Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll7. Sitzung, 31. Jänner 2018 / Seite 93

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ihrer Eignung und Ambitionen auch zu Ende bringen können und nicht abbrechen müs­sen, weil ihre Eltern sie nicht unterstützen können. Das ist ein dramatisches Problem, aber es hat nichts mit Zugangsbeschränkungen zu tun. Es ist eine Frage des Stipen­diensystems.

Zum Schluss: Es hätte mich gefreut, wenn man auch über das topaktuelle Thema der Uniräte ein Wort hätte sagen können. Es freut mich sehr, dass zu vernehmen ist, dass sich das Ministerium bemüht, dass die zu besetzenden Plätze an Personen vergeben werden, die den Ruf der Universität in keinerlei Art und Weise in Gefahr bringen. Wir haben aber immer noch nicht darüber geredet, was ein Unirat eigentlich können muss.

Ich finde, das ist eine Diskussion, der wir uns stellen sollten, deshalb möchte ich fol­genden Antrag einbringen:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Claudia Gamon, MSc (WU), Kolleginnen und Kollegen betreffend „Zertifizierungen für Mitglieder des Universitätsrats“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird aufgefordert, ein Programm zur verpflichtenden Weiterbildung und Zertifizierung der Mitglieder der Universitätsräte zu entwickeln, um auch auf dieser Ebene ein Höchstmaß an Qualität im Sinne der weiteren Verbesserung des Hochschul­standorts zu garantieren“.

*****

Danke schön. (Beifall bei den NEOS.)

13.29

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Claudia Gamon, Kolleginnen und Kollegen betreffend Zertifizierun­gen für Mitglieder des Universitätsrats

eingebracht im Zuge der Debatte über Erklärungen gemäß § 19 Abs. 2 der Ge-schäftsordnung des Nationalrates (TOP 1)

Die Universitätsräte, wie in §21 des Universitätsgesetzes 2002 festgelegt, erfüllen als Aufsichtsorgane an den autonomen Universitäten wichtige Aufgaben wie die Wahl der Rektor_innen und Vizerektor_innen, Abschluss der Zielvereinbarungen mit denselben sowie Prüfung des Rechnungsabschlusses der Universität.

Absatz 3 gibt für die Zusammensetzung vor: "Der Universitätsrat besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesell-schaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Er­reichung der Ziele und Aufgaben der Universität leisten können. Über eine Änderung der Größe des Universitätsrats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit."

Ein 2016 veröffentlichter Rechnungshofbericht der exemplarisch die Universitätsräte zweier Hochschulen prüfte, brachte das Thema der Universitätsräte, ihrer Bestellung und Bezahlung wieder auf die politische Agenda und in die Medien. Kritisiert wurden die sehr unterschiedlichen Gehaltsfestsetzungen ebenso wie hohe Reisekosten.

 


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