Entwurf

Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 lit. f wird das Wort „höchstens“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 4 wird das Wort „Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft“ durch das Wort „Rechtsanwalts-Gesellschaft“ ersetzt.

3. § 1a Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Rechtsanwaltschaft kann auch in einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer eingetragenen Personengesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Bei Einhaltung der Erfordernisse der §§ 21a und 21c und einer wirksamen Gründung der betreffenden Gesellschaft nach dem jeweils maßgeblichen Recht kann die Rechtsanwaltschaft darüber hinaus auch in einer sonstigen, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft offenstehenden Personen- oder Kapitalgesellschafts-Rechtsform ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Kapitalgesellschaft).“

4. § 1a Abs. 1 vorletzter Satz lautet:

“Für die Rechtsanwalts-Partnerschaft und die rechtsanwaltliche Kapitalgesellschaft im Sinn des ersten Satzes ist die Eintragung in das Firmenbuch Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften; im Fall einer sonst nach dem zweiten Satz zulässigen Rechtsanwalts-Gesellschaft, die nach dem auf sie anwendbaren Recht in ein öffentliches Register einzutragen ist, bedarf es zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften des Nachweises der Eintragung in das öffentliche Register.“

5. § 1a Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Art der Gesellschaft und die Firma oder Gesellschaftsbezeichnung (§ 1b);“

6. In § 1a Abs. 4 letzter Satz wird die Wendung „zu verständigen (§ 13 FBG)“ durch die Wendung „(§ 13 FBG) oder gegebenenfalls die das öffentliche Register, in das die Rechtsanwalts-Gesellschaft eingetragen ist, führende Stelle zu verständigen“ ersetzt.

7. In § 1a Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-Gesellschaft“ ersetzt.

8. § 1a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Eine nicht in das Firmenbuch eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaft hat die zuständige Rechtsanwaltskammer unverzüglich über jede Änderung im Stand ihrer Gesellschafter zu informieren und ihr darüber hinaus bis spätestens 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine aktuelle Liste der Gesellschafter sowie gegebenenfalls einen aktuellen Auszug ihrer Eintragung in das für sie maßgebliche öffentliche Register zu übermitteln.“

9. § 1b Abs. 1 vierter Satz lautet:

„Als Sachbestandteil der Firma oder der Gesellschaftsbezeichnung ist ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen; zusätzlich kann auf eine fachliche Spezialisierung hingewiesen werden, soweit diese nicht irreführend ist und auch nicht den Eindruck einer fachlichen oder örtlichen Alleinstellung bewirkt.“

10. In § 1b Abs. 2 wird die Wortfolge „Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ durch das Wort „Rechtsanwalts-Gesellschaft“ ersetzt.

11. In § 8a Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „zweiter“ durch das Wort „dritter“ ersetzt.

12. Nach § 8b Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Nach Maßgabe der verfügbaren technischen Voraussetzungen umfasst dies auch gesetzlich vorgesehene Verfahren, mit denen gesichert dieselben Informationen wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Ausweis), sowie solche elektronische Identifizierungsmittel, die über ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19 (im Folgenden: eIDAS-VO), notifiziertes elektronisches Identifizierungssystem ausgestellt werden und dem Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“ (Art. 8 Abs. 2 lit. b und c eIDAS-VO) entsprechen.“

13. Im nunmehrigen § 8b Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „in diesem Sinne“ durch die Wortfolge „im Sinn des ersten Satzes“ ersetzt.

14. § 8b Abs. 3 lautet:

„(3) Ist die Partei bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung des Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Rechtsanwalt diesen Umstand bei der von ihm auf risikobasierter Grundlage vorzunehmenden Beurteilung (Abs. 8) angemessen zu berücksichtigen und erforderlichenfalls zusätzliche geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen und zu prüfen.“

15. In § 8b Abs. 4 dritter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 8d Z 2 lit. d und Z 3)“ durch die Wendung „im Sinn des § 2 Z 2 lit. d und Z 3 WiEReG“ ersetzt.

16. In § 8b Abs. 4 letzter Satz wird die Wendung „nach § 8d Z 1 lit. a und b“ durch die Wendung „im Sinn des § 2 Z 1 lit. a und b WiEReG“ ersetzt.

17. Nach § 8b Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Bei Anknüpfung einer neuen Geschäftsbeziehung zu einem Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs. 2 WiEReG ist im Rahmen der Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (§ 7 Abs. 1 WiEReG) gemäß § 9 oder § 10 WiEReG einzuholen. Handelt es sich um einen solchen Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland, in dem eine Verpflichtung zur Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers in einem den Anforderungen der Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechenden Register besteht und ein solches Register auch tatsächlich eingerichtet ist, so hat der Rechtsanwalt gegebenenfalls einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus diesem Register einzuholen; die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers kann diesfalls auch erst während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und ein geringeres Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht.

(4b) Ist der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG, so hat der Rechtsanwalt die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Person, die die Position als Angehöriger der Führungsebene innehat, zu überprüfen, und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen und aufzubewahren.“

18. In § 8b Abs. 5 erster Satz wird die Wendung „Abs. 2 bis 4 zur Feststellung der Identität vorgelegten“ durch die Wendung „Abs. 2 bis 4b zur Feststellung der Identität vorgelegten oder von ihm eingeholten“ ersetzt.

