Verlesung eines Teiles des Amtlichen Protokolls

Präsidentin Elisabeth Köstinger: Es liegt mir das schriftliche Verlangen von 20 Abge­ordneten vor, die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls hinsichtlich des Ta­gesordnungspunktes 4 betreffend die Wahl des Hauptausschusses sowie des Tages­ordnungspunktes 5 betreffend die Wahl von ständigen Ausschüssen (Unvereinbarkeits­ausschuss, Immunitätsausschuss und Budgetausschuss) zu verlesen, damit diese Tei­le mit Schluss der Sitzung als genehmigt gelten.

Ich werde daher so vorgehen und verlese nunmehr die entsprechenden Teile des Amt­lichen Protokolls.

„Tagesordnungspunkt 4: Wahl des Hauptausschusses

Die Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses wird mit 21 festgesetzt. (Demnach ent­fallen auf den ÖVP-Klub 7 Mitglieder, auf den SPÖ-Klub 6 Mitglieder, auf den FPÖ-Klub 6 Mitglieder, auf den Klub von NEOS 1 Mitglied und auf den Klub Liste Pilz 1 Mit­glied.)

Aufgrund der übermittelten Listen gelten nachstehende Abgeordnete als gewählt:

Vom ÖVP-Klub: Amon, Diesner-Wais, Haubner, Köstinger, Lopatka, Steinacker, Wö­ginger.

Vom SPÖ-Klub: Bures, Kern, Krainer, Kuntzl, Leichtfried, Schieder.

Vom FPÖ-Klub: Strache, Hofer, Bösch, Rosenkranz, Belakowitsch, Kitzmüller.

Vom Klub von NEOS: Strolz.

Vom Klub Liste Pilz: Zinggl.

Tagesordnungspunkt 5: Wahl von ständigen Ausschüssen (Unvereinbarkeitsausschuss, Immunitätsausschuss, Budgetausschuss)

Die Einsetzung des Unvereinbarkeitsausschusses, des Immunitätsausschusses und des Budgetausschusses wird beschlossen.

Für den Unvereinbarkeitsausschuss, den Immunitätsausschuss und den Budgetaus­schuss wird eine Zahl von je 21 Mitgliedern und 21 Ersatzmitgliedern festgesetzt. Dem­gemäß entfallen auf:

ÖVP je 7 Mitglieder und Ersatzmitglieder

SPÖ je 6 Mitglieder und Ersatzmitglieder

FPÖ je 6 Mitglieder und Ersatzmitglieder

NEOS je 1 Mitglied und Ersatzmitglied

Liste Pilz je 1 Mitglied und Ersatzmitglied.

Die Klubs haben die auf sie entfallenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Aus­schusses namhaft zu machen; diese gelten gemäß § 32 Abs. 1 GOG als gewählt. Die Namen dieser Abgeordneten werden im Stenographischen Protokoll angeführt.“

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Erheben sich Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieser Teile des Amt­lichen Protokolls? – Das ist nicht der Fall.

Diese Teile des Amtlichen Protokolls gelten daher gemäß § 51 Abs. 6 der Geschäfts­ordnung mit Schluss dieser Sitzung als genehmigt.