Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)

Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)

Umsetzung von Unionsrecht

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, umgesetzt.

§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) Nr. 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, und die Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, umgesetzt.

Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen

Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen

§ 15. (1) Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Insbesondere ist, sofern keine budgetären oder

§ 15. (1) Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies gemäß Anhang III der Richtlinie 2012/27/EU mit den Aspekten der

 

           1. Kostenwirksamkeit,

 

           2. wirtschaftlichen Durchführbarkeit,

 

           3. Nachhaltigkeit im weiteren Sinne,

technischen Gründe entgegenstehen, beim Erwerb und

           4. technischen Eignung und

 

           5. einem ausreichenden Wettbewerb

der Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen jenen Objekten

vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben. Es sind ausschließlich solche Objekte anzumieten oder zu erwerben, die die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27/EU erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:

 

               a) Vornahme umfassender Renovierung oder des Abbruchs,

 

               b) Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der öffentlichen Einrichtung oder

 

               c) Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.

der Vorzug zu geben, die über geringere Energieverbrauchswerte oder effiziente Energieerzeugungs- oder -umwandlungsanlagen verfügen.

Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über die geringeren Energieverbrauchswerte und effizienteren Energieerzeugungs- oder -umwandlungsanlagen verfügt.

 

Inkrafttreten einfachgesetzlicher Bestimmungen

 

§ 33a. § 3 und § 15 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.