19. § 8b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt – soweit verfügbar – für Informationen, die bei der Feststellung und Prüfung der Identität unter Verwendung eines in Abs. 2 zweiter Satz genannten Verfahrens oder Identifikationsmittels eingeholt wurden.“

20. In § 8b Abs. 6 zweiter Satz werden das Wort „ohne“ durch die Wortfolge „dienen oder keinen“ und die Wortfolge „dienen sollen“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

21. § 8b Abs. 6 dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Eine Verpflichtung zu einer solchen erhöhten Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts besteht ferner jedenfalls dann, wenn an einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion ein von der Europäischen Kommission in einem gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt ermitteltes Drittland mit hohem Risiko oder eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem solchen Drittland beteiligt ist. Gegenüber der Partei hat der Rechtsanwalt diesfalls jedenfalls die in § 9a Abs. 1 FM-GWG angeführten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Verordnung im Einklang mit den internationalen Pflichten der Europäischen Union und in sinngemäßer Anwendung des § 9a Abs. 4 FM-GWG

           1. eine oder mehrere zusätzliche, von den Rechtsanwälten einzuhaltende risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich aller oder bestimmter Drittländer mit hohem Risiko vorsehen, die aus einem oder mehreren der in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 3 FM-GWG genannten Elemente bestehen, oder

           2. gegebenenfalls in sinngemäßer Anwendung des § 9a Abs. 3 Z 1 bis 3 FM-GWG eine oder mehrere der dort genannten Maßnahmen für den Umgang mit allen oder bestimmten Drittländern mit hohem Risiko

anordnen.

Vor dem Erlass einer Verordnung nach Z 1 oder 2 hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Europäische Kommission zu unterrichten.“

22. § 8b Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Die den Rechtsanwalt treffenden Sorgfaltspflichten gelten auch für alle bestehenden Geschäftsbeziehungen unabhängig davon, wann sie begründet worden sind.“

23. Nach § 8b Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Eine Anwendung der Sorgfaltspflichten auf risikobasierter Grundlage hat bei bestehenden Geschäftsbeziehungen insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Rechtsanwalt

           1. Kenntnis von einer Änderung maßgeblicher Umstände bei der Partei erlangt,

           2. aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Partei im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder

           3. gemäß der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, zu einer Kontaktaufnahme mit der Partei verpflichtet ist.“

24. § 8b Abs. 7 dritter Satz lautet:

„Entsprechendes gilt, wenn die Partei mutwillig einem berechtigten Auskunftsverlangen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nachkommt.“

25. In § 8b Abs. 7 letzter Satz, Abs. 8 letzter Satz und Abs. 9 letzter Satz wird jeweils das Wort „zweiter“ durch das Wort „dritter“ ersetzt.

26. In § 8b Abs. 10 letzter Satz wird das Wort „erhöhtem“ durch das Wort „hohem“ ersetzt.

27. In § 8b Abs. 11 letzter Satz wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz angefügt:

„dies einschließlich von Informationen, die bei der Feststellung und Prüfung der Identität unter Verwendung eines in Abs. 2 zweiter Satz genannten Verfahrens oder Identifizierungsmittels eingeholt wurden.“

28. In § 8c Abs. 5 wird die Wendung in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, entsprechen“ durch die Wortfolge „zu verarbeiten“ ersetzt.

29. § 8d lautet:

§ 8d. Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest den in § 2 Z 1 bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis.“

30. § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich bei diesen Gesellschaftern oder Aufsichtsorganen nicht um Rechtsanwälte, so hat sie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit zu verpflichten und für die verlässliche Einhaltung dieser Verpflichtung hinreichend vorzukehren; Entsprechendes gilt für die vom Rechtsanwalt herangezogenen Hilfskräfte.“

31. In § 9 Abs. 5 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 278 StGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ ersetzt.

32. In § 9 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Wort „Umstände“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt.

33. § 9 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt zuvor eine Verdachtsmeldung (§ 8c Abs. 1) erstattet hat; sie entfällt unter den in § 8c Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzungen.“

34. § 9 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Entsprechendes gilt für Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen beim Rechtsanwalt Beschäftigten, die intern oder dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) einen Verdacht auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) melden. Diese Personen sind unter Beachtung der anzuwendenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen. Kommt der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nicht oder nicht hinreichend nach, so kann der Betreffende damit die Rechtsanwaltskammer befassen, die dem Vorwurf im Rahmen der Aufsicht (§ 23 Abs. 2) nachzugehen hat; § 20a DSt ist insofern sinngemäß anzuwenden. Sonstige dem Betreffenden damit im Zusammenhang zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben davon unberührt.“

35. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Rechtsanwaltsausschuß“ durch die Wortfolge „Ausschuss der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

36. § 10a Abs. 3 entfällt.

37. In § 10a erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 8 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(7)“.

38. In § 12 Abs. 3 erster Satz wird die Wendung „nach § 8b Abs. 4“ durch die Wendung „und Informationen nach § 8b Abs. 5“ ersetzt.

39. In § 16 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Jahres“ die Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag“ eingefügt.

