Verlesung eines Teiles des Amtlichen Protokolls
Präsidentin Elisabeth Köstinger: Es liegt mir das schriftliche Verlangen von 20 Abgeordneten vor, die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 4 betreffend die Wahl des Hauptausschusses sowie des Tagesordnungspunktes 5 betreffend die Wahl von ständigen Ausschüssen (Unvereinbarkeitsausschuss, Immunitätsausschuss und Budgetausschuss) zu verlesen, damit diese Teile mit Schluss der Sitzung als genehmigt gelten.
Ich werde daher so vorgehen und verlese nunmehr die entsprechenden Teile des Amtlichen Protokolls.
„Tagesordnungspunkt 4: Wahl des Hauptausschusses
Die Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses wird mit 21 festgesetzt. (Demnach entfallen auf den ÖVP-Klub 7 Mitglieder, auf den SPÖ-Klub 6 Mitglieder, auf den FPÖ-Klub 6 Mitglieder, auf den Klub von NEOS 1 Mitglied und auf den Klub Liste Pilz 1 Mitglied.)
Aufgrund der übermittelten Listen gelten nachstehende Abgeordnete als gewählt:
Vom ÖVP-Klub: Amon, Diesner-Wais, Haubner, Köstinger, Lopatka, Steinacker, Wöginger.
Vom SPÖ-Klub: Bures, Kern, Krainer, Kuntzl, Leichtfried, Schieder.
Vom FPÖ-Klub: Strache, Hofer, Bösch, Rosenkranz, Belakowitsch, Kitzmüller.
Vom Klub von NEOS: Strolz.
Vom Klub Liste Pilz: Zinggl.
Tagesordnungspunkt 5: Wahl von ständigen Ausschüssen (Unvereinbarkeitsausschuss, Immunitätsausschuss, Budgetausschuss)
Die Einsetzung des Unvereinbarkeitsausschusses, des Immunitätsausschusses und des Budgetausschusses wird beschlossen.
Für den Unvereinbarkeitsausschuss, den Immunitätsausschuss und den Budgetausschuss wird eine Zahl von je 21 Mitgliedern und 21 Ersatzmitgliedern festgesetzt. Demgemäß entfallen auf:
ÖVP je 7 Mitglieder und Ersatzmitglieder
SPÖ je 6 Mitglieder und Ersatzmitglieder
FPÖ je 6 Mitglieder und Ersatzmitglieder
NEOS je 1 Mitglied und Ersatzmitglied
Liste Pilz je 1 Mitglied und Ersatzmitglied.
Die Klubs haben die auf sie entfallenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Ausschusses namhaft zu machen; diese gelten gemäß § 32 Abs. 1 GOG als gewählt. Die Namen dieser Abgeordneten werden im Stenographischen Protokoll angeführt.“
*****
Erheben sich Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieser Teile des Amtlichen Protokolls? – Das ist nicht der Fall.
Diese Teile des Amtlichen Protokolls gelten daher gemäß § 51 Abs. 6 der Geschäftsordnung mit Schluss dieser Sitzung als genehmigt.