Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Anpassung des Strafvollzugsgesetzes an aktuelle Entwicklungen

-       Lösung von bestehenden Problemen in der Vollzugspraxis

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Finanzielle Auswirkungen sind im Hinblick auf die Erweiterung der Möglichkeit, eine Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest zu verbüßen, zu erwarten. Die Kosten, die durch die Novellierung des § 129 StVG entstehen werden, sind derzeit noch nicht abschätzbar. Hier ist zunächst ein Probebetrieb erforderlich, um seriöse Angaben zum Bedarf machen zu können. Ein finanzieller Bedarf könnte sich sowohl aufgrund baulicher Notwendigkeiten, als auch aufgrund eines Mehrbedarfs an qualifiziertem Personal ergeben.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Nettofinanzierung Bund

‑41

‑422

‑741

‑752

‑763

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

BMVRDJ

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gleichstellungsziel

Effektive Durchsetzung von Entscheidungen durch zivil- und strafgerichtlichen Vollzug letzterer unter besonderer Berücksichtigung der Reintegration und Rückfallsprävention sowie der Lebenssituation weiblicher Insassen im Straf- und Maßnahmenvollzug." der Untergliederung 13 Justiz und Reformen im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

In der Vergangenheit wurde vermehrt die Forderung nach einer Anpassung des Strafvollzuges an aktuelle Gegebenheiten erhoben. Zum einen bestehen in der Vollzugspraxis zahlreiche Problemstellungen, die im derzeitigen rechtlichen Rahmen nicht ausreichend gelöst werden können, zum anderen erfordern die technische Weiterentwicklung, geänderte soziale Bedingungen und eine veränderte Werthaltung in der Gesellschaft angemessene, auch legistische Maßnahmen um dieser Entwicklung entsprechend Rechnung tragen zu können. Betroffen von den Problemen in der Praxis sind sowohl Personen, die im Strafvollzug tätig sind, als auch InsassInnen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Werden bestehende Probleme im Vollzug nicht gelöst, führt dies zu einer nicht mehr zeitgemäßen Vollzugspraxis, Rechtsunsicherheit und letztlich auch zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung, insbesondere, wenn auf neue technische aber auch vollzugliche Entwicklungen nicht ausreichend reagiert werden kann.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2024

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung soll im Jahr 2024 erfolgen. Hierzu können zum einen die Daten aus der Vollzugsverwaltung herangezogen werden, zum anderen aber auch Rückmeldungen aus der Praxis berücksichtigt werden, ob die bestehenden Probleme gelöst werden konnten oder ob noch ein weitergehender Reformbedarf besteht.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung des Strafvollzugsgesetzes an aktuelle Entwicklungen

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die gesetzlichen Änderungen soll die technische Weiterentwicklung, geänderte soziale Bedingungen und eine veränderte Werthaltung in der Gesellschaft Berücksichtigung finden und einen modernen Strafvollzug ermöglichen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Waffengebrauchsrecht entspricht nicht mehr den technischen Möglichkeiten

Die Strafvollzugsbediensteten verfügen über Dienstwaffen, die dem letzten technischen Stand entsprechen.

 

Ziel 2: Lösung von bestehenden Problemen in der Vollzugspraxis

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit belastet die Vorführung von Strafgefangenen zu den Verhandlungen über die bedingte Entlassung die Personalkapazitäten der Justizanstalten.

Reduzierung der Vorführungen durch Nutzung von Videokonferenzschaltungen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen

Beschreibung der Maßnahme:

1. Änderung der Strafzeitberechnung, um eine einheitliche Strafzeit zu gewährleisten;

2. Einführung einer Frist zur Stellung eines („front door“) Antrages auf Verbüßung einer Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest;

3. Erweiterung der Ermittlungsmaßnahmen in § 3 Abs. 3 StVG;

4. Einführung einer Frist zwischen Beschlussfassung und Eintritt des relevanten Zeitpunktes in § 4 StVG;

5. Erweiterung der Zuständigkeit des Vollzugsgerichts auf die Fälle der §§ 4 und 106 Abs. 2a StVG;

6. Einführung einer Bestimmung über den Schutz der Uniform der Justizwache als § 13b StVG;

7. Schaffung einer Bestimmung betreffend Forschung zu strafvollzugsrelevanten Themen als § 14b StVG;

8. Datenschutzrechtliche Anpassungen;

9. Schaffung einer Regelung zur Einbehaltung von Verfahrenskosten im zweitinstanzlichen Verfahren wegen der Verhängung von Ordnungsstrafen;

