Bundes-Energieeffizienzgesetz, Änderung (168/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Die Herstellung einer ordnungsgemäßen unionsrechtlichen Umsetzung zur Vermeidung von negativen Folgen, insbesondere einer Vertragsverletzungsklage

Inhalt

  • Änderungen des Wortlautes in § 15 des Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) „Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen“, damit einhergehend auch Änderungen von § 3 EEffG „Umsetzung von Unionsrecht“ und die Einfügung eines neuen § 33a EEffG „Inkrafttreten einfachgesetzlicher Bestimmungen“

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im Hinblick auf die begründete Stellungnahme der Kommission sind Anpassungen des § 15 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) notwendig, um negative Folgen für die Republik Österreich im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens abzuwenden. Es soll daher eine Angleichung des Wortlautes von § 15 EEffG an den Wortlaut der EU-Richtlinie zur Energieeffizienz und die EU-Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz erfolgen. Im Rahmen von § 15 EEffG soll ausschließlich der dem Bundesvergabegesetz 2018 in seiner derzeit geltenden Fassung nicht unterliegende Teil der EU-Richtlinie zur Energieeffizienz im Bereich der Gebäude oder Gebäudeteile umgesetzt werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 14.10.2019

Einbringendes Ressort

BMNT (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus)

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