Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll5. Sitzung, 20. und 21. Dezember 2017 / Seite 66

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denersatz und Strafen bezahlen musste, begnügt sich das zuständige deutsche Bun­deskraftfahramt damit, dass im Rahmen eines Rückrufes der Fahrzeuge nur ein Up­date der Betrugssoftware vorgenommen wird. Der VW-Konzern verweigert in Europa Zahlungen von Schadenersatz an seine getäuschten Kunden.

Hintergrund dafür ist der Umstand, dass es in Europa keine europaweite Sammelklage gibt und seit der Empfehlung der EU-Kommission vom 11. Juni 2013 Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadenersatzverfahren in den Mitglied­staaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten (2013/396/EU) die nationalen Rechtsordnungen nur unzureichende und sehr verschiedene Klagensysteme anbieten.

In Österreich gibt es nur die – seitens des VKI, RA Dr. Alexander Klauser und der FORIS AG – Anfang der Jahrtausendwende entwickelte „Sammelklage nach österrei­chischem Recht“ (OGH 12.7.2005, 4 Ob 116/05w). Dabei treten Geschädigte dem Ver­band ihre Ansprüche zum Inkasso ab und der Verband bringt gegen den Beklagten in Form einer Klagshäufung (§ 227 ZPO) nur eine Klage ein. Diese über die Jahre „taugli­che Krücke“ bei Massenschäden hat aber einige Nachteile. So verliert der Verband durch die Abtretung der Ansprüche der Geschädigten den „Verbrauchergerichtsstand“, d.h. das Recht den Schädiger mit Sitz im Ausland dennoch im Inland zu klagen.

Die Erfahrung des VKI zeigt, dass beklagte Schädiger das Interesse haben, Klagen so lange zu verschleppen, bis nicht geklagte Ansprüche sicher verjährt sind; erst dann sind sie zu Vergleichen bereit (siehe Sammelklagen und Mediation in Sachen Falschbera­tungen durch den Finanzdienstleister AWD – 2013). Das führt zu einer unnötigen Be­lastung der Gerichte und zu der jahrelangen Verzögerung von Lösungen auf dem Ver­gleichsweg.

In den Niederlanden gibt es ein sehr taugliches System einer Verbandsmuster-Fest­stellungsklage mit Verjährungshemmung für Ansprüche sämtlicher Geschädigter in Kom­bination mit der Möglichkeit einen Verbandsvergleich im Opt-Out-System abzuschlie­ßen (WCAM-Verfahren). Dabei klagt ein Verbraucherverband bzw eine gemeinnützige Ad-hoc-Stiftung den Schädiger auf Feststellung gemeinsamer Tat- und Rechtsfragen. Die Gruppe der Geschädigten (zB alle VW-Käufer seit dem Jahr XX) muss klar abge­grenzt werden. Die Ankündigung der Klage (bei nachfolgender Klage) unterbricht für sämtliche Geschädigte die Verjährung ihrer Ansprüche. Daher bringt es dem Schädiger nichts, Verfahren zu verzögern. Dadurch wird ein Anreiz zu Vergleichsverhandlungen gesetzt. Die Vergleichsverhandlungen finden zwischen dem Verband bzw der Stiftung und dem Schädiger statt und erfassen nun ebenfalls Schadenersatz an alle Geschä­digten, die sich nicht – in Kenntnis des Vergleiches – aus der Gruppe abmelden (opt-out). Dieser Vergleich muss vom Gericht geprüft und genehmigt und die Abwicklung überwacht werden.

Diese gesetzliche Regelung in den Niederlanden wurde sogar von der Wirtschaftsseite betrieben, weil eine rasche Lösung in vielen Fällen auch für das beklagte Unternehmen von Vorteil ist. Man kann Beschädigungen der Marke durch jahrelange Berichterstat­tung in den Medien vermeiden und sich hohe Rückstellungen in den Bilanzen ersparen.

In den Niederlanden hat vor wenigen Tagen die Stichting VW Car Claim den VW-Kon­zern mit einer Verbandsmusterfeststellungsklage in Anspruch genommen. Die Verjäh­rung der Ansprüche der niederländischen VW-Geschädigten ist damit in allen Fällen gehemmt. Sie werden alle, sollte es zu einem Vergleich kommen, zu berücksichtigen sein.

In Österreich wurden rund 340.000 VW-Käufer geschädigt. 28.000 haben sich beim VKI gemeldet, um Schadenersatz auch durchzusetzen. Der VKI kann es sich aber nicht


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