10. Einführung einer expliziten Regelung zur Möglichkeit der Erbringung von Leistungen für den Strafvollzug durch externe Personen;

11. Einführung der Möglichkeit der Videotelefonie als Vergünstigung;

12. Einführung einer Genehmigungspflicht des BMVRDJ bei Hausordnungen, wenn subjektive Rechte betroffen sind;

13. Ausweitung des Geschäftsverbotes auf juristische Personen in § 30 StVG und explizite Aufnahme in die Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten in § 107 Abs. 1 StVG;

14. Flexibilisierung der Regelung hinsichtlich des Bezuges von Bedarfsgegenständen;

15. Klarstellungen bei Krankenbehandlungen, eine Verwaltungsvereinfachung sowie Begrenzungen überbordender prothetischer Zahnbehandlungen (§§ 68, 71a, 72 und 73 StVG);

16. Schaffung einer gesetzlichen Möglichkeit hinsichtlich Ausführungen durch Organe der Sicherheitsbehörde und Verwendung von Videokonferenz in § 98 Abs. 1 StVG;

17. Einführung einer klaren Regelung hinsichtlich der Fesselung von Gefangenen;

18. Grundsätzliche Verschiebung der Zuständigkeit betreffend die Nichteinrechnung von Strafzeiten vom Vollzugsgericht zu den Vollzugsbehörden erster Instanz;

19. Einführung eines Missbrauchskorrektives bei der Gewährung von Ausgängen in § 99a Abs. 1 StVG;

20. Verbot von Mobilfunkgeräten auf dem Gelände von Justizanstalten, sofern sie nicht dienstlich zugelassen sind, und Schaffung einer Möglichkeit zur Betreibung von Anlagen, die u.a. Mobilfunkfrequenzen unterdrücken können;

21. Präzisierung der Durchsuchungsbefugnisse in Bezug auf Personen, die eine JA betreten, und Schaffung einer Befugnis, Gefangene nach Rückkehr beispielsweise von einem Ausgang routinemäßig zu durchsuchen;

22. Schaffung einer gesetzlichen Regelung hinsichtlich „Bodycams“ in § 102b Abs. 2a StVG;

23. Neuregelung der Bestimmung über die Fesselung;

24. Mechanische Fixierung statt Zwangsjacke in § 103 Abs. 2 Z 5 StVG;

25. Erweiterung der Aufzählung der Dienstwaffen in § 105 StVG;

26. Schaffung von Ermittlungsbefugnissen der Sicherheitsbehörden bei Flucht; Einführung einer Pflicht der Anstaltsleitung zur Verständigung der Sicherheitsbehörde von Tatsachen, die auf eine konkrete Gefahr bspw. für Leib und Leben anderer Personen schließen lassen;

27. Streichung der Möglichkeit der Einschränkung von Telefongesprächen mit den in § 90b Abs. 4 bis 6 StVG genannten Personen als Ordnungsstrafe und Erweiterung der Möglichkeit der Einschränkung von Telefongesprächen als Ordnungsstrafe durch die Aufhebung des Missbrauchskorrektives;

28. Weitere Lockerung des Trennungsprinzips im Hinblick auf die Krankenbetreuung und im Rahmen der erzieherischen Betreuung und Beschäftigung;

29. Erweiterung des § 129 auf wiederholt verhaltensauffällige Strafgefangene.

30. Neuregelung des § 133a StVG;

31. Einführung eines Austausches u.a. zur Vorbereitung von Entscheidungen nach § 144f StVG;

32. Änderung hinsichtlich des Zeitpunktes der Entlassung in § 148 StVG;

33. Einschränkung der Verpflichtung zur Vorlage einer Äußerung des Anstaltsleiters in § 152 Abs. 2 StVG;

34. Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur Verwendung von Videokonferenzen in BE Verfahren;

35. Regelung der Nichteinrechnung von auf Flucht verbrachten Zeiten nach Beschlussfassung über die bedingte Entlassung;

36. Aufnahme des § 152a in die Aufzählung des § 153 StVG;

37. Erweiterung der Möglichkeit des elektronisch überwachten Hausarrestes auf eine noch zu verbüßende Strafzeit von 24 Monaten, ausgenommen bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten;

38. Erweiterung der Einschränkung des elektronisch überwachten Hausarrestes bei Taten nach § 107b Abs. 4 erster Satz zweiter Fall StGB;

