Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBI. I Nr. 72/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird vor dem Wort „umgesetzt“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) Nr. 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, und die Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1,“ eingefügt.

2. § 15 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Soweit dies gemäß Anhang III der Richtlinie 2012/27/EU mit den Aspekten der

           1. Kostenwirksamkeit,

           2. wirtschaftlichen Durchführbarkeit,

           3. Nachhaltigkeit im weiteren Sinne,

           4. technischen Eignung und

           5. einem ausreichenden Wettbewerb

vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben. Es sind ausschließlich solche Objekte anzumieten oder zu erwerben, die die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27/EU erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:

                a) Vornahme umfassender Renovierung oder des Abbruchs,

               b) Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der öffentlichen Einrichtung oder

                c) Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.

Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über die geringeren Energieverbrauchswerte und effizienteren Energieerzeugungs- oder -umwandlungsanlagen verfügt.“

3. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten einfachgesetzlicher Bestimmungen

§ 33a. § 3 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“