40. In § 16 Abs. 4 zweiter Satz werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:

„Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von § 285 Abs. 4 zweiter Satz StPO.“

41. § 20 lit. a werden folgende Halbsätze angefügt:

„unter der Führung eines besoldeten Staatsamtes ist jede Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Nationalrates, als Obmann eines Klubs im Nationalrat, als Präsident des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs, als Staatsanwalt, als Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder eines Verwaltungsgerichts sowie jede entgeltliche Tätigkeit zu verstehen, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes oder der Länder, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft oder des Präsidenten des Rechnungshofes durch ernannte berufsmäßige Organe erfolgt; keine Unvereinbarkeit liegt im Fall der Bekleidung eines Mandats einer gesetzgebenden Körperschaft vor;“

42. In § 21 Abs. 4 dritter Satz wird die Wendung „mittlerweiliger Stellvertreter nach § 34 Abs. 4“ durch das Wort „Kammerkommissär“ ersetzt.

43. § 21c Z 1 lautet:

         „1. Gesellschafter dürfen nur sein:

                a) inländische Rechtsanwälte, Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, sowie international tätige Rechtsanwälte unter den Voraussetzungen und im Ausmaß des § 41 Abs. 2 EIRAG,

               b) Ehegatten oder eingetragene Partner eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts für die Dauer der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft,

                c) Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten,

               d) ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,

                e) der hinterbliebene Ehegatte oder eingetragene Partner eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder der hinterbliebene Ehegatte oder eingetragene Partner die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingeht,

                f) Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen, wobei die Kinder der Gesellschaft nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus solange angehören dürfen, als sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten,

               g) Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie diesen gleichartige Kapitalgesellschaften im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz, wenn sie einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft oder einer dieser gleichartigen Personengesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz sind.“

44. In § 21c Z 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ die Wendung „oder eine dieser gleichartige Kapitalgesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz“ eingefügt.

45. In § 21c Z 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Kommanditisten“ der Klammerausdruck „(beschränkt haftende Gesellschafter)“ eingefügt.

46. § 21c Z 4 lautet:

         „4. Der Gesellschaftsvertrag der Rechtsanwalts-Gesellschaft hat vorzusehen, dass für jede Übertragung oder Belastung der Gesellschaftsbeteiligung die Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) erforderlich ist.“

47. § 21c Z 8 erster Satz zweiter Halbsatz lautet:

„dem steht die Beteiligung eines Rechtsanwalts sowohl als Kommanditist (beschränkt haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine dieser gleichartige Kapitalgesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft nicht entgegen.“

48. § 21c Z 8 letzter Halbsatz lautet:

„dem steht die Beteiligung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder einer dieser gleichartigen Kapitalgesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz) als einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Personengesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz) nicht entgegen.“

49. In § 21c erhalten die bisherigen Ziffern 9a bis 11 die Ziffernbezeichnungen „10.“bis „12.“.

50. Im nunmehrigen § 21c Z 10 erster Satz entfällt die Wortfolge „in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.

51. Im nunmehrigen § 21c Z 10 lautet der zweite Satz:

„In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft kann Prokura nur an Rechtsanwälte wirksam erteilt werden; die Erteilung von Handlungsvollmacht ist nur für die Vornahme solcher Geschäfte zulässig, die nicht die Ausübung der Rechtsanwaltschaft betreffen.“

52. Der nunmehrige § 21c Z 12 lautet:

       „12. Ist eine Rechtsanwalts-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder eine dieser gleichartige Kapitalgesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz) einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Personengesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz), so gelten für diese die Bestimmungen für die Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Personengesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft dürfen nur Rechtsanwälte sein, die auch Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter) der Kommanditgesellschaft sind.“

53. § 21e erster Satz lautet:

„Rechtsanwalts-Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit kann Vollmacht erteilt werden.“

54. In § 23 erhalten der bisherige Abs. 2a die Absatzbezeichnung „(4)“ und die bisherigen Abs. 3 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(9)“.

55. Nach § 23 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Die Rechtsanwaltskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) darf die Rechtsanwaltskammer ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

           1. das Ersuchen berührt nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer auch steuerliche Belange;

           2. im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;

           3. Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Rechtsanwaltskammer.

Eine Ablehnung unter Verweis auf eine bestehende Verpflichtung zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit ist nur insofern zulässig, als sich das Ersuchen auf Informationen bezieht, die ein Rechtsanwalt unter den in § 8c Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzungen erfahren hat. Entsprechendes gilt für Auskunftsersuchen in Bezug auf Informationen, hinsichtlich derer eine gleichartige Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Bilanzbuchhaltern zum Tragen kommt oder die durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden.“

58. Der nunmehrige § 23 Abs. 5 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Zustellungen zwischen der Rechtsanwaltskammer und ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte können auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden; §§ 89a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen der Rechtsanwaltskammer an ihre Mitglieder kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen.“

59. In § 24 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „der Stimmen“ durch die Wortfolge „aller gültigen Stimmen“ ersetzt.