39. Anpassungen der Voraussetzungen des elektronisch überwachten Hausarrestes im Hinblick auf den Versicherungsschutz und Einführung der Möglichkeit der Bewegung im Freien auch in dieser Vollzugsform;

40. Erweiterung des § 29c BewHG auf die Vorbereitung der Entscheidung über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Erträge

0

214

356

356

356

Personalaufwand

0

156

399

407

415

Betrieblicher Sachaufwand

0

‑300

‑453

‑450

‑447

Werkleistungen

41

780

1 151

1 151

1 151

Aufwendungen gesamt

41

636

1 097

1 108

1 119

Nettoergebnis

‑41

‑422

‑741

‑752

‑763

 

Zu den Kosten der Ausweitung des eüH:

Eine Anhebung des Strafrestes auf 24 Monate wird voraussichtlich eine ca. 35%-ige Steigerung des aktuellen Volumens an täglich elektronisch zu überwachenden Personen, also 125 zusätzlich zu überwachende Personen, bewirken, wobei der Anstieg auf dieses Volumen voraussichtlich 2 Jahre in Anspruch nehmen wird (im 1. Jahr 75, und im 2. Jahr dann 125).

Für 2019 beträgt der variable Grenzkostensatz für Kalkulationen und Berechnungen von zusätzlichen oder eingesparten Hafttagen € 15,55, weshalb sich kalkulatorisch eine Ersparnis im 1. Jahr von € 425.600,-- und ab dem 2. Jahr von € 709.400,-- errechnet, die in dieser Kalkulation gegengerechnet wurden.

Zu den einzelnen Positionen darf auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Die Erweiterung des eüH würde mit 1.1.2020 starten.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

41

1 061

1 806

1 817

1 828

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

 

425

709

709

709

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2019

2020

2021

2022

2023

gem. BFRG/BFG

13.03.01 Justizanstalten

 

41

138

60

60

60

durch Überschreitung der Auszahlungsobergrenzen

13.03.02 Bewährungshilfe

 

 

284

681

564

553

durch Überschreitung der Auszahlungsobergrenzen

13.03.01 Justizanstalten

 

0

0

0

128

150

Durch Mehreinzahlungen

13.03.01 Justizanstalten

 

 

214

356

356

356

Durch Einsparungen

13.03.01 Justizanstalten

 

 

425

709

709

709

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Kosten im IT-Bereich für die Neuberechnung der Strafzeiten und die mit der Einführung der Videotelefonie als Vergünstigung verbundenen Kosten werden aus dem laufenden Budget gedeckt.

Für den Mehraufwand hinsichtlich der Ausweitung des eüH ist derzeit keine Bedeckung im Budget des Justizressorts vorhanden, weshalb eine Überschreitung der Auszahlungsobergrenze erforderlich wird. Mit der Ausweitung des eüH ist jedoch auch mit Mehreinnahmen durch den Beitrag der Strafgefangenen zu rechnen, weshalb von einer Gegenfinanzierung eines (geringen) Teils der Kosten ausgegangen werden kann.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

 

 

156,30

2,00

398,56

5,00

406,53

5,00

414,66

5,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

 

Bund

ED-Fachdienst E2a; W 2

 

2,00

5,00

5,00

5,00

 

Um das mit der Ausweitung der Möglichkeiten, eine Strafe im eüH zu verbüßen, steigende Volumen von ca. 35% abdecken zu können, müsste die Überwachungszentrale im 1. Jahr (2020) um insgesamt 2 Mitarbeiter/innen und im 2. Jahr um weitere 3, also insgesamt um 5 Mitarbeiter/innen aufgestockt werden. Zusätzlich zu den diesbezüglichen Planstellen wären an PCP im 1. Jahr 529, ab dem 2. Jahr 1.537 erforderlich.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2019

2020

2021

2022

2023

Bund

 

54 704,64

139 496,82

142 286,76

145 132,49

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2019

2020

2021

2022

2023

Bund

 

‑354 920,00

‑592 200,00

‑592 200,00

‑592 200,00

 

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

technische Überwachung eüH

Bund

 

 

1

70 080,00

1

116 800,00

1

116 800,00

1

116 800,00

Entfallene Hafttage

Bund

 

 

1

‑425 000,00

1

‑709 000,00

1

‑709 000,00

1

‑709 000,00

 

Technische Überwachung eüH:

Für die stationäre technische Überwachung des elektronisch überwachten Hausarrestes werden im 1. Jahr 70.080 EUR, im 2. Jahr und in den Folgejahren 116.800 EUR an zusätzlichem Sachaufwand erforderlich werden, wobei pro Überwachungstag und Person mit 2,56 EUR kalkuliert wurde.

