Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf enthält gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2019/518 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen (ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 36). Diese soll die nach wie vor bestehenden Ungleichheiten im Hinblick auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro aus Mitgliedstaaten, die nicht zum Euro-Währungsgebiet gehören, beseitigen sowie Informationspflichten und Anforderungen für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen und Überweisungen harmonisieren.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2019/518 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

Die Angleichung von Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb der Union an die Entgelte für die entsprechenden Inlandszahlungen in der Landeswährung, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist;

Ergänzende Informationspflichten und Anforderungen zu Entgelten für Zahlungsdienstleister und Parteien, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder einer Verkaufsstelle erbringen. Hierbei wird u.a. das Währungsumrechnungsentgelt als prozentualer Aufschlag konkretisiert;

Ergänzende Informationspflichten zu Entgelten für Zahlungsdienstleister, die Währungsumrechnungen im Zusammenhang mit Überweisungen anbieten.

Die in diesem Bezug genannten Informationspflichten und Anforderungen sollen zur Verständlichkeit und Transparenz für Zahlungsdienstnutzer bei Währungsumrechnungen beitragen.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2019/518 in Österreich wirksam werden kann. Insbesondere müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die in Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 3a und 3b der Verordnung (EU) 2019/518 genannten Pflichten vorgesehen werden.

Inkrafttreten:

Die Verordnung (EU) 2019/518 trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie sieht unterschiedliche Inkrafttretensbestimmungen für einzelne unionsrechtlich gebotene Pflichten vor.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).


 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Umsetzungshinweis)

Durch gegenständliches Gesetz sollen im österreichischen Recht die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/518 erforderlichen Bestimmungen geschaffen werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018)

Zu § 101 Abs. 1 Z 1:

Die Änderung des Abs. 1 Z 1 stellt eine klarstellende Begleitmaßnahme zur Änderung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 durch die Verordnung (EU) 2019/518 dar. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sieht vor, dass Entgelte bei grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro innerhalb der Union an die Entgelte für entsprechende Inlandszahlungen in der Landeswährung des Mitgliedstaats angeglichen werden, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist. Der ursprüngliche Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) 924/2009 verwies auf „Inlandszahlungen […] in der gleichen Währung“. Als Ansässigkeitsstaat gilt jener Staat, in dem der Zahlungsdienstleister seine Dienste erbringt.

Zu § 101 Abs. 1a:

Abs. 1a Z 1 sanktioniert Verstöße gegen Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/518. Insbesondere die in Art. 3a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/518 festgelegte Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, die Währungsumrechnungsentgelte im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen als prozentualen Aufschlag auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) auszudrücken, ist als Ergänzung und Konkretisierung der §§ 36, 41 und 48 ZaDiG 2018 zu verstehen, die zur weiteren Transparenz und Verständlichkeit für Zahlungsdienstnutzer beitragen sollen. Gleiches gilt für die weiteren in den Art. 3a Abs. 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/518 erwähnten Informationspflichten und Anforderungen.

Abs. 1a Z 2 sanktioniert Verstöße gegen Art. 3b der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/518. Die Informationspflichten betreffend die geschätzten Währungsumrechnungsentgelte bei grenzüberschreitenden Überweisungen sind als Ergänzung und Konkretisierung der §§ 36, 41 und 48 ZaDiG 2018 zu verstehen.

Die in Abs. 1a Z 1 und 2 genannten Strafbestimmungen finden erst Anwendung, sobald die unionsrechtlichen Pflichten, die sich aus Art. 3a und 3b der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/518 ergeben, anwendbar sind. Hierbei wird auf den in der Verordnung (EU) 2019/518 enthaltenen Geltungsbeginn verwiesen.

Zu § 117 Abs. 4 Z 2:

Hier wurde eine Verweisanpassung vorgenommen.