60. In § 24a Abs. 4 erster Satz werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„neben Kammermitgliedern können dabei auch Bedienstete des Kammeramts zu Stimmenzählern gewählt werden, sofern dies in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorgesehen ist.“

61. In § 24b Abs. 1 erster Satz wird nach dem Zitat „§ 24 Abs. 1“ die Wortfolge „möglichst unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach dem Wahltag“ eingefügt.

62. § 25 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ein entsprechend früheres Ausscheiden eines oder mehrerer der Präsidenten-Stellvertreter kann in der Geschäftsordnung ferner für den Fall der Neuwahl sämtlicher Präsidenten-Stellvertreter vorgesehen werden.“

63. In § 26 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „von der Kammerkanzlei“ durch die Wortfolge „vom Kammeramt“ ersetzt.

64. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a. (1) Enthält ein Vorschlag in einer Angelegenheit des § 27 Abs.  1 lit. a oder lit. g Regelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts oder die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Regelungen ändern, so hat der Ausschuss vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Regelungen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind, zugleich nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen und durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Verhältnismäßigkeitsprüfung) und dass keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes vorliegt. Soweit relevant hat der Ausschuss bei dieser Prüfung insbesondere die in Art. 6 und 7 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S. 25, vorgesehenen Gründe und Kriterien zu beachten, wobei der Umfang der Prüfung im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen muss. Die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis sind in geeigneter Form schriftlich darzustellen und dem Vorschlag anzuschließen. Dient die vorgeschlagene Regelung einer Umsetzung von Unionsrecht, so kann eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dann unterbleiben, wenn das Unionsrecht die genaue Art und Weise der Umsetzung vorgibt und der Vorschlag diesen Anforderungen entspricht.

(2) Ein Vorschlag im Sinn des Abs. 1 ist den Kammermitgliedern so zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen, dass sie eine Stellungnahme dazu binnen einer angemessenen, eine Woche nicht unterschreitenden Frist abgeben können. Der Vorschlag ist überdies auf der Website der Rechtsanwaltskammer allgemein zugänglich bereitzustellen; wobei auch hier die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von zumindest einer Woche ab der Bereitstellung bestehen muss. Anhand der eingelangten Stellungnahmen hat der Ausschuss gegebenenfalls eine nochmalige Prüfung des Vorschlags gemäß Abs. 1 vorzunehmen und diesen erforderlichenfalls unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Diskriminierungsfreiheit zu überarbeiten.

(3) Ändern sich nach der Beschlussfassung die für die Annahme der Verhältnismäßigkeit einer Regelung im Sinn des Abs. 1 maßgeblichen Umstände, so hat der Ausschuss in angemessener Weise zu prüfen, ob die Regelung unter Berücksichtigung der geänderten Umstände weiterhin verhältnismäßig ist.“

65. § 28 Abs. 1 lit. d lautet:

              „d) die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer einschließlich der Einbringung der Beiträge nach § 27 Abs. 1 lit. d und der in der Umlagenordnung festgesetzten Beiträge;“

66. Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Fall von rückständigen Beiträgen (Abs. 1 lit. d) hat der Ausschuss zu deren Hereinbringung einen Rückstandsausweis auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstands, die vom rückständigen Betrag ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises zu entrichtenden Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz und den Vermerk, dass der Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt, zu enthalten hat; solche Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung;“

67. In § 34 Abs. 1 erhalten die bisherigen Z 5 und 6 die Ziffernbezeichnung „6.“ und „7.“; nach der Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

         „5. bei rechtskräftigem Widerruf des für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen rechtswissenschaftlichen akademischen Grades,“

68. § 34a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesem Zweck hat der betroffene Rechtsanwalt dem Kammerkommissär die hinterlegten Urkunden zu übergeben und Zugang zu den von ihm im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.“

69. § 36 Abs. 4 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Zustellungen an Rechtsanwälte auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vornehmen; §§ 89a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen.“

70. In § 37 erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“; nach dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Enthält ein Vorschlag in einer Angelegenheit des Abs.  1 Regelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts oder die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Regelungen ändern, so hat das Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Regelungen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind, zugleich nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen und durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Verhältnismäßigkeitsprüfung) und dass keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes vorliegt. § 27a ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorschlag allen Standesangehörigen zur Kenntnis zu bringen ist und die allgemein zugängliche Bereitstellung des Vorschlags auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu erfolgen hat.“

71. In § 45 Abs. 4a letzter Satz wird das Wort „Rechtsanwaltkammer“ durch das Wort „Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

72. § 48 Abs. 1 lautet:

§ 48. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass

           1. ein Drittel der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder,

           2. ein Drittel der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach § 45 und

           3. ein Drittel der Pauschalvergütung nach dem prozentuellen Anteil des verzeichneten kostenmäßigen Umfangs der von den in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Mitgliedern im vorangegangenen Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen bei Bestellungen nach § 45 RAO am verzeichneten kostenmäßigen Umfang der von allen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälten verzeichneten Kosten für solche Verfahrenshilfeleistungen

verteilt wird. Die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 5 ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.“

73. § 56a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"§ 48 ist sinngemäß anzuwenden."

