen, in denen schon Übermittlungen an das Ressort erfolgen – zurückgedrängt werden. Vor diesem Hintergrund sind die folgenden Änderungen zu sehen.

In Abs. 5 Z 2 wird der bisherige Wortlaut eingeschränkt, um nur jene Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG) zur Bereitstellung von Daten zu verpflichten, die Mobilitäten fördern. Nach ihrer Definition in § 2b Z 7 FOG sind Mobilitäten immer im internationalen Kontext zu sehen, weil sie als „grenzüberschreitender Wechsel“ definiert sind.

Mit dem neuen Abs. 5a wird klargestellt, dass Universitäten (Z 1), Fachhochschulstudiengänge und Fachhochschulen (Z 2) keiner Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 bedürfen, um Daten der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank bereitstellen zu dürfen, wobei die Bereitstellung dieser Daten grundsätzlich auch im Wege des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß Abs. 5 Z 1 erfolgen darf.

In Abs. 6 Z 1 wird im Vergleich zur bisherigen Rechtslage klargestellt, dass die Abfrageberechtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sämtliche Daten des OeAD-Datawarehouses umfasst. Die neue Z 2 soll aufgenommen werden, damit auch Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen, die Mobilitäten fördern, unmittelbar aufgrund des Gesetzes (und nicht [nur] im Wege einer Teilnahmevereinbarung) zur Abfrage der Daten jener Personen berechtigt sind, für die sie „zuständig“ sind. In der neuen Z 3 wird die Abfrageberechtigung für Institutionen, die über eine Teilnahmevereinbarung verfügen, sowie Universitäten und Fachhochschulen ausdrücklich vorgesehen.

In Abs. 7 wird Z 2 so erweitert, dass nicht nur Nr. Nr. Institutionen, die über eine Teilnahmevereinbarung verfügen, sondern auch Universitäten und Fachhochschulen nichtpersonenbezogene Abfragen zu den von ihnen bereitgestellten Kooperationsabkommen durchführen dürfen.

Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Teilnahmevereinbarung besteht nicht (Abs. 8). Insbesondere kann der Abschluss einer Teilnahmevereinbarung seitens der OeAD-GmbH verweigert werden, wenn der Abschluss geeignet ist, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen (vgl. § 2h Abs. 1 Z 1 FOG).

Außerdem wird klargestellt, dass nur ein Muster der jeweils aktuellen Fassung der Teilnahmevereinbarung von der OeAD-GmbH im Internet zu publizieren ist, keinesfalls jedoch „echte“ Teilnahmevereinbarungen.

Zu Art. 7 Z 22 (§ 11 – „Abgaben- und Gebührenbefreiung“):

Mit der Vereinheitlichung der Terminologie bezüglich „Durchführung“ und „Abwicklung“ sind die Begriffe „Durchführung“ in dieser Bestimmung durch einen allgemeineren Begriff – in diesem Fall „Erfüllung“ – zu ersetzen.

Zu Art. 7 Z 23 und 24 (§ 13 – „Inkraft- und Außerkrafttreten“):

Die Änderung der Überschrift betrifft bloß eine legistische Anpassung.

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 3 soll ein Redaktionsversehen behoben werden.

Zu Art. 7 Z 25 (§ 13a – „Übergangsbestimmungen für die Forschungsrahmennovelle 2019“):

Mit Abs. 1 wird die Weitergeltung bestehender Richtlinien bis zum Ende der ersten Leistungs- und Finanzierungsperiode vorgesehen. Damit soll ein geordneter Übergang auf das neue Regime nach dem Forschungsrahmengesetz ermöglicht werden.

Die OeAD-GmbH hat den Vorschlag für die erste Finanzierungsvereinbarung bzw. Vereinbarung bis 31. März 2020 zu erstatten, womit eine erste Frist für § 9 Z 3 gesetzt wird (Abs. 2).

Zu Art. 8 (Änderung des ÖAW-Gesetzes)

Die vorgeschlagenen Änderungen zum ÖAW-Gesetz (ÖAWG), BGBl. Nr. 569/1921, ergeben sich aus dem neuen Forschungsrahmengesetz, insbesondere dem Bedarf nach Klarstellung der zukünftigen Finanzierungsquellen, einem Schlichtungsverfahren nach dem Vorbild des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, sowie der Festlegung des Ablaufs bzw. der Fristen für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen.

Zu Art. 8 Z 1 (§ 2a – „Finanzierung“):

In Abs. 1 wird klargestellt, wie die Bereitstellung der Bundesmittel zukünftig erfolgen soll.

Das in Abs. 2 geregelte Schlichtungsverfahren ist an das Schlichtungsverfahren gemäß den §§ 13 f UG angelehnt. Unter „Angehörigen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften“ sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie korrespondierende und wirkliche Mitglieder der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zu verstehen. Zur näheren Begründung des Abs. 2 darf auf die Erläuterungen zu Art. 6 Z 3 und 4 verwiesen werden.

Zu Art. 8 Z 1 (§ 2b – „Leistungsvereinbarungen“):

Durch Abs. 1 wird klargestellt, dass die Leistungsvereinbarungen mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften öffentlich-rechtliche Verträge sind.

Mit Abs. 2 Z 1 wird eine Pflicht der Österreichische Akademie der Wissenschaften eingeführt das Ressort bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt zu unterstützen. Dadurch soll der Österreichischen Akademie der Wissenschaften auch die Möglichkeit eröffnet werden, den Inhalt des FTI-Pakts mitgestalten zu können.

Gemäß Z 2 hat die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat bis 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung vorzulegen. Hinsichtlich der ersten Frist wird auf die Übergangsbestimmung in § 7 verwiesen.

Zu Art. 8 Z 3 (§ 7 – „Übergangsbestimmungen für die Forschungsrahmennovelle 2019“):

Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat den Vorschlag für die erste Finanzierungsvereinbarung bis 31. März 2020 zu erstatten, womit die erste Frist für § 2b Abs. 2 Z 2 gesetzt wird.