 

Entfallene Hafttage durch Ausweitung des eüH:

Mit der angenommenen 35%-igen Steigerung des aktuellen Volumens an täglich elektronisch zu überwachenden Personen, also 125 zusätzlich zu überwachenden Personen (im 1. Jahr 75, und im 2. Jahr dann 125) ergibt sich eine Ersparnis in Form entfallener Hafttage im stationären Vollzug. Für 2019 beträgt der variable Grenzkostensatz für Kalkulationen und Berechnungen von zusätzlichen oder eingesparten Hafttagen € 15,55, weshalb sich kalkulatorisch eine Ersparnis im 1. Jahr von € 425.600,-- und ab dem 2. Jahr von € 709.400,-- errechnet, die in dieser Kalkulation gegengerechnet wurden.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2019

2020

2021

2022

2023

Bund

40 500,00

779 945,25

1 151 171,78

1 151 171,88

1 151 171,88

 

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Hardware Videotelefonie

Bund

1

40 500,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Lizenzkosten Videotelefonie

Bund

 

 

1

60 000,00

1

60 000,00

1

60 000,00

1

60 000,00

Programmänderungen im Zusammenhang mit der neuen Strafzeitberechnung

Bund

 

 

1

78 000,00

 

 

 

 

 

 

Bewährungshilfe eüH

Bund

 

 

1

641 945,25

1

1 091 171,78

1

1 091 171,88

1

1 091 171,88

 

Zu den Kosten hinsichtlich der Programmänderungen:

Neben den erforderlichen Änderungen der eigentlichen Strafzeitberechnung in der Integrierten Vollzugsverwaltung (IVV) müssen auch noch damit im Konnex stehende Programmbereiche (Berichte inkl. Strafantritts- und Strafvollzugsberichte im internen Elektronischen Rechtsverkehr [iERV], Anpassung der Berechnung des Strafrestes usw.) oder die Unterstützung bei der rückwirkenden Neuberechnung adaptiert werden.

Um diese Adaptionen durchführen zu können, sind 100 bis 160 Personentage (PT) an Programmieraufwand durch die BRZ erforderlich. Dies entspricht einem Einmalkostenaufwand von 60.000,-- bis 96.000,-- EUR.

Für die Berechnung wurde ein Mittelwert von 78.000,-- EUR aus den beiden Schätzbeträgen herangezogen.

Zu den Kosten der Videotelefonie:

Für die Abwicklung eines Videotelefonates wird eine spezielle Software benötigt, deren jährliche Lizenzkosten für alle 27 Justizanstalten 60.000,-- EUR betragen. Darüber hinaus sind für die Anschaffung der dafür erforderlichen Hardware 40.500,-- EUR an Einmalkosten erforderlich, die sich alle 5 Jahre gemäß dem aktuellen Erneuerungszyklus der IKT-Richtlinien wiederholen.

Zu den Kosten für die Bewährungshilfe im Rahmen der Ausweitung des eüH:

Ausgehend vom aktuellen Stand von 360 Fußfesselträgern werden im 1. Jahr 75 zusätzliche Fußfesselträger im täglichen Stand, ds dann 435, und im 2. Jahr um 50 weitere zusätzliche Fußfesselträger, ds dann 485, erwartet. Dies bedeutet eine Steigerung um 27.375 im 1. Jahr und 45.625 Fußfesseltage im 2. Jahr. Bei den Ersterhebungen bedeuten diese Annahmen eine Steigerung um 300 Erhebungen im 1. Jahr und um 500 Erhebungen im 2. Jahr. Dadurch wird insgesamt ein Mehraufwand von 641.945,25 EUR im 1. Jahr und von 1,091.171,88 EUR im 2. Jahr sowie den Folgejahren bedingt.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2019

2020

2021

2022

2023

Bund

 

213 798,45

356 331,25

356 331,25

356 331,25

 

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Beitrag zu den Kosten des eüH

Bund

 

 

1

213 798,45

 

 

 

 

 

 

 

Bund

 

 

 

 

1

356 331,25

1

356 331,25

 

 

Einnahmen eüH

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

1

356 331,25

 

Derzeit leisten die im eüH befindlichen Personen durchschnittlich einen Beitrag von € 7,81 pro Überwachungstag. Ausgehend davon sind im 1. Jahr € 213.798,75 und ab dem 2. Jahr € 356.331,25 an Einnahmen zu erwarten.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1253359905).