74. § 60 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) § 1 Abs. 2 und 4, § 1a Abs. 1, 2, 4, 5 und 7, § 1b Abs. 1 und 2, § 8a Abs. 3, § 8c Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 10a Abs. 3 bis 8, § 16 Abs. 4, § 20 lit. a, § 21 Abs. 4, § 21c Z 1, 2, 4 und 8 bis 12, § 21e, § 24 Abs. 5, § 24a Abs. 4, § 24b Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 1a, § 34 Abs. 1, § 34a Abs. 2, § 36 Abs. 4, § 45 Abs. 4a, § 48 Abs. 1 und § 56a Abs. 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. xx/xx, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 8b Abs. 2 bis 11, § 8d, § 9 Abs. 5 bis 7, § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 2a bis 9 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft. § 27a und § 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 treten mit 30. Juli 2020 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 treten

           1. Art. VIII des Gesetzes vom 16. November 1906, RGBl. Nr. 223, womit einige Bestimmungen des Disziplinarstatuts für Advokaten und Advokaturskandidaten vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, und der Advokatenordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, abgeändert und ergänzt werden, und

           2. das Gesetz vom 19. Dezember 1919 über die Vereinbarkeit des Amtes eines Volksbeauftragten mit der Rechtsanwaltschaft und dem Notariate, StGBl. Nr. 598/1919,

außer Kraft.

(14) Auf Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, denen am 31. Dezember 2019 gemäß § 21c Z 1 lit. e in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung eine Privatstiftung als Gesellschafterin angehört, ist § 21c Z 1 lit. e in seiner bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung der Privatstiftung weiterhin anzuwenden; die Neufassung dieser Bestimmung durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 bleibt davon unberührt.“

Artikel 2

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungsanstalt“ durch das Wort „Versorgungsanstalt“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Unter der Führung eines besoldeten Staatsamtes ist

           1. jede Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Nationalrates, als Obmann eines Klubs im Nationalrat, als Präsident des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes oder als Mitglied der Volksanwaltschaft,

           2. jede Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs, als Staatsanwalt oder als Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder eines Verwaltungsgerichts sowie

           3. jede entgeltliche Tätigkeit zu verstehen, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes oder der Länder, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft oder des Präsidenten des Rechnungshofes durch ernannte berufsmäßige Organe erfolgt.

Keine Unvereinbarkeit liegt im Fall der Bekleidung eines Mandats einer gesetzgebenden Körperschaft vor.“

3. In § 19 Abs. 1 lit. b wird das Zitat „§ 7 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 2 und 3“ ersetzt.

4. Nach § 36b Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Nach Maßgabe der verfügbaren technischen Voraussetzungen umfasst dies auch gesetzlich vorgesehene Verfahren, mit denen gesichert dieselben Informationen wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Ausweis), sowie solche elektronische Identifizierungsmittel, die über ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19 (im Folgenden: eIDAS-VO), notifiziertes elektronisches Identifizierungssystem ausgestellt werden und dem Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“ (Art. 8 Abs. 2 lit. b und c eIDAS-VO) entsprechen.“

5. Im nunmehrigen § 36b Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „in diesem Sinne“ durch die Wortfolge „im Sinn des ersten Satzes“ ersetzt.

6. § 36b Abs. 3 lautet:

„(3) Ist die Partei bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung des Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Notar diesen Umstand bei der von ihm auf risikobasierter Grundlage vorzunehmenden Beurteilung (Abs. 8) angemessen zu berücksichtigen und erforderlichenfalls zusätzliche geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen und zu prüfen.“

7. In § 36b Abs. 4 dritter Satz entfällt der Klammerausdruck „(§ 36d Z 2 lit. d und Z 3)“.

8. In § 36b Abs. 4 letzter Satz wird die Wendung „nach § 36d Z 1 lit. a und b“ durch die Wendung „im Sinn des § 2 Z 1 lit. a und b WiEReG“ ersetzt.

9. Nach § 36b Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Bei Anknüpfung einer neuen Geschäftsbeziehung zu einem Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs. 2 WiEReG ist im Rahmen der Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (§ 7 Abs. 1 WiEReG) einzuholen. Handelt es sich um einen solchen Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland, in dem eine Verpflichtung zur Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers in einem den Anforderungen der Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechenden Register besteht und ein solches Register auch tatsächlich eingerichtet ist, so hat der Notar tunlichst einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus diesem Register einzuholen; die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers kann diesfalls auch erst während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und ein geringeres Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht.

(4b) Ist der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG, so hat der Notar die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Person, die die Position als Angehöriger der Führungsebene innehat, zu überprüfen, und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen und aufzubewahren.“

10. In § 36b Abs. 5 erster Satz wird die Wendung „Abs. 2 bis 4 zur Feststellung der Identität vorgelegten“ durch die Wendung „Abs. 2 bis 4b zur Feststellung der Identität vorgelegten oder von ihm eingeholten“ ersetzt.

