Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzungshinweis

Artikel 2 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/518 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 36.

Artikel 2

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Das Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl I Nr. 17/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 101 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „und in gleicher Währung“ durch die Wortfolge „in Euro“ ersetzt.

2. Nach § 101 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 verstößt, indem er

als Zahlungsdienstleister oder Partei, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, die Informationspflichten und Anforderungen betreffend Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen gemäß Art. 3a nicht einhält,

als Zahlungsdienstleister die Informationspflichten betreffend Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit Überweisungen gemäß Art. 3b nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“

3. § 117 Abs. 4 Z 2 lautet:

„2. Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/518, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 36;“