Verlesung eines Teiles des Amtlichen Protokolls

Präsidentin Doris Bures: Es liegt mir das schriftliche Verlangen von 20 Abgeordneten vor, die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls hinsichtlich des Tages­ord­nungspunktes 5 zu verlesen, damit diese Teile mit Schluss der Sitzung als genehmigt gelten.

Ich werde daher so vorgehen und verlese nunmehr die entsprechenden Teile des Amtlichen Protokolls:

„TO-Punkt 5: Wahl von Ausschüssen (Finanzausschuss und Verfassungsausschuss)

Die Einsetzung des Finanzausschusses und des Verfassungsausschusses wird [...] beschlossen.

Für den Finanzausschuss und den Verfassungsausschuss wird [...] eine Zahl von je 21 Mitgliedern und 21 Ersatzmitgliedern festgesetzt. Demgemäß entfallen auf: ÖVP je 7 Mitglieder und Ersatzmitglieder, SPÖ je 6 Mitglieder und Ersatzmitglieder, FPÖ je 6 Mitglieder und Ersatzmitglieder, NEOS je 1 Mitglied und Ersatzmitglied, Liste Pilz je 1 Mitglied und Ersatzmitglied.

Die Klubs haben die auf sie entfallenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Aus­schüsse namhaft zu machen; diese gelten damit gemäß § 32 Abs. 1 GOG als gewählt.

Die Namen dieser Abgeordneten werden im Stenographischen Protokoll angeführt.“

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Erheben sich Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieser Teile des Amtlichen Protokolls? Das ist nicht der Fall.

Diese Teile des Amtlichen Protokolls gelten daher gemäß § 51 Abs. 6 der Geschäfts­ordnung mit Schluss dieser Sitzung als genehmigt.