11. § 36b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt – soweit verfügbar – für Informationen, die bei der Feststellung und Prüfung der Identität unter Verwendung eines in Abs. 2 zweiter Satz genannten Verfahrens oder Identifizierungsmittels eingeholt wurden.“

12. In § 36b Abs. 6 zweiter Satz werden das Wort „ohne“ durch die Wortfolge „dienen oder keinen“ und die Wortfolge „dienen sollen“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

13. § 36b Abs. 6 dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Eine Verpflichtung zu einer solchen erhöhten Aufmerksamkeit des Notars besteht ferner jedenfalls dann, wenn an einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion ein von der Europäischen Kommission in einem gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt ermitteltes Drittland mit hohem Risiko oder eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem solchen Drittland beteiligt ist. Gegenüber der Partei hat der Notar diesfalls jedenfalls die in § 9a Abs. 1 FM-GWG angeführten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Verordnung im Einklang mit den internationalen Pflichten der Europäischen Union und in sinngemäßer Anwendung des § 9a Abs. 4 FM-GWG

           1. eine oder mehrere zusätzliche, von den Notaren einzuhaltende risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich aller oder bestimmter Drittländer mit hohem Risiko vorsehen, die aus einem oder mehreren der in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 3 FM-GWG genannten Elemente bestehen, oder

           2. gegebenenfalls in sinngemäßer Anwendung des § 9a Abs. 3 Z 1 bis 3 FM-GWG eine oder mehrere der dort genannten Maßnahmen für den Umgang mit allen oder bestimmten Drittländern mit hohem Risiko

anordnen.

Vor dem Erlass einer Verordnung nach Z 1 oder 2 hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Europäische Kommission zu unterrichten.“

14. § 36b Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Die den Notar treffenden Sorgfaltspflichten gelten auch für alle bestehenden Geschäftsbeziehungen unabhängig davon, wann sie begründet worden sind.“

15. Nach § 36b Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Eine Anwendung der Sorgfaltspflichten auf risikobasierter Grundlage hat bei bestehenden Geschäftsbeziehungen insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Notar

           1. Kenntnis von einer Änderung maßgeblicher Umstände bei der Partei erlangt,

           2. aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Partei im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder

           3. gemäß der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, zu einer Kontaktaufnahme mit der Partei verpflichtet ist.“

16. § 36b Abs. 7 dritter Satz lautet:

„Entsprechendes gilt, wenn die Partei mutwillig einem berechtigten Auskunftsverlangen des Notars im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nachkommt.“

17. In § 36b Abs. 10 letzter Satz wird das Wort „erhöhtem“ durch das Wort „hohem“ ersetzt.

18. In § 36b Abs. 11 letzter Satz wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz angefügt:

„dies einschließlich von Informationen, die bei der Feststellung und Prüfung der Identität unter Verwendung eines in Abs. 2 zweiter Satz genannten Verfahrens oder Identifizierungsmittels eingeholt wurden.“

19. § 36d lautet:

§ 36d. Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest den in § 2 Z 1 bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis.“

20. In § 37 Abs. 5 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 278 StGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ ersetzt.

21. In § 37 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Wort „Umstände“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt.

22. § 37 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Notar zuvor eine Verdachtsmeldung (§ 36c Abs. 1) erstattet hat; sie entfällt unter den in § 36c Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzungen.“

23. § 37 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Entsprechendes gilt für Notariatskandidaten sowie die sonstigen beim Notar Beschäftigten, die intern oder dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) einen Verdacht auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) melden. Diese Personen sind unter Beachtung der anzuwendenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen. Kommt der Notar dieser Verpflichtung nicht oder nicht hinreichend nach, so kann der Betreffende damit die Notariatskammer befassen, die dem Vorwurf im Rahmen der Aufsicht (§ 154) nachzugehen hat; § 154 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden. Sonstige dem Betreffenden damit im Zusammenhang zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben davon unberührt.“

24. In § 49 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Unterlagen“ die Wortfolge „und Informationen“ eingefügt.

25. § 79 Abs. 2 und 2a wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Die Abgabe der Erklärung der Partei nach Abs. 1 Z 2 ist in diesen Fällen nicht erforderlich.“

26. § 79 Abs. 5 Z 3 lautet:

         „3. in den Fällen des Abs. 1 die Bestätigung der Abgabe der Erklärung nach Abs. 1 Z 2 und“

27. In § 119 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Tod oder Amtsverzicht“ durch die Wendung „Tod, Amtsverzicht oder Übernahme einer Tätigkeit nach § 7 Abs. 1“ ersetzt.

28. In § 125a Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972“ durch die Wortfolge „Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz“ ersetzt.

29. In § 125a Abs. 2 Z 6 wird das Zitat „§ 15 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 3 Notarversorgungsgesetz“ ersetzt.

30. In § 140a Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Versicherungsanstalt“ durch das Wort „Versorgungsanstalt“ ersetzt.

31. In § 140a Abs. 2 Z 8 wird nach der Wendung „Vertreter,“ die Wendung „über die bei der Aufsicht im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) entsprechend § 154 zu beachtenden Grundsätze und einzuhaltenden Vorgehensweisen,“ eingefügt.

32. In § 140a Abs. 2 Z 13 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

33. § 140a Abs. 2 wird folgende Z 14 angefügt:

       „14. die Wahrnehmung der Aufgaben als Zentralbehörde nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.2016, S. 1, im Fall von Auskunftsersuchen, die

                a) von einem österreichischen Notar gestellt werden oder

               b) sich auf von einem österreichischen Notar errichtete oder beglaubigte Urkunden oder Abschriften beziehen.“

34. In § 154 erhalten die bisherigen Abs. 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(8)“.

35. Nach § 154 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 eingefügt:

„(3) Die Notariatskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) darf die Notariatskammer ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

           1. das Ersuchen berührt nach Ansicht der Notariatskammer auch steuerliche Belange;

           2. im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;

           3. Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Notariatskammer.

