Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Hinblick auf die begründete Stellungnahme der Kommission vom 25.07.2019 C(2019) 4677 final sind Anpassungen des § 15 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBI. I Nr. 72/2014, notwendig, um negative Folgen für die Republik Österreich im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens (vgl. dazu begründete Stellungnahme der EK – Vertragsverletzung Nr. 2018/2257) abzuwenden. Es soll daher eine Angleichung des Wortlautes von § 15 EEffG an den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 iVm. Anhang III der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) Nr. 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, und die Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, erfolgen. Im Rahmen von § 15 EEffG wird ausschließlich der dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVerG 2018), BGBl. I 65/2018 in seiner derzeit geltenden Fassung, nicht unterliegende Teil des Art. 6 der Richtlinie 2012/27/EU im Bereich der Gebäude oder Gebäudeteile umgesetzt.

2. Kompetenzgrundlage:

Hingewiesen wird, dass Energieeffizienz oder Energiesparen oder die Senkung des Energieverbrauchs im Allgemeinen nach Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fällt, soweit kein Sonderkompetenztatbestand des Bundes im Einzelfall herangezogen werden kann. Der Bund kann sich im Bereich der Energieeffizienz gemäß Art 10 Abs. 1 B‑VG beispielsweise auf folgende Kompetenztatbestände stützen: „Zivilrechtswesen“ (Z 6), „Verkehrswesen“ (Z 9), „Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet“ (Z 10), „Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen“ (Z 12), „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“ (Z 12) oder „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist“ (Z 12). Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Frage nach der Zuständigkeit vom Regelungszweck der zu erlassenden Bestimmungen abhängt.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass das Bundes-Energieeffizienzgesetz eine dynamische Kompetenzdeckungsklausel enthält. Gemäß § 1 EEffG sind die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt.

Bei § 15 und den vorliegenden Änderungen handelt es sich um eine gesetzliche Selbstbindungsbestimmung ohne Außenwirksamkeit. Der Bund agiert dabei ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bzw. als Träger von Privatrechten (vgl. dazu die Ausführungen bei Kahl, Art. 17 B-VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [11. Lfg 2013] Rz. 5 f). Gemäß Art. 17 B-VG wird durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt. Die Frage nach einer allfälligen Kompetenzdeckung über § 1 EEffG stellt sich daher aus den hier dargelegten Gründen nicht.

Zu den Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz im Bereich des Vergaberechts wird auf § 95 iVm. Anhang XIV BVergG 2018 verwiesen.

Bestimmungen zu den energieeffizienzverbessernden Pflichten des Bundes finden sich auch im Nationalen Aktionsplan für nachhaltige öffentliche Beschaffung (vgl. Erläuterungen zu § 15, RV 182 der Beilagen XXV. GP).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3):

Das Zitat der Richtlinie 2012/27/EU soll aktualisiert werden. Die Richtlinie 2012/27/EU wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 21. 12. 2018 durch die Richtlinie 2018/2002/EU und die Verordnung 2018/1999/EU geändert. Daher sollen beide Rechtsakte zitiert werden.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1):

Mit den Änderungen soll der vollumfänglichen Verpflichtung zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 iVm. Anhang III der Richtlinie 2012/27/EU Rechnung getragen werden. Daher sollen die Mindestvoraussetzungen und die Ausnahmen gemäß Anhang III Buchstabe f Ziffer i bis iii der Richtlinie 2012/27/EU wörtlich übernommen werden. Die Verpflichtung zur Anmietung bzw. dem Erwerb von energieeffizienten Gebäuden oder Gebäudeteilen im Unterschwellenbereich (vgl. dazu die Nicht-Übernahme der Schwellenwerte gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2012/27/EU) ist geltende Rechtslage und soll unverändert bestehen bleiben. Dies ist notwendig, da der Energieeffizienz im Rahmen von unionsweiten und nationalen energie- und klimapolitischen Initiativen und Vorhaben eine Schlüsselrolle zukommt und auch im Hinblick auf die Erreichung von nationalen Energie- und Klimazielen gerechtfertigt ist.

Zu Z 3 (§ 33a samt Überschrift):

Ein Inkrafttreten mit dem der Kundmachung folgenden Tag ergibt sich zwar schon aus Art. 49 Abs. 1 B‑VG. Aus Gründen einer nachvollziehbaren Dokumentation der Änderungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes im Gesetzestext selbst ist dennoch eine ausdrückliche Inkrafttretensbestimmung vorgesehen.