Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.
Bereitstellung des Rechtsinformationssystems und des E-Rechts.
Angelegenheiten der strategischen Ausrichtung der BRZ GmbH im Sinne der Digitalisierungsstrategie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“
4. Z 26 (Abschnitt G (neu) Z 12 des Teiles 2 der Anlage zu § 2) lautet:
„26. Dem Abschnitt G (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 12 angefügt:
„12. Mitwirkung bei der Erstellung des Rahmenplanes der Österreichischen Bundesbahnen hinsichtlich der budgetären Aspekte.““
5. Z 34 (jeweils) bis 37 erhalten die Bezeichnungen „34.“ bis „38.“.
Begründung
Die Zuständigkeiten des vorgesehenen Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bereich der Digitalisierung sollen ausgebaut werden, namentlich in Bezug auf Digitalisierungsstrategie, Informationstechnologien, E Government und Rechtsinformationssystem.
Bezüglich des Rahmenplanes der Österreichischen Bundesbahnen wird die Mitzuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen präzisiert (budgetäre Aspekte).
Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Korrekturen.
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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Danke schön.
Der soeben ordnungsgemäß eingebrachte Abänderungsantrag ist genügend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Noll. – Bitte.
0.25
Abgeordneter Dr. Alfred J. Noll (PILZ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Mitglieder der neuen Bundesregierung! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ganz ohne Polemik und ganz nüchtern: Wir hätten uns für die Verteilung der Ministerien teilweise etwas anderes vorgestellt. Wir hätten gerne ein eigenständiges Frauenministerium gehabt – das gibt es nicht, das sind politische Entscheidungen, die stehen der Regierung zu, die sind legitim und deshalb auch zu achten.
Ein Kernproblem liegt allerdings tatsächlich in der verfassungsgesetzlichen Regelung der Bundesministerien. Ich meine, dass es eigentlich an der Zeit wäre, das Bundes-Verfassungsgesetz leicht abzuändern und die Verteilung der Ministerien als Regierungsverordnung zu regeln, wie es auch den Tatsachen entspricht. Tatsächlich nämlich ist die Art und Weise, wie dieses Bundesministeriengesetz jetzt zustande gekommen ist, eine Art Regierungsdekret; und der Fristsetzungsantrag macht es unmöglich, § 44 Abs. 1 und 2 Geschäftsordnungsgesetz einzuhalten. In der Rechtswissenschaft nennt man das einen Rechtsformenmissbrauch; und seit gestern Abend haben ja nicht wenige Abgeordnete sowohl der ÖVP als auch der FPÖ mir gegenüber eingestanden, das sollte man so nicht machen.
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