Eine Ablehnung unter Verweis auf eine bestehende Verpflichtung zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit ist nur insofern zulässig, als sich das Ersuchen auf Informationen bezieht, die ein Notar unter den in § 36c Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzungen erfahren hat. Entsprechendes gilt für Auskunftsersuchen in Bezug auf Informationen, hinsichtlich derer eine gleichartige Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Bilanzbuchhaltern zum Tragen kommt oder die durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden.

(4) Die Notariatskammer hat zumindest einen sicheren Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, der gewährleistet, dass die Identität der Personen, die den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Notariatsordnung, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, anzeigen oder melden, nur der Notariatskammer bekannt wird; die nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem Beschuldigten sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten eingeräumten Rechte bleiben davon unberührt. Der Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für den Beschuldigten ist nach Maßgabe des § 168 Abs. 1 zu gewährleisten.

(5) Die Notariatskammer hat dafür vorzukehren, dass die im Weg eines Kommunikationskanals nach Abs. 4 einlangenden Meldungen oder Anzeigen vertraulich weiterbehandelt werden.“

36. § 189 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 79 Abs. 2, 2a und 5, § 119 Abs. 1, § 125a Abs. 2 Z 3 und 6 sowie § 140a Abs. 2 Z 5, 8, 13 und 14 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. xx/xx, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 36b Abs. 2 bis 7, 10 und 11, § 36d, § 37 Abs. 5 bis 7, § 49 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 bis 8 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(§ 24 RAO)“.

2. In § 7 Abs. 1 erster Satz werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„§§ 24, 24a und 24b RAO sind sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und 6“ die Wendung „sowie § 27a“ eingefügt.

4. § 13 wird folgender Satz angefügt:

„Erlischt das Amt durch Ablauf der Amtsdauer, so hat der betreffende Funktionsträger das Amt bis zu dessen Neubesetzung weiter auszuüben.“

5. In § 15 Abs. 1 dritter Satz wird der Klammerausdruck „(Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 4)“ ersetzt.

6. § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In gleicher Weise kann auch ein Teil einer Geldbuße, höchstens jedoch drei Viertel davon, bedingt nachgesehen werden, wenn die im ersten Satz genannten Voraussetzungen auf diesen Teil der Geldbuße zutreffen.“

7. In § 16 Abs. 3 werden der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz angefügt:

„die unter den Voraussetzungen des Abs. 2 letzter Satz auch teilweise bedingt nachgesehen werden kann.“

8. In § 19 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck (§ 48 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StPO)“ durch den Klammerausdruck „(§ 48 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO)“ ersetzt.

9. In § 19 Abs. 1a und § 19 Abs. 3 Z 1 lit. a wird jeweils das Wort „Überwachung“ durch das Wort „Kontrolle“ ersetzt.

10. In § 19 Abs. 5 entfällt die Wendung „unbeschadet des § 72 Abs. 3“.

11. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

§ 20a. (1) Die Rechtsanwaltskammer und der Disziplinarrat haben zumindest einen sicheren Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, der gewährleistet, dass die Identität der Personen, die den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, anzeigen oder melden, nur der Rechtsanwaltskammer oder dem Disziplinarrat bekannt wird; die nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem Beschuldigten sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten eingeräumten Rechte bleiben davon unberührt. Der Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für den Beschuldigten ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 zu gewährleisten.

(2) Die Rechtsanwaltskammer und der Disziplinarrat haben dafür vorzukehren, dass die im Weg eines Kommunikationskanals nach Abs. 1 einlangenden Meldungen oder Anzeigen vertraulich weiterbehandelt werden.“

12. § 39 entfällt.

13. In § 41 Abs. 2 wird das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 2 erster Fall“ ersetzt.

14. In § 69 wird die Wortfolge „mittlerweiligen Stellvertreter“ durch das Wort „Kammerkommissär“ ersetzt.

15. In § 70 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „mittlerweiligen Stellvertreters“ durch das Wort „Kammerkommissärs“ ersetzt.

16. § 80 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 7 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, 1a, 3 und 5, § 41 Abs. 2, § 69 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. xx/xx, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 20a tritt am 10. Jänner 2020 in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 tritt mit 30. Juli 2020 in Kraft. § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 begangen werden. § 39 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft und ist weiter auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2020 begangen wurden.“

Artikel 4

Änderung des EIRAG

Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“, wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und die Z 4 aufgehoben.

2. § 13 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Soweit dies im Interesse des betroffenen niedergelassenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten notwendig erscheint, sind im Fall einer vorübergehenden Verhinderung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts an der Berufsausübung aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit sowie bei Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat die §§ 34a und 34b RAO sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 37 Abs. 1 wird das Zitat „Richtlinie 2005/60/EG“ durch das Zitat „Richtlinie (EU) 2015/849“ ersetzt.

4. Der bisherige Inhalt des § 41 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

5. § 41 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Zulässigkeit sowie das mögliche Ausmaß einer Beteiligung eines international tätigen Rechtsanwalts an einer in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften einer Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts-Gesellschaft richten sich nach den dazu von der Republik Österreich in internationalen Handelsabkommen oder gleichartigen völkerrechtlichen Instrumenten eingegangenen Verpflichtungen; die Anteile und Stimmrechte der international tätigen Rechtsanwälte dürfen dabei das Ausmaß von insgesamt 25 vH jedenfalls nicht übersteigen. Eine Erweiterung der inhaltlichen Befugnisse des international tätigen Rechtsanwalts in Österreich (§ 40) ist mit einer solchen Beteiligung nicht verbunden.“

6. § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 13, 37 und 41 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. xx/xx, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes

Das Notariatsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 14 lautet:

§ 14. Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche Hilfsmittel (§ 16 zweiter Satz) anzuführen, die er bei der Ausarbeitung benützt hat, und gleichzeitig deren ausschließliche Benützung zu bestätigen.“

2. Der bisherige Inhalt des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

3. § 16 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Verwendet ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässiger Weise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 25 Abs. 2) anzurechnen.“

4. Nach § 28 wird folgender § 29 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2020

§ 29. §§ 14 und 16 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. xx/xx, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 3 zweiter und dritter Satz lauten:

„Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen sowie die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten an.“

2. In § 13 Z 2 wird die Wendung Parteiantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d“ durch die Wendung „Antrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 3 oder 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d“ ersetzt.

3. § 14 lautet:

§ 14. Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche Hilfsmittel (§ 16 zweiter Satz) anzuführen, die er bei der Ausarbeitung benützt hat, und gleichzeitig deren ausschließliche Benützung zu bestätigen.“

4. Der bisherige Inhalt des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

5. § 16 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Verwendet ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässiger Weise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 25 Abs. 2) anzurechnen.“

6. In § 18 erster Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

7. § 24 zweiter Satz lautet:

„Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären, der Vorsitzende stimmt als letzter ab.“

8. In § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Zulassung zur Prüfung beantragen“ durch die Wortfolge „zur Prüfung antreten“ ersetzt.

9. Der bisherige Inhalt des § 29 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

10. § 29 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) §§ 3, 13, 14, 16, 18, 24 und 25 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. xx/xx, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 18 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Dezember 2019 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. § 25 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 ist anzuwenden, wenn die nicht bestandene Prüfung nach dem 31. Dezember 2019 abgelegt worden ist.“

Artikel 7

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Z 1 wird der Betrag von „580 Euro“ durch den Betrag von „800 Euro“ ersetzt.

2. In § 10 Z 4 lit. a wird der Betrag von „4 360 Euro“ durch den Betrag von „6 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 10 Z 4 lit. b wird der Betrag von „1 740 Euro“ durch den Betrag von „2 400 Euro“ ersetzt.

4. In § 10 Z 5 lit. a wird der Betrag von „2 180 Euro“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 10 Z 5 lit. d wird der Betrag von „14 530 Euro“ durch den Betrag von „15 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 10 Z 6 lit. a wird der Betrag von „19 620 Euro“ durch den Betrag von „21 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 10 Z 6 lit. b wird der Betrag von „8 720 Euro“ durch den Betrag von „11 000 Euro“ ersetzt.

8. In § 10 Z 6a wird der Betrag von „21 800 Euro“ durch den Betrag von „24 000 Euro“ ersetzt.

9. In § 10 Z 7 lit. a wird der Betrag von „4 360 Euro“ durch den Betrag von „6 000 Euro“ ersetzt.

10. In § 10 Z 7 lit. b wird der Betrag von „8 720 Euro“ durch den Betrag von „11 000 Euro“ ersetzt.

11. In § 10 Z 8 wird der Betrag von „8 720 Euro“ durch den Betrag von „11 000 Euro“ ersetzt.

12. In § 10 Z 9 lit. a wird der Betrag von „2 180 Euro“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt.

13. In § 10 Z 9 lit. b wird der Betrag von „4 360 Euro“ durch den Betrag von „6 000 Euro“ ersetzt.

14. In § 12 Abs. 4 lit. a wird jeweils der Betrag von „1 450 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“ ersetzt.

15. In § 12 Abs. 4 lit. b wird jeweils der Betrag von „730 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

16. In § 12 Abs. 4 lit. c wird jeweils der Betrag von „150 Euro“ durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.

17. In § 14 lit. a wird der Betrag von „21 800 Euro“ durch den Betrag von „24 000 Euro“ ersetzt.

18. In § 14 lit. b wird der Betrag von „7 270 Euro“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.

19. In § 14 lit. c wird der Betrag von „730 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

20. In der Tarifpost 3 B Abschnitt Ia entfällt vor dem Ausdruck „Abschnitt I“ das Wort „der“.

21. Der bisherige Inhalt des § 26a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

22. § 26a wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 10, § 12, § 14 und die Tarifpost 3 B in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. xx/xx, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 10, § 12 und § 14 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden.“

Artikel 8

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz werden

           1. mit Art. 1 bis 3 die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43, und

           2. mit Art. 1 und 3 die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018, S. 25,